Verkehrsrecht für Alle?

Es ist also tatsächlich geschehen. Bundestag und Bundesrat haben sich auf ein neues Straßenverkehrsgesetz geeinigt. Und nicht nur weil gerade Fußball-EM ist, gilt der alte Spruch “Nach dem Spiel ist vor dem Spiel”. Denn dass der Gesetzgeber gesprochen hat, heißt ja nicht, dass alle Fragen geklärt sind.

Das betrifft zum einen die Tatsache, dass die Ermächtigungsnormen, die der Gesetzgeber erlassen hat, nun vom Verordnungsgeber im  StVO-Entwurf konkretisiert werden müssen. Ein solcher Entwurf liegt zwar bereits vor, muss jedoch noch an die Änderungen der StVG-Reform angepasst werden.

Zum Anderen stellt sich die Frage nach der Auslegung der neuen Bestimmungen. Mit der Reform werden neue Schutzgüter eingeführt: Umweltschutz und städtebauliche Entwicklung etwa. Schon im Gesetzgebungsprozess hat sich gezeigt, dass sie im Spannungsverhältnis zu den althergebrachten Zielen von StVG und StVO stehen könnten: der Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Der Kompromiss, den der Vermittlungsausschluss schließlich gefunden hat, lautet, dass die neuen Anordnungszwecke “die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen (müssen) und (…) die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen” dürfen. Hieraus ergibt sich ein Prüfungs- und Abwägungsbedarf, dessen genaue Abarbeitung noch juristisches Neuland sind.

Sicher ist jedenfalls, dass in Zukunft viele straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen nicht bloß die Rechte von Kfz-Fahrern oder Haltern abwägen, sondern auch weitere Ziele in den Blick nehmen müssen. Das fügt sich zu neueren Entscheidungen der Rechtsprechung, die bereits stärker als in den Jahren zuvor die Rechte von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern in den Blick nimmt. So etwa Fußgänger, die auf barrierefreie, funktionale Gehwege ohne parkende Autos bestehen, Fahrradfahrer, die sich an der Benutzungspflicht dysfunktionaler Radwege stören oder Schulkinder, die auf dem Schulweg gefährliche Querungen bewältigen müssen.

Für letztere schafft auch die Straßenverkehrsrechtsreform eine neue Möglichkeit: Für stark frequentierte Schulwege sollen Kommunen nun leichter streckenbezogen Tempo 30 anordnen können. (Olaf Dilling)

2024-06-21T17:21:24+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Verkehr|

“Verkehrssicherheit ODER Klimaschutz” – seriously?

Letzten Freitag sollte im Bundesrat über die geplante Reform von Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung abgestimmt werden. Leider kam, entgegen dem Votum des Fachausschusses, schon für die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes als Grundlage der Reform keine Mehrheit zustande. Die Begründung dafür ist einigermaßen verblüffend, denn es wurde unterstellt, dass die Maßnahmen der Verkehrswende, die durch die Reform ermöglicht werden sollen, sich zuungunsten der Verkehrssicherheit auswirken könnten.

Um zu verstehen, was passiert ist, ist es ausnahmsweise durchaus angezeigt sich mit einem politischen Modewort zu beschäftigen: Dem “Framing”. Gemeint ist ein sprachlicher Rahmen, der in einer politischen Debatte vorgegeben wird. Eine seit jeher beliebte diskursive Strategie ist es dabei, abwegige, unattraktive Alternativen zu konstruieren, um dann die eigene Lösung als allein seligmachend darzustellen. Ein Beispiel für eine solche manipulative rhetorische Strategie ist die Einteilung aller Mitmenschen in aktive Unterstützer oder Feinde, um indifferente Personen vor die Wahl zu stellen: Wer will sich gegenüber Anwesenden, denen man zuzuhören geneigt ist, schon als Feind outen? Also bleibt nur die Wahl, sie aktiv zu unterstützen, oder nicht? Nun, selbstverständlich gibt es immer auch die Möglichkeit, sich neutral zu verhalten oder differenzierend zu erwidern, dass man z.B. die Ziele einer politischen Unternehmung teilt, nicht aber deren Mittel. Logiker nennen dies auch eine “falsche Disjunktion” und meinen damit einen Unterfall des Fehlschlusses. Was politische Akteure nicht davon abhält, sich dieser Strategie auf allen möglichen Politikfeldern ausgiebig zu bedienen.

Es ist also kaum verwunderlich, dass es eine solches, offensichtlich falsches Dilemma aktuell auch in der Verkehrspolitik gibt: Seit langem fordern viele deutsche Kommunen parteiübergreifend, dass Länder und Kommunen mehr Spielräume im Straßenverkehrsrecht brauchen, insbesondere bei der Ausweisung von Tempo 30-Zonen. Dies wurde im Koalitionsvertrag der Ampel aufgegriffen. Unter anderem sollten Beschränkungen des Verkehrs auch aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes möglich sein. Inzwischen hatte der Bundestag einen Gesetzesentwurf für das StVG vorgelegt, dass die Regierung ermächtigt, die StVO entsprechend zu überarbeiten.

Dass dies bei Verfechtern einer uneingeschränkten Automobilität Besorgnisse erweckt, ist noch nachvollziehbar. Daher haben inzwischen die unionsregierten Bundesländer kalte Füße bekommen. Weniger nachvollziehbar ist, dass sie nun die Verkehrssicherheit ins Feld führen. Denn die Maßnahmen, die Umwelt- und Gesundheitsschutz im Verkehr befördern, dienen eigentlich ausnahmslos auch der Verkehrssicherheit. Wie gesagt, geht es zentral um die Möglichkeit, mehr 30er Tempolimits auszuweisen. Es ist bekannt, dass dies, insbesondere im Zusammenhang mit einer Verstetigung des Verkehrsflusses sowohl dem Klimaschutz als auch der Verkehrssicherheit dient. Die vermeintliche Alternative ist also gar keine.

Was ist also die Lösung? Wenn wir einen Rat geben könnten, dann wäre es einfach, die Rhetoriker beim Wort zu nehmen: Verkehrssicherheit und insb. “Vision Zero”, also die Vermeidung von Toten und Schwerverletzten, sollte möglichst prominent in das Straßenverkehrsgesetz und dann in die StVO aufgenommen werden. Falls es dann doch zu unvorhergesehenen Konflikten mit dem Klimaschutz käme, fiele die Verkehrssicherheit stark genug in die Waagschale. Selbst wenn sich die Länder im Bundesrat davon nicht überzeugen ließen, würde zumindest der Manipulationsversuch deutlich, wenn es am Ende doch um freie Fahrt für Kraftfahrer geht, nicht um die Sicherheit von Schulkindern im Verkehr. (Olaf Dilling)

2023-11-27T13:50:54+01:0027. November 2023|Kommentar, Verkehr|

Klimamobilitätsplanung: Frischer Wind aus Südwest?

Nach dem reformierten Straßenverkehrsgesetz soll Klimaschutz in Zukunft eine größere Rolle im Straßenverkehrsrecht spielen. Aber die Einzelheiten sind bislang noch offen. Denn noch ist von der Verordnungsermächtigung noch nicht abschließend Gebrauch gemacht worden, auch wenn schon ein Kabinettsentwurf der reformierten StVO existiert.

Unklar ist auch noch, wie die Begründungsanforderungen für Klimaschutzmaßnahmen aussehen könnten. Vielleicht könnte hier das sprichwörtliche Musterländle, Baden-Württemberg, Pate stehen. Denn hier gibt es bereits eine gesetzlich verankerte Klimamobilitätsplanung. Sie ergibt sich aus § 28 des Baden-Württembergischen Klimaschutzgesetzes.  Demnach können Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobilitätspläne aufstellen. In ihnen können sie Maßnahmen der Verkehrswende zur dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen festlegen. Zu berücksichtigen sind dabei die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft.

Das ist nicht so weit von dem, was auch in der Straßenverkehrsrechtsreform vorgesehen ist. Auch da sollen die neuen Ziele Umweltschutz, insbesondere Klimaschutz, Gesundheitsschutz und geordnete städtebauliche Entwicklung mit den Erfordernissen des Verkehrs in Ausgleich gebracht werden. Es läge insofern nahe, das in einem Bundesland bereits erprobte Instrument mit den neuen Möglichkeiten des Straßenverkehrsrechts zu verschränken: Die Klimamobilitätsplanung könnte, ähnlich wie bereits das städtebauliche Verkehrskonzept bei dem Anordnungsgrund der geordneten städtebaulichen Entwicklung, helfen, Klimaschutz im Verkehr nachvollziehbar und konsistent zu begründen. Insofern könnten Kommunen ihre Gestaltungsspielräume vergrößern, wenn sie sich rechtzeitig um eine klimafreundliche Verkehrsplanung kümmern. (Olaf Dilling)

2023-11-02T22:20:45+01:002. November 2023|Umwelt, Verkehr|