Das Blog

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“Letztverbraucher” oder “Haushaltskunde”? LG Köln zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Das Auslegen von Gesetzen gehört zum Handwerk eines Juristen. Denn leider drückt der Gesetzgeber sich nicht immer verständlich aus oder es bestehen zumindest verschiedene Ansichten über die Frage, was er wohl mit dieser oder jener Aussage im Gesetz gemeint haben könnte. So auch bei § 41 EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung.

§ 41 EnWG regelt die Anforderungen an Energielieferverträge. Aber für wen? In der aktuellen Fassung bezieht sich der Gesamte Paragraph eindeutig auf Energielieferverträge mit „Letztverbrauchern“. Der Begriff des Letztverbrauchers wurde vom Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG definiert. Soweit so klar.

In der früheren Fassung lautete die Überschrift der Norm jedoch noch „Energlieferverträge mit Haushaltskunden“ und sämtliche Absätze, abgesehen von Absatz 3 bezogen sich auch eindeutig auf Verträge mit Haushaltskunden. Die Begriffe „Haushaltskunde“ und „Letztverbraucher“ sind nicht gleichbedeutend. Der Begriff des Haushaltskunden ist gem. der Definition des § 3 Nr. 22 EnWG enger als der des Letztverbrauchers. Dieser Unterschied ist von Bedeutung denn im Absatz 3 der alten Fassung des § 41 EnWG stand geschrieben, dass Energieversorger „Letztverbraucher“ im Fall von Preisanpassungen rechtzeitig informieren und ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewähren müssen.

Und hierzu war und ist (auch unter Juristen) streitig, ob der Gesetzgeber dort auch wirklich „Letztverbraucher“ meinte, als er Letztverbraucher sagte. Oder ob hier vielleicht ein Versehen des Gesetzgebers vorlag und er die Begriffe „Letztverbraucher“ und „Haushaltskunde“ verwechselt hat, denn schließlich sollte der § 41 EnWG a.F. laut Überschrift ja nur für Verträge mit Haushaltskunden gelten.

Der Streit hat ganz praktische Auswirkungen, zum Beispiel bei der Frage ob ein Energieversorger bei der Erhöhung seiner Preise gegenüber einem Industrieunternehmen (das Letztverbraucher aber nicht Haushaltskunde ist) die Anforderungen des § 41 Abs. 3 alte Fassung EnWG einhalten musste oder nicht.

Wir haben hier vertreten, dass der Gesetzgeber beim Wort genommen werden muss und zumindest das Landgericht Köln gab uns dazu kürzlich recht. § 41 EnWG a.F. sei am Wortlaut auszulegen und wenn der Gesetzgeber den von ihm selber definierten Begriff des Letztverbrauchers dort verwendet, dann gilt das auch (Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 30.06.2023, 88 O 3/23).

(Christian Dümke)

Von |27. Oktober 2023|Kategorien: Rechtsprechung|0 Kommentare

StVG-Reform: Neue Ziele vs. alte Ziele des Straßenverkehrsrechts

Tatsächlich ist letzten Freitag nach vielen und vorschnellen Ankündigungen endlich ein erster und entscheidender Schritt zur Reform des Straßenverkehrsrechts getan worden. Nun ist der Weg frei, um auch Kommunen und Ländern mehr Spielräume in der StVO zu geben. Der Schritt bestand darin, zunächst einmal das Straßenverkehrsgesetz zu reformieren. In Zukunft wird es möglich sein, im Bereich des Straßenverkehrsrechts auch Verordnungen zu erlassen, die nicht nur auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestützt sind, sondern weiter Ziele gleichberechtigt in den Blick nehmen, namentlich Umwelt-, insbesondere Klimaschutz und Gesundheitsschutz sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung.

Um dies zu ermöglichen, wurde in § 6 StVG der neue Absatz 4a eingefügt. Bei der öffentlichen Anhörung Anfang letzter Woche war dies vom Vertreter der Städte und Kommunen als eine Ausnahme bezeichnet worden (wörtlich als “ganz kleine Schublade”). Aus dem Wortlaut ergibt sich das nicht. Dort steht schlicht, Rechtsverordnungen können auch erlassen werden zur Verbesserung der genannten neuen Rechtsgüter, soweit sie nicht bereits nach bisherigen Ermächtigungen erlassen werden können. Darin ist zwar formal ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet, es bestehen aber keine Beschränkung für die Verwendung dieser Rechtsgrundlage auf Ausnahmefälle in einem quantitativen Sinne. Kurz gesagt, der Verordnungsgeber wird nicht auf seltene Ausnahmen beschränkt.

Eine inhaltliche Einschränkung besteht allerdings darin, dass die bisher zentralen Rechtsgüter, Sicherheit und Leichtigkeit, weiterhin berücksichtigt werden müssen. Bezüglich der Sicherheit ist das eigentlich selbstverständlich. Denn bei der Verkehrssicherheit geht es indirekt um den Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Die ebenso starke Gewichtung der Leichtigkeit des Verkehrs ist dagegen politisch kontrovers.

Denn warum sollte es nicht im Spielraum der Kommunen stehen, für Teile des Straßenraums andere Ziele über die Leichtigkeit des Verkehrs zu priorisieren? Es muss dabei jedoch auch berücksichtigt werden, dass inzwischen im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen geblieben ist, dass die Leichtigkeit des Verkehrs für alle Verkehrsmittel gleichermaßen gelten soll. Dies ermöglicht es im Ergebnis, Maßnahmen durchzusetzen, die sowohl der Leichtigkeit des Umweltverbunds als auch Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen. (Olaf Dilling)

 

Von |24. Oktober 2023|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare

Verlängerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preisbremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beantworten. Der Befristete Krisenrahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlängerung der Preisbremsen im Unternehmensbereich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preisbremse. Sondern auch um die Höchstgrenzen. Vielen Unternehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchstgrenzen unverändert weitergelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchstgrenzenbestimmungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preisbremsen gegenüber Unternehmen fortgesetzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. Hier könnte der Gesetzgeber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erforderlich angesichts der doch deutlich gefallenen Preise auch im Verbraucherbereich? Und wie passt das zu den Bestrebungen des Bundes, die Schuldenbremse wieder einzuhalten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Elterngeldes durchzusetzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlängerung ausgesprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preisbremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

Von |21. Oktober 2023|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Anforderungen des neuen GEG an die Umrüstung von Etagenheizungen

Wenn über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesprochen wird, dann hat man sehr häufig zunächst das Einfamilienhaus mit einer Zentralheizung im Sinn. Aber in der Praxis gibt es daneben noch weitere Heizungssituationen, zum Beispiel das typische Mietshaus in dem jeder Mieter in der Wohnung eine eigene (dem Gebäudeeigentümer gehörende) Etagenheizung als Einzelfeuerungsanlage betreibt. Wie soll hier nach dem GEG die Umstellung auf eine neue Beheizungsart erfolgen?

Aufschluss hierüber gibt § 71l GEG. Hiernach muss zunächst nichts veranlasst werden, solange die bestehenden Etagenheizungen noch funktionieren. Sobald jedoch eine einzige der im Gebäude verbauten Etagenheizung ausgetauscht werden muss, wird damit eine Frist von 5 Jahren für das gesamte Gebäude in Gang gesetzt.

Innerhalb dieser Frist muss der Gebäudeeigentümer entscheiden, ob die Beheizung des Gesamten Gebäudes auf eine GEG konforme Zentralheizung umstellt und dabei die Vorgabe von 65 % Erzeugung aus erneuerbaren Energien einhält oder aber am bisherigen System der Etagenheizungen festhalten möchte. In diesem Fall muss er jede Etagenheizung die außer Betrieb geht durch eine GEG konforme neue Einzelanlage ersetzen.

Trifft der Eigentümer innerhalb der Frist keine Entscheidung, so tritt eine gesetzliche Pflicht zur Umstellung auf eine GEG konforme Zentralheizung in Kraft. Für die Umstellung auf eine solche Zentralheizung gewährt der Gesetzgeber eine Frist von 8 Jahren.

(Christian Dümke)

Von |20. Oktober 2023|Kategorien: Energiepolitik, Wärme|Schlagwörter: , |0 Kommentare

StVG-Reform: Mehr Möglichkeiten in engen Grenzen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hatte unter Wissing das Koalitionsversprechen, den Kommunen in Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO mehr Spielräume zu geben, zunächst auf die lange Bank geschoben. Dann sollte es diesen Sommer auf einmal ganz schnell gehen: Unter anderem bekamen die Verbände für Stellungnahmen zum Referentenentwurf des StVG, der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung, eine Beteiligungsfrist von etwas mehr als 24 Stunden. Dies war z.B. vom Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände, der u.a. den Städtetag vertritt, scharf kritisiert worden.

Die politischen und gesellschaftlichen Belange, die im Vorfeld nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten, sind nicht in Vergessenheit geraten. Sie sind vielmehr bei der öffentlichen Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestags diese Woche wieder auf den Tisch gekommen.

Der ADAC sieht vor allem das Straßenverkehrsrechts als besonderes Ordnungsrecht durch die neuen Ziele des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bedroht. Die meisten anderen Sachverständigen lobten eher, dass das Straßenverkehrsrecht nunmehr an die aktuellen Herausforderungen angepasst würde. Es würde  anerkannt, dass der öffentliche Straßenraum mehr Funktionen erfüllt, als die Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu gewährleisten. Prof. Stefan Klinski von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht betonte, dass das Straßenverkehrsrecht seit jeher nicht nur die Gefahren im Verkehr im Blick gehabt hat. Es sei immer auch um die Gefahren gegangen, die für Dritte vom Verkehr ausgehen. Erst in den letzten Jahrzehnten sei es zu einer starken Verengung auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit der Erforderlichkeit einer qualifizierten Gefahrenlage gekommen.

Der Vertreter der Kommunen kritisierte, dass die versprochenen Spielräume nicht ausreichend seien. Vielmehr sei im Gesetzesentwurf wieder nur eine Ausnahme vorgesehen, einzelne Verordnungsbestimmungen zu erlassen mit der Möglichkeit auch aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und der städtebaulichen Entwicklung Verkehrseinschränkungen vorzunehmen. Der ADFC hob dagegen hervor, dass aus dem Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes nicht hervorgehe, dass die neuen Ziele und auch die alternative Verkehrsarten nun gleichrangig mit der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs zu bewerten seien.

Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen hat der Verkehrsausschuss zwei Tage später trotz der Einwände die Beschlussempfehlung gegeben, dem Gesetzesentwurf unverändert zuzustimmen. Allerdings wurde dies mit einer Entschließungsvorlage verbunden. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, das Straßenverkehrsrecht im ersten Halbjahr 2024 noch einmal zu evaluieren. Ein paar der in der öffentlichen Anhörung genannten Einwände und Aspekte könnten hier wieder einfließen, etwa Vision Zero und Barrierefreiheit. Daneben werden u.a. rechtsichere Kriterien für Anwohnerparken, Digitalisierung der Parkraumüberwachung und die Weiterentwicklung der Erprobungs- zu einer Innovationsklausel gefordert. Es ist also zu erwarten, dass die Entwicklung im Verkehrsrecht auch im nächsten Jahr spannend bleibt. (Olaf Dilling)

Von |20. Oktober 2023|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Freiwillig Tempo 30: Mehr Eigenverantwortung im Verkehr?

An Tempo 30 scheiden sich weiterhin die Geister. Viele deutsche Städte und Kommunen fordern seit längerem mehr Freiheiten bei der eigenverantwortlichen Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Anordnung streckenbezogener Tempolimits. Die StVO hat das bisher verhindert, da die Anforderungen an Einschränkungen des Verkehrs regelmäßig zu hoch sind. Jetzt kommt durch die inzwischen im Kabinettsentwurf vorliegende Reform der StVO ein bisschen Bewegung ins Spiel, wenn auch nicht in dem Maße, das sich die Städte erhofft hätten.

Statt auf Verbote setzen Kritiker von Maßnahmen der Verkehrswende häufig auf Stichworte wie Eigenverantwortung und Miteinander im Verkehr. Allerdings sind nun selbst noch die Appelle zu mehr Eigenverantwortung ins Fadenkreuz von Verkehrsbehörden geraten. So gibt es aktuell einen Streit zwischen Bürgern, die auf einer Halbinsel am Bodensee mit Schildern an den Durchgangsverkehr appellieren, auf denen Freiwillig Tempo 30 zu lesen ist illustriert durch ein scherenschnittartig dargestelltes Bild laufender Kinder. Das Landratsamt Konstanz sieht die StVO verletzt, vermutlich weil es davon ausgeht, dass gemäß § 33 Abs. 2 StVO die Schilder Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können.

Richtig überzeugend ist das nicht, denn es wird auf den Schildern wie gesagt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um eine Aufforderung zur “freiwilligen” Beschränkung handelt. Im ländlichen Raum sind derartige private Aufforderungen im Übrigen so verbreitet, dass ihre Bekanntheit fast vorausgesetzt werden kann. Eine Verwechslung ist daher selbst bei flüchtiger Betrachtung eines unaufmerksamen Fahrers eher unwahrscheinlich. Insofern wird es spannend, wie der aktuell vor dem Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Rechtsstreit ausgeht. (Olaf Dilling)

Von |16. Oktober 2023|Kategorien: Verkehr|Schlagwörter: , , |0 Kommentare