Die BNetzA ist doch nicht Gott: Zu OLG Düsseldorf, 26 U 6/22
Das Völkerrecht kennt es schon lange: Das sogenannte Soft Law, also Regelungen, die mehr sind als nichts, aber weniger als etwa verbindliche Verträge. Manche beschreiben dieses Soft Law als werdendes Recht, ein Konsens in der Entstehung, quasi die Raupe vorm Schmetterling voll bindenden Gewohnheitsrechts.
Manche Bundesbehörden, aber auch die europäische Kommission, produzieren rein faktisch etwas Ähnliches: Durch eine Fülle von Guidances, Leitfäden, FAQ, füllen sie die oft erheblichen Lücken, die die Gesetze und Verordnungen lassen. Oft werden Regelwerke erst durch diese Erläuterungen halbwegs handhabbar. Bisweilen sind sie mit dem Wortlaut aber nur schwer vereinbar.
Dass Leitfäden trotzdem unverbindlich sind und bleiben, hat nun das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ausgesprochen, in der es u. a. um den Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Eigenversorgung ging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023, 26 U 6/22).
Nach dem Leitfaden sollte es nicht möglich sein, dass Betreiber älterer Bestandsanlagen nach dem 01.09.2011 die Versorgung aus eigenen Erzeugungsanlagen auf andere Standorte ausdehnen, ohne dass die volle EEG-Umlage anfallen sollte. Gestützt auf diesen Leitfaden verlangte die Klägerin des Verfahrens, der Übertragungsnetzbetreiber, die Mitteilung über umlagepflichtige Strommengen und sodann die Zahlung der EEG-Umlage. Der ÜNB brachte dabei vor, der Gesetzgeber hätte die Ansicht der BNetzA übernommen, es gebe deswegen für diese Gruppe keinen Bestandsschutz.

Dies sah das OLG Düsseldorf anders. Historie und Wortlaut sprächen gegen eine einschränkende Auslegung, wie die BNetzA sie für richtig hält. Der Bestandsschutz für die älteren Eigenerzeugungslösungen bezögen sich nicht nur auf die Anlage an sich, sondern sei weiter. Der Leitfaden der BNetz, auf den sich der ÜNB bezieht, sei nur eine Rechtsmeinung, über die das Gericht schreibt:
“Für die Gesetzesauslegung ist der Leitfaden, der weder eine Festlegung darstellt, noch den Charakter einer Verwaltungsvorschrift hat (Leitfaden S. 3), nicht verbindlich. Es handelt sich vielmehr um eine zusammenfassende Verlautbarung der Regulierungsbehörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themenkomplexen und den davon betroffenen Rechtsfragen bekannt macht”
Für die Rechtsanwender heißt das: Der Verweis auf Leitfäden o. ä. ist keine hinreichende handlungsleitende Grundlage. Den Blick ins Gesetz ersparen diese Dokumente nicht. Die Behörden sollten entsprechend gerade bei kontroversen und vom Gesetzeswortlaut keineswegs eindeutig zwingenden Rechtsmeinungen zurückhaltend agieren, denn vereinfachen können sie eine komplexe Rechtspraxis nicht, sie können ihre Anwendung aber durch starke Meinungen deutlich erschweren.
Entnahme ohne Vertrag: Was sagt der BGH?
Es klingt exotisch, ist aber gar nicht so selten: Ein Kunde bezieht vertragslos Strom oder Gas, fällt aber weder in die Grund- noch in die Ersatzversorgung. Fallgruppen, in denen so etwas häufiger passiert, sind Gewerbekunden mit mehr als 10 MWh Verbrauch pro Jahr, die also nicht mehr als Haushaltskunden gelten. Vertragslose Entnahmen außerhalb der Niederspannung bzw. Niederdruck. Und Ersatzversorgungen nach mehr als drei Monaten.
In allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Versorgung. Wenn aber nicht gesperrt, sondern weiter die Entnahme ermöglicht wird, stellt sich die Frage, wem die Lieferung zugeordnet wird und wer entsprechend Ansprüche gegen den vertragslosen Letztverbraucher hat.
In einer viel diskutierten Entscheidung hatte das OLG Düsseldorf 2021, Urt. v. 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19) den Anspruch auf Bezahlung in einem solchen Fall dem Netzbetreiber zugesprochen (wir berichteten). Das war besonders überraschend, nachdem dasselbe Gericht zwei Jahre zuvor die Sache anders gesehen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)), wir berichteten.
Doch immerhin: Wie die Sache zu bewerten ist, hat am Ende der BGH überzeugend entschieden. Mit Urteil vom 10.05.2022 (EnZR 54/21) stellt der Senat fest, dass weder ein Grund- noch ein Ersatzversorgungsverhältnis besteht, aber trotzdem ím Fall einer Entnahme in Niederspannung entnommene Mengen dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen sind, egal, wie sie bilanziell zugeordnet wurden.
Dies wirft natürlich die Frage nach dem Tarif auf. Da es um diese Frage im Verfahren nicht ging, erwähnt der BGH die “richtige” Anspruchsgrundlage nur am Rande, aber es kommen mangels vertraglichem und gesetzlichem Schuldverhältnis nur Ansprüche uf Aufwendungsersatz, Wertersatz aus Bereicherungsrecht und Schadensersatz in Frage. Aus älteren Entscheidungen kann man immerhin entnehmen, dass es wohl um den Wert der verbrauchten Energie gehen soll (Miriam Vollmer)
Neue Klageart: Abhilfeklage – Gesetzgeber erweitert die Musterfeststellungsklage mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG
Das deutsche Recht kennt keine Sammelklagen. Grundsätzlich muss jeder Inhaber eines Anspruches diesen im Streitfall selbst und einzeln geltend machen. Eine Bündelung gleichartiger Verfahren ist nur schwer möglich, zum Beispiel über die Abtretung von Ansprüchen. Für die Durchsetzung von Verbraucherrechten ist das oft problematisch, wenn diese rechtlich risikobehaftet sind oder die jeweils einzelne Forderung nicht übermäßig hoch ist und viele Betroffene daher davon absehen hierüber einen Rechtsstreit zu führen.

Dieses Grundprinzip erfuhr erstmals eine Durchbrechung, als der Gesetzgeber im Jahr 2018 das Instrument der Musterfeststellungsklage geschaffen hat, bei der es „qualifizierten Einrichtungen“ wie etwa den Verbraucherschutzzentralen erlaubt ist für betroffene Verbraucher zumindest zentrale rechtliche Fragen die für eine individuelle Rechtsdurchsetzung erforderlich sind zentral und verbindlich gerichtlich klären zu lassen.
Dieses Instrument wurde nunmehr ergänzt um eine weitere neue Klageart, die Unterlassungs- und Abhilfeklage. Dies erfolgte zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020 / 1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher. Im Rahmen des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) wurden hierbei nicht nur bestehende Gesetze angepasst sondern mit dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) ein eigenes neues Gesetz für Verbandsklagen geschaffen.
Inhaltlich wird damit Verbänden ermöglicht neben der bereits bestehenden Musterfeststellungsklage im Wege der neu geschaffenen Abhilfeklage die Verurteilung des beklagten Unternehmers direkt zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher zu verlangen. Als Leistung kann dabei auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden (§ 14 VDuG). Es handelt sich damit faktisch um eine „Klage zu Gunsten Dritter“ bei der im Erfolgsfall eine direkte Leistung an die betroffenen Verbraucher gerichtlich festgesetzt wird, ohne dass diese selbst noch ein eigenes Klageverfahren führen müssen.
Wir sind gespannt, ob und wie sich dieses neue Instrument in der Praxis bewähren wird.
(Christian Dümke)
Die neue StVO: Überqueren der Straße “auf kurzem” nicht “kürzestem Weg”?
Nachdem lange nur inoffizielle Entwürfe die Runde machten, gibt es nun einen Kabinettsentwurf für die neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Wir wollen in diesem und weiteren Blogbeiträgen die Änderungen der neuen StVO vorstellen, die zum Teil auch grundsätzlicher Natur sind.
Dass eine weitere Reform der StVO kommen würde, war bereits im Koalitionsvertrag versprochen worden. Unter anderem sollten die Kommunen mehr Spielräume bekommen und es sollen neben der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs weitere Ziele wie Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die geordnete städtebauliche Entwicklung aufgenommen werden.
Dies ist nun auch in einem bereits im Sommer veröffentlichten Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berücksichtigt. In § 6 StVG wird das “Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur” (inzwischen: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) zum Erlass der StVO ermächtigt. Da in dieser Norm der Rahmen der Verordnungsgebung abgesteckt wird, müsste noch vor Änderung und endgültigem Beschluss der StVO auch die gesetzliche Grundlage geändert werden. Die Abstimmung im Bundestag steht insofern noch aus.
Der aktuelle Kabinettsentwurf steht insofern nicht nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, sondern auch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung der StVG-Reform durch den Gesetzgeber. Trotz dieser Vorbehalte lohnt es sich, schon jetzt in die Details der StVO-Reform zu schauen, denn es finden sich einige für die Praxis relevante Änderungen, die wir in mehreren Beiträgen vorstellen wollen.
Was den Fußverkehr angeht, wurden nur einige der von der Verkehrsministerkonferenz gemachten Vorschlage einbezogen (siehe der Bericht der Ad hoc AG Fußverkehr, zu deren fachlicher Unterstützung wir tätig waren). Eine fußgängerspezifische Frage ist die Querung von Fahrbahnen für Kfz, die in § 25 Abs. 3 StVO geregelt ist. Bisher heißt es
“Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.”

Hier soll es eine kleine Änderung geben: “statt auf dem kürzestem Weg quer zur Fahrrichtung” soll es demnächst heißen: “auf kurzem Weg”. Was durch diese Änderung des Verordnungsgebers gemeint ist, wird richtig deutlich erst unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs.
Bisher ist es so, dass für Menschen mit Behinderungen Querungen auf dem kürzesten Weg oft nicht möglich sind, wenn keine entsprechenden Bordsteinabsenkungen auf beiden Straßenseiten vorhanden sind. Hier soll es in Zukunft rechtlich zulässig sein, auch den kurzen Weg zwischen den nächstmöglichen Bordsteinabsenkungen zu wählen, also beispielsweise da, wo Grundstückszufahrten sind. Weiterhin soll eine Überquerung der Fahrbahn mit der dem Verkehrsteilnehmer möglichen Geschwindigkeit zulässig sein. Im Vorschlag der Verkehrsministerkonferenz war dies auch aus dem Wortlaut heraus noch besser zu verstehen, da dort die Formulierung “quer zur Fahrtrichtung” gestrichen worden war.
Diese Änderung der StVO ist längst überfällig, um Mobilitätsrechte für Menschen mit Bewegungseinschränkungen zu gewährleisten. Zugunsten der Bestimmtheit und Verständlichkeit der Regelung wäre es jedoch eine klarere Formulierung sinnvoll. Es ist zu hoffen, dass die Verkehrsminister der Länder über den Bundesrat hier noch klärend Einfluss nehmen.
Am Freitag, den 27.10.2023 stellen wir die Reform des Straßenverkehrsrechts und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Kommunen von 10:30 – 12 h in einem Webinar vor. Eine Anmeldung ist demnächst hier online möglich.
Eine Radlerin ist eine Radlerin ist eine Radlerin…
Was tun, wenn eine Verkehrsampel einfach nicht grün wird? Für Kraftfahrzeuge gibt es dazu einschlägige Rechtsprechung. Nach einer angemessenen Wartezeit, nach der davon auszugehen ist, dass eine Funktionsstörung vorliegt, darf vorsichtig auf die Kreuzung gefahren und – wenn kein Querverkehr kommt – die vorrangige Straße überquert werden. Denn auch die Signale von Verkehrsampeln, die im Amtsdeutsch bekanntlich Lichtzeichenanlagen heißen, sind Verwaltungsakte. Wenn sie offensichtlich im Widerspruch zu dem stehen, was sinnvollerweise programmiert wurde, sind sie nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig i.S.d. § 44 VwVfG und müssen nicht beachtet werden.
Im Fall einer Fahrradfahrerin hatte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vor einiger Zeit anders entschieden. Die Verkehrsteilnehmerin hatte nach eigenem Bekunden mehr als 5 Minuten an der roten Ampel gewartet. Schließlich war sie davon ausgegangen, dass sie kaputt sei. Tatsächlich ging die Polizei, die den Vorgang vor Ort beobachtet hatte, davon aus, dass lediglich die Induktionsschleife zur Bedarfsanmeldung nicht dafür ausgelegt sei, auch Fahrräder zu berücksichtigen. Jedenfalls wurde sie nach dem Überqueren der Kreuzung von der Polizei zur Kasse gebeten. Immerhin eine Geldbuße von 100 Euro sollte sie zahlen.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat die Geldbuße nicht beanstandet. Zwar sei die Lichtzeichenanlage nicht auf Grün gesprungen, aber die Radfahrerin hätte ja ohne weiteres absteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befindlichen, mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel überqueren können.
Auf die Beschwerde der Radfahrerin hat das OLG Hamburg dies verneint, denn:
“Radfahrende sind auch nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.”
Für den Radverkehr ist dies eine gute Botschaft. Denn die Vorstellung, dass es doch jederzeit möglich sei, abzusteigen und zu schieben, ist einer der Gründe, warum Deutschland immer noch weit entfernt ist von einer lückenlosen Radverkehrsinfrastruktur, die es ermöglicht, sicher und behinderungsfrei längere Strecken zurückzulegen. (Olaf Dilling)
Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypischer Minderverbräuche
Die Energiepreisbremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorgesehene Prüfbehörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berichteten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.
Da die Prüfbehörde erst so spät beauftragt wurde, sollen nun auch die Antragsteller der erst im Sommer in Kraft getretenen Regelung wegen atypischen Minderverbräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derjenigen, die 2021 wegen Coronamaßnahmen oder der Flutkatastrophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Fristversäumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)
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