Abfallrecht: Verantwortlichkeit des Zustandsstörers
Das Recht der Altlasten ist berüchtigt. Denn hier gibt es im öffentlichen Recht eine Art verschuldensunabhängiger Haftung. Eigentum verpflichtet und das beinhaltet unter anderem, dass der Grundstückseigentümer alleine aufgrund der Tatsache, dass von seinem Grundstück eine Gefahr ausgeht, für deren Beseitigung aufkommen muss. Das nennt man im verwaltungssrechtlichen Jargon die „Zustandsverantwortlichkeit“ und der Betroffene einen sogenannten „Zustandsstörer“. Die Beteuerung des Zustandsstörers, er habe doch gar nichts getan, verhallt im Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend ungehört.
Das unterscheidet ihn zwar vom sogenannten Verhaltensstörer. Denn der ist aufgrund seines Handelns für eine Gefahr verantwortlich. Grundsätzlich sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch mit zu berücksichtigen, dass primär auf einen Verhaltensstörer zugegriffen werden kann. Primär geht es jedoch darum, die Gefahr möglichst effektiv und schnell aus der Welt zu schaffen.
Der ganze Zusammenhang wurde erst kürzlich wieder vom Bundesverwaltungsgericht beleuchtet. Genaugenommen ging zwar nicht um eine bodenrechtliche Altlast, sondern um nicht-gefährliche Abfälle, die auf einem Grundstück abgelagert worden waren. Angehäuft hatte sie der Betreiber einer Anlage zur Aufbereitung von nicht-gefährlichen Abfällen.
Der Eigentümer des Grundstücks hatte die Abfälle also nicht selbst abgelagert, vielmehr hatte er nach eigenem Bekunden sogar wiederholt die Behörden auf bestehende Missstände hingewiesen: Gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war die Menge an Abfällen über Jahre erheblich überschritten worden. Zuletzt lagerten 6.000 – 7.000 t baugewerbliche Kunststoffabfälle auf dem Gelände.
Die zuständige Behörde gab nach Insolvenz der Anlagenbetreiberin der Grundstückseigentümerin per Ordnungsverfügung gem. § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf, die auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin lagernden Abfälle zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dagegen wendet sie sich zunächst mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), das ihr zunächst recht gab. Zwar sei eine Heranziehung der Klägerin nach den Grundsätzen der Zustandsverantwortlichkeit grundsätzlich möglich. Die Behörde hätte jedoch versäumt zu prüfen, ob der Geschäftsführer, der zuständige Betriebsleiter sowie der Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin als persönlich Verhaltensverantwortliche verantwortlich sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte nach der Berufung dagegen der Beklagten recht gegeben.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2022, Az 7 B 17.21). Denn zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien die persönlich für die Lagerung der Abfälle verantwortlichen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin nicht mehr im Besitz der Abfälle gewesen. Voraussetzung dafür wäre nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, also die Verfügungsmöglichkeiten über die Abfälle. Insofern verblieb nur die Klägerin als Verantwortliche. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es nicht reicht, im Abfallrecht selbst korrekt zu handeln. Vielmehr muss damit gerechnet werden, auch für Risiken einzustehen, die durch andere verursacht wurden (Olaf Dilling).
Viele Unklarheiten rund um § 24 EnSiG
Rund um den neugeschaffenen § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jedenfalls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslieferungen aus Russland die Bundesnetzagentur außerordentliche Preisanpassungen erlauben kann, und zwar entlang der Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preisanstieg nach dem Stopp der russischen Gasimporte zu unkontrollierbaren Verwerfungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.
Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preisanpassungsrecht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechtsordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unternehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weitergegeben werden können. Relevant sind dann die vertraglichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Auch dort, wo Unternehmen ihren Gaspreis im vollen beidseitigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswirkungen auf die deutsche Energieversorgung fest vereinbart bzw. abgesichert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen besonderen Einzelfällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertragliche Klausel dem gesetzlichen „Normalfall“ vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risikoverteilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrücklichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.
Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unternehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicherheitsfaktoren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).
Der Wertersatz bei rechtsgrundloser Energielieferung
Die Lieferung von Energie gegen Entgelt wird rechtlich als eine Form des Kaufvertrages i.s.d. § 433 BGB behandelt. Der Energielieferant schuldet Energie und der Kunde die vereinbarte Bezahlung. Was aber gilt, wenn Energie geliefert und verbraucht wird, obwohl gar kein (wirksamer) Vertrag besteht? Diese Situation mag eher selten sein im Energierecht, sie kann aber eintreten – zum Beispiel wenn die Ersatzversorgung faktisch über die maximal gesetzlich vorgesehene Dauer von 3 Monaten ausgedehnt wird. Oder wenn der Abschluss des Energieliefervertrages Wirksamkeitsmängeln unterliegt, eine Belieferung aber trotzdem stattgefunden hat.

In diesen Fällen besteht kein vertraglicher Anspruch des Energieversorgers auf Bezahlung der Energie gegen den Kunden – gleichwohl ist diese damit nicht kostenfrei. Der Kunde schuldet dem Versorger in diesem Fall nämlich grundsätzlich nach § 812 BGB die Herausgabe von allem, was dieser rechtsgrundlos geleistet hat – nämlich die bezogene Energie. Da diese Energie vom Kunden aber verbraucht wurde und nicht stofflich zurückgegeben werden kann, muss der Kunde hierfür Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Aber wie ist dieser „Wert“ zu bestimmen?
Hierbei kommen verschiedene Ansätze der Wertermittlung in Betracht. Der Wert der Energie könnte einfach am vertraglichen Lieferpreis gemessen werden – also dem Preis der gegolten hätte, wenn die Lieferung auf einem Vertrag beruhen würde. Oder aber der Wertersatz könnte sich an den Kosten bemessen, die der Energieversorger seinerseits aufbringen musste, die Energie dem Kunden bereitzustellen. Oder aber der Wertersatz könnte daran gemessen werden, zu welchem Preis die vom Kunden verbrauchte Energiemenge zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruches am Markt neu beschafft werden könnte. Man sieht, jeder dieser 3 Ansätze wird im Einzelfall zu einem anderen Wert führen.
Der BGH hatte zumindest in einer Entscheidung im Jahr 1992 den Wertersatz einer Energielieferung nach der Höhe eines vergleichbaren vertraglichen Tarifpreises bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 18 6/91). Die Schlichtungsstelle Energie kam in einem ähnlichen Streitfall nach vielen Abwägungen zur Bestimmung des Wertersatzes zu dem „Gütevorschlag“, der betroffene Versorger solle doch einfach komplett auf Wertersatz verzichten (Schlichtungsstelle Energie, 12.10.2021, 3485/21). So einfach kann man es sich natürlich auch machen.
(Christian Dümke)
Genehmigungsbedürftig: Sportkurs im Park
Seit Beginn der Pandemie haben immer mehr Stadtbewohner die öffentlichen Parks wiederentdeckt. Gerade in den mehr oder weniger strengen Lockdowns war das für viele die einzige Möglichkeit täglich ein bisschen Bewegung zu bekommen. Angesichts der beim Homeoffice wegfallenden Wegstrecken, die zwar manchmal lästig sind, aber für viele auch den Nebeneffekt der Leibesertüchtigung erfüllen.

Da auch die Sportstudios lange Zeit geschlossen hatten und Yoga, Pilates und Gymnastik nicht mehr in Innenräumen stattfinden konnte, haben auch Sportveranstalter und Coaches die öffentlichen Grünflächen für sich entdeckt. Die Yogastunden wurden kurzerhand nach draußen verlegt, so dass mitterweile nicht nur in chinesischen, sondern auch in deutschen Großstädten Thai Chi unter freiem Himmel praktiziert wird.
Bis irgendein Mitarbeiter eines Berliner Straßen- und Grünflächenamts sich die sehr deutsche Frage gestellt hat: Dürfen die das überhaupt? Anlass waren kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern, die unter anderem im Gleisdreieck-Park in Kreuzberg stattgefunden hatten. Das Amt hatte die Kurse wiederholt verboten, daraufhin hatte der Veranstalter einen formellen Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung gestellt. Dieser Antrag war dann abgelehnt worden.
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass es sich bei den Kursen um keine Ausübung des Gemeingebrauchs handelt, dass sie also nicht im Rahmen der Widmung des Parks unproblematisch erlaubt seien. Es bedürfe einer Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Berliner Grünanlagengesetz. Zwar seien nach diesem Gesetz eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik, erlaubnisfrei. Dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter. Die öffentlichen Grünanlagen würden der „erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung“ dienen, nicht kommerziellen Sportveranstaltern. Der selbstorganisierte Lauftreff oder die nicht-profitorientierte Yogagruppe dürften damit nicht von der Entscheidung betroffen sein. Angesichts der drohenden Nutzungskonflikte und des exklusiven Charakters kommerzieller Veranstaltungen ist es eine nicht nur juristisch zutreffende, sondern auch sachgerechte Entscheidung (Olaf Dilling).
Wie das BMWK den Speicher Rehden zurückgeholt hat
Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspeicherbefüllungsverordnung, abgekürzt GasSpBefüllV, die vorgestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn möglicherweise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundeswirtschaftsministerium das anstellen?
Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neuregelungen vom März 2022 hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhängigkeit von der russischen Gasversorgung naturgemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht eingehalten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfügungsmacht über seinen Speicher zu entziehen und den neu eingeführten Marktgebietsverantwortlichen die Gasspeicherkapazität ausschreiben zu lassen.

(Foto: Axel Hindemith /
Doch das Gesetz verurteilt das Wirtschaftsministerium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verordnungsermächtigungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verordnungsgeber nun ausgenutzt hat. Anlass ist, dass Deutschlands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Treuhänderin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhänderschaft der BNetzA) hat vertraglich vereinbarte Speicherkapazitäten, die sie nicht nutzt.
Diese Kapazitäten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBefüllV ergänzt die kalendarischen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspeicherkapazität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBefüllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazitäten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.
VG Berlin: Keine Ladestation im Hinterhof
Unbestritten muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden. Allerdings ohnehin bereits ein Großteil des urbanen Raums in Deutschland parkenden Kfz vorbehalten. Daher muss bei der Planung von Ladesäulen die nachhaltige Stadtentwicklung und Bedürfnisse aller Bewohner beachtet werden. Instrument dafür kann auch das baurechtliche Rücksichtsnahmegebot sein, wie ein kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschiedener Fall zeigt.
Eine Grundstückseigentümerin wollte im Hinterhof eines Mehrparteien-Wohnhauses am Prenzlauer Berg fünf Parkplätze einrichten und zwei Elektroanschlüsse legen. Im Hinterhof befindet sich eine bis 2019 als Autowerkstatt genutzte Remise. Einen Bebauungsplan gibt es nicht.
Aus Sicht der Eigentümerin und Klägerin ist die geplante Nutzung mit dem gemischten Wohnumfeld kompatibel, denn aufgrund der Werkstatt gäbe es ohnehin Fahrzeugverkehr. Von den Elektromobilen gingen keine erheblichen Fahrgeräusche aus, Geräusche durch Türenschlagen sei bei modernen Fahrzeugen kein Problem mehr.
Die Baubehörde hat den 2016 gestellten Bauantrag abgelehnt. Denn die die geplante Nutzung vertrage sich aufgrund des in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 BauGB geregelten Gebots der Rücksichtnahme nicht mit der bestehenden Wohnbebauung. Dass es nachts zu Ruhestörungen komme lasse sich nämlich nicht ausschließen.
Dies wurde in der Entscheidung des VG Berlin bestätigt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Zwar verfügen einzelne Elektrofahrzeuge inzwischen über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen. Dies sei jedoch überwiegend noch nicht der Fall. Eine wirksame Auflage, lautes nächtliches Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfern.
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei der Planung von Ladestationen baurechtliche Vorschriften, insbesondere das Rücksichtsnahmegebot, zu beachten sind (Olaf Dilling).