Der nicht klagebefugte Ad-hoc-Umweltverband
In Umsetzung der Aarhus-Konvention und des Europarechts wurden in Deutschland die Rechte von Umweltverbänden erheblich ausgeweitet. Dies hat sicher dazu beigetragen, dass bestehende Umweltgesetze effektiver umgesetzt und öfter eingeklagt werden. Auf der anderen Seite gibt das Umweltverbänden auch erhebliche Macht, auch dazu, Infrastrukturprojekte zu verzögern. Insofern ist nachvollziehbar, wenn Justiz und Verwaltung es bei der Frage genau nehmen, wer genau die Verbandsklage- und Beteiligungsrechte für sich in Anspruch nehmen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ging es dieses Jahr in einem Fall um einen Bürgerinitiative, die erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens offiziell als Umweltverband anerkannt worden war. Geklagt hatte die BI gegen die Planung eines Rad- und Fußweges durch den Bienwald.
Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ergibt sich, dass eine bei Klageeinlegung nicht anerkannte Vereinigung nur dann klagebefugt ist, wenn sie die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, über den aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde. Mit anderen Worten, nur wenn die Verzögerung bei der Anerkennung nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegt, kann eine noch nicht anerkannte Vereinigung klagen.
Dies ist auch im Lichte der Aarhus-Konvention durchaus nachvollziehbar. Denn von der Klagebefugnis sollen Verbände profitieren, die sich allgemein und kontinuierlich für Umweltbelange einsetzen. Bei einer Bürgerinitiative, die sich anlassbezogen gebildet hat, um ein einzelnes Projekt zu verhindern, liegt nahe, dass die Umweltbelange bloß vorgeschoben sind (Olaf Dilling).