Übergewinne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!

Nachdem inzwischen nähere Details zur Strompreisbremse bekannt geworden sind, ist die Biogasbranche in Sorge. Denn aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde bekannt, dass Übergewinne aus der Solar- und Biogasbranche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finanzierung der Preisbremse herangezogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexibilität, mit der auf Schwankungen von Bedarf und Angebot auf dem Strommarkt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazitäten der Biogasproduktion aufzustocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompensieren. Entsprechende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximalproduktion bezüglich Biogasanlagen ausgesetzt werden. Auch Erleichterungen beim Bau- und Genehmigungsrecht waren im Gespräch.

Biogasanlagen in agrarischer Landschaft

Allerdings hat die Flexibilität der Biogasverstromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Investition in Anlagen, um dann quasi “umsonst” frei verfügbare Wind- und Sonnenenergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogasanlagen Einsatzstoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestiegenen Dieselpreise ebenfalls mehr kosten.

Daher vertritt die Bioenergiebranche die Auffassung, dass die “Übergewinne” bereits für diese erhöhten Erzeugungskosten ausgegeben oder reinvestiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energiepolitisch kontraproduktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwirkende Abschöpfung verfassungswidrig sei.

Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG hergeleitet. Verboten ist außerhalb des Strafrechts allerdings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispielsweise eine Steueränderung, die sich für ein bereits abgeschlossenes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Übergewinnsteuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

2022-10-28T11:21:46+02:0028. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Gas, Verwaltungsrecht|

Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|