Neue Klageart: Abhilfeklage – Gesetzgeber erweitert die Musterfeststellungsklage mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG
Das deutsche Recht kennt keine Sammelklagen. Grundsätzlich muss jeder Inhaber eines Anspruches diesen im Streitfall selbst und einzeln geltend machen. Eine Bündelung gleichartiger Verfahren ist nur schwer möglich, zum Beispiel über die Abtretung von Ansprüchen. Für die Durchsetzung von Verbraucherrechten ist das oft problematisch, wenn diese rechtlich risikobehaftet sind oder die jeweils einzelne Forderung nicht übermäßig hoch ist und viele Betroffene daher davon absehen hierüber einen Rechtsstreit zu führen.

Dieses Grundprinzip erfuhr erstmals eine Durchbrechung, als der Gesetzgeber im Jahr 2018 das Instrument der Musterfeststellungsklage geschaffen hat, bei der es „qualifizierten Einrichtungen“ wie etwa den Verbraucherschutzzentralen erlaubt ist für betroffene Verbraucher zumindest zentrale rechtliche Fragen die für eine individuelle Rechtsdurchsetzung erforderlich sind zentral und verbindlich gerichtlich klären zu lassen.
Dieses Instrument wurde nunmehr ergänzt um eine weitere neue Klageart, die Unterlassungs- und Abhilfeklage. Dies erfolgte zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020 / 1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher. Im Rahmen des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) wurden hierbei nicht nur bestehende Gesetze angepasst sondern mit dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) ein eigenes neues Gesetz für Verbandsklagen geschaffen.
Inhaltlich wird damit Verbänden ermöglicht neben der bereits bestehenden Musterfeststellungsklage im Wege der neu geschaffenen Abhilfeklage die Verurteilung des beklagten Unternehmers direkt zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher zu verlangen. Als Leistung kann dabei auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden (§ 14 VDuG). Es handelt sich damit faktisch um eine „Klage zu Gunsten Dritter“ bei der im Erfolgsfall eine direkte Leistung an die betroffenen Verbraucher gerichtlich festgesetzt wird, ohne dass diese selbst noch ein eigenes Klageverfahren führen müssen.
Wir sind gespannt, ob und wie sich dieses neue Instrument in der Praxis bewähren wird.
(Christian Dümke)
Die neue StVO: Überqueren der Straße „auf kurzem“ nicht „kürzestem Weg“?
Nachdem lange nur inoffizielle Entwürfe die Runde machten, gibt es nun einen Kabinettsentwurf für die neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Wir wollen in diesem und weiteren Blogbeiträgen die Änderungen der neuen StVO vorstellen, die zum Teil auch grundsätzlicher Natur sind.
Dass eine weitere Reform der StVO kommen würde, war bereits im Koalitionsvertrag versprochen worden. Unter anderem sollten die Kommunen mehr Spielräume bekommen und es sollen neben der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs weitere Ziele wie Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die geordnete städtebauliche Entwicklung aufgenommen werden.
Dies ist nun auch in einem bereits im Sommer veröffentlichten Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berücksichtigt. In § 6 StVG wird das „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ (inzwischen: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) zum Erlass der StVO ermächtigt. Da in dieser Norm der Rahmen der Verordnungsgebung abgesteckt wird, müsste noch vor Änderung und endgültigem Beschluss der StVO auch die gesetzliche Grundlage geändert werden. Die Abstimmung im Bundestag steht insofern noch aus.
Der aktuelle Kabinettsentwurf steht insofern nicht nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, sondern auch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung der StVG-Reform durch den Gesetzgeber. Trotz dieser Vorbehalte lohnt es sich, schon jetzt in die Details der StVO-Reform zu schauen, denn es finden sich einige für die Praxis relevante Änderungen, die wir in mehreren Beiträgen vorstellen wollen.
Was den Fußverkehr angeht, wurden nur einige der von der Verkehrsministerkonferenz gemachten Vorschlage einbezogen (siehe der Bericht der Ad hoc AG Fußverkehr, zu deren fachlicher Unterstützung wir tätig waren). Eine fußgängerspezifische Frage ist die Querung von Fahrbahnen für Kfz, die in § 25 Abs. 3 StVO geregelt ist. Bisher heißt es
„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.“

Hier soll es eine kleine Änderung geben: „statt auf dem kürzestem Weg quer zur Fahrrichtung“ soll es demnächst heißen: „auf kurzem Weg“. Was durch diese Änderung des Verordnungsgebers gemeint ist, wird richtig deutlich erst unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs.
Bisher ist es so, dass für Menschen mit Behinderungen Querungen auf dem kürzesten Weg oft nicht möglich sind, wenn keine entsprechenden Bordsteinabsenkungen auf beiden Straßenseiten vorhanden sind. Hier soll es in Zukunft rechtlich zulässig sein, auch den kurzen Weg zwischen den nächstmöglichen Bordsteinabsenkungen zu wählen, also beispielsweise da, wo Grundstückszufahrten sind. Weiterhin soll eine Überquerung der Fahrbahn mit der dem Verkehrsteilnehmer möglichen Geschwindigkeit zulässig sein. Im Vorschlag der Verkehrsministerkonferenz war dies auch aus dem Wortlaut heraus noch besser zu verstehen, da dort die Formulierung „quer zur Fahrtrichtung“ gestrichen worden war.
Diese Änderung der StVO ist längst überfällig, um Mobilitätsrechte für Menschen mit Bewegungseinschränkungen zu gewährleisten. Zugunsten der Bestimmtheit und Verständlichkeit der Regelung wäre es jedoch eine klarere Formulierung sinnvoll. Es ist zu hoffen, dass die Verkehrsminister der Länder über den Bundesrat hier noch klärend Einfluss nehmen.
Am Freitag, den 27.10.2023 stellen wir die Reform des Straßenverkehrsrechts und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Kommunen von 10:30 – 12 h in einem Webinar vor. Eine Anmeldung ist demnächst hier online möglich.
Eine Radlerin ist eine Radlerin ist eine Radlerin…
Was tun, wenn eine Verkehrsampel einfach nicht grün wird? Für Kraftfahrzeuge gibt es dazu einschlägige Rechtsprechung. Nach einer angemessenen Wartezeit, nach der davon auszugehen ist, dass eine Funktionsstörung vorliegt, darf vorsichtig auf die Kreuzung gefahren und – wenn kein Querverkehr kommt – die vorrangige Straße überquert werden. Denn auch die Signale von Verkehrsampeln, die im Amtsdeutsch bekanntlich Lichtzeichenanlagen heißen, sind Verwaltungsakte. Wenn sie offensichtlich im Widerspruch zu dem stehen, was sinnvollerweise programmiert wurde, sind sie nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig i.S.d. § 44 VwVfG und müssen nicht beachtet werden.
Im Fall einer Fahrradfahrerin hatte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vor einiger Zeit anders entschieden. Die Verkehrsteilnehmerin hatte nach eigenem Bekunden mehr als 5 Minuten an der roten Ampel gewartet. Schließlich war sie davon ausgegangen, dass sie kaputt sei. Tatsächlich ging die Polizei, die den Vorgang vor Ort beobachtet hatte, davon aus, dass lediglich die Induktionsschleife zur Bedarfsanmeldung nicht dafür ausgelegt sei, auch Fahrräder zu berücksichtigen. Jedenfalls wurde sie nach dem Überqueren der Kreuzung von der Polizei zur Kasse gebeten. Immerhin eine Geldbuße von 100 Euro sollte sie zahlen.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat die Geldbuße nicht beanstandet. Zwar sei die Lichtzeichenanlage nicht auf Grün gesprungen, aber die Radfahrerin hätte ja ohne weiteres absteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befindlichen, mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel überqueren können.
Auf die Beschwerde der Radfahrerin hat das OLG Hamburg dies verneint, denn:
„Radfahrende sind auch nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.“
Für den Radverkehr ist dies eine gute Botschaft. Denn die Vorstellung, dass es doch jederzeit möglich sei, abzusteigen und zu schieben, ist einer der Gründe, warum Deutschland immer noch weit entfernt ist von einer lückenlosen Radverkehrsinfrastruktur, die es ermöglicht, sicher und behinderungsfrei längere Strecken zurückzulegen. (Olaf Dilling)
Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypischer Minderverbräuche
Die Energiepreisbremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorgesehene Prüfbehörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berichteten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.
Da die Prüfbehörde erst so spät beauftragt wurde, sollen nun auch die Antragsteller der erst im Sommer in Kraft getretenen Regelung wegen atypischen Minderverbräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derjenigen, die 2021 wegen Coronamaßnahmen oder der Flutkatastrophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Fristversäumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)
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Die 200 Millionen Tonnen Lücke: Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung
Die Vorgeschichte ist bekannt: Die Sektoren Gebäude und vor allem Verkehr haben ihre Sektorenziele nach dem Klimaschutzgesetz (KSG) verfehlt. In der Konsequenz hat die Bundesregierung beschlossen, diese sektorenbezogenen Ziele abzuschaffen (hier der Referentenentwurf). Der Vorteil: Wird in einem Bereich mehr gemindert, kann ein anderer ein bisschen mehr Großzügigkeit walten lassen. In der Realität allerdings spricht nichts dafür, dass irgendwo so viel gespart wird, dass vor allem der Verkehrssektor künftig weniger mindern muss als bisher geplant. Auch bei der Notwendigkeit, bei Verfehlungen politisch aktiv zu werden, will die Bundesregierung die Zügel lockern: Anders als bisher geplant, soll nur noch nach Verfehlungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ein neues Maßnahmenpaket beschlossen werden. Aktuell muss nach Zielverfehlungen das bestehende Klimaschutzprogramm direkt aktualisiert werden.
Gleichzeitig hat die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm vorgelegt. Wie der Expertenrat für Klimafragen berechnet hat, verringert das Programm die Diskrepanz zum Klimaziel zwar ganz erheblich von mehr als 1.100 Mio. t CO2 auf rund 200 Mio. t CO2. Doch 200 Mio. t zu viel sind nun gerade nicht die Erfüllung der im KSG vorgesehenen Ziele. So ist wohl auch das Ziel nettonull 2045 nicht erreichbar.
Erste Umweltverbände wollen nun klagen. Doch ist eine Klage wirklich aussichtsreich? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist kein Reservegesetzgeber, es könnte also zwar feststellen, dass die Änderung des KSG verfassungswidrig ist. Dann müsste der Gesetzgeber noch einmal aktiv werden. Aber dass der Bund vor Gericht zu ganz bestimmten konkreten Maßnahmen verpflichtet wird, ist nicht abzusehen. Das BVerfG hat ja im letzten Winter schon die Verfassungsbeschwerde auf Erlass eines Tempolimits nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022, 1 BvR 2146/22). Kläger müssten also damit rechnen, selbst im besten Fall mit einer Entscheidung nach Hause zu kommen, die es immer noch dem Gesetzgeber überlässt, ob und was er nun tut, um die Lücke zu schließen.
Doch bedeutet das, dass Klimaschutz nun einfach leer läuft, weil die Ampel sich nicht einigen kann? Für die laufende Legislaturperiode mag das sogar so sein. Doch ab 2027 sieht die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) eine Begrenzung der Emissionen auch in den Sektoren Gebäude und Verkehr vor. Dann kann nur noch emittiert werden, was auch budgetiert ist. Was heute also nicht eingespart wird, kommt morgen als Preiserhöhung für die t CO2 zu den Sektoren zurück, die sich heute so schwer tun, die Emissionen zu mindern. Aber klar ist auch: Die heutige Bundesregierung ist dann wohl nicht mehr im Amt, was die Motivation zu Einsparungen aktuell sicher nicht befördert (Miriam Vollmer)
Referenzjahre bei der Wärmepreisanpassung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )
Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen. Sie müssen also kostenorientiert sein, die Marktentwicklung berücksichtigen, und transparent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kostenstruktur eines Unternehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kostenelement. Kompliziertheit ist aber selten transparent.

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normalwärmekunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kostenelement ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangspreis der Preisgleitklausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschiedenen Fallgestaltung das Markt- und Kostenelement auf 2018. Als Ausangspreis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijahreslösung des BGH, also der Rechtsprechung, nach der Kunden Preisgleitungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preisanpassung erstmals auftaucht, wirksam widersprechen können.
Die Instanzgerichte sahen das Auseinderfallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausgestaltung für wirksam: Die Dreijahreslösung diene gerade der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)