Entwurf zur Änderung der Grundversorgungsverordnungen mit neuen Regelungen zur Versorgungsunterbrechung
Wer dachte nach der Novellierung des EnWG, dem Gesetz für faire Verbraucherverträge und Änderungen im Recht der Wärmeversorgung kommt der Gesetzgeber zur Ruhe irrt. Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ ist noch ein weiteres Projekt in der Pipeline, dass den speziellen Rechtsrahmen der gesetzlichen Grundversorgung betrifft.
Die geplanten Änderungen spiegeln in weiten Teilen wieder, was über die Änderungen des EnWG bereits für Kunden außerhalb der Grundversorgung gilt. Weitreichende Änderungen gibt es allerdings beim Rechtsrahmen zur Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV / GasGVV. Hier sind laut Entwurf folgende Änderungen geplant:
Hinweis auf Unverhältnismäßigkeitsgründe
Der Grundversorger muss den Kunden laut Entwurf künftig im Rahmen der Sperrandrohung aktiv darauf hinweisen, dass dieser Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung vortragen kann, um die Sperrung abzuwenden (§ 19 Abs. 2 S. 4 n.F.).

Sperrsumme
Weiterhin soll die Regelung zur Höhe des Zahlungsausfalls, der den Grundversorger zur Sperrung berechtigt angepasst werden.
Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung nach dem geplanten Entwurf künftig nur durchführen lassen, wenn „der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro be-
tragen“
Frist zur Ankündigung
Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden
laut Entwurf künftig „acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen“. Bisher gilt für die Ankündigung des Unterbrechungsbeginns eine Frist von 3 Tagen.
Abwendungsvereinbarung
Zudem muss dem Kunden vom Grundversorger künftig eine „Abwendungsvereinbarung“ angeboten werden. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat dabei Folgendes zu beinhalten:
Eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über ermittelten Zahlungsrückstände sowie
eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Die dem Kunden angebotene Ratenzahlungsvereinbarung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden.
Kostenhinweis
In einer Unterbrechungsandrohung und in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns muss künftig klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie hingewiesen werden sowie, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach in Rechnung gestellt werden können.
Abschläge und Abschlagsänderungen
Die Verbraucherzentrale NRW wendet sich gegen Strom- und Gasanbieter, die kurzfristig Abschläge erhöhen. Betroffen sind vor allem Discounter, die ihre Niedrigpreise nicht am Markt abgesichert haben und nun nicht mehr in der Lage sind, die gestiegenen Bezugskosten zu bezahlen. Sie versuchen sich auf diesem Wege nun kurzfrsitig Liquidität zu verschaffen, vermutlich in der Hoffnung, dass die Energiepreiskrise bald endet.
Klar ist: Einen „Zwangskredit“ zugunsten des Energieversorgers müssen sich Verbraucher nicht gefallen lassen. Doch wie genau ist der Abschlag – nicht zu verwechseln mit der Vorauszahlung – eigentlich rechtssicher zu bestimmen? Hier lohnt sich ein tiefer Blick in den § 13 StromGVV bzw. GasGVV. Hiernach dürfen Grundversorger Abschläge festsetzen, die sich am zuletzt abgerechneten Verbrauch orientieren. Wenn es keinen solchen Verbrauch gibt, ist auf vergleichbare Kundenverbrauchsprofile zurückzugreifen.
Doch wie sieht es aus, wenn der auf diese Weise festgesetzte Abschlag wegen veränderter Umstände einfach nicht mehr passt? Hier gibt § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV/GasGVV bzw. § 13 Abs. 2 StromGV/GasGVV eine klare Antwort. Verändern sich die Verhältnisse des Kunden, so ist der Abschlag zu reduzieren. Es gibt ein älteres Urteil zu dieser Regelung, das dies etwa bei Veränderungen der Personen im Haushalt angenommen hat. Doch dies ist keine Einbahnstraße: Verändern sich die Preise des Versorgers, so kann auch der Abschlag steigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Verändern sich Umstände nicht, so können Verbraucher wie Versorger auch keine Anpassung des Abschlags verlangen.

So weit also zur Grundversorgung. Doch wie sieht es bei Sonderkunden aus? Zunächst gilt hier Vertragsfreiheit. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 EnWG haben Verträge mit Letztverbrauchern (nicht gleichbedeutend mit „Verbrauchern“) auch Angaben zur Zahlungsweise zu enthalten. Im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die gewerblichen Vertragsparteien dann ausmachen, was ihnen gefällt. Doch für Haushaltskunden ist auf die für die Grundversorgung geltenden Regeln für die Abschlagsfestsetzung und ‑änderung nach § 41b Abs. 3 EnWG zurückzugreifen. Diesen kommt Leitbildfunktion zu, wie schon das LG Düsseldorf 2014 festgehalten hat (12 O 474/12). (Miriam Vollmer).
Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preisanpassungen Strom und Gas. Infos und Anmeldungen hier.
Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten: Für Menschen und Umwelt?
In das Lieferkettengesetz (inzwischen offiziell: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – LkSG) werden große Hoffnungen gesetzt. Globalisierung soll gerechter gestaltet werden und es soll die Verlagerung von Umweltzerstörung ins Ausland verhindern. Den Gesetzesentwurf hatten wir hier schon einmal kurz vorgestellt.
Allerdings wurde am im Juni diesen Jahres schließlich verabschiedeten Gesetz kritisiert, dass es nun primär um Menschenrechte, nicht aber mehr um den Schutz der Umwelt als solchen ginge. Nur wenn zugleich Menschenrechte betroffen sind, etwa weil auch die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht, ist es anwendbar. Dies geht aus der Definition der geschützten Rechtspositionen in § 2 LkSG hervor.
Wie ist es also mit Umweltproblemen, die deutsche Unternehmen in anderen Ländern verursachen? Ein aktuell diskutiertes Beispiel ist die Erdgasgewinnung. In Brunsbüttel wird aktuell ein Flüssiggasterminal mit einer jährlichen Kapazität von 8 Mrd. Nm³ geplant, um den Import von Erdgas über den Seeweg zu ermöglichen. Kritiker machen darauf aufmerksam, dass das Erdgas häufig mit Methoden gewonnen wird, die in Deutschland verboten sind. So etwa in Patagonien, wo Wintershall an der Gewinnung von Erdgas durch Fracking in Schiefervorkommen involviert ist.

Vor einigen Tagen hat auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung ein argentinischer Umweltschützer und eine Vertreterin der ortsansässigen indigenen Bevölkerung den Kanzlerkandidaten Olaf Scholz mit dem Fall konfrontiert. Daraufhin hat Scholz das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz als Verdienst der großen Koalition angepriesen und nahegelegt, dass solche Fälle nun durch das Gesetz geregelt seien. Nun, wie gesagt, müsste es beim umweltschädlichen Fracking schon zu Menschenrechtsverletzungen kommen, damit das Gesetz zum Tragen käme. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit der Bevölkerung durch die Vergiftung des Grundwassers geschädigt würde oder die Gegend schlechthin unbewohnbar wird. Insofern sind es relativ hohe Hürden, die eine „Haftung“ voraussetzen würde.
Wobei eine Haftung im zivilrechtlichen Sinn noch nicht einmal Ziel des Gesetzes ist. Vielmehr geht es zunächst um Berichtspflichten, bei hartnäckigen Verstößen auch um Bußgelder und schließlich auch darum, für bis zu drei Jahren vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen zu werden. Ob und wie sich Unternehmen durch diese Sanktionen schrecken lassen, bleibt abzuwarten. Im im Wesentlichen wird es davon abhängen, wie streng die Regeln von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, durchgesetzt werden (Olaf Dilling).
Die geänderte Kostenstruktur, der starrsinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag
Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preisänderungsklauseln nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einverständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.
Doch Fernwärmelieferverträge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertragslaufzeit die Kostenstruktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach nicht mehr passt? Etwa, weil die Preisgleitklausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Index für Steinkohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.
Einfach abwarten, bis die Vertragslaufzeit ausläuft und dann die Preisgleitklausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhältnisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preisanpassungen herangezogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas eingesetzt wird, kann 2023 keine Preisanpassung auf den Steinkohleindex gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertragsschluss richtig und die Klausel wirksam war.

Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtragsvereinbarung nicht unterschreibt, der Weg über die öffentliche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preisanpassung aus Treu und Glauben in Gestalt vertraglicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außerordentliche Änderungskündigung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verordnungsgeber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFernwärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klargestellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechtssicheren Weg aufgezeigt hat, wie das ja auch vom Verordnungsgeber in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Möglicherweise wird diese Situation zu vermehrten Jahresverträgen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).
Der nicht klagebefugte Ad-hoc-Umweltverband
In Umsetzung der Aarhus-Konvention und des Europarechts wurden in Deutschland die Rechte von Umweltverbänden erheblich ausgeweitet. Dies hat sicher dazu beigetragen, dass bestehende Umweltgesetze effektiver umgesetzt und öfter eingeklagt werden. Auf der anderen Seite gibt das Umweltverbänden auch erhebliche Macht, auch dazu, Infrastrukturprojekte zu verzögern. Insofern ist nachvollziehbar, wenn Justiz und Verwaltung es bei der Frage genau nehmen, wer genau die Verbandsklage- und Beteiligungsrechte für sich in Anspruch nehmen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ging es dieses Jahr in einem Fall um einen Bürgerinitiative, die erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens offiziell als Umweltverband anerkannt worden war. Geklagt hatte die BI gegen die Planung eines Rad- und Fußweges durch den Bienwald.
Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ergibt sich, dass eine bei Klageeinlegung nicht anerkannte Vereinigung nur dann klagebefugt ist, wenn sie die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, über den aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde. Mit anderen Worten, nur wenn die Verzögerung bei der Anerkennung nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegt, kann eine noch nicht anerkannte Vereinigung klagen.
Dies ist auch im Lichte der Aarhus-Konvention durchaus nachvollziehbar. Denn von der Klagebefugnis sollen Verbände profitieren, die sich allgemein und kontinuierlich für Umweltbelange einsetzen. Bei einer Bürgerinitiative, die sich anlassbezogen gebildet hat, um ein einzelnes Projekt zu verhindern, liegt nahe, dass die Umweltbelange bloß vorgeschoben sind (Olaf Dilling).
Sonderkündigung unwirksam – Amtsgericht Bottrop verpflichtet Versorger zur Weiterbelieferung
Die aktuellen Preissteigerungen bei Strom und Gas haben nicht nur die Kunden, sondern offensichtlich auch einige Versorger kalt erwischt. Das mündete in einigen Fällen dann in den Versuch die versorgten Kunden kurzfristig loszuwerden – eine am bisher umkämpften Energiemarkt eine seltsame Konstellation, ging es dort bisher doch darum, möglichst viele Neukunden zu gewinnen.
Die Versorgung der betroffenen Kunden sei aufgrund der Beschaffungspreise unzumutbar geworden oder es drohe sogar die Insolvenz, so dass eine außerordentliche Vertragskündigung gerechtfertigt sei – so oder so ähnlich lautete die Begründung für viele Sonderkündigungen, die betroffene Kunden erhielten. Die betroffenen Kunden drohten damit kurzfristig in die teure gesetzliche Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers zu fallen. Eine missliche Situation, die sich noch verschärfte, weil viele Versorger gleichzeitig einen Neukundenstopp verkündeten.

Diese Praxis ist der Sonderkündigung ist jedoch möglicherweise gar nicht zulässig. Zumindest das Amtsgericht Bottrop verpflichtete mit aktuell in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per Eilbeschluss den betroffenen Energieversorger den Antragssteller unverzüglich weiter mit Energie zu beliefern und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR an. Die Verteuerung der Energiepreise läge im unternehmerischen Risiko des Energieversorgers und rechtfertige daher keine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB.
Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.