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Achtung: Strom im CBAM

Am 31. Januar 2024 ist es soweit: Die ersten Berichte im Rahmen des Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM) sind abzugeben (wir berich­teten schon hier). Impor­teure der betrof­fenen Waren in die EU müssen ab jetzt jeweils quartals­weise über die Importe und die darin enthal­tenen THG-Emissionen berichten.

Bekannt und viel disku­tiert wurde der CBAM bezogen auf Indus­trie­pro­dukte. Doch neben Produkten wie Stahl, Ammoniak, Aluminium ist auch Strom betroffen. Dabei ist – das geht aus Erwägungs­grund 51 der Verordnung 2023/956 hervor – der Kommission bewusst, dass Strom kein Produkt wie alle anderen ist, weil er über Strom­börsen und spezi­fi­schen Handels­formen vertrieben wird. Es gelten deswegen einige Sonder­regeln, aber wegen der hohen Emissi­ons­re­levanz wurde er trotzdem in den Anwen­dungs­be­reich aufge­nommen. Wer Strom in die EU einführt, muss also nun schnell prüfen, ob er berichts­pflichtig ist!

In den kurz vor Weihnachten veröf­fent­lichten Standard­werten für die Berichte wird für das Produkt Strom nun auf die Daten für 15 Import­länder der EU aus Daten der IEA von 2016 bis 2021 verwiesen. Sie sollen in der CBAM Transi­tional Registry hinterlegt werden. Eine Dauer­lösung ist das aber nicht: Wenn die Berichts­phase vorbei ist, sollen neue Daten der künftigen Abgabe­pflicht zugrunde gelegt werden.

Sie impor­tieren Strom (oder ein anderes CBAM-Produkt) in die EU und haben noch Fragen? Melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns. Die am 31.01.2024 ablau­fende Frist ist sanktionsbewehrt.

Von |19. Januar 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare

Rund um die Genehmigung

Im Immis­si­ons­schutz­recht haben wir es mit einem präven­tiven Verbot mit Erlaub­nis­vor­behalt zu tun. Der Betrieb von (geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Geneh­migung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Geneh­migung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschie­denen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfah­rens­dschungel navigieren. Visua­li­siert könnte sich der Weg zur Geneh­migung mit sämtlichen vorbe­rei­tenden Schritten wie folgt darstellen:

 

Erste Voraus­setzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grund­zügen verstanden sein, damit ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren erfolg­reich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unter­stützen, dass ein ordent­licher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird einge­reicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachfor­de­rungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).

Wenn man die Geneh­migung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im beson­deren Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Geneh­migung auch zu nutzen. Geneh­mi­gungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Geneh­migung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Geneh­mi­gungs­be­hörde gesetzten angemes­senen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel recht­zeitig Frist­ver­län­ge­rungs­an­träge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Frist­ver­län­gerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Frist­ver­län­gerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Geneh­migung keinerlei Betriebs­hand­lungen mehr vorge­nommen werden, der Betrieb also vollständig einge­stellt wird. Ein nicht geneh­mi­gungs­kon­former Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Geneh­migung nicht verhindern. Ist die Geneh­migung erst einmal futsch, heißt es im Umwelt­mo­nopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwick­lungen im Immis­si­ons­schutz­recht und die Rechts­setzung und Recht­spre­chung rund um die Geneh­migung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)

Von |18. Januar 2024|Kategorien: Abfall­recht, Immis­si­ons­schutz­recht, Industrie|0 Kommentare

Wärme­planung: Schaut auch aufs Gas!

Die bis 2026 bzw. 2028 anste­hende Wärme­planung inter­es­siert Bürger wie Kommunen derzeit vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der Fernwärme. Das ist erfreulich, denn ohne den Ausbau der Fernwärme wird die Dekar­bo­ni­sierung des Gebäu­de­sektors schwer. Was dagegen in den Hinter­grund rückt: Im Wärmeplan müssen Kommunen sich ehrlich machen, was mit ihrem Gasnetz passiert. Denn klar ist: Das Wärme­pla­nungs­gesetz (WPG) ist auf das Zieljahr 2045 ausge­richtet, in dem die Wärme­ver­sorgung zu 100% auf Erneu­er­baren und unver­meid­barer Abwärme beruhen muss, § 19 WPG.

Für fossiles Erdgas ist damit kein Platz mehr. Wenn eine Kommune also ein Erdgasnetz hat, muss sie im Wärmeplan eine Entscheidung treffen: Wird das Erdgasnetz umgestellt und soll künftig grüne Gase, mögli­cher­weise Wasser­stoff, trans­por­tieren? Wenn das nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, muss das Erdgasnetz bis 2045 still­gelegt werden und in den nächsten Jahren ein Plan erarbeitet werden, wie das aussehen soll.

Nun wünschen sich viele Kommu­nal­po­li­tiker einen Weiter­be­trieb des Erdgas­netzes, dann eben mit Wasser­stoff. Doch der Wunsch allein recht­fertigt es nicht, den Wärmeplan daran auszu­richten. Ein Wärmeplan ist kein Wunsch­konzert. Wer per Wärmeplan sein Netz in ein Wasser­stoffnetz umstellen will, braucht bis 2028 einen verbind­lichen Fahrplan mit Zwischen­zielen und Inves­ti­ti­onsplan, den die Bundes­netz­agentur genehmigt, überprüft und für gescheitert erklären kann, wenn sich die Hoffnungen der Kommune nicht erfüllen. Im Ergebnis bedeutet das: Es dürfte ausge­schlossen sein, dass eine Kommune wie auch immer ihr Erdgasnetz in die Zukunft rettet, indem sie eine Umrüstung plant, die dann scheitert. Überdies wird ja auch das Fernlei­tungsnetz umgebaut, teilweise umgestellt und teilweise stillgelegt.

Nicht ganz wenigen Eigen­tümern ist dies noch gar nicht so klar. Hier ist es also Aufgabe der Gemeinde, auch über eine breite, niedrig­schwellige Öffent­lich­keits­arbeit zu verdeut­lichen, dass die vermeintlich sicher und günstige Gasheizung in vielen, wenn nicht den meisten Kommunen, nicht nur wegen der abseh­baren Kosten­stei­ge­rungen wegen der CO2-Bepreisung keine Lösung für die Ewigkeit ist (Miriam Vollmer).

Von |17. Januar 2024|Kategorien: Energie­wende weltweit, Gas|0 Kommentare

VG Berlin: Eilantrag gegen Schul­straße abgelehnt

Seit einiger Zeit entstehen in Frank­reich, Öster­reich und inzwi­schen auch in Deutschland sogenannte Schul­straßen. Das sind Straßen­ab­schnitte oder Straßen rund um Schulen, die (zumindest zu manchen Zeiten) ganz dem Fuß- und Fahrrad­verkehr gewidmet sind. In Öster­reich gibt es für Schul­straßen sogar ein offizi­elles Verkehrs­zeichen, nachdem der neue § 76d vor weniger als zwei Jahren in die Öster­rei­chische StVO aufge­nommen worden ist.

Verkehrsschild aus Österreich mit zwei Schulkindern und der Aufschrift "Schulstraße".

In Deutschland dagegen müssen die Verkehrs­be­hörden mit dem altbe­­kannten-berüch­­tigten einge­schränkten Möglich­keiten arbeiten, die das Straßen­recht und das Straßen­ver­kehrs­recht so zur Verfügung stellt.

Es muss jedoch in einer Straße nicht immer erst zu schweren Verkehrs­un­fällen gekommen sein, damit die Einrichtung einer Schul­straße möglich ist. Zum Beispiel gibt es in Berlin-Mitte seit letztem Jahr eine erste Schul­straße, die dort „Schulzone“ genannt wird. Das passt insofern, als der entspre­chende Abschnitt der Singer­straße für Kraft­fahr­zeuge dauerhaft und rund um die Uhr gesperrt wurde, so dass dort aktuell eine Art Fußgän­gerzone besteht. Perspek­ti­visch soll sie Teil einer Fahrrad­straße werden, was bei der Ausweisung der Fußgän­gerzone bereits berück­sichtigt wurde.

Vor ein paar Tagen hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin den Eilantrag eines an der Straße liegenden Betriebs abgelehnt (Beschluss vom 10.01.2024, Az VG 1 L 408/23). Der Antrag schei­terte bereits an der Zuläs­sigkeit. Denn der Betrieb hatte sich auf seinen Anlie­ger­ge­brauch und private Parkplätze berufen. Er hatte aber von einer anderen, nicht gesperrten Straße einen Zugang zu den auf seinem Betriebs­ge­lände vorhan­denen Stell­plätzen. Das Verwal­tungs­ge­richt begründete seine Ablehnung damit, dass ein weiterer, bloß der Bequem­lichkeit oder der Leich­tigkeit dienender Zugang nicht durch den sogenannten Anlie­ger­ge­brauch geschützt sei. Nur der notwendige Zugang zu einem Grund­stück sei davon umfasst.

Auch der Gemein­ge­brauch von Straßen, also die allge­meine Benutzung für den fließenden und ruhenden Verkehr, insbe­sondere die Nutzung öffent­licher Parkplätze, ist ebenfalls nicht vor Einschrän­kungen durch das Straßen­recht geschützt. Das geht bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 Berliner Straßen­gesetz (BerlStrG) hervor.

Die Fußgän­gerzone wurde vom Bezirksamt Mitte im Wege einer Teilein­ziehung einge­richtet. Diese straßen­recht­liche teilweise Entwidmung hat gegenüber straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen den Vorteil, dass keine Gefah­renlage begründet werden muss. Vielmehr kann die Einrichtung der Fußgän­gerzone durch eine Teilein­ziehung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG mit überwie­genden Gründen des öffent­lichen Wohls begründet werden.

Die Entscheidung zeigt, dass eine Einrichtung von Schul­straßen rechtlich zulässig sein kann und sich notfalls auch vor Gericht vertei­digen lässt. (Olaf Dilling)

EUA für strom­erzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröf­fent­licht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (indus­trielle) Kraft­werks­standorte mit Groß-Wärme­­pumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissi­ons­han­dels­pflichtig sind: Während in der Vergan­genheit Wärme aus Strom nicht zutei­lung­fähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zutei­lungs­fähig werden, um Anreize für die Elektri­fi­zierung indus­tri­eller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahin­gehend geändert werden, dass es wärme­quel­len­un­ab­hängig Zerti­fikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedau­erlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwär­me­netze bedarf auch wirtschaft­licher Anreize, damit Fernwärme attrak­tiver wird. Welche Befürch­tungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berech­neten Bench­mark­zu­teilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheb­lichen Trans­for­ma­ti­ons­kosten ist diese Annahme schwierig. 

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekün­digten Neure­gelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwan­de­rungs­be­drohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Bench­mark­zu­teilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profi­tieren klassische Fernwär­me­er­zeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder ‑kühlung beliefern, sondern auch Produk­ti­ons­an­lagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zutei­lungs­element Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbren­nungs­vor­gängen erzeugt, muss daran denken, das Zutei­lungs­element anders das zuzuschneiden als in der Vergan­genheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommis­si­ons­entwurf so in Kraft tritt.

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Von |12. Januar 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Datteln IV: Von Münster nach Leipzig und zurück

Umwelt­rechtler wissen, es gibt in Deutschland ein Umwelt­recht vor und nach „Trianel“.(Das Urteil des EuGH vom 12.05.2011 finden Sie hier). Anhand des Kohle­kraft­werk­pro­jekts aus Lünen (bzw. mit Bezug dazu) wurden viele Aspekte des deutschen Verwal­tungs­pro­zess­rechts und der Klage­be­fugnis von Umwelt­ver­bänden durch­ex­er­ziert, angefangen von der Schutz­norm­theorie bis hin zur Präklusion und der Beweislast. „The fish cannot go to Court“ und der Vergleich des deutschen Verwal­tungs­pro­zess­rechts zu einem Ferrari, für den man keinen Schlüssel habe und der daher zwar schön, aber nutzlos sei, sind geflü­gelte Aphorismen im Umwelt­recht geworden. Doch es gibt nicht nur Trianel, gegen das weiterhin Verfahren laufen. Es gibt auch noch Datteln IV, das jüngste Kohle­kraftwerk der Republik. 

 

An dieser Stelle wurde bereits ein Kasten Bier darauf verwettet worden, dass der 1.050 MW Monoblock der Uniper doch wohl vor dem Aus stehen würde. Das OVG Münster hatte schließlich mit drei Urteilen vom 26.08.2021 den vorha­ben­be­zo­genen Bebau­ungsplan Nr. 105a für den Block Datteln IV für nichtig erklärt und damit die gemeind­liche Absicht der Stadt Datteln durch­kreuzt, endlich einen wirksamen Bebau­ungsplan für das Kraftwerk aufzu­stellen. Ohne die baupla­nungs­recht­liche Zuläs­sigkeit der Anlage geht es schließlich nicht und diesbe­züglich sah es tatsächlich zuletzt sehr eng aus. Nach Ansicht des OVG Münster sei die regio­nal­pla­ne­rische Stand­ort­fest­legung fehlerhaft gewesen. So hat das OVG angenommen, dass der Suchraum für alter­native Standorte auf den gesamten Zustän­dig­keits­be­reich des Regio­nal­ver­bands Ruhr zu erstrecken sei. Man hätte also auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig ist dem nun nicht gefolgt und hat die angefoch­tenen Urteile mit Urteilen vom 07.12.2023 aufge­hoben und die Sache zur ander­wei­tigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück­ver­wiesen. Aus Sicht der Leipziger Bundes­richter habe das OVG den Bebau­ungsplan mit rechtlich nicht tragfä­higen Erwägungen für unwirksam erklärt. Damit hat sich Datteln IV – ein wenig wie Baron Münch­hausen – am eigenen Schopfe aus dem Sumpf gezogen. Ein Klage­ver­fahren gegen die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung von 2017 beim OVG Münster gibt es indes auch noch. Dieses ruhte jedoch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt. Wie es also mit Datteln IV weitergeht, bleibt abzuwarten (genauso wie die schrift­lichen Urteils­gründe des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts). Es ist inzwi­schen jedoch gut möglich, dass das Kraftwerk doch noch – wie geplant – bis 2038 laufen wird.