Wann ist eine Gasheizung H2-ready?
Das von der Regierung geplante „Gasheizungsverbot“ wurde im Rahmen der politischen Diskussion offenbar etwas entschärft. Mutmaßlich soll es unter bestimmten Bedingungen auch künftig zulässig sein eine neue Gasheizung einzubauen, sofern diese „H2 Ready“ ist. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Muss die Gasheizung mit Wasserstoff zu betreiben sein?

Der DVGW hat ein „H2 Ready-Siegel“ eingeführt, das die Funktionalität der Gasheizung für Wasserstoff bescheinigt. Diese ist hiernach gegeben, wenn der Gaskessel auch bei einer Beimischung von 20 % Wasserstoff zum Erdgas funktioniert. Moderne Modelle sollen bereits bis zu 30 % Wasserstoffanteil vertragen – aber dann ist bisher noch Schluss. Der vom Gesetzgeber angestrebte Anteil von 65 % regenerativer Brennstoffnutzung ist damit allein nicht einzuhalten.
Fraglich ist auch, ob überhaupt genug „grüner Wasserstoff“ zur Verfügung stehen wird um damit Heizungen in Wohngebäuden zu betreiben. Bisher wird der Einsatz eher im Industriebereich vorangetrieben.
Dementsprechend positioniert sich auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit der Forderung „Echte Wärmewende statt Scheinlösungen im Gebäudeenergiegesetz“ zu dem Thema.
(Christian Dümke)
Freiburger Parkgebührensatzung
Die Stadt Freiburg hat vergangenes Jahr eine Parkgebührensatzung erlassen, die Eigentümer großer Fahrzeuge überproportional höher finanziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normenkontrollantrag des Bewohners einer Freiburger Bewohnerparkzone vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst erfolglos geblieben war.

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung (im Wortlaut des Gesetzes „Gebührenordnung“). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überproportional mehr gezahlt werden muss.
Dieser Stufentarif verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheblichen Gebührensprünge den unterschiedlichen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbildeten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechtsgrundlage, denn nach der aktuellen Gesetzesgrundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kostendeckung und Vorteilsausgleich berücksichtigt werden.
Unbestandet blieb indes die Höhe der Regelgebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spielräume der Kommunen, über Parkgebühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzuwirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kostendeckung und Vorteilsausgleich orientierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkommensschwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkommensstarken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreizwirkung nicht greift. (Olaf Dilling)
Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!
Deutschland streitet über Wärmepumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfinanzierung durch den Eigentümer zu dekarbonisieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergangenheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätzlichen Nebenkosten nicht umlegen kann.

Doch in Kombination mit der Dekarbonisierung der Wärmenetze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekarbonisieren. Gas oder Öl in der Einzelfeuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brennstoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kostenvergleich, der in die Vergangenheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunftsgerichtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,
Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwartungshaltung der Preisentwicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).
Radentscheid unzulässig
Laut Koalitionsvertrag der Ampelregierung sollten eigentlich durch eine Änderung von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO den Ländern und Kommunen mehr Spielräume eingeräumt werden. Bisher wurden aber im Bundesverkehrsministerium offenbar keinerlei Schritte unternommen, diesem Ziel näher zu kommen. Nicht zuletzt wegen des Reformstaus gibt es in den Ländern und Kommunen Überlegungen, den Zielen einer Verkehrswende auch ohne grünes Licht aus Berlin näher zu kommen.
Dazu gehören Entwürfe zu Mobilitäts- und Radverkehrsgesetzen der Länder. Ein Vorbild ist das Berliner Mobilitätsgesetz. Allerdings zeigt der Radentscheid aus Bayern, dass hier auch potentielle juristische Fallstricke lauern. Politisch hatte der Radentscheid als Volksbegehren großen Erfolg. Denn mit 30.000 Unterzeichnern war das erforderliche Quorum von 25.000 Unterschriften satt überschritten worden. Vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) ist der Radentscheid, der auf ein Radgesetz abzielte, nun allerdings gescheitert. Das von ihm intendierte Radgesetz sei verfassungswidrig.
Vorgelegt hatte dem BayVerfGH das Bayerische Innenministerium, das nach Artikel 64 Landeswahlgesetz eine Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen hat, wenn es der Auffassung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht gegeben sind.
Nun stehen in dem Gesetzesentwurf allesamt eigentlich keine verfassungswidrigen Inhalte:
- So soll bis zum Jahr 2030 den Anteil des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen in Bayern auf mindestens 25 % erhöht werden.
- Dafür soll bei der Planung und dem Neu‑, Um- und Ausbau von Straßen der Fokus künftig auf den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) liegen.
- Der Radverkehr soll u. a. mit Radschnellverbindungen gefördert werden, Einbahnstraßen sollen grundsätzlich auch entgegen der Fahrtrichtung für den Radverkehr geöffnet
und es sollen sichere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder aller Art geschaffen und staat-
lich gefördert werden. - Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für den
Rad- und Fußverkehr unter Verfolgung der „Vision Zero“.
Suspekt war den Verfassungsrichtern, die sich ausdrücklich nicht gegen die politischen Ziele des Volksbegehrens gewandt haben, allerdings ein von ihnen monierter Eingriff in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes: Einige der geforderten Regelungen seien solche des Straßenverkehrsrechts. Dem Landesgesetzgeber fehle nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Diese bestehe nur für Straßen- und Wegerecht, nicht aber für Straßenverkehrsrecht.
Es sei aber nicht klar, ob die Unterstützer des Volksbegehrens diesem auch zugestimmt hätten, wenn die verfassungswidrigen Regeln nicht darin enthalten gewesen wären. Das zeigt zugleich einen Nachteil von Volksbegehren, da eine Mobilisierung von entsprechend vielen Bürgern nur sehr punktuell möglich ist. Durch die mangelnde Zulassung sind vermutlich zu viele Unterstützer frustriert, so dass ein nachgebessertes Begehren bis auf weiteres wohl nicht zustande kommt. Immerhin wurde das Radgesetz, wenn auch nur in entschärfter Form, nun auch von der Bayrischen Regierungskoalition aufgegriffen. (Olaf Dilling)
Widerrufsrecht bei Abschluss von Energielieferverträgen
Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedingungen aufgrund gesetzlicher Widerrufsrechte widerrufen. Dies betrifft auch Energielieferverträge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

Der Begriff des Fernabsatzvertrages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E‑Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen über die leitungsgebundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.
Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Denn andernfalls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später widerrufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhnliche Widerrufsfrist ohne Berücksichtigung des Informationsmangels zu laufen begonnen hätte.
Im Fall des Widerrufes sind die wechselseitig erlangten Leistungen zurückzugeben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.
(Christian Dümke)
Solaranlage für den Stromausfall
Photovoltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffentlichen Stromversorgung zu geben. Allerdings sind dafür bestimmte technische Voraussetzungen zu beachten. Nur wenn die installierte Anlage eine Notstromfunktion aufweist, wofür sie mit einem speziellen Wechselrichter und Stromspeicher ausgestattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Stromausfall die Versorgung sicherstellen.

Käufer einer Solaranlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktionalität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstromfunktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffentliche Netz funktioniert.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solaranlage gekauft hatte, um vom öffentlichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten „Notstrom-“ oder „Inselfunktion“ zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbehalten, um den Schaden auszugleichen.
Das Landgericht gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstromfunktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufgeklärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventueller Energieengpässe erst nach dem Kauf aufgekommen. (Olaf Dilling)