Abfall­recht: Von Pferde­äpfeln und Amtsschimmeln

Nicht­ju­risten in einem Lehrgang für Unter­neh­mens­be­auf­tragte das Abfall­recht nahezu­bringen, ist schon eine Aufgabe. Nichts geht dabei über Fälle, die mitunter von einer geradezu drasti­schen Anschau­lichkeit sind. So zum Beispiel der Pferde­apfel-Fall, der von der Bayri­schen Staats­kanzlei den ebenso markigen wie einleuch­tenden redak­tio­nellen Leitsatz verpasst bekommen hat: „Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewal­deten Grund­stücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wieder­ver­wer­tungs­ab­sicht.“ Vermutlich hilft der Fall dabei, den Teilnehmern des Lehrgangs, den subjek­tiven Abfall­be­griff und – damit zusam­men­hängend – die Feinheiten des Entle­di­gungs­willens nahezubringen.

Wiehernder Schimmel

In dem ursprünglich vom Verwal­tungs­ge­richt Bayreuth entschie­denen Fall ging es um Inhaber eines Reitstalls, die auf ihrem eigenen Waldgrund­stück an einer Böschung jahrelang große Mengen an Pferdemist entsorgt hatten. Die zuständige Behörde hatte es als eine illegale Ablagerung von Abfall angesehen, dagegen meinte die Inhaberin des Reitstalls, dass es der Dung ein Natur­produkt sei, der Haufen größten­teils kompos­tiert und bereits mit Kartoffeln bepflanzt.

Die Sache mit den Pferde­äpfeln ging nach Berufung der erstin­stanzlich unter­le­genen Klägerin sogar vor den Bayri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH). Leider konnte die rechtlich eigentlich inter­es­sante Frage nicht geklärt werden. Denn darauf hatte sich die Berufung nicht bezogen, so dass der VGH sie nicht prüfen konnte. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) sind tierische Neben­pro­dukte und laut Nr. 5 sind Fäkalien vom Geltungs­be­reich des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts (das weiterhin landläufig als Abfall­recht bekannt ist) ausge­nommen. Der Klägerin wäre ein Anwalt zu wünschen gewesen, der die Berufung auf dieje­nigen Frage bezieht, auf die es ankommt (Olaf Dilling).

2022-06-23T22:46:45+02:0023. Juni 2022|Umwelt|

Gebraucht­wagen- oder Schrotthändler?

Was noch gebraucht wird oder weg kann, ist nicht nur in der Kunst eine notorische Frage. Auch rund um Kraft­fahr­zeuge gibt es Zweifel: Ist ein Auto schon (oder noch) Abfall – oder z.B. ein wertvoller Oldtimer? Und wie ist es mit Autoreifen, die sich beispiels­weise noch in der Landwirt­schaft zum Beschweren der Folien für die Silage verwenden lassen? Immerhin soll ja die Weiter­ver­wendung und Vermeidung von Abfall allen anderen Verwer­tungs- und Entsor­gungs­formen vor gehen.
Müllplatz mit Container und Autoreifen

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Kassel wurde letzten Sommer über einen Fall entschieden, in dem jemand erfolg­reich ein Gewerbe für „Kfz-Aufbe­reitung, Kfz-Handel, Reifen­handel (Einzel­handel)“ beantragt hatte.

Die Polizei musste jedoch irgendwann feststellen, dass auf dem Gelände unter anderem 20.000 Altreifen und über 50 Altautos, andere Kraft­fahr­zeuge und Kraft­fahr­zeug­teile lagerten. Der Gewer­be­trei­bende gab bei einer Anhörung an, einen Gebraucht­rei­fen­handel zu betreiben und eine Oldti­mer­sammlung zu pflegen. Zum Teil handele es sich um Raritäten, zum Teil sollten die Fahrzeuge als Ersatz­teil­lager dienen. Zu weiteren auf dem gepach­teten Gelände liegenden Gegen­ständen gab er an, dass es sich um für Baupro­jekte benötigte Dinge handeln würde. Die Behörde ist der Auffassung, dass es sich zum größten Teil um Abfall handele und er als Besitzer der Abfälle keine Geneh­migung zu ihrer Lagerung habe. Nachdem der Gewer­be­trei­bende zwischen­zeitlich weitere Altreifen und Altfahr­zeuge auf das Gelände verbracht hatte, ordnete die Behörde nach einer weiteren Anhörung unter Ausschluss der aufschie­benden Wirkung die Still­legung der Anlage und Entsorgung der Abfälle an.

Der Gewer­be­trei­bende erhob daraufhin Klage und stellte zudem beim Verwal­tungs­ge­richt einen Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung. Das Verwal­tungs­ge­richt lehnte den Antrag in einem Beschluss vom Sommer letzten Jahres ab (VG Kassel, Beschluss vom 09.07.2021 – 4 L 940/21.KS). Unter anderem wiesen die Verwal­tungs­richter minutiös für einen Großteil der über 60 auf dem Grund­stück lagernden Positionen nach, warum es sich um gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfall handelt und warum die Abfall­ei­gen­schaft auch noch nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG verloren gegangen ist. Zudem sei das Betreiben der Anlage geneh­mi­gungs­be­dürftig, so dass die Still­le­gungs­an­ordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gerecht­fertigt sei

Wegen der nicht korro­si­ons­ge­schützten Lagerung der Kfz und der Brand­gefahr angesichts der Lagerung einer großen Menge von Altreifen, sei die Entsorgung und Still­legung im Übrigen auch eilbe­dürftig gewesen. Alles in allem ist es ein Fall aus dem Alltag der Verwal­tungs­ge­richte, der keine großen recht­lichen Heraus­for­de­rungen oder Überra­schungen bietet. Trotzdem ist die Lektüre unter Umständen lohnenswert. Schon wegen der sorgfäl­tigen Subsumtion des Abfall­be­griffs auf eine Vielzahl unter­schied­licher Gegen­stände, bezüglich derer der Antrag­steller zudem teilweise recht kreative Gründe liefert, warum sie kein Abfall darstellen sollen (Olaf Dilling).

2022-06-20T15:34:49+02:0020. Juni 2022|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klei: Abfall oder Rohstoff?

Klima­schutz hin oder her, schon jetzt ist sicher, dass die Deiche erhöht werden müssen. Dies geben die General­pläne Küsten­schutz vor, der jeweils in den betrof­fenen Bundes­ländern erstellt, bzw. bei gemein­samen Küsten­ver­läufen von ihnen ausge­handelt wurden. Allein in Bremen und Nieder­sachsen besteht an den Schutz­deichen aktuell ein Inves­ti­ti­ons­bedarf in Höhe von 625 Millionen Euro. Aber mit Geld allein lassen sich die Deiche nicht erhöhen. Es muss in den nächsten Jahren auch ausrei­chend Material zum Bau von Deichen zur Verfügung stehen.

Deich mit Leuchtturm

Dabei besteht der Kern der Deiche vor allem aus Sand, die Deckschicht wird aus Klei gebaut, einem Bodentyp der aus sedimen­tiertem Schlick entstanden ist. Klei besteht aus einer Mischung aus Ton- und Schluff­par­tikeln, die etwas feiner als Sand und gröber als reiner Ton sind. Kleiböden finden sich außen­deichs in den Salzwiesen, ansonsten in der Marsch und entlang der großen Flüsse. Da Kleiboden auch für die Landwirt­schaft gut geeignet ist, werden die Kleivorräte für den Deichbau knapp. Idealer­weise wird daher Klei aus Baumaß­nahmen genutzt, etwa wo ein Hafen gebaut oder eine Autobahn­trasse vorbe­reitet wird.

Hier gibt es jedoch ein recht­liches Problem: Und zwar kann Boden­aushub als Abfall einge­stuft werden mit der für Baupro­jekte eher unange­nehmen Folge, dass seine Lagerung zugleich als Deponierung gilt. Daraus folgen Anfor­de­rungen die Zwischen­la­gerung und Beprobung des Kleibodens, die im Rahmen des Deichbaus kaum zu leisten sind. Nun ist es aber so, dass der Boden, nie wirklich zu Abfall geworden ist. Denn bei gutem Kleiboden ist es nach einer Ausschachtung von Anfang an klar, dass er für den Deichbau gebraucht wird. Anders als in § 3 Abs. 1 – 4 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) definiert, hat sich des Bodens weder irgendwer „entledigt“, noch wollte oder musste sich jemand dessen entledigen.

Vielmehr wird der Kleiboden unmit­telbar nach Aushub einem neuen Verwen­dungs­zweck zugeführt, nämlich dem Deichbau. Ob er dann für eine gewisse Zeit noch zwischen­ge­lagert werden muss, was meist der Fall ist, darauf kann es nicht ankommen. Denn die Zweck­be­stimmung reicht aus, damit er nicht als Abfall behandelt werden muss. Insofern eine gute Nachricht für Deich­ver­bände oder Kommunen, die zur Unter­haltung und Verstärkung der Deiche verpflichtet sind (Olaf Dilling).

2021-10-20T23:40:26+02:0020. Oktober 2021|Umwelt|