Radent­scheid unzulässig

Laut Koali­ti­ons­vertrag der Ampel­re­gierung sollten eigentlich durch eine Änderung von Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und StVO den Ländern und Kommunen mehr Spiel­räume einge­räumt werden. Bisher wurden aber im Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium offenbar keinerlei Schritte unter­nommen, diesem Ziel näher zu kommen. Nicht zuletzt wegen des Reform­staus gibt es in den Ländern und Kommunen Überle­gungen, den Zielen einer Verkehrs­wende auch ohne grünes Licht aus Berlin näher zu kommen.

Dazu gehören Entwürfe zu Mobilitäts- und Radver­kehrs­ge­setzen der Länder. Ein Vorbild ist das Berliner Mobili­täts­gesetz. Aller­dings zeigt der Radent­scheid aus Bayern, dass hier auch poten­tielle juris­tische Fallstricke lauern. Politisch hatte der Radent­scheid als Volks­be­gehren großen Erfolg. Denn mit 30.000 Unter­zeichnern war das erfor­der­liche Quorum von 25.000 Unter­schriften satt überschritten worden. Vor dem Bayri­schen Verfas­sungs­ge­richtshof (BayVerfGH) ist der Radent­scheid, der auf ein Radgesetz abzielte, nun aller­dings gescheitert. Das von ihm inten­dierte Radgesetz sei verfassungswidrig.

Vorgelegt hatte dem BayVerfGH das Bayerische Innen­mi­nis­terium, das nach Artikel 64 Landes­wahl­gesetz eine Entscheidung des Gerichtshofs herbei­zu­führen hat, wenn es der Auffassung ist, dass die gesetz­lichen Voraus­set­zungen für die Zulassung eines Volks­be­gehrens nicht gegeben sind.

Nun stehen in dem Geset­zes­entwurf allesamt eigentlich keine verfas­sungs­wid­rigen Inhalte:

  • So soll bis zum Jahr 2030 den Anteil des Radver­kehrs am Verkehrs­auf­kommen in Bayern auf mindestens 25 % erhöht werden.
  • Dafür soll bei der Planung und dem Neu‑, Um- und Ausbau von Straßen der Fokus künftig auf den Verkehrs­mitteln des Umwelt­ver­bundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) liegen.
  • Der Radverkehr soll u. a. mit Radschnell­ver­bin­dungen gefördert werden, Einbahn­straßen sollen grund­sätzlich auch entgegen der Fahrt­richtung für den Radverkehr geöffnet
    und es sollen sichere Abstell­mög­lich­keiten für Fahrräder aller Art geschaffen und staat-
    lich gefördert werden.
  • Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Verkehrs­si­cherheit für den
    Rad- und Fußverkehr unter Verfolgung der „Vision Zero“.

Suspekt war den Verfas­sungs­richtern, die sich ausdrücklich nicht gegen die politi­schen Ziele des Volks­be­gehrens gewandt haben, aller­dings ein von ihnen monierter Eingriff in die Kompe­tenz­ordnung des Grund­ge­setzes: Einige der gefor­derten Regelungen seien solche des Straßen­ver­kehrs­rechts. Dem Landes­ge­setz­geber fehle nach Art. 72 Abs. 1 Grund­gesetz die erfor­der­liche Gesetz­ge­bungs­kom­petenz. Diese bestehe nur für Straßen- und Wegerecht, nicht aber für Straßenverkehrsrecht.

Es sei aber nicht klar, ob die Unter­stützer des Volks­be­gehrens diesem auch zugestimmt hätten, wenn die verfas­sungs­wid­rigen Regeln nicht darin enthalten gewesen wären. Das zeigt zugleich einen Nachteil von Volks­be­gehren, da eine Mobili­sierung von entspre­chend vielen Bürgern nur sehr punktuell möglich ist. Durch die mangelnde Zulassung sind vermutlich zu viele Unter­stützer frustriert, so dass ein nachge­bes­sertes Begehren bis auf weiteres wohl nicht zustande kommt. Immerhin wurde das Radgesetz, wenn auch nur in entschärfter Form, nun auch von der Bayri­schen Regie­rungs­ko­alition aufge­griffen. (Olaf Dilling)

 

2023-06-09T15:59:03+02:009. Juni 2023|Verkehr|

Nachhal­tigkeit, Kinder, Rasse … und die Relevanz des Grundgesetzes

Politiker haben oft den Impuls, alle möglichen aktuellen Anliegen ins Grund­gesetz (GG) zu schreiben. Bei Juristen stößt das selten auf Gegen­liebe. Sie sehen dadurch die Verfassung verwässert oder geradezu infla­tio­niert. Ohnehin enthalte das Grund­gesetz meist schon Lösungen für die meisten gesell­schaft­lichen Probleme. Die Anwendung auf die aktuellen Anliegen bedürfe zwar einiger verfas­sungs­recht­licher Ausle­gungs­kunst, aber dafür gäbe es die Verfas­sungs­rechtler ja. Aus den neu in die Verfassung aufge­nom­menen Zielen ließen sich oft ohnehin nur begrenzt Rechte ableiten. Dies ist jeden­falls dann der Fall, wenn diese als Staats­ziel­be­stim­mungen, nicht als Grund­rechte formu­liert seien.

In der laufenden Legis­la­tur­pe­riode hatte sich die große Koalition auf zwei Projekte geeinigt, über die kurz vor ihrem Ablauf noch entschieden werden sollte: Zum einen betraf dies den Verbleib des Begriffs der „Rasse“, zum anderen spezi­fische Kinder­rechte, die bisher im Grund­gesetz nicht eigens ausge­wiesen waren.

Bei der Rasse war das Argument, dass dieser Begriff aktuellen wissen­schaft­lichen Standards nicht genüge. Zwar wurde er nach dem Krieg nur in Artikel 3 Abs. 3 Grund­gesetz aufge­nommen, um zu verhindern, dass Rasse­kri­terien wieder so eine große Rolle spielen könnten, wie zur NS-Zeit unter den Nürnberger Gesetzen. Dennoch sind heute viele Leute der Meinung, die Art, wie Artikel 3 GG den Begriff voraus­setzt, den Eindruck erwecken könnte, es gäbe Menschen­rassen wirklich als feste, objektiv unter­scheidbare Größe in der Welt. Daher sollte der Begriff nach der Vorstellung der Bundes­re­gierung durch die Formu­lierung ersetzt werden, dass niemand aus „rassis­ti­schen Gründen“ diskri­mi­niert werden dürfe.

Spezielle Kinder­rechte fehlen im Grund­gesetz bisher. Daher sollte Artikel 6 GG einen weiteren Absatz bekommen: „Die verfas­sungs­mä­ßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigen­ver­ant­wort­lichen Persön­lich­keiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berück­sich­tigen. Der verfas­sungs­recht­liche Anspruch von Kindern auf recht­liches Gehör ist zu wahren. Die Erstver­ant­wortung der Eltern bleibt unberührt.“

Hier wurde in der verfas­sungs­recht­lichen Diskussion zu Recht kriti­siert, dass die darin enthal­tenen Rechte bereits im Grund­gesetz enthalten seien. Denn die Grund­rechte gemäß Artikel 1 bis 19 GG gelten sämtlich auch für Kinder als Grund­rechts­träger. Sie können zwar von den Kindern nur unter Vorbehalt ihrer Reife ausgeübt werden. Daran hätte jedoch auch die Grund­ge­setz­reform nichts geändert.

Beide Grund­ge­setz­än­derung sind in den letzten Tagen nun doch abgelehnt worden. Für das Selbst­ver­ständis der Politik bezeichnend ist weniger die Tatsache, dass die Änderungen nicht zu Stande kamen. Bezeichnend ist vielmehr die Begründung des Justi­ziars der Unions­fraktion, Ansgar Heveling: „die jüngste Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Klima­schutz bestätigt, dass jede Änderung der Verfassung die Tür zu neuen Auslegung der Verfassung öffnet“. Denn dass Grund­ge­setz­än­de­rungen etwas bewirken sollen, nicht bloß wohlfeile symbo­lische Politik sein dürfen, das sollte doch schon immer das Ziel gewesen sein. Oder etwa nicht? (Olaf Dilling)

2021-06-10T23:45:23+02:0010. Juni 2021|Allgemein|

GG-Änderung: Klein bisschen Kinderrechte?

Bisher kommen Kinder im Grund­gesetz (GG) nur als Kinder ihrer Eltern vor: Nämlich, wenn es um das „natür­liche Recht der Eltern“ und die Pflicht zur ihrer Pflege und Erziehung geht. Daher sollen Kinder­rechte nach einem Beschluss des Kabinetts vom Anfang des Jahres nun ausdrücklich im Grund­gesetz verankert werden. Das ist an sich auch ein fälliger Schritt. Denn Deutschland hat die UN-Kinder­rechts­kon­vention bereits im Jahr 1992 ratifi­ziert. Damit hat die Bundes­re­publik sich verpflichtet, die Rechte von Kinder zu achten, zu schützen und zu fördern. Bei allen Entschei­dungen, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl daher „vorrangig“ berück­sichtigt werden.

Der Kabinetts­be­schluss sieht vor, den Artikel 6 Abs. 2 GG entspre­chend zu ergänzen:

Die verfas­sungs­mä­ßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigen­ver­ant­wort­lichen Persön­lich­keiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berück­sich­tigen. Der verfas­sungs­recht­liche Anspruch von Kindern auf recht­liches Gehör ist zu wahren. Die Erstver­ant­wortung der Eltern bleibt unberührt.“

Wichtig war der Regierung, durch die Stärkung der Rechte von Kindern die Rechte der Eltern nicht zu beschneiden. Zudem kommt mit der Quali­fi­kation der Berück­sich­tigung als „angemessen“ zum Ausdruck, dass Kinder­rechte stets mit den Rechten anderer Grund­rechts­träger und verfas­sungs­recht­licher Belange abzuwägen sind.

Der Reform­entwurf wird daher in einer Stellung­nahme des Deutschen Anwalts­vereins kriti­siert: Die UN-Kinder­rechts­kon­vention verlangt nämlich in Artikel 3 Abs. 1 die „vorrangige“ Berück­sich­tigung des Kindes­wohls bei allen die Kinder betref­fenden Entschei­dungen. Auch in der EU-Grund­rech­te­charta findet sich eine entspre­chende Formu­lierung. Zudem sei auch für Entschei­dungen, die das Erzie­hungs­recht der Eltern betreffen, das Kindeswohl die Richtschnur.

Dass die Grund­ge­setz­än­derung auch für ganz praktische Rechts­fragen relevant werden kann, zeigen nicht nur die aktuellen Konflikte über die Berück­sich­tigung von Kindes­wohl­be­langen bei Schul- und Kitaschlie­ßungen. Auch die Gestaltung des urbanen öffent­lichen Raums oder die Klima­po­litik sollten zunehmend im Lichte von Kinder­rechten gedacht werden (Olaf Dilling).

2021-03-19T17:55:08+01:0019. März 2021|Allgemein, Kommentar|