Von Bonushoppern, Kundenrückkehrern und Datenschutzbehörden
Der Gesetzgeber hat eigentlich sehr viel getan, um Kunden den Wechsel des Energieversorgers möglichst einfach zu machen. So muss dieser Wechsel selbstverständlich für den Kunden unentgeltlich erfolgen, das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, nicht überschreiten (§ 20a EnWG) und bei jeder Preisanpassung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.
Die Versorger setzen sogar noch ein drauf und bieten vielfach attraktive Wechsel- und Neukundenboni für wechselwillige Kunden. Das schreibt das Gesetz nicht vor. Der preisbewusste Wechselkunde also der Liebling des Marktes? Nicht so ganz. Denn einigen Versorgern scheint die Gruppe der allzu preisbewussten Wechselkunden gleichzeitig ein Dorn im Auge zu sein.
So wurde jetzt bekannt, dass der Versorger Vattenfall wohl Vertragsschlüsse mit Kunden ablehnte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Lieferverhältnis mit Vattenfall hatten und von dort zu einem anderen Versorger gewechselt waren. Betroffen sollen rund 500.000 Kunden gewesen sein. Solche „Rückkehrer“ sind jetzt nicht durchweg unbeliebt. Viele unserer Mandanten bemühen sich z.B. sogar aktiv, verlorene Kunden wieder zurückzugewinnen. Bei Vattenfall sah man das jedoch offenbar anders und lehnte die erneute Belieferung der vermeintlichen „Bonushopper“ ab.
Problematisch an der ganzen Aktion war aus Sicht der Datenschutzbehörde der Umstand, dass Vattenfall zum Herausfiltern der besagten Kunden auf noch im System vorhandene Bestandsdaten zurückgegriffen hatte. Dies wertete die Datenschutzbehörde als unzulässig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 EUR. Vattenfall räumte den Vorfall auch ein.

Die grundlegende Praxis von Vattenfall wurde allerdings nicht beanstandet, wobei diese Frage auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbehörden fallen würde. Vattenfall rechtfertigt das Vorgehen der Kundenprüfung und Ablehnung im Rahmen einer Pressemitteilung mit dem Ziel der „Verhinderung einer missbräuchlichen Ausnutzung bonus-relevanter Verträge“. Wobei Vattenfall dort nicht näher erläutert, inwieweit Kunden die im Laufe der Jahre durch häufigere Versorgerwechsel mehrfach Bonusverträge mit Vattenfall abschließen sich „missbräuchlich“ verhalten würden.
Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob sich derartige Verfahren der Kundenfilterung am Markt weiter etablieren, zum Beispiel in dem versucht wird das Datenschutzproblem über eine gesonderte Einwilligung des Kunden, seine Daten für einen späteren Abgleich zu speichern und zu nutzen, umgeht.

Wobei sich hier dann die Frage stellt, ob die standardmäßige Einholung einer solchen besonderen Datennutzungseinwilligung in den Bedingungen von Bonustarifen als allgemeine Geschäftsbedingung des Versorgers überhaupt zulässig und wirksam wären.
Redispatch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?
In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (NABEG) von 2019 vorgesehene Redispatch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabilität der Stromnetze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertragungsnetze stottert, während der Strom aus volatil erzeugenden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konventionelle Erzeugungsanlagen und Übertragungsnetzbetreiber in die stabilitätsbezogene Steuerung der Kraftwerkseinsatzplanung über „Kraftwerkspärchen“ eingebunden waren, ändert sich dies künftig: „Neu“ im Redispatch 2.0 sind die Verteilnetzbetreiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagenbetreiber sind erstmals Adressaten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) (BK6-20–059, BK6-20–060 und BK6-20–061).
Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redispatch 2.0 das bisherige Einspeisemanagement ab. Redispatch 2.0 hat also deutlich mehr Adressaten als bisher. Erfasst sind künftig alle Stromerzeugungsanlagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneuerbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redispatch einbezogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbetreiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.
Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortagsprognosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redispatchmaßnahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redispatch 2.0 sind sie privilegiert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurückgegriffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konventionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzuhalten: Die Privilegierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdispatch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfallvergütung zeigt: Während bisher der Netzbetreiber die entgangenen Einnahmen komplett ausgezahlt hat, wird nun nur noch die Marktprämie vom Netzbetreiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagenbetreiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direktvermarkter geflossenen Börsenerlöse für die Ausfallarbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Für die Anlagenbetreiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätzliche Handlungsverpflichtungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatzverantwortlicher (EIV) und Betreiber der technischen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienstleister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direktvermarkter anpassen und einige Entscheidungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrechnungsvariante für die Ausfallarbeit, die Zuordnung zum Prognosemodell oder zum Planwertmodell, die Entscheidung, ob der Anlagenbetreiber selbst regelt (Aufforderungsfall) oder die Regelung durch den Netzbetreiber duldet (Duldungsfall) und die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit. Insgesamt steigen die Anforderungen an den Datenaustausch, weil Stammdaten, Planungsdaten und Nichtverfügbarkeiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.
Neue Spielräume bei kommunalen Parkgebühren

Freiheit ist meist etwas Relatives – was für den einen ein Freiheitsgewinn sein kann, ist für den anderen eine Freiheitseinschränkung: Schließlich schränken viele Tätigkeiten von Einzelnen die Möglichkeiten Anderer ein. Im Verkehrsrecht fühlten sich in letzter Zeit oft die Kommunen gegängelt: Sowohl bei Geschwindigkeitsbeschränkungen, bei der Einrichtung von Anwohnerparkzonen oder auch der Einrichtung von Radfahrstreifen sind Gemeinden häufig die Hand gebunden, weil das in der Kompetenz des Bundes liegende Straßenverkehrsrecht enge Vorgaben macht.
Bei der Gestaltung der Parkgebühren haben sich dagegen neue Möglichkeiten aufgetan. Eine Gemeinde hat inzwischen erheblich größere Spielräume. Dies liegt daran, dass die Deckelung der Gebühren für das Anwohnerparken inzwischen weggefallen ist. Noch bis vor Kurzen hatte es bei der Erhebung von Parkgebühren für Bewohner enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr gegeben. Aber mittlerweile wurde die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) aufgehoben.
Daher kommt es, dass inzwischen manche Städte, wie etwa Tübingen oder auch Berlin, planen, gestaffelte Parkgebühren einzuführen, die für Halter besonders großer Fahrzeuge höhere Kosten verursachen. Das könnte eine durchaus sinnvolle Maßnahme sein, um den knappen Raum in gewachsenen Städten besser und gerechter zu verteilen. Schließlich ist es kaum einzusehen, dass in manchen Wohnvierteln ein erheblicher Teil des Straßenraums inzwischen von Wohnmobilen oder Bullis belegt wird, die von wenigen Urlaubstagen abgesehen, kaum bewegt werden. Aber auch allgemein bereitet die zunehmende Größe der Kfz Probleme. Der Trend geht weiterhin zu SUVs, die für die Fahrer sicher und bequem sind, aber für alle anderen Verkehrsteilnehmer vor allem Nachteile haben. Daher macht es durchaus Sinn differenzierte Parkraumkonzepte zu entwickeln. Dabei können sowohl ökologische Kriterien, wie Größe oder Gewicht, oder soziale Kriterien, wie Einkommen oder Bedürftigkeit bei der Bemessung der Parkgebühren bzw. der Ausweisung von Sonderparkplätzen, berücksichtigt werden (Olaf Dilling).
Wenn Sie als Vertreter einer Gemeinde oder Fraktion rechtliche Fragen zur Parkraumbewirtschaftung haben, dann können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten und vertreten Sie gerne kompetent im öffentlichen Verkehrsrecht.
Ist Deutschland bei Klimaschutz und Energiewende ein radikaler Vorreiter?
Ist Deutschland eigentlich ein Vorreiter bei Klimaschutz und Energiewende? Oder sehr radikal? Schaut man in die aktuelle Diskussion und die sozialen Medien, wird dieses Bild gerne mal bemüht. Sei es nun positiv gemeint, sei es um mehr Bemühungen um Klimaschutz abzuwehren, mit der Behauptung, wir würden ja schon genug leisten.
Wie ist also die Lage?

Ist Deutschland besonders radikal in der Klimaschutzgesetzgebung? Nicht wirklich. Im US-Bundesstaat Kalifornien gibt es bereits seit Anfang 2020 eine gesetzliche Solarpflicht für Neubauten. In Deutschland wird diese noch diskutiert. Zumindest in Berlin gilt sie seit Mitte 2021. Während Deutschland weiterhin über die Zukunft des Verbrennungsmotors streitet, haben 12 Länder bereits den Ausstieg bis 2035 und zwei weitere bis 2040 beschlossen.
Aber beim Atomausstieg sind wir doch Vorreiter? Leider nein. Und da reden wir noch nicht mal von Österreich, das zunächst ein neues AKW fertig gebaut und dann schon 1978 mittels Volksabstimmung beschlossen hat, es nicht in Betrieb zu nehmen und auch sonst keine weiteren AKW zu bauen. Wir reden von Italien, dass seinen Atomausstieg 1987 aufgrund der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl beschloss und schon 1990 damit fertig war und von Spanien oder Belgien die neben Deutschland ebenfalls aus der Atomkraft aussteigen.
Aber der Ausstieg aus Atomkraft UND Kohleverstromung ist doch sicher ein deutscher Sonderweg? Nein, Spanien macht das auch und will schon 2025 raus aus der Kohle sein. Deutlich früher als Deutschland. Dazu kommen diverse Länder, die (schon jetzt) keinen Atomstrom (mehr) haben und ebenfalls den Kohleausstieg vorbereiten.
Beim Anteil der erneuerbaren Energien laufen uns Dänemark, Schweden und Island den Rang ab. Diese Länder haben teilweise natürlich bessere geologische und geographische Voraussetzungen als Deutschland, aber das reicht eben nicht für einen deutschen Spitzenplatz. Großbritannien hat mehr Windenergie in GWh installiert als wir (2,39 GWh) und Weltmeister bei installierter Windkraftleistung ist übrigens Indien mit 39 GWh.
Das soll nicht bedeuten, dass in Deutschland nichts passiert. Die Veränderungen sind gewaltig. Bereits um die 50 % unseres Stromverbrauches stammen aus erneuerbaren Energien, der Kohleausstieg kommt und das letzte Atomkraftwerk geht nächstes Jahr in Ruhestand – aber der Rest der Welt schläft auch nicht. Wir sind solides Mittelfeld, aber nicht Spitzenreiter.
(Christian Dümke)
Gaskrise: Herausforderungen für Fernwärmeversorger
Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.
Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärtsbewegungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslieferverträge für Unternehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwärmeversorgung durch erdgasbefeuerte Anlagen geprägt.
Immerhin: In Deutschland sollen Entwicklungen wie in Großbritannien, wo manche vor Massenpleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutschlands Versorger sichern sich traditionell weitgehender ab, weil viel durch Termingeschäfte und Hedging der Preise egalisiert wird. Doch mit einiger Verzögerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzögerung – auch die Fernwärmeversorgung.
Während Fernwärmeversorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfältiger sollten Unternehmen die vertraglichen Grundlagen der Preisanpassung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preisgleitklauseln im jeweiligen Versorgungsverhältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Obergerichte inzwischen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einverständnis auch der Kundenseite.
Erhöhte Aufmerksamkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gebunden, müssen also den Wärmemarkt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orientieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergangenheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischenzeitlich etwa durch Brennstoffwechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Investitionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preiserhöhung verweigert oder für drei Jahre zurückfordert werden.

In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicherheitsfaktor dazu: Die Bundesregierung musste vor allem das Messwesen reformieren und hat ein neues Regelwerk aufgesetzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFernwärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend veränderte Novelle hängt aktuell im Bundeswirtschaftsministerium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwärmeversorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitgehende Veröffentlichungspflichten ihrer Standardverträge, Anpassungsrechte von Abnehmern und Informationsverpflichtungen im Rechnnungsprozess, die die Versorger schon abseits der gasinduzierten Preisproblematik beschäftigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.
Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).
BGH: Verkehrssicherungspflichten bei Fahrradunfall

Erst kürzlich hatten wir über Staatshaftung bei Fahrradunfällen wegen Defiziten bei der Infrastruktur berichtet. Bzw darüber, dass nach Auffassung der Rechtsprechung in der Mehrheit der Fälle Verkehrsteilnehmer mit den Widrigkeiten der Verkehrsinfrastruktur klarkommen müssen. Jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn die Risiken vorhersehbar sind, wie etwas bei Schienen in der Fahrbahn, in die Fahrradfahrer geraten oder auf denen sie ausrutschen können.
Zwischenzeitlich ist ein Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH) geraten, der zugunsten des klagenden Fahrradfahrers ausgegangen ist. Verursacht worden war der Unfall durch einen in Höhe von 60 und 90 cm quer waagrecht über einen Feldweg gespannten Stacheldrähten, an denen nur zwei Holzleisten und ein Verkehrsschild befestigt waren. Eine weitere Markierung war nicht vorhanden, so dass der Fahrradfahrer den Zaun erst ca. 8 m vor dem Hindernis sehen konnte. Durch eine entsprechend starke Bremsung stürzte er über den Lenker und ist seitdem querschnittsgelähmt.
Nachdem das Landgericht Lübeck die Klage zunächst abgewiesen und das Berufungsgericht dem Kläger wegen Mitverschuldens nur einen Teil zugesprochen hatte, kam der Fall vor den BGH. Der hat bestätigt, dass die Gemeinde gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätte, da der Weg für Fahrräder zugelassen sei und mit einem solchen Hindernis ohne auffällige Kennzeichnung nicht zu rechnen sei. Ein Mitverschulden falle nicht erheblich ins Gewicht. Insbesondere sei nämlich nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen worden. Das Hindernis sei schlicht nicht aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, so dass der Fahrradfahrer sich nicht darauf einstellen musste (Olaf Dilling).