Der „gleiche Preis“?

Eine etwas verwir­rende Nachricht soll das Umwelt- und Verbrau­cher­schutz­mi­nis­terium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Strom­vertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben „den gleichen Preis für den Strom“ zu zahlen, „wie sie es mit ihrem ersten Liefe­ranten, dem Haupt­lie­fe­ranten, ausge­macht“ hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim einge­sprun­genen Ersatz­ver­sorger anrufen und den einst mit dem Discounter verein­barten Preis verlangen.

Doch muss nun wirklich der Grund­ver­sorger als Ersatz­ver­sorger nicht nur die Versorgung sicher­stellen, sondern den Vertrag zu den Kondi­tionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewähr­leisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energie­preise sich verviel­facht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Minis­terium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgen­der­maßen aus:

Die Strom­lie­fer­ver­träge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Strom­lie­fer­ver­träge außerhalb der Grund- und Ersatz­ver­sorgung, also Sonder­kun­den­ver­träge. Ob und unter welchen Bedin­gungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündi­gungen ausge­schlossen, oft gilt eine Preis­ga­rantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garan­tierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesi­cherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Da „schlechte Geschäfte“ aber kein Kündi­gungs­grund sind, sind viele der Kündi­gungen, die diese Unter­nehmen nun aussprechen, rechts­widrig und deswegen unwirksam.

Steckdose, Rot, Weiß, Elektrizität, Achtung, Gerät

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatz­ver­sorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatz­ver­sorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grund­ver­sorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetz­liche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garan­tiert hat, gilt für den Grund­ver­sorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grund­ver­sorger identisch ist.

Einen Anspruch auf Einhaltung der Preis­ga­rantie gegen den Ersatz­ver­sorger hat der gekün­digte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausge­spro­chene Kündigung rechts­widrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadens­ersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preis­dif­ferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).

2022-01-07T18:24:11+01:007. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Ist der Grund­ver­sorger ein markt­be­herr­schendes Unternehmen?

Der Grund­ver­sorger hat im energie­recht­lichen Wettbewerb eine gewisse Sonder­stellung inne. Er unter­liegt in Wahrnehmung seiner Grund­ver­sor­gungs­pflicht einem Kontra­hie­rungs­zwang und muss jedermann im Netzgebiet zu den von ihm angebo­tenen und veröf­fent­lichten allge­meinen Preisen der Grund­ver­sorgung beliefern (§ 36 EnWG).

Der Grund­ver­sorger hat über die Regelungen der Strom- und GasGVV, wonach ein Vertrag mit dem Grund­ver­sorger bereits durch faktische Strom­ent­nahme zustande kommen kann praktisch einen „Erstzu­griff“ auf alle Kunden, die sich nicht aktiv einen Versorger zur Belie­ferung außerhalb der Grund­ver­sorgung gesucht haben.

Pro Netzgebiet gibt es dabei nur einen Grund­ver­sorger, daher stellt sich die Frage, ob der Grund­ver­sorger aus seiner Position heraus ein markt­be­herr­schendes Unter­nehmen darstellt – mit allen daraus verbun­denen Konsequenzen.

Der Begriff des markt­be­herr­schenden Unter­nehmens ist definiert in § 18 Abs. 1 des Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB). Ein Unter­nehmen gilt hiernach als markt­be­herr­schend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerb­lichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbe­werber ist, keinem wesent­lichen Wettbewerb ausge­setzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung hat.

Für den Grund­ver­sorger lässt sich zunächst feststellen, dass er auf dem Energie­markt in seinem Netzgebiet regel­mäßig sehr wohl dem Wettbewerb um Kunden durch andere Energie­ver­sorger ausge­setzt ist. Jeder Kunde kann heute aus einer Vielzahl von Energie­ver­sorgern wählen und ist daher nicht auf eine Belie­ferung durch den Grund­ver­sorger angewiesen.

Ob eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung besteht ist im Einzelfall für das konkrete Netzgebiet zu prüfen. Aus dem Umstand, dass die Rolle des Grund­ver­sorgers jeweils für 3 Jahre das Unter­nehmen erhält, dass die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt, kann eine überra­gende Markt­stellung jeden­falls nicht automa­tisch abgeleitet werden, denn auch ein Versorger mit 20 % Markt­anteil kann Grund­ver­sorger sein, solange sein Markt­anteil nur größer ist als der anderer Versorger.

Ist die Frage damit geklärt? Nicht ganz: Das Bundes­kar­tellamt unter­stellt nämlich, dass es sich bei der Grund­ver­sorgung im Rahmen der sachlichen Markt­ab­grenzung um einen eigenen abgrenz­baren Markt handelt. Der Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grund­ver­sorgung umfasse hiernach alle
Letzt­ver­braucher, deren Verbrauch von elektri­scher Energie auf der Basis eines Standard­last­profils ohne regis­trie­rende Leistungs­messung und zu Allge­meinen Preisen im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG und des § 38 Abs. 1 EnWG abgerechnet wird (8. Beschluss­ab­teilung, Beschluss vom 08.12.2011, B8-94/11, Rdn. 34). Nach Praxis der Beschluss­ab­teilung werden folgende Märkte abgegrenzt:

• Markt für den erstma­ligen Absatz von Strom,
• Markt für die Belie­ferung von RLM-Kunden,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden auf Grundlage von Sonderverträgen,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grundversorgung,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden mit Heizstrom.

Durch diese Aufspaltung des Marktes für SLP Kunden lässt sich eine Markt­be­herr­schung tatsächlich konstruieren.

Ebenso ist die Landes­kar­tell­be­hörde Nieder­sachsen im Jahr 2018 verfahren, als sie unter Berufung auf § 29 GWB mehrere Grund­ver­sorger zur Senkung ihrer Energie­preise verpflichtete (wir berich­teten kritisch).

An dieser Aufspal­tungs­be­trachtung fragwürdig ist der Umstand, dass der SLP-Kunde über beide Märkte versorgt werden kann und er auf den „sachlichen Markt der Grund­ver­sorgung“ gerade nicht angewiesen ist.

(Christian Dümke)

2021-11-23T20:54:07+01:0023. November 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Teurer (Zweit)tarif für Neukunden des Grundversorgers?

Das Thema Grund­ver­sorgung lässt uns diese Woche nicht los. Schuld daran ist die derzeit völlig atypische Situation am Energie­markt, bei der einige Versorger wegen Fehlkal­ku­la­tionen womöglich sogar gezielt versuchen Kunden loszu­werden und andere Versorger keine neuen Kunden mehr aufnehmen wollen.

Diese Entwicklung belastet dann am Ende womöglich die gesetz­lichen Grund­ver­sorger, die zur Ablehnung von Neukunden grund­sätzlich nicht berechtigt sind und sich womöglich in kurzer Zeit mit der Aufgabe konfron­tiert sehen, sehr viele Kunden in der Grund- oder Ersatz­ver­sorgung beliefern zu müssen – und für diese Kunden die benötigte Energie (teuer) kurzfristig zu beschaffen.

In dieser Situation stellt sich inter­es­sante die Frage, ob ein Grund­ver­sorger eigentlich berechtigt wäre, speziell für Neukunden einen geson­derten (teureren) Grund­ver­sor­gungs­tarif aufzulegen.

An der Zuläs­sigkeit mehrerer Grund­ver­sor­gungs­tarife des selben Grund­ver­sorgers würde es jeden­falls nicht scheitern, denn hier hat die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung entschieden, dass ein Grund­ver­sorger mehrere Tarife anbieten darf.

Zudem unter­liegt der Anfangs­preis – also der Preis zu dem ein Kunde in den Grund­ver­sor­gungs­tarif einsteigt keiner staat­lichen Regulierung und nach ständiger Recht­spre­chung auch keiner gericht­lichen Gesamt­preis­kon­trolle, da der vertrag­liche Anfangs­preis als vertraglich frei vereinbart gilt (Preis­so­ckel­theorie des BGH) Ein Kunde wäre also nicht berechtigt direkt ab Vertrags­beginn den vom Versorger verlangten Grund­ver­sor­gungs­preis als unbillig überhöht zu beanstanden. Das Argument (bisher) dahinter: Der Kunde ist ja nicht gezwungen einen Grund­ver­sor­gungs­vertrag abzuschließen. Die entspre­chende Recht­spre­chung stammt jedoch aus Zeiten eines „normalen“ wettbe­werb­lichen Energie­marktes – eine Änderung ist also theore­tisch möglich.

Aber auch eine Ausweitung der gericht­lichen Preis­kon­trolle ausnahms­weise auf den Gesamt­preis, würde an der Zuläs­sigkeit des Preises dann nichts ändern, wenn dieser nachvoll­ziehbar kalku­liert einfach die aktuell hohen Beschaf­fungs­kosten für die von den Neukunden benötigten Energie­mengen wider­spiegeln. Man könnte argumen­tieren, dass die höheren Kosten für die teure Energie­be­schaffung der Neukunden als gestiegene Beschaf­fungs­kosten auf alle Kunden – inklusive Bestands­kunden – verteilt werden müssen. Das wiederum würde aller­dings die Bestands­kunden benach­tei­ligen, deren Energie­ver­sorgung der Grund­ver­sorger eigentlich kosten­güns­tiger durch langfristige Beschaffung absichern konnte.

Wohin also mit den hohen Kosten für Neukunden? Gesamt­ver­teilung oder Verur­sa­cher­prinzip mit geson­dertem Tarif? Die Rechts­fragen sind offen und unserer Kommen­tar­be­reich ist es auch. Was denken Sie?

(Christian Dümke)

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preis­an­pas­sungen Strom und Gas. Infos und Anmel­dungen hier.
2021-11-18T22:12:43+01:0018. November 2021|Gas, Strom, Vertrieb|