Die Differenzbetragsanpassungsverordnung kommt!

Die Energiepreisbremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Marktteilnehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetzgeber ausbessern. Doch auch auf Verordnungsebene ist die Bundesregierung nun aktiv geworden und hat mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hintergrund sind die Begrenzungen des europäischen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unternehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der “normale” Referenzpreis vorgesehen wie für andere Letztverbraucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Kleinverbraucher hätten sie 80% des Prognoseverbrauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großverbraucher entsprechend 7 Cent/kWh bzw. als Kleinverbraucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garantierten Preisen und den vertraglich vereinbarten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertragungsnetzbetreiber erstattet, der hierfür seinerseits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundesmittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Preis will der Verordnungsgeber nun für die Unternehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unternehmen an sich Gas zu garantierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich vereinbarter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertragspreis höher, bleibt das Unternehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verordnungsgeber Unternehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berechnungen und vorbereitete Meldungen hinfällig. Die Unternehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Mustervorlagen zur Erfüllung der Informationspflichten des EWPBG und des StromPBG

Die Umsetzung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG und der gesetzlichen Strompreisbremse nach dem StromPBG beschäftigt Energieversorger und auch Vermieter. In kurzer Zeit müssen hier Verbrauchsstellen der Letztverbraucher identifiziert, in die verschiedenen Förderstufen der beiden Gesetze richtig eingeordnet, das Entlastungskontingent berechnet und – nicht zuletzt – die betreffenden Verbraucher auch noch rechtzeitig bis zum 01. März 2023 informiert werden.

Die gesetzlichen Informationspflichten treffen dabei sowohl Energieversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG, Wärmeversorger nach § 12 Abs. 4 EWPBG als auch Vermieter nach § 26 Abs. 3 EWPBG und § 12a Abs. 3 StromPBG.

Zumindest bei Erfüllung dieser Pflicht finden diese nun ein wenig Unterstützung. Das BMWK hat hier auf seiner Website nun verschiedene Mustervorlagen für die entsprechenden Kundeninformationen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 5 verschiedene Mustervorlagen finden sich dort. Diese können heruntergeladen und ergänzt um die jeweiligen Zahlenwerte verwendet werden.

(Christian Dümke)

2023-02-09T21:47:18+01:009. Februar 2023|Energiepolitik|

Januar? März? Ab wann gilt die Strompreisbremse des StromPBG?

Ab wann gilt eigentlich die Strompreisbremse fragen sich viele Verbraucher gerade. Ab Januar oder März? Wir erklären es:

Die Entlastung für nach dem Strompreisbremsegesetz erhält der Kunde für das gesamte Jahr 2023, einschließlich der Monate Januar und Februar 2023. Allerdings beginnt die Anrechnung erst ab dem Monat März 2023. Dies ergibt sich aus § 49 StromPBG.

Energieversorger können also zunächst für die Monate Januar und Februar 2023 die Abschläge und Rechnungsbeträge noch ganz normal erheben. Ab dem Monat März 2023 wird dem Kunden dann der Entlastungsbetrag für den Monat März und auch nachträglich die Entlastungen für die Monate Januar und Februar angerechnet.

Die Anrechnung kann dabei auf verschiedene Weise erfolgen: Der Versorger kann den Abschlag für den Monat März reduzieren, er kann die Entlastungsbeträge der Vormonate an den Kunden zurückzahlen oder aber mit offenen Rechnungen des Kunden verrechnen.

Das monatliche Entlastungskontingent für Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 30.000 kWh beträgt dabei 1/12 des gesamten Entlastungskontingentes für das Jahr 2023, welches seinerseits 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Kunden entspricht (§ 6 StromPBG).

(Christian Dümke)

2023-01-13T17:35:34+01:0013. Januar 2023|Allgemein|