Verkehrsrecht für Alle?
Es ist also tatsächlich geschehen. Bundestag und Bundesrat haben sich auf ein neues Straßenverkehrsgesetz geeinigt. Und nicht nur weil gerade Fußball-EM ist, gilt der alte Spruch „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“. Denn dass der Gesetzgeber gesprochen hat, heißt ja nicht, dass alle Fragen geklärt sind.
Das betrifft zum einen die Tatsache, dass die Ermächtigungsnormen, die der Gesetzgeber erlassen hat, nun vom Verordnungsgeber im StVO-Entwurf konkretisiert werden müssen. Ein solcher Entwurf liegt zwar bereits vor, muss jedoch noch an die Änderungen der StVG-Reform angepasst werden.
Zum Anderen stellt sich die Frage nach der Auslegung der neuen Bestimmungen. Mit der Reform werden neue Schutzgüter eingeführt: Umweltschutz und städtebauliche Entwicklung etwa. Schon im Gesetzgebungsprozess hat sich gezeigt, dass sie im Spannungsverhältnis zu den althergebrachten Zielen von StVG und StVO stehen könnten: der Sicherheit und Ordnung im Verkehr.
Der Kompromiss, den der Vermittlungsausschluss schließlich gefunden hat, lautet, dass die neuen Anordnungszwecke „die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen (müssen) und (…) die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen“ dürfen. Hieraus ergibt sich ein Prüfungs- und Abwägungsbedarf, dessen genaue Abarbeitung noch juristisches Neuland sind.
Sicher ist jedenfalls, dass in Zukunft viele straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen nicht bloß die Rechte von Kfz-Fahrern oder Haltern abwägen, sondern auch weitere Ziele in den Blick nehmen müssen. Das fügt sich zu neueren Entscheidungen der Rechtsprechung, die bereits stärker als in den Jahren zuvor die Rechte von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern in den Blick nimmt. So etwa Fußgänger, die auf barrierefreie, funktionale Gehwege ohne parkende Autos bestehen, Fahrradfahrer, die sich an der Benutzungspflicht dysfunktionaler Radwege stören oder Schulkinder, die auf dem Schulweg gefährliche Querungen bewältigen müssen.
Für letztere schafft auch die Straßenverkehrsrechtsreform eine neue Möglichkeit: Für stark frequentierte Schulwege sollen Kommunen nun leichter streckenbezogen Tempo 30 anordnen können. (Olaf Dilling)