Biomassestrategie: Was ist zu erwarten?
Die Bundesregierung hat letzten Monat beschlossen, eine Nationale Biomassestrategie (NABIS) aufzusetzen. Damit soll die Grundlage für eine nachhaltige Nutzung der Biomasse aus Wald‑, Landwirt- und Abfallwirtschaft gelegt werden. Orientieren soll sich die Strategie, deren Erstellung vor allem vom Bundeswirtschafts‑, Bundeslandwirtschafts- und Bundesumweltministerium betrieben wird, an Klima‑, Umwelt- und Biodiversitätszielen. Eckpunkte sind insofern die nachhaltige Verfügbarkeit von Biomasse, Erhalt natürlicher Ökosysteme und das „Food-First“-Prinzip.

Die zuständigen Minister scheinen dennoch optimistisch zu sein, dass für Bioenergie Möglichkeiten bleiben. Allerdings soll die stoffliche Nutzung von Biomasse Vorrang vor der energetischen Verwertung haben, auch um die Klimapotentiale der Speicherung von Kohlenstoff auszuschöpfen. Auch soll („Food first“) die Ernährungssicherheit Vorrang vor der Energieversorgung haben, so dass sich die Energieerzeugung vor allem auf Reststoffe oder Verwertung von Abfällen konzentrieren soll. Das zentrale Leitprinzip ist insofern die Kaskaden- und Mehrfachnutzung von Biomasse. Außerdem soll die Strategie die Klimaschutzfunktion natürlicher Ökosysteme wie Wälder und Moore stärken, die bereits bei der Novellierung des Bundes-Klimaschutzgesetz mehr Gewicht erhalten hat.
Die beteiligten Ministerien wollen die Strategie im Laufe des nächsten Jahres im Dialog mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft auf Basis dieser Eckpunkte entwickeln und verabschieden. (Olaf Dilling)
Achtung, BEHG im Vertrag
Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet fossile Brennstoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissionsminderungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetzgeber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anstehenden Preiserhöhungen ausgesetzt bzw. abgeflacht, um einerseits angesichts der hohen Brennstoffpreise zu entlasten, andererseits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minderungsanreiz aus. Künftig soll es nun also folgendermaßen aussehen:
2023: 30 EUR statt 35 EUR
2024: 35 EUR statt 45 EUR
2025: 45 EUR statt 55 EUR
Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Versteigerung bleiben.

Diese Änderung zwingt viele Unternehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Lieferverträge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertragsabschluss geltenden Höhe aufgeführt werden. Nun scheidet eine Kostenwälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entsprechend ändern (Miriam Vollmer).
Verkehr: Schlusslicht in Scharm el-Sheich
Beim Umweltgipfel im ägyptischen Scharm el-Scheich bilanzieren die Vertragsstaaten ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Pariser Klimaabkommen. Für Deutschland könnte es peinlich werden. Dann im größten Problemsektor, dem Verkehr, hat der einstige Vorreiter im Klimaschutz kaum etwas vorzuweisen, um dem 1,5‑Grad-Ziel näher zu kommen. Bisher konnte sich der Wirtschaftsminister Habeck mit dem Verkehrsminister Wissing nicht auf anspruchsvolle Maßnahmen einigen. Die Gespräche sind nun erst einmal ausgesetzt und wurden auf 2023 verschoben.

Die von Wissing selbst vor einiger Zeit vorgeschlagenen Maßnahmen gelten als unzureichend. Nachgebessert hat er bisher nicht. Durch das unambitionierte Vorgehen reduzieren sich die Anforderungen nicht, da bis 2030 die Emissionen auf fast die Hälfte sinken müssen. Die aktuellen Freiheiten im Umgang mit dem Klimaschutz bedeuten, dass in Zukunft noch schneller noch größere Einschränkungen kommen werden. Dadurch setzt sich die Politik immer stärker unter Zugzwang.
Die FDP geht sogar noch weiter: Sie fordert jetzt im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm eine Anpassung des Klimaschutzgesetzes: Bisher sieht es jedes Jahr Obergrenzen für jeden Sektor vor. Die FDP will, dass sowohl über die Jahre hinweg als auch über die Sektoren mehr Flexibilität gewährt wird. Für die Koalitionspartner (und künftige Regierungen) klingt das nicht nach einer attraktiven Option. Denn es ist zu vermuten, dass sie dann wegen der aktuellen Verfehlungen im Verkehrssektor weitere Spielräume verlieren. Und da es im Verkehr bisher, anders als in den anderen Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall, bisher so gut wie keine Einsparungen gab, wären hier die Potentiale am größten. Und dass das Ganze ein Nullsummenspiel ist, liegt an den europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Gesamtziele keine Flexibilität, die sich nicht mehr so einfach durch einen Strich des Gesetzgebers ändern lassen. (Olaf Dilling)
Übergewinne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!
Nachdem inzwischen nähere Details zur Strompreisbremse bekannt geworden sind, ist die Biogasbranche in Sorge. Denn aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde bekannt, dass Übergewinne aus der Solar- und Biogasbranche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finanzierung der Preisbremse herangezogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexibilität, mit der auf Schwankungen von Bedarf und Angebot auf dem Strommarkt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazitäten der Biogasproduktion aufzustocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompensieren. Entsprechende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximalproduktion bezüglich Biogasanlagen ausgesetzt werden. Auch Erleichterungen beim Bau- und Genehmigungsrecht waren im Gespräch.

Allerdings hat die Flexibilität der Biogasverstromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Investition in Anlagen, um dann quasi „umsonst“ frei verfügbare Wind- und Sonnenenergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogasanlagen Einsatzstoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestiegenen Dieselpreise ebenfalls mehr kosten.
Daher vertritt die Bioenergiebranche die Auffassung, dass die „Übergewinne“ bereits für diese erhöhten Erzeugungskosten ausgegeben oder reinvestiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energiepolitisch kontraproduktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwirkende Abschöpfung verfassungswidrig sei.
Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG hergeleitet. Verboten ist außerhalb des Strafrechts allerdings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispielsweise eine Steueränderung, die sich für ein bereits abgeschlossenes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Übergewinnsteuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)
Ein erster Blick: Die Übernahme des Dezemberabschlags
Die Expertenkommission Gas und Wärme wollte einfach den Fiskus die Abschläge für Gas und Fernwärme im Dezember übernehmen lassen, und zwar auf Basis der Verbräuche, wie sie dem Abschlag im September zugrunde lagen, um Manipulationsversuchen den Boden zu entziehen. Doch so simpel, wie die Kommission sich das vorgestellt hat, wird es nun doch nicht: Der Entwurf des BMWK vom 27.10.2022 sieht für Gas ein deutlich komplizierteres zweistufiges Verfahren vor:
Es soll nun nicht einfach der Dezemberabschlag entfallen, sondern die Versorger sollen die betroffenen Letztverbraucher – SLP-Kunden und RLM-Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh/a und mengenunabhängig die Wohnungswirtschaft – um jeweils eine Summe entlasten, die 1/12 der Realverbrauchssumme für den Abrechnungszeitraum, in den der Dezember 2022 fällt, multipliziert mit dem Dezemberpreis ausmacht. Mit anderen Worten: Die Jahresrechnung wird um 8,33% gekürzt. Wer viel verbraucht, wird also mehr entlastet als ein sparsamer (zB armer) Verbraucher. Das ist angesichts der drohenden Knappheit an Gas durchaus überraschend.
Die so ermittelte Summe ist jedenfalls in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, auszuweisen. Ebenfalls der Transparenz dient die Pflicht des Versorgers, dies im Netz zu publizieren.

Da die endgültige Summe, um die der Letztverbraucher entlastet wird, im Dezember 2022 noch nicht endgültig feststeht, weil der Abrechungszeitraum ja noch andauert, er aber schon umgehend Entlastung erfahren soll, soll der Versorger im ersten Schritt auf den Abschlag im Dezember 2022 verzichten oder eine entsprechende Summe überweisen, oder der Versorger verrechnet eine Zahlung durch den Kunden mit dem nächsten Rechnungsbetrag. Die vorläufige Zahlung wird mit dem endgültigen Entlastungsanspruch verrechnet und in der Rechnung dann auch so ausgewiesen.
Die Lieferanten erhalten ihr Geld, das der Kunde nicht zahlt, vom Bund. Im Entwurf wird in eckigen Klammer auf die Bundesbank als zuständige Behörde verwiesen, dies scheint also noch nicht fest zu stehen. Vorgesehen ist ein verhältnismäßig komplexes Antragsverfahren, bei dem bis zum 31.01.2023 Anträge auf Auszahlung der Vorauszahlung gestellt werden, so dass verhältnismäßig schnell Geld fließt. Genannt ist hier als Auszahlungsdatum der 01.12.2022, also sogar noch vor dem Ende der Antragsfrist. Bis zum 31.05.2024 werden dann WP-testierte Endabrechnungen vorgelegt. Bleiben diese aus, muss der Versorger alle Vorauszahlungen zurückzahlen.
Bei Wärme sieht es etwas anders aus: Hier soll eine finanzielle Kompensation vom Versorger an den Kunden fließen, die auf dem Septemberabschlag multipliziert mit einem Faktor, der die Teuerung berücksichtigt, fußt. Anders als beim Gas beruht der Anspruch also hier nicht auf Realverbräuchen.
Vorgesehen ist, dass der Vermieter erhaltene Entlastungen für Gas wie Wärme im Rahmen der Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergibt. Wie auch die Versorger selbst treffen ihn weitreichende Informationspflichten. Es lohnt sich also, sich gut zu informieren und vorzubereiten, sowohl als Versorger als auch als Wohnungswirtschaft (Miriam Vollmer).
Friedrichstraße: Vorübergehend nicht autofrei
Die Friedrichstraße ist aktuell wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses, nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ihre aktuelle Teilsperrung für Kfz für rechtswidrig befunden hat. Das führt dazu, dass ein Teil des politischen Berlin frohlockt und es schon immer gewusst habe, dass man die Kfz nicht so einfach aus Herzen des Berlins sperren könne. Ein anderer Teil schwankt zwischen Resignation und Empörung, dass im deutschem Verkehrsrecht das Auto einen so hohen Stellenwert hat und die urbane Lebensqualität einen so geringen.

Beide haben bei genauerer Lektüre dessen, was das Gericht da eigentlich entschieden hat, unrecht: Denn das Gericht hat weder gesagt, dass der Verkehrsversuch von Anfang an unzulässig gewesen sei, noch dass eine Sperrung rechtlich nicht möglich ist. Rechtlich unzulässig ist lediglich die Sperrung per straßenverkehrsrechtlicher Anordnung über das offizielle Ende des Verkehrsversuchs hinaus. Per straßenrechtlicher Einziehung wäre eine Widmung als Fußgängerzone (mit oder ohne Zulässigkeit von Fahrradverkehr) durchaus möglich. Denn das deutsche Verkehrsrecht unterscheidet zwischen der straßenrechtlichen Widmung von öffentlichem Raum für den Verkehr (oder andere Zwecke) und der straßenverkehrsrechtlichen Regelung dieses Verkehrs. Für das Straßenrecht gibt es eine viel breitere Palette an Gründen, auch die städtebauliche Entwicklung oder Aspekte wie Aufenthaltsqualität können hier eine Rolle spielen. Das Straßenverkehrsrecht ist dagegen weitgehend auf die Bewältigung konkreter Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränkt.
Bis das Verfahren dafür durch ist, dauert es noch eine Weile. Schließlich muss ein Verkehrsversuch nach seiner Beendigung erst evaluiert werden, bevor er dann auf Dauer gestellt wird. Dass für diese Zeit wieder alle bereits erreichten Veränderungen auf „Null“ zurückgesetzt werden, ist eine bedauerliche Konsequenz eines Verkehrsrechts, das sehr restriktiv gegenüber jeder Veränderung des Status Quo ist, die nicht mit „verkehrsbezogenen“ Gründen unterfüttert ist.
Eigentlich müsste der Gesetz- und Verordnungsgeber die StVO nachbessern – der ja in den Koalitionsverhandlungen bereits mehr Spielräume für Länder und Kommunen versprochen hat. Wann das endlich auf den Weg gebracht wird? Wir wissen es auch nicht. (Olaf Dilling)