Deutschland streitet über Wärme­pumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfi­nan­zierung durch den Eigen­tümer zu dekar­bo­ni­sieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärme­lie­fer­ver­ordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergan­genheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätz­lichen Neben­kosten nicht umlegen kann.

Reihenhäuser, Bunte, Gebäude

Doch in Kombi­nation mit der Dekar­bo­ni­sierung der Wärme­netze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekar­bo­ni­sieren. Gas oder Öl in der Einzel­feuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brenn­stoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kosten­ver­gleich, der in die Vergan­genheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunfts­ge­richtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,

Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwar­tungs­haltung der Preis­ent­wicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).