StVG-Reform: Neue Ziele vs. alte Ziele des Straßenverkehrsrechts

Tatsächlich ist letzten Freitag nach vielen und vorschnellen Ankündigungen endlich ein erster und entscheidender Schritt zur Reform des Straßenverkehrsrechts getan worden. Nun ist der Weg frei, um auch Kommunen und Ländern mehr Spielräume in der StVO zu geben. Der Schritt bestand darin, zunächst einmal das Straßenverkehrsgesetz zu reformieren. In Zukunft wird es möglich sein, im Bereich des Straßenverkehrsrechts auch Verordnungen zu erlassen, die nicht nur auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gestützt sind, sondern weiter Ziele gleichberechtigt in den Blick nehmen, namentlich Umwelt-, insbesondere Klimaschutz und Gesundheitsschutz sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung.

Um dies zu ermöglichen, wurde in § 6 StVG der neue Absatz 4a eingefügt. Bei der öffentlichen Anhörung Anfang letzter Woche war dies vom Vertreter der Städte und Kommunen als eine Ausnahme bezeichnet worden (wörtlich als “ganz kleine Schublade”). Aus dem Wortlaut ergibt sich das nicht. Dort steht schlicht, Rechtsverordnungen können auch erlassen werden zur Verbesserung der genannten neuen Rechtsgüter, soweit sie nicht bereits nach bisherigen Ermächtigungen erlassen werden können. Darin ist zwar formal ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet, es bestehen aber keine Beschränkung für die Verwendung dieser Rechtsgrundlage auf Ausnahmefälle in einem quantitativen Sinne. Kurz gesagt, der Verordnungsgeber wird nicht auf seltene Ausnahmen beschränkt.

Eine inhaltliche Einschränkung besteht allerdings darin, dass die bisher zentralen Rechtsgüter, Sicherheit und Leichtigkeit, weiterhin berücksichtigt werden müssen. Bezüglich der Sicherheit ist das eigentlich selbstverständlich. Denn bei der Verkehrssicherheit geht es indirekt um den Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Die ebenso starke Gewichtung der Leichtigkeit des Verkehrs ist dagegen politisch kontrovers.

Denn warum sollte es nicht im Spielraum der Kommunen stehen, für Teile des Straßenraums andere Ziele über die Leichtigkeit des Verkehrs zu priorisieren? Es muss dabei jedoch auch berücksichtigt werden, dass inzwischen im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen geblieben ist, dass die Leichtigkeit des Verkehrs für alle Verkehrsmittel gleichermaßen gelten soll. Dies ermöglicht es im Ergebnis, Maßnahmen durchzusetzen, die sowohl der Leichtigkeit des Umweltverbunds als auch Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen. (Olaf Dilling)

 

2023-10-24T12:49:20+02:0024. Oktober 2023|Kommentar, Verkehr|

StVG-Reform: Mehr Möglichkeiten in engen Grenzen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hatte unter Wissing das Koalitionsversprechen, den Kommunen in Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO mehr Spielräume zu geben, zunächst auf die lange Bank geschoben. Dann sollte es diesen Sommer auf einmal ganz schnell gehen: Unter anderem bekamen die Verbände für Stellungnahmen zum Referentenentwurf des StVG, der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung, eine Beteiligungsfrist von etwas mehr als 24 Stunden. Dies war z.B. vom Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände, der u.a. den Städtetag vertritt, scharf kritisiert worden.

Die politischen und gesellschaftlichen Belange, die im Vorfeld nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten, sind nicht in Vergessenheit geraten. Sie sind vielmehr bei der öffentlichen Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestags diese Woche wieder auf den Tisch gekommen.

Der ADAC sieht vor allem das Straßenverkehrsrechts als besonderes Ordnungsrecht durch die neuen Ziele des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bedroht. Die meisten anderen Sachverständigen lobten eher, dass das Straßenverkehrsrecht nunmehr an die aktuellen Herausforderungen angepasst würde. Es würde  anerkannt, dass der öffentliche Straßenraum mehr Funktionen erfüllt, als die Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu gewährleisten. Prof. Stefan Klinski von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht betonte, dass das Straßenverkehrsrecht seit jeher nicht nur die Gefahren im Verkehr im Blick gehabt hat. Es sei immer auch um die Gefahren gegangen, die für Dritte vom Verkehr ausgehen. Erst in den letzten Jahrzehnten sei es zu einer starken Verengung auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit der Erforderlichkeit einer qualifizierten Gefahrenlage gekommen.

Der Vertreter der Kommunen kritisierte, dass die versprochenen Spielräume nicht ausreichend seien. Vielmehr sei im Gesetzesentwurf wieder nur eine Ausnahme vorgesehen, einzelne Verordnungsbestimmungen zu erlassen mit der Möglichkeit auch aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und der städtebaulichen Entwicklung Verkehrseinschränkungen vorzunehmen. Der ADFC hob dagegen hervor, dass aus dem Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes nicht hervorgehe, dass die neuen Ziele und auch die alternative Verkehrsarten nun gleichrangig mit der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs zu bewerten seien.

Mit den Stimmen der Regierungsfraktionen hat der Verkehrsausschuss zwei Tage später trotz der Einwände die Beschlussempfehlung gegeben, dem Gesetzesentwurf unverändert zuzustimmen. Allerdings wurde dies mit einer Entschließungsvorlage verbunden. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, das Straßenverkehrsrecht im ersten Halbjahr 2024 noch einmal zu evaluieren. Ein paar der in der öffentlichen Anhörung genannten Einwände und Aspekte könnten hier wieder einfließen, etwa Vision Zero und Barrierefreiheit. Daneben werden u.a. rechtsichere Kriterien für Anwohnerparken, Digitalisierung der Parkraumüberwachung und die Weiterentwicklung der Erprobungs- zu einer Innovationsklausel gefordert. Es ist also zu erwarten, dass die Entwicklung im Verkehrsrecht auch im nächsten Jahr spannend bleibt. (Olaf Dilling)

2023-10-20T12:54:56+02:0020. Oktober 2023|Allgemein, Verkehr|

Die neue StVO: Überqueren der Straße “auf kurzem” nicht “kürzestem Weg”?

Nachdem lange nur inoffizielle Entwürfe die Runde machten, gibt es nun einen Kabinettsentwurf für die neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Wir wollen in diesem und weiteren Blogbeiträgen die Änderungen der neuen StVO vorstellen, die zum Teil auch grundsätzlicher Natur sind.

Dass eine weitere Reform der StVO kommen würde, war bereits im Koalitionsvertrag versprochen worden. Unter anderem sollten die Kommunen mehr Spielräume bekommen und es sollen neben der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs weitere Ziele wie Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die geordnete städtebauliche Entwicklung aufgenommen werden.

Dies ist nun auch in einem bereits im Sommer veröffentlichten Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berücksichtigt. In § 6 StVG wird das “Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur” (inzwischen: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) zum Erlass der StVO ermächtigt. Da in dieser Norm der Rahmen der Verordnungsgebung abgesteckt wird, müsste noch vor Änderung und endgültigem Beschluss der StVO auch die gesetzliche Grundlage geändert werden. Die Abstimmung im Bundestag steht insofern noch aus.

Der aktuelle Kabinettsentwurf steht insofern nicht nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, sondern auch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung der StVG-Reform durch den Gesetzgeber. Trotz dieser Vorbehalte lohnt es sich, schon jetzt in die Details der StVO-Reform zu schauen, denn es finden sich einige für die Praxis relevante Änderungen, die wir in mehreren Beiträgen vorstellen wollen.

Was den Fußverkehr angeht, wurden nur einige der von der Verkehrsministerkonferenz gemachten Vorschlage einbezogen (siehe der Bericht der Ad hoc AG Fußverkehr, zu deren fachlicher Unterstützung wir tätig waren). Eine fußgängerspezifische Frage ist die Querung von Fahrbahnen für Kfz, die in § 25 Abs. 3 StVO geregelt ist. Bisher heißt es

“Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.”

Person in wheelchair

Hier soll es eine kleine Änderung geben: “statt auf dem kürzestem Weg quer zur Fahrrichtung” soll es demnächst heißen: “auf kurzem Weg”. Was durch diese Änderung des Verordnungsgebers gemeint ist, wird richtig deutlich erst unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs.

Bisher ist es so, dass für Menschen mit Behinderungen Querungen auf dem kürzesten Weg oft nicht möglich sind, wenn keine entsprechenden Bordsteinabsenkungen auf beiden Straßenseiten vorhanden sind. Hier soll es in Zukunft rechtlich zulässig sein, auch den kurzen Weg zwischen den nächstmöglichen Bordsteinabsenkungen zu wählen, also beispielsweise da, wo Grundstückszufahrten sind. Weiterhin soll eine Überquerung der Fahrbahn mit der dem Verkehrsteilnehmer möglichen Geschwindigkeit zulässig sein. Im Vorschlag der Verkehrsministerkonferenz war dies auch aus dem Wortlaut heraus noch besser zu verstehen, da dort die Formulierung “quer zur Fahrtrichtung” gestrichen worden war.

Diese Änderung der StVO ist längst überfällig, um Mobilitätsrechte für Menschen mit Bewegungseinschränkungen zu gewährleisten. Zugunsten der Bestimmtheit und Verständlichkeit der Regelung wäre es jedoch eine klarere Formulierung sinnvoll. Es ist zu hoffen, dass die Verkehrsminister der Länder über den Bundesrat hier noch klärend Einfluss nehmen.

Am Freitag, den 27.10.2023 stellen wir die Reform des Straßenverkehrsrechts und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Kommunen von 10:30 – 12 h in einem Webinar vor. Eine Anmeldung ist demnächst hier online möglich.

2023-10-12T13:23:14+02:0012. Oktober 2023|Verkehr|