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Wann ist eine Gasheizung H2-ready?

Das von der Regierung geplante „Gashei­zungs­verbot“ wurde im Rahmen der politi­schen Diskussion offenbar etwas entschärft. Mutmaßlich soll es unter bestimmten Bedin­gungen auch künftig zulässig sein eine neue Gasheizung einzu­bauen, sofern diese „H2 Ready“ ist. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Muss die Gasheizung mit Wasser­stoff zu betreiben sein?

Der DVGW hat ein „H2 Ready-Siegel“ einge­führt, das die Funktio­na­lität der Gasheizung für Wasser­stoff bescheinigt. Diese ist hiernach gegeben, wenn der Gaskessel auch bei einer Beimi­schung von 20 % Wasser­stoff zum Erdgas funktio­niert. Moderne Modelle sollen bereits bis zu 30 % Wasser­stoff­anteil vertragen – aber dann ist bisher noch Schluss. Der vom Gesetz­geber angestrebte Anteil von 65 % regene­ra­tiver Brenn­stoff­nutzung ist damit allein nicht einzuhalten.

Fraglich ist auch, ob überhaupt genug „grüner Wasser­stoff“ zur Verfügung stehen wird um damit Heizungen in Wohnge­bäuden zu betreiben. Bisher wird der Einsatz eher im Indus­trie­be­reich vorangetrieben.

Dementspre­chend positio­niert sich auch der Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen mit der Forderung „Echte Wärme­wende statt Schein­lö­sungen im Gebäu­de­en­er­gie­gesetz“ zu dem Thema.

(Christian Dümke)

Von |15. Juni 2023|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Freiburger Parkge­büh­ren­satzung

Die Stadt Freiburg hat vergan­genes Jahr eine Parkge­büh­ren­satzung erlassen, die Eigen­tümer großer Fahrzeuge überpro­por­tional höher finan­ziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normen­kon­troll­antrag des Bewohners einer Freiburger Bewoh­ner­parkzone vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof zunächst erfolglos geblieben war.

SUV in Nahansicht

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechts­ver­ordnung (im Wortlaut des Gesetzes „Gebüh­ren­ordnung“). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überpro­por­tional mehr gezahlt werden muss.

Dieser Stufen­tarif verletze den allge­meinen Gleich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheb­lichen Gebüh­ren­sprünge den unter­schied­lichen Vorteil je nach Fahrzeug­länge nicht mehr angemessen abbil­deten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechts­grundlage, denn nach der aktuellen Geset­zes­grundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kosten­de­ckung und Vorteils­aus­gleich berück­sichtigt werden.

Unbestandet blieb indes die Höhe der Regel­gebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spiel­räume der Kommunen, über Parkge­bühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzu­wirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kosten­de­ckung und Vorteils­aus­gleich orien­tierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkom­mens­schwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkom­mens­starken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreiz­wirkung nicht greift. (Olaf Dilling)

Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!

Deutschland streitet über Wärme­pumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfi­nan­zierung durch den Eigen­tümer zu dekar­bo­ni­sieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärme­lie­fer­ver­ordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergan­genheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätz­lichen Neben­kosten nicht umlegen kann.

Reihenhäuser, Bunte, Gebäude

Doch in Kombi­nation mit der Dekar­bo­ni­sierung der Wärme­netze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekar­bo­ni­sieren. Gas oder Öl in der Einzel­feuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brenn­stoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kosten­ver­gleich, der in die Vergan­genheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunfts­ge­richtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,

Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwar­tungs­haltung der Preis­ent­wicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).

Von |9. Juni 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Radent­scheid unzulässig

Laut Koali­ti­ons­vertrag der Ampel­re­gierung sollten eigentlich durch eine Änderung von Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und StVO den Ländern und Kommunen mehr Spiel­räume einge­räumt werden. Bisher wurden aber im Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium offenbar keinerlei Schritte unter­nommen, diesem Ziel näher zu kommen. Nicht zuletzt wegen des Reform­staus gibt es in den Ländern und Kommunen Überle­gungen, den Zielen einer Verkehrs­wende auch ohne grünes Licht aus Berlin näher zu kommen.

Dazu gehören Entwürfe zu Mobilitäts- und Radver­kehrs­ge­setzen der Länder. Ein Vorbild ist das Berliner Mobili­täts­gesetz. Aller­dings zeigt der Radent­scheid aus Bayern, dass hier auch poten­tielle juris­tische Fallstricke lauern. Politisch hatte der Radent­scheid als Volks­be­gehren großen Erfolg. Denn mit 30.000 Unter­zeichnern war das erfor­der­liche Quorum von 25.000 Unter­schriften satt überschritten worden. Vor dem Bayri­schen Verfas­sungs­ge­richtshof (BayVerfGH) ist der Radent­scheid, der auf ein Radgesetz abzielte, nun aller­dings gescheitert. Das von ihm inten­dierte Radgesetz sei verfassungswidrig.

Vorgelegt hatte dem BayVerfGH das Bayerische Innen­mi­nis­terium, das nach Artikel 64 Landes­wahl­gesetz eine Entscheidung des Gerichtshofs herbei­zu­führen hat, wenn es der Auffassung ist, dass die gesetz­lichen Voraus­set­zungen für die Zulassung eines Volks­be­gehrens nicht gegeben sind.

Nun stehen in dem Geset­zes­entwurf allesamt eigentlich keine verfas­sungs­wid­rigen Inhalte:

  • So soll bis zum Jahr 2030 den Anteil des Radver­kehrs am Verkehrs­auf­kommen in Bayern auf mindestens 25 % erhöht werden.
  • Dafür soll bei der Planung und dem Neu‑, Um- und Ausbau von Straßen der Fokus künftig auf den Verkehrs­mitteln des Umwelt­ver­bundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) liegen.
  • Der Radverkehr soll u. a. mit Radschnell­ver­bin­dungen gefördert werden, Einbahn­straßen sollen grund­sätzlich auch entgegen der Fahrt­richtung für den Radverkehr geöffnet
    und es sollen sichere Abstell­mög­lich­keiten für Fahrräder aller Art geschaffen und staat-
    lich gefördert werden.
  • Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Verkehrs­si­cherheit für den
    Rad- und Fußverkehr unter Verfolgung der „Vision Zero“.

Suspekt war den Verfas­sungs­richtern, die sich ausdrücklich nicht gegen die politi­schen Ziele des Volks­be­gehrens gewandt haben, aller­dings ein von ihnen monierter Eingriff in die Kompe­tenz­ordnung des Grund­ge­setzes: Einige der gefor­derten Regelungen seien solche des Straßen­ver­kehrs­rechts. Dem Landes­ge­setz­geber fehle nach Art. 72 Abs. 1 Grund­gesetz die erfor­der­liche Gesetz­ge­bungs­kom­petenz. Diese bestehe nur für Straßen- und Wegerecht, nicht aber für Straßenverkehrsrecht.

Es sei aber nicht klar, ob die Unter­stützer des Volks­be­gehrens diesem auch zugestimmt hätten, wenn die verfas­sungs­wid­rigen Regeln nicht darin enthalten gewesen wären. Das zeigt zugleich einen Nachteil von Volks­be­gehren, da eine Mobili­sierung von entspre­chend vielen Bürgern nur sehr punktuell möglich ist. Durch die mangelnde Zulassung sind vermutlich zu viele Unter­stützer frustriert, so dass ein nachge­bes­sertes Begehren bis auf weiteres wohl nicht zustande kommt. Immerhin wurde das Radgesetz, wenn auch nur in entschärfter Form, nun auch von der Bayri­schen Regie­rungs­ko­alition aufge­griffen. (Olaf Dilling)

 

Von |9. Juni 2023|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Wider­rufs­recht bei Abschluss von Energielieferverträgen

Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedin­gungen aufgrund gesetz­licher Wider­rufs­rechte wider­rufen. Dies betrifft auch Energie­lie­fer­ver­träge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

 

Der Begriff des Fernab­satz­ver­trages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unter­nehmer und der Verbraucher für die Vertrags­ver­hand­lungen und den Vertrags­schluss ausschließlich Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel verwenden, es sei denn, dass der Vertrags­schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi­sierten Vertriebs- oder Dienst­leis­tungs­systems erfolgt. Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags einge­setzt werden können, ohne dass die Vertrags­par­teien gleich­zeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefon­anrufe, Telekopien, E‑Mails, über den Mobil­funk­dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Wider­rufs­recht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wider­rufen kann. Die Wider­rufs­frist beginnt bei Verträgen über die leitungs­ge­bundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungs­gemäße Wider­rufs­be­lehrung erhalten hat. Denn andern­falls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später wider­rufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchst­frist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhn­liche Wider­rufs­frist ohne Berück­sich­tigung des Infor­ma­ti­ons­mangels zu laufen begonnen hätte.

Im Fall des Wider­rufes sind die wechsel­seitig erlangten Leistungen zurück­zu­geben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

 

(Christian Dümke)

Von |9. Juni 2023|Kategorien: Grundkurs Energie, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Solar­anlage für den Stromausfall

Photo­voltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffent­lichen Strom­ver­sorgung zu geben. Aller­dings sind dafür bestimmte technische Voraus­set­zungen zu beachten. Nur wenn die instal­lierte Anlage eine Notstrom­funktion aufweist, wofür sie mit einem spezi­ellen Wechsel­richter und Strom­speicher ausge­stattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Strom­ausfall die Versorgung sicherstellen.

Scheune mit Photovoltaik und Brennholz

Käufer einer Solar­anlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktio­na­lität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landge­richts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstrom­funktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffent­liche Netz funktioniert.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solar­anlage gekauft hatte, um vom öffent­lichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten „Notstrom-“ oder „Insel­funktion“ zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbe­halten, um den Schaden auszugleichen.

Das Landge­richt gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstrom­funktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufge­klärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventu­eller Energie­eng­pässe erst nach dem Kauf aufge­kommen. (Olaf Dilling)

Von |5. Juni 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Recht­spre­chung, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare