Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwär­me­ab­rech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) stellt Fernwär­me­ver­sorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe prakti­scher Heraus­for­de­rungen (hier ausführ­licher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernab­les­baren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzu­bauen sind? Was, wenn ein Unter­nehmen es nicht hinbe­kommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrech­nungen zu übersen­denden „Vergleich des gegen­wär­tigen, witte­rungs­be­rei­nigten Wärme- oder Kälte­ver­brauchs des Kunden mit dessen witte­rungs­be­rei­nigtem Wärme- oder Kälte­ver­brauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafi­scher Form“ aufzu­be­reiten (zu den ausufernden Infor­ma­ti­ons­pflichten hier)? Das neue Fernwär­me­recht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jeden­falls nicht so schnell geht wie die Veröf­fent­li­chung der neuen Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwär­me­ver­sorger durch­blicken lassen, dass es mit der monat­lichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Heraus­for­de­rungen im laufenden Jahr bedau­erlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unter­nehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten recht­zeitig umzusetzen? Bußgeld­vor­schriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beauf­sich­ti­gende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht hinrei­chend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrech­nungs­regeln, erst recht die neuen Infor­ma­ti­ons­pflichten, sind keine Voraus­setzung für das Entstehen des Zahlungs­an­spruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unter­nehmen seine Verpflich­tungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechts­bruch für wettbe­werbs­widrig erklärt. Zwar steht natur­gemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr beson­deren Bedin­gungen der Fernwärme um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen mit Schutz­wirkung auch für Wettbe­werber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbrau­cher­schutzes, die ihre Grundlage im Gemein­schafts­recht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmah­nungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unter­nehmen auf das Abmahn­schreiben hin unter­wirft und die Unter­las­sungs­er­klärung abgibt, zahlt es die gegne­ri­schen Anwalts­kosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|

All around me feeling hot hot hot: Die neue FFVAV & AVBFernwärmeV

Jahrzehn­telang passiert gar nichts und dann passiert alles auf einmal: Dass die Bundes­re­publik auch für Fernwärme die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (EED) und die Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) endlich umsetzen musste, war klar. Aber dabei hat sie es nicht belassen. In der jetzt schon legen­dären „letzten Runde“ der letzten Legis­la­tur­pe­riode am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat uns alle überrumpelt und beschossen, das Recht der Fernwär­me­ver­sorgung teilweise erheblich zu verändern (hier bereits dazu).

Die schei­dende Bundes­re­gierung stellte sich auf den Stand­punkt, die Änderungen seien nur einheitlich abzulehnen oder anzunehmen. Da die Zeit drängt, vor allem das Fernwär­me­mess­wesen europa­rechts­konform neu zu regeln, hat sie die Änderungen nun so übernommen. Seit dem 5. Oktober 2021 ist die neue „Verordnung über die Verbrauchs­er­fassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung – FFVAV)“ nun in Kraft. Gleich­zeitig sind erheb­liche Änderungen der AVBFern­wärmeV in Kraft getreten. Aus unserer Sicht sind die folgenden Punkte die Wichtigsten: 

# Messein­rich­tungen, die nach dem 5. Oktober 2021 instal­liert werden, müssen fernab­lesbar sein. Weil wir dies schon mehrfach gefragt worden sind: Ja, wirklich ab dem 5. Oktober 2021. Die neuen Regeln gelten ohne Übergangs­vor­schriften. Wer also heute nicht fernab­lesbare Zähler eingebaut hat: Das war falsch.

# Alle bisher einge­bauten nicht fernab­les­baren Zähler müssen bis Silvester 2026 nachge­rüstet oder ersetzt worden sein.

# Es gelten die Smart-Meter-Regeln nun auch für Fernwärme. Insbe­sondere kann der Kunde selbst einen Messtel­len­be­treiber auswählen, wenn schon ein Smart-Meter-Gateway existiert.

# Fernwär­me­ab­rech­nungen werden länger und wenn der Kunde will, digitaler, in den meisten Fällen aber auch häufiger: Zweimal pro Jahr mindestens, auf Kunden­bitte hin mindestens viertel­jährlich, muss der Versorger Preise und Verbrauch und Infos über Wärme­träger, Techno­logien, THG-Emissionen, einen witte­rungs­be­rei­nigten Verbrauchs­ver­gleich mit anderen Kunden und dem Vorjahr und noch einiges mehr klar und verständlich mitteilen.

# Für diese neuen Abrech­nungen gibt es nur bei den THG-Emissionen für Kunden kleinerer Fernwär­me­systeme eine Schon­frist bis zum 1. Januar 2022. Ansonsten gilt auch hier: Bitte springen Sie jetzt.

# Künftig gehören viele Infor­ma­tionen über das Fernwär­me­produkt wie etwa der Primär-energie­faktor ins Internet, ebenso die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, Preise, Preis­gleit­klauseln, Infor­ma­tionen über Netzver­luste etc. Achtung, auch hier gibt es keine Übergangs­fristen. Die Regeln sind bereits scharfgeschaltet. 

# Wir hatten schon vor Wochen darauf hinge­wiesen: Künftig kann auch im laufenden Vertrags­ver­hältnis der Kunde einmal jährlich seine Anschluss­leistung abändern. Gründe braucht er keine, sofern er die Leistung nicht um mehr als 50% reduziert. Steigt er auf Erneu­erbare um, kann er auch um mehr als 50% reduzieren oder ganz aus dem Vertrag aussteigen.

# Eine Änderung der Preis­gleit­klausel kann nach Ergänzung des § 24 Abvs. 4 AVBFern­wärmeV nicht durch öffent­liche Bekanntgabe erfolgen.

Feuer, Flamme, Hitze, Heiß, Linie, Brennen, Brand

Was bedeutet das nun für Versorger? Sie müssen in jedem Falle sehr schnell aktiv werden. Da es keine Umset­zungs­fristen gibt, sind alle Geschäfts­pro­zesse ab sofort umzustellen. Insbe­sondere sind die Veröf­fent­li­chungs­pflichten umgehend umzusetzen! Unter­nehmen brauchen nun einen Zeitplan, müssen ihre Verträge und Rechnungs­muster überar­beiten, ihre Homepage angehen und, ist dies noch nicht geschehen, den Standard für Wärme­zähler abändern. Die bisher oft behäbige Welt der Wärme­ver­sorgung wird also kräftig aufge­wirbelt. Oder, passend zum Thema: Fernwärme wird hot, hot, hot (Miriam Vollmer)

Wir führen in die Neuerungen kurzfristig am 12. Oktober 2021 per Zoom ein! Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-10-06T22:27:47+02:006. Oktober 2021|Energiepolitik, Wärme|

Fernwärme: Achtung – Veröffentlichungspflichten!

Wir erinnern uns: Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium hatte kurz vor Tores­schluss der Legis­la­tur­pe­riode noch versucht, mit einem hastigen Verord­nungs­entwurf die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (EED) und die Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) auch für den Bereich Fernwärme umzusetzen (hierzu hier). Doch der am 25. Juni 2021 befasste Bundesrat hatte sich für eine ganze Reihe von Änderungen ausge­sprochen. Die Bundes­re­gierung wird hier mit einiger Wahrschein­lichkeit nachgeben, denn die Umset­zungs­pflichten drängen.

Besonders wichtig, aber bisher kaum disku­tiert: Der Bundesrat hat einen neuen § 1a AVBFern­wärmeV beschlossen, ohne den er dem Paket nicht zustimmen will. Hier soll es künftig heißen:

(1) Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständ­licher Form in jeweils aktueller Fassung seine allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, einschließlich der dazugehörenden Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preiskompo­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen barrie­refrei im Internet zu veröffentlichen. 

(2) Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat zudem Informationen über die Netzver­luste in MWh/a als Differenz zwischen der Wärme-Netzein­speisung und der nutzbaren Wärme­abgabe im Internet in leicht zugäng­licher und allgemein verständ­licher Form zu veröffentlichen. Die Wärme­abgabe entspricht der vom Kunden und vom Ver-sorger für eigene Einrich­tungen entnommenen Wärme.“

Bisher veröf­fent­lichen längst nicht alle Versorger Versor­gungs­be­din­gungen samt Preis­blättern im Netz. Die meisten Unter­nehmen haben zwar nichts zu verstecken, schließlich sind die Verträge keine Staats­ge­heim­nisse und vor Ort meistens allgemein bekannt. Doch gerade weil die Neure­gelung ohne Übergangs­fristen in Kraft treten soll, sollten Unter­nehmen sorgfältig darauf achten, ob und wann sie ihren Inter­net­auf­tritt ändern müssen und sich auf die anste­hende Änderung vorbe­reiten, um sich nicht angreifbar zu machen.

Schreibtisch, Computer, Bildschirme, Monitore

(Miriam Vollmer)

2021-08-03T23:24:25+02:003. August 2021|Energiepolitik, Wärme|