Neue Details zur Strompreisbremse

Über die neben der Gaspreis­bremse geplante Strom­preis­bremse hatten wir bereits kurz berichtet. Zwischen­zeitlich haben sich die Pläne der Bundes­re­gierung auch hier weiter konkretisiert.

Die Strom­preis­bremse soll demnach nun schon ab Januar nächsten Jahres greifen und wie bei der Gaspreis­bremse für ein Grund­kon­tingent von 80 % des bishe­rigen Verbrauchs greifen. Auch hier gilt die Kritik, dass damit Haushalte mit hohem Strom­ver­brauch stärker entlastet werden als Gering­ver­braucher.  Der gedeckelte Strom­preis für das Grund­kon­tingent soll bei 40 ct/kWh brutto inklusive aller Umlagen betragen.

Daneben soll es dann noch eine geson­derte Strom­preis­bremse für Indus­trie­be­triebe geben. Der gedeckelte Preis soll hier 13 ct/kWh netto (!) betragen für ein Strom-Grund­kon­tingent von 70 Prozent des bishe­rigen Verbrauchs des Jahres 2021.

Ob es sich hierbei um die endgül­tigen Bedin­gungen handelt bleibt abzuwarten, wir bleiben jeden­falls am Thema dran.

(Christian Dümke)

2022-11-03T20:59:53+01:003. November 2022|Energiepolitik, Strom|

Überge­winne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!

Nachdem inzwi­schen nähere Details zur Strom­preis­bremse bekannt geworden sind, ist die Biogas­branche in Sorge. Denn aus dem Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium wurde bekannt, dass Überge­winne aus der Solar- und Biogas­branche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finan­zierung der Preis­bremse heran­ge­zogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexi­bi­lität, mit der auf Schwan­kungen von Bedarf und Angebot auf dem Strom­markt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazi­täten der Biogas­pro­duktion aufzu­stocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompen­sieren. Entspre­chende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximal­pro­duktion bezüglich Biogas­an­lagen ausge­setzt werden. Auch Erleich­te­rungen beim Bau- und Geneh­mi­gungs­recht waren im Gespräch.

Biogasanlagen in agrarischer Landschaft

Aller­dings hat die Flexi­bi­lität der Biogas­ver­stromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Inves­tition in Anlagen, um dann quasi „umsonst“ frei verfügbare Wind- und Sonnen­en­ergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogas­an­lagen Einsatz­stoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestie­genen Diesel­preise ebenfalls mehr kosten.

Daher vertritt die Bioen­er­gie­branche die Auffassung, dass die „Überge­winne“ bereits für diese erhöhten Erzeu­gungs­kosten ausge­geben oder reinves­tiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energie­po­li­tisch kontra­pro­duktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwir­kende Abschöpfung verfas­sungs­widrig sei.

Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechts­staats­prinzip in Art. 20 GG herge­leitet. Verboten ist außerhalb des Straf­rechts aller­dings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispiels­weise eine Steuer­än­derung, die sich für ein bereits abgeschlos­senes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Überge­winn­steuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

2022-10-28T11:21:46+02:0028. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Gas, Verwaltungsrecht|