Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht
Die Fernwärmeabrechnungsverordnung (FFVAV) stellt Fernwärmeversorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe praktischer Herausforderungen (hier ausführlicher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernablesbaren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzubauen sind? Was, wenn ein Unternehmen es nicht hinbekommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrechnungen zu übersendenden „Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbereinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form“ aufzubereiten (zu den ausufernden Informationspflichten hier)? Das neue Fernwärmerecht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jedenfalls nicht so schnell geht wie die Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwärmeversorger durchblicken lassen, dass es mit der monatlichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Herausforderungen im laufenden Jahr bedauerlich, aber auch nicht weiter überraschend.
Doch was passiert eigentlich, wenn es Unternehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten rechtzeitig umzusetzen? Bußgeldvorschriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beaufsichtigende Behörde.

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht hinreichend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrechnungsregeln, erst recht die neuen Informationspflichten, sind keine Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unternehmen seine Verpflichtungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechtsbruch für wettbewerbswidrig erklärt. Zwar steht naturgemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr besonderen Bedingungen der Fernwärme um Marktverhaltensregelungen mit Schutzwirkung auch für Wettbewerber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbraucherschutzes, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmahnungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unternehmen auf das Abmahnschreiben hin unterwirft und die Unterlassungserklärung abgibt, zahlt es die gegnerischen Anwaltskosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).
Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.
Ich bin dann mal weg! Kann der Grundversorger das Handtuch werfen?
„Strompreishoch – Erster Grundversorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energierecht ist so konzipiert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushaltskunden zumindest ein Energieversorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grundversorger gem. § 36 EnWG. Grundversorger ist dabei derjenige Versorger, der im jeweiligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbetreiber neu ermittelt. Der Grundversorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allgemeine Tarife der Grundversorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.
Soweit so gut, aber kann der Grundversorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?
Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grundversorgerstatus durch Feststellung des Netzbetreibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli stattfindenden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechtsgeschäftliche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.
Insolvenz oder gar rechtliche Liquidation des Grundversorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufgabenerfüllung aufgrund von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschilderten Fall. Unterhalb dieser doch eher drastischen Schritte ist dagegen kein rechtlicher Ausweg erkennbar.
Eine einvernehmliche rechtsgeschäftliche Übertragung der Aufgabe des Grundversorgers auf einen geeigneten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grundzuständigen Messstellenbetreibers) oder die Zusammenlegung von Versorgungsgebieten ist im EnWG bisher jedenfalls nicht angelegt.
Klei: Abfall oder Rohstoff?
Klimaschutz hin oder her, schon jetzt ist sicher, dass die Deiche erhöht werden müssen. Dies geben die Generalpläne Küstenschutz vor, der jeweils in den betroffenen Bundesländern erstellt, bzw. bei gemeinsamen Küstenverläufen von ihnen ausgehandelt wurden. Allein in Bremen und Niedersachsen besteht an den Schutzdeichen aktuell ein Investitionsbedarf in Höhe von 625 Millionen Euro. Aber mit Geld allein lassen sich die Deiche nicht erhöhen. Es muss in den nächsten Jahren auch ausreichend Material zum Bau von Deichen zur Verfügung stehen.

Dabei besteht der Kern der Deiche vor allem aus Sand, die Deckschicht wird aus Klei gebaut, einem Bodentyp der aus sedimentiertem Schlick entstanden ist. Klei besteht aus einer Mischung aus Ton- und Schluffpartikeln, die etwas feiner als Sand und gröber als reiner Ton sind. Kleiböden finden sich außendeichs in den Salzwiesen, ansonsten in der Marsch und entlang der großen Flüsse. Da Kleiboden auch für die Landwirtschaft gut geeignet ist, werden die Kleivorräte für den Deichbau knapp. Idealerweise wird daher Klei aus Baumaßnahmen genutzt, etwa wo ein Hafen gebaut oder eine Autobahntrasse vorbereitet wird.
Hier gibt es jedoch ein rechtliches Problem: Und zwar kann Bodenaushub als Abfall eingestuft werden mit der für Bauprojekte eher unangenehmen Folge, dass seine Lagerung zugleich als Deponierung gilt. Daraus folgen Anforderungen die Zwischenlagerung und Beprobung des Kleibodens, die im Rahmen des Deichbaus kaum zu leisten sind. Nun ist es aber so, dass der Boden, nie wirklich zu Abfall geworden ist. Denn bei gutem Kleiboden ist es nach einer Ausschachtung von Anfang an klar, dass er für den Deichbau gebraucht wird. Anders als in § 3 Abs. 1 – 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert, hat sich des Bodens weder irgendwer „entledigt“, noch wollte oder musste sich jemand dessen entledigen.
Vielmehr wird der Kleiboden unmittelbar nach Aushub einem neuen Verwendungszweck zugeführt, nämlich dem Deichbau. Ob er dann für eine gewisse Zeit noch zwischengelagert werden muss, was meist der Fall ist, darauf kann es nicht ankommen. Denn die Zweckbestimmung reicht aus, damit er nicht als Abfall behandelt werden muss. Insofern eine gute Nachricht für Deichverbände oder Kommunen, die zur Unterhaltung und Verstärkung der Deiche verpflichtet sind (Olaf Dilling).
Das Sondierungspapier der Ampel: Energie
Es scheint schneller zu gehen, als vielfach befürchtet: Das Sondierungspapier von SPD, Grünen und FDP liegt auf dem Tisch. Schauen wir uns also an, was die wahrscheinlich nächste Regierung im Bereich Energie mit uns vorhat:
Ziel: 1,5% C
Erster Eindruck: Bei der Energiewende haben sich die Grünen weitgehend, aber nicht voll durchgesetzt. Das 1,5° C‑Ziel wird prominent verankert, aber gleichzeitig auch begrenzt: Deutschland wird nicht mehr mindern, als Bundesverfassungsgericht (hier zum Klimabeschluss) und EU vorgeben. Aber ob sich Deutschland widerwillig zur Kirmes mitschleifen lässt oder selbst mit einem robusten Überprüfungsmechanismus treibt und zieht, macht dann doch einen auch in Brüssel möglicherweise spürbaren Unterschied.
Ausbau der Erneuerbaren
Praktisch wird es in den folgenden Absätzen: Die Aufdach-PV wird teilweise verbindlich. Gewerbeimmobilien müssen, Private sollen verfügbare Dachflächen für PV nutzen. Hier sind wir gespannt auf die Ausgestaltung. PV auf schattige Dächer zu legen, ist Geldverschwendung, aber die Lasten müssen zwischen denen, die einen Platz an der Sonne haben, und allen anderen fair verteilt werden. Was hoffentlich im Koalitionsvertrag noch nachgeliefert wird: Die Mieterstromregelungen sind unpraktisch, viel zu bürokratisch (hier und hier haben wir erklärt, was nicht gut läuft). Hier diskutiert man ergebnislos seit Jahren, die neue Regierung sollte schnell Möglichkeiten schaffen, um auch Mieter unkompliziert mit Solarstrom vom Dach zu versorgen.

Erwartungsgemäß finden wir ein klares Bekenntnis zur Windkraft: 2% der Landesfläche sollen für WEA ausgewiesen werden. Kommunen sollen künftig mehr profitieren. Wird aus dem § 6 EEG 2021, der freiwillige Zahlungen an Gemeinden erlaubt, wo WEA oder Freiflächen-PV betrieben werden, damit eine verpflichtende Regelung? Dass Offshore-Wind ausgebaut werden soll, war ebenso zu erwarten.
Kohleausstieg
Der Zeitpunkt des Kohleausstiegs hat angesichts der Budgetierung der verfügbaren Emissionsrechte durch den EU-Emissionshandel für den Klimaschutz eher symbolische Bedeutung, doch das Ziel eines im Idealfall auf 2030 vorgezogenen Kohleausstiegs ist ein wichtiges Signal für die Energiemärkte und Investoren. Mindestens ärgerlich: Bekanntlich wurde im Februar diesen Jahres ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern abgeschlossen (hier erläutert), der den Ausstieg aus der Braunkohleverstromung bis 2038 gegen Milliardenzahlungen fixiert. Allein RWE soll 2,6 Mrd. EUR erhalten, die LEAG 1,75 Mrd. EUR. Dieser Vertrag enthält zwar eine Option, den Kohleausstieg um drei Jahre ohne weitere Entschädigungen vorzuziehen, aber ein acht Jahre früherer Ausstieg könnte noch teurer werden.
Neue Gaskraftwerke
Um Versorgungssicherheit auch in einer durch volatile EE-Anlagen geprägten Struktur zu gewährleisten, will die Ampel Gaskraftwerke bauen, die später auf klimaneutrale Gase umgerüstet werden können. Diese Forderung ist unter Umweltverbänden unpopulär. Gleichzeitig ist sie nahezu alternativlos, wenn Deutschland nicht alles auf die Karte nicht erneuerbarer Stromimporte setzen will. Zudem: Läuft alles gut, werden diese Kraftwerke zunehmend weniger gebraucht und verdienen ihr Geld mit dem Produkt „Versorgungssicherheit“ in möglicherweise wenigen Stunden im Jahr. Uns fehlt hier ein klares Bekenntnis zur Kraft-Wärme-Kopplung, aber ein Sondierungspapier ist ja noch nicht aller Tage Abend.
Wie erwartet, will die wohl nächste Bundesregierung das EEG-Umlagesystem abschaffen. Dies lag seit Jahren in der Luft, die Teilfinanzierung seit Beginn dieses Jahres durch die Einnahmen aus dem CO2-Preis hat zudem einen entscheidenden Vorteil aufgehoben: Die frühere EEG-Umlage war keine Beihilfe, Berlin durfte allein gestalten. Jetzt sitzt Brüssel ohnehin stets mit am Tisch (hier erläutern wir ausführlicher). Vorteil: Je nach Gestaltung ist es möglich, Strom je nach Erzeugungstechnologie unterschiedlich zur Finanzierung heranzuziehen und auch die Unternehmen zu beteiligen, die nicht der Industrie, sondern dem Dienstleistungssektor angehören.
Strommarkt
Nur mit einem einzigen Satz ist erwähnt, dass im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren ein neues Strommarktdesign eingeführt werden soll. Hier kann man nur abwarten, wie sich die künftigen Koalitionäre dieses vorstellen.
Was ist davon zu halten?
Es gehört zu den unschönen Tendenzen der letzten Jahre, den, der nicht grundsätzlich unzufrieden ist, als dummes Schlafschaf zu betrachten. In diesem Sinne: Von uns ein herzhaftes „mäh!“: Wir sind nicht unzufrieden. Dass die Erneuerbaren ausgebaut werden, die EEG-Umlage anderen Verteilungsmechanismen weichen soll, dass Gas die Versorgung sichern soll, erscheint uns sinnvoll und realistisch. Den vorzeitigen Kohleausstieg nicht allzu hoch zu hängen, finden wir ebenfalls klug. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird dies schon der steigende CO2-Preis regeln. In diesem Fall muss man den Braunkohlemühlen im Rheinland und in der Lausitz nicht noch mehr Steuerzahlergeld nachwerfen als im Vertrag mit den Betreibern schon geschehen.
Was uns noch fehlt, sind konkrete Ideen zur Kraft-Wärme-Kopplung, zum Ausbau von Nullemissionswärmenetzen, wir fragen uns auch, wie eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Erneuerbare angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Bindungen aussehen soll. Wir sind insofern gespannt auf den Koalitionsvertrag, wohl wissend, dass auch die Regierung Merkel am Ende ganz anders abgeliefert als geplant hat (Miriam Vollmer).
Der überinformierte Kunde – neue Pflichten zur Verbrauchsübermittlung
Der Gesetzgeber (sei es jetzt der deutsche oder der europäische) geht offenbar davon aus, dass ein besonders hoher und häufiger Grad an Verbrauchsinformationen für den Letztverbraucher von Strom, Erdgas oder Wärme sehr hilfreich ist und diesen langfristig zu einem besonders energiesparenden Verhalten beweg bzw. ihm dieses ermöglicht.
Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass sowohl die neue FFVAV als auch die in der novellierung befindliche HeizkostenV vorschreiben, dass der Wärmelieferant und der Vermieter oder die WEG) den versorgten Wärmeverbrauchern ab dem nächsten Jahr monatlich detaillierte Informationen zu deren Verbrauch zukommen lassen müssen – und zwar kostenlos (§ 4 FFVAV, § 6a Entwurf der HeizkostenV). Sofern beim Kunden ein fernauslesbarer Zähler vorhanden ist (für deren Einbau jetzt gesetzliche Verpflichtungen bestehen), erhält der Kunde dann Monat für Monat für Monat seinen Verbrauch im letzten Monat, einen Vergleich mit seinem Verbrauch im Vormonat und gleichem Monat des Vorjahres sowie den Vergleich mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers übermittelt. Übrigens auch im Sommer, wenn er gar keine Wärme verbraucht. Die anfängliche Idee, das Ganze auf die Heizperiode zu beschränken, hat der Bundesrat verworfen.

Im Bereich der Strom- und Gaslieferung sieht es ähnlich aus. Fernausgelesene Kunden haben auch dort gem. § 40b Abs. 2 EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.
Der Versorger befindet sich letztendlich auf diese Weise in einer permanenten Kommunikation mit dem Kunden, da er ihm monatlich die Daten übermitteln muss. Die Pflicht ist dabei nicht auf eine rein elektronische Übermittlung beschränkt.
Das Ganze wirkt ein wenig so, als solle der Versorger auf diese Weise die Lücke an Leistungen schließen, die früher einmal dem Kunden für die einführung von Smart Metern in Aussicht gestellt wurden. Statt dass der Kunde diese Informationen selber aus seiner Messeinrichtung entnehmen kann, muss der Versorger diese nun aufbereiten und monatlich zuschicken. Im schlimmsten Fall per Post.
Und der Kunde? Benötigt der wirklich einen Vergleich, in graphischer Form, wie stark sein Wärmeverbrauch im Juli ist, dazu ein Vergleich mit dem Vormonat, dem Juli des Vorjahres (witterungsbereinigt) und dem Vergleich des Heizverhaltens eines durchschnittlichen Kunden im Juli? Wir sind nicht sicher.
(Christian Dümke)
Wie nun weiter als Versorger?
Dass Energiepreise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entsprechend hat auch niemand so hohe Preise abgesichert. Das ist für Letztverbraucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existentiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbesondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiterveräußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.
Grundversorgung
In der Grundversorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Allerdings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröffentlichung mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung zum Monatsbeginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröffentlicht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbesondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belieferung ihrer Sonderkunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?
Sonderkunden
Noch kritischer sieht die Lage bei Sonderkunden aus. Hier gibt es kein gesetzliches Preisanpassungsrecht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resultieren, etwa in Form von vertraglich vereinbarten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitverzögert auf die gestiegenen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einverständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unveränderlicher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.
Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinterausgang bei drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerblichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprechklauseln, Zweckbestimmungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außerordentliche Kündigung rechtmäßig sein könnte.

Im Markt viel diskutiert wird aktuell, ob bei völlig außergewöhnlichen Preissteigerungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preisanpassungsrecht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:
„(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.“
Befürworter argumentieren, dass mehr als vervierfachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unausgesprochenen Grundlage, dass der Energiepreis im Endpreis höher ist als der Börsenpreis, und wäre schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letztverbraucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.
Indes: Die Rechtsprechung lässt Vertragsanpassungen – wie eben eine Änderung der einmal fest vereinbarten Preise – nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festgestellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalkulatorische Annahme nicht einmal dann Geschäftsgrundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offengelegt wurde (Urteil des VII. Zivilsenats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalkulation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpassungrecht. Und auch die Suche nach älteren Entscheidungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen veränderter Umstände jedenfalls kein Selbstläufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unterstrichen, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise jedenfalls kein Umstand sei, der zu einer Vertragsanpassung – hier eines Mautvertrages – berechtigt.
Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preisanpassungsrecht gibt es im Sonderkündigungsrecht sicher nicht. Gleiches gilt für außerordentliche Kündigungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entscheidungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheblichen Marktverwerfungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Marktphase (Miriam Vollmer).