Neue Details zur Strompreisbremse

Über die neben der Gaspreisbremse geplante Strompreisbremse hatten wir bereits kurz berichtet. Zwischenzeitlich haben sich die Pläne der Bundesregierung auch hier weiter konkretisiert.

Die Strompreisbremse soll demnach nun schon ab Januar nächsten Jahres greifen und wie bei der Gaspreisbremse für ein Grundkontingent von 80 % des bisherigen Verbrauchs greifen. Auch hier gilt die Kritik, dass damit Haushalte mit hohem Stromverbrauch stärker entlastet werden als Geringverbraucher.  Der gedeckelte Strompreis für das Grundkontingent soll bei 40 ct/kWh brutto inklusive aller Umlagen betragen.

Daneben soll es dann noch eine gesonderte Strompreisbremse für Industriebetriebe geben. Der gedeckelte Preis soll hier 13 ct/kWh netto (!) betragen für ein Strom-Grundkontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs des Jahres 2021.

Ob es sich hierbei um die endgültigen Bedingungen handelt bleibt abzuwarten, wir bleiben jedenfalls am Thema dran.

(Christian Dümke)

2022-11-03T20:59:53+01:003. November 2022|Energiepolitik, Strom|

Übergewinne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!

Nachdem inzwischen nähere Details zur Strompreisbremse bekannt geworden sind, ist die Biogasbranche in Sorge. Denn aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde bekannt, dass Übergewinne aus der Solar- und Biogasbranche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finanzierung der Preisbremse herangezogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexibilität, mit der auf Schwankungen von Bedarf und Angebot auf dem Strommarkt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazitäten der Biogasproduktion aufzustocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompensieren. Entsprechende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximalproduktion bezüglich Biogasanlagen ausgesetzt werden. Auch Erleichterungen beim Bau- und Genehmigungsrecht waren im Gespräch.

Biogasanlagen in agrarischer Landschaft

Allerdings hat die Flexibilität der Biogasverstromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Investition in Anlagen, um dann quasi “umsonst” frei verfügbare Wind- und Sonnenenergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogasanlagen Einsatzstoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestiegenen Dieselpreise ebenfalls mehr kosten.

Daher vertritt die Bioenergiebranche die Auffassung, dass die “Übergewinne” bereits für diese erhöhten Erzeugungskosten ausgegeben oder reinvestiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energiepolitisch kontraproduktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwirkende Abschöpfung verfassungswidrig sei.

Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG hergeleitet. Verboten ist außerhalb des Strafrechts allerdings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispielsweise eine Steueränderung, die sich für ein bereits abgeschlossenes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Übergewinnsteuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

2022-10-28T11:21:46+02:0028. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Gas, Verwaltungsrecht|