VG Berlin: Keine Ladestation im Hinterhof
Unbestritten muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden. Allerdings ohnehin bereits ein Großteil des urbanen Raums in Deutschland parkenden Kfz vorbehalten. Daher muss bei der Planung von Ladesäulen die nachhaltige Stadtentwicklung und Bedürfnisse aller Bewohner beachtet werden. Instrument dafür kann auch das baurechtliche Rücksichtsnahmegebot sein, wie ein kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschiedener Fall zeigt.
Eine Grundstückseigentümerin wollte im Hinterhof eines Mehrparteien-Wohnhauses am Prenzlauer Berg fünf Parkplätze einrichten und zwei Elektroanschlüsse legen. Im Hinterhof befindet sich eine bis 2019 als Autowerkstatt genutzte Remise. Einen Bebauungsplan gibt es nicht.
Aus Sicht der Eigentümerin und Klägerin ist die geplante Nutzung mit dem gemischten Wohnumfeld kompatibel, denn aufgrund der Werkstatt gäbe es ohnehin Fahrzeugverkehr. Von den Elektromobilen gingen keine erheblichen Fahrgeräusche aus, Geräusche durch Türenschlagen sei bei modernen Fahrzeugen kein Problem mehr.
Die Baubehörde hat den 2016 gestellten Bauantrag abgelehnt. Denn die die geplante Nutzung vertrage sich aufgrund des in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 BauGB geregelten Gebots der Rücksichtnahme nicht mit der bestehenden Wohnbebauung. Dass es nachts zu Ruhestörungen komme lasse sich nämlich nicht ausschließen.
Dies wurde in der Entscheidung des VG Berlin bestätigt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Zwar verfügen einzelne Elektrofahrzeuge inzwischen über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen. Dies sei jedoch überwiegend noch nicht der Fall. Eine wirksame Auflage, lautes nächtliches Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfern.
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei der Planung von Ladestationen baurechtliche Vorschriften, insbesondere das Rücksichtsnahmegebot, zu beachten sind (Olaf Dilling).