Die BNetzA ist doch nicht Gott: Zu OLG Düsseldorf, 26 U 6/22

Das Völker­recht kennt es schon lange: Das sogenannte Soft Law, also Regelungen, die mehr sind als nichts, aber weniger als etwa verbind­liche Verträge. Manche beschreiben dieses Soft Law als werdendes Recht, ein Konsens in der Entstehung, quasi die Raupe vorm Schmet­terling voll bindenden Gewohnheitsrechts.

Manche Bundes­be­hörden, aber auch die europäische Kommission, produ­zieren rein faktisch etwas Ähnliches: Durch eine Fülle von Guidances, Leitfäden, FAQ, füllen sie die oft erheb­lichen Lücken, die die Gesetze und Verord­nungen lassen. Oft werden Regel­werke erst durch diese Erläu­te­rungen halbwegs handhabbar. Bisweilen sind sie mit dem Wortlaut aber nur schwer vereinbar.

Dass Leitfäden trotzdem unver­bindlich sind und bleiben, hat nun das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ausge­sprochen, in der es u. a. um den Leitfaden der Bundes­netz­agentur (BNetzA) zur Eigen­ver­sorgung ging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023, 26 U 6/22).

Nach dem Leitfaden sollte es nicht möglich sein, dass Betreiber älterer Bestands­an­lagen nach dem 01.09.2011 die Versorgung aus eigenen Erzeu­gungs­an­lagen auf andere Standorte ausdehnen, ohne dass die volle EEG-Umlage anfallen sollte. Gestützt auf diesen Leitfaden verlangte die Klägerin des Verfahrens, der Übertra­gungs­netz­be­treiber, die Mitteilung über umlage­pflichtige Strom­mengen und sodann die Zahlung der EEG-Umlage. Der ÜNB brachte dabei vor, der Gesetz­geber hätte die Ansicht der BNetzA übernommen, es gebe deswegen für diese Gruppe keinen Bestandsschutz.

Dies sah das OLG Düsseldorf anders. Historie und Wortlaut sprächen gegen eine einschrän­kende Auslegung, wie die BNetzA sie für richtig hält. Der Bestands­schutz für die älteren Eigen­erzeu­gungs­lö­sungen bezögen sich nicht nur auf die Anlage an sich, sondern sei weiter. Der Leitfaden der BNetz, auf den sich der ÜNB bezieht, sei nur eine Rechts­meinung, über die das Gericht schreibt:

Für die Geset­zes­aus­legung ist der Leitfaden, der weder eine Festlegung darstellt, noch den Charakter einer Verwal­tungs­vor­schrift hat (Leitfaden S. 3), nicht verbindlich. Es handelt sich vielmehr um eine zusam­men­fas­sende Verlaut­barung der Regulie­rungs­be­hörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themen­kom­plexen und den davon betrof­fenen Rechts­fragen bekannt macht“

Für die Rechts­an­wender heißt das: Der Verweis auf Leitfäden o. ä. ist keine hinrei­chende handlungs­lei­tende Grundlage. Den Blick ins Gesetz ersparen diese Dokumente nicht. Die Behörden sollten entspre­chend gerade bei kontro­versen und vom Geset­zes­wortlaut keineswegs eindeutig zwingenden Rechts­mei­nungen zurück­haltend agieren, denn verein­fachen können sie eine komplexe Rechts­praxis nicht, sie können ihre Anwendung aber durch starke Meinungen deutlich erschweren.

 

2023-10-14T01:19:00+02:0014. Oktober 2023|Energiepolitik, Strom|

Wer ist Kraft­werks­be­treiber: Zu LG Duisburg v. 22.01.2021 (7 O 107/19)

Sich aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, war in der Vergan­genheit wirtschaftlich extrem attraktiv, unter anderem, weil keine EEG-Umlage abgeführt werden musste. Das ist zwar heute nicht mehr ganz so: Auch für eigen­erzeugte Strom­ver­bräuche fällt EEG-Umlage an. Doch die Eigen­erzeugung genießt nach wie vor Privi­legien, so dass die Frage, wann ein Unter­nehmen Betreiber eines Kraft­werks ist und sich aus dieser Anlage selbst versorgen kann, aktuell bleibt. In diesen Themen­kreis gehört eine Entscheidung des LG Duisburg vom 22. Januar 2021 (7 O 107/19). In dieser Entscheidung geht es um ein Schei­ben­pacht­modell, also einen Pacht­vertrag über Teilka­pa­zi­täten eines Kraft­werks, verbunden mit der Betriebs­führung durch den Verpächter (hier erläutert).

Geklagt hatte der Übertra­gungs­netz­be­treiber. Beklagte ist ein Unter­nehmen, das einem anderen Unter­nehmen, hier streit­ver­kündet, eine Scheibe eines Kraft­werks verpachtet hatte. Deswegen hatte die Beklagte 2017, als auch für Eigen­ver­sorger und Schei­ben­pächter Meldungen an die Übertra­gungs­netz­be­treiber abgeben werden sollten, mitge­teilt, die Streit­ver­kündete sei Eigen­ver­sor­gerin, die Beklagte mithin nicht Liefe­rantin von Strom, sondern nur Betriebsführerin.

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Die klagende Übertra­gungs­netz­be­trei­berin sah das anders. Ihrer Ansicht nach lag weder eine privi­le­gierte Eigen­erzeugung vor, noch ein Fall der sog. „Amnes­tie­regel“, dem § 104 Abs. 4 EEG 2017. Sie forderte die Beklagte deswegen auf, die nach Ansicht der Übertrags­ungs­netz­be­trei­berin gelie­ferten und deswegen umlage­pflich­tigen Strom­mengen zu melden, um EEG-Umlage­an­sprüche geltend zu machen. Als die Beklagte sich weigerte, zog sie vor Gericht. Ihr Argument: Die streit­ver­kündete Pächterin hätte weder die technische Sachherr­schaft, sie könnte auch nicht eigen­ständig über das Kraftwerk bestimmt und trüge auch nicht das wirtschaft­liche Risiko.

Das LG Duisburg gab dem Übertra­gungs­netz­be­treiber recht: Die Beklagte sei nicht bloße Betriebs­füh­rerin, sondern Betrei­berin des Kraft­werks, so dass sie die Streit­ver­kündete beliefert hätte. Diese sei also nicht selbst Betrei­berin geworden.

In Einklang mit der herrschenden Recht­spre­chung macht auch das LG Duisburg die Betrei­ber­ei­gen­schaft nicht am Eigentum, sondern am wirtschaft­lichen Risiko und der wirtschaft­lichen Verant­wortung für die Brenn­stoff­be­schaffung, die Übernahme der Absatz- und Brenn­stoff­qua­lität, die Tragung des Ausfall­ri­sikos der Anlage, die Vertrags­laufzeit und die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen, fest. Maßgeblich sind die Verträge zwischen Verpächter und Pächter. Nicht maßgeblich ist nach Ansicht der Kammer der Wille, keine EEG-Umlage zu zahlen.

In diesem Falle fehlte es dem Gericht am wirtschaft­lichen Risiko inklusive des Vermark­tungs­ri­sikos auf Pächter­seite. Auch die Verant­wortung für den Betrieb und dessen Aufrecht­erhaltung sah es nicht auf Seiten des Pächters. Gegen eine Betrei­ber­stellung der Pächterin sprach in den Augen der Richter auch die kurze Laufzeit. Dabei hat sich das Gericht auffallend detail­liert mit den vertrag­lichen Regelungen befasst. Insgesamt sei die Pächterin Kundin der Beklagten und nicht etwa Betrei­berin der Anlage.

Weiter sah das Gericht auch EEG-Umlage­an­sprüche für gegeben an. Insbe­sondere könnte sich die Beklagte nicht auf die Amnes­tie­re­gelung berufen, weil sie eben nicht Betrei­berin gewesen sei. Auch seien Ansprüche nicht verwirkt und auch noch durchsetzbar.

Insgesamt ist demnach festzu­halten: Dreh- und Angel­punkt ist die Vertragslage. Dabei kommt es nicht auf die Eigen­tums­si­tuation an. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Position der eines „normalen“ Betreibers am ehesten nahekommt.

2021-05-18T23:50:20+02:0018. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|