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Kein Recht auf Wieder­her­stellung von Parkflächen

Anwalts­kol­legen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilver­fahren, mit dem sie die Wieder­her­stellung von Parkflächen vor ihren Geschäfts­räumen in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwun­derlich, da die Recht­spre­chung kein Recht auf einen indivi­du­ellen, wohnort- oder geschäfts­nahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungs­ent­scheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts setzt sich aber relativ detail­liert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusam­menhang mit dem Straßen- und Straßen­ver­kehrs­recht ausein­ander, so dass eine Lektüre gewinn­bringend ist.

Nach der Flutka­ta­strophe von 2021 wurden im verkehrs­be­ru­higten Teil der Innen­stadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhan­denen, gekenn­zeich­neten Parkflächen nicht wieder herge­stellt. Dagegen wandten sich die Rechts­an­wälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jeden­falls aus ihrem Gemein­ge­brauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resul­tieren. Dies war zunächst schon vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Aachen verneint worden.

Auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt hat die Beschwerde der Antrags­steller im Eilver­fahren zurück­ge­wiesen. Der Anlie­ger­ge­brauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwen­digen Zugang des Grund­stücks­ei­gen­tümers zur Straße und die Zugäng­lichkeit des Grund­stücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Verän­derung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemein­ge­brauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrecht­erhaltung des Gemein­ge­brauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemein­ge­brauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorge­nommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrs­arten vorge­nommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßen­körper eine Einheit und seien daher ein unselb­stän­diger Bereich der öffent­lichen Straße.

Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erfor­derlich gewesen, da bei dem verkehrs­be­ru­higten Bereich im Gegensatz zur Fußgän­gerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemein­ge­brauch komplett ausge­schlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.

Die von der Straßen­ver­kehrs­be­hörde vor der Flutka­ta­strophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufge­hängten Verkehrs­zeichen inzwi­schen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anord­nungen im Straßen­ver­kehrs­recht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechts­an­spruch auf indivi­duelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anlie­ger­ge­brauchs gibt. Zum anderen ist sie inter­essant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglich­keiten und vor allem Grenzen der straßen­recht­lichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen durch Verkehrs­zeichen. (Olaf Dilling)

 

Verpasste Veröf­fent­li­chungs­pflichten: Rechts­folgen des § 1a AVBFernwärmeV

Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFern­wärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Minis­terium ja für Verord­nungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neure­gelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröf­fent­li­chungs­pflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwär­me­ver­sorger die heute schon bestehenden Veröf­fent­li­chungs­pflichten versau­beutelt hat? Die Frage ist alles andere als theore­tisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen einschließlich der Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preis­kom­po­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeld­tat­be­stand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFern­wärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verur­teilten jeweils zur Unter­lassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.

Doch nicht nur Verbände können solche Abmah­nungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen handelt, die auch Wettbe­werber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbe­werber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausge­schlossen, dass Unter­nehmen, die auch Raumwär­me­systeme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmah­nungen wiederum sind kosten­trächtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröf­fent­li­chungs­pflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).

Von |15. November 2024|Kategorien: Allgemein, Wärme|0 Kommentare

FFH und Mähwiesen: EuGH fordert Deutschland auf zu mehr Schutz auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil gestern (siehe hier) in der Rechts­sache C‑47/23 festge­stellt, dass die Bundes­re­publik Deutschland gegen ihre Verpflich­tungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richt­­linie verstoßen hat, weil sie es allgemein und struk­turell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlech­terung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebens­raum­typen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Habita­t­richt­linie in den dafür ausge­wie­senen Gebieten zu treffen.

Allgemein und struk­turell versäumt hat die Bundes­re­publik zudem, der Kommission aktua­li­sierte Daten zu den Lebens­raum­typen 6510 und 6520 in den dafür ausge­wie­senen Gebieten zu übermitteln.

Etwas allgemein und struk­turell zu versäumen, das ist schon starker Tobak. Das Versäumnis Deutsch­lands, keine solchen geeig­neten Maßnahmen zu treffen, werde durch signi­fi­kante Flächen­ver­luste dieser Lebens­raum­typen in diesen Gebieten, das Fehlen einer gebiets­spe­zi­fi­schen Überwa­chung dieser Lebens­raum­typen sowie das Fehlen rechts­ver­bind­licher Schutz­maß­nahmen gegen Überdüngung und zu frühe Mahd in diesen Gebieten belegt, so die Luxem­burger Richter.

Der NABU e.V. hatte dieses Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren – quasi als Whist­le­b­lower – bei der Kommission ins Rollen gebracht und darauf hinge­wiesen, dass es um die streng geschützten Mähwiesen in Deutschland vielfach schlecht bzw. sehr schlecht steht. Viel konnte die Bundes­re­publik dagegen dann auch nicht vorbringen.

Im Kern wird anhand dieser Entscheidung erneut deutlich, dass mit der Kommission und dem EuGH hinsichtlich des Schutzes von FFH-Gebieten nicht zu spaßen ist. Der EuGH stellte nun auch fest, dass die in Deutschland durch­ge­führten Überwa­chungs­maß­nahmen nicht hinrei­chend gebiets­spe­zi­fisch, regel­mäßig und konse­quent sind, um sie als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richt­­linie ansehen zu können. Hier wird in Bezug auf die Mähwiesen nachge­bessert werden müssen. Doch sehr wahrscheinlich nicht nur hier: Der Schutz der Biodi­ver­sität wird sicherlich noch vermehrte Anstren­gungen benötigen. Dies wird auch Auswir­kungen auf die Zulassung von Vorhaben haben. So sind die Themen UVP und FFH bereits jetzt schon Pflicht und Kür des Turnens am umwelt­recht­lichen Hochreck. (Dirk Buchsteiner)

Von |15. November 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

MVV AG plant Stillegung des Gasnetzes in Mannheim ab 2035

Die MVV Energie AG, einer der führenden Energie­ver­sorger Baden-Württe­m­­bergs, hat angekündigt, das Gasnetz in Mannheim bis 2035 still­zu­legen. Damit wäre die MVV der erste Gasnetz­be­treiber in Deutschland, der sich aktiv aus der Erdgas­ver­sorgung zurück­zieht. Dies markiert einen bedeu­tenden Schritt in der Energie­wende, stellt aber zugleich viele Haushalte und die Stadt vor erheb­liche Herausforderungen.

Die MVV Energie AG, nach der EnBW der zweit­größte Energie­ver­sorger Baden-Württe­m­­bergs, hat sich aus wirtschaft­lichen und recht­lichen Gründen zu diesem Schritt entschlossen. Der Rückgang der Nutzung fossiler Brenn­stoffe, insbe­sondere Erdgas, sowie die damit verbun­denen steigenden Kosten machen den Betrieb des Gasnetzes zunehmend unren­tabel. Auch andere Versorger, wie die Stadt­werke Augsburg, hatten ähnliche Überle­gungen angestellt, entschieden sich jedoch letztlich dagegen.

Laut MVV sind von der Still­legung rund 24.400 Haushalte betroffen. Nicht alle werden auf die angebotene Alter­native, das Fernwär­menetz, umsteigen können. Die MVV verweist darauf, dass die EU-Gasbin­­nen­­mark­t­rich­t­­linie die Betreiber verpflichtet, Still­le­gungs­pläne zu entwi­ckeln und bis Mitte 2026 der Bundes­netz­agentur vorzu­legen. Diese Richt­linie wird derzeit in deutsches Recht umgesetzt und unter­stützt den geplanten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung.

Die Still­legung des Gasnetzes stellt viele Haushalte vor neue Heraus­for­de­rungen. Während einige von der Fernwär­me­ver­sorgung profi­tieren können, bleibt unklar, wie die restlichen Haushalte künftig ihre Energie­ver­sorgung sicher­stellen werden. Für Gebäude, die nicht an das Fernwär­menetz angeschlossen werden können, müssen alter­native Heizlö­sungen wie Wärme­pumpen oder elektrische Heizsysteme gefunden werden.

Die Kosten für die Umrüstung könnten für viele Haushalte eine finan­zielle Belastung darstellen. Deshalb arbeitet die MVV an einer Förder­stra­tegie, um den Übergang für die Betrof­fenen sozial­ver­träglich zu gestalten.

Ein zentraler Faktor für die Entscheidung der MVV ist die EU-Gasbin­­nen­­mark­t­rich­t­­linie, die eine Still­legung von Gasnetzen als Option vorgibt. Diese Regelung soll den Übergang zu einer klima­neu­tralen Energie­ver­sorgung unter­stützen. Zudem führt die MVV die zuneh­menden Kosten für die Erdgas­ver­sorgung als Grund an, die den Betrieb langfristig unwirt­schaftlich machen.

Die Entscheidung der MVV könnte Signal­wirkung für andere Gasver­sorger in Deutschland haben. Als erster Anbieter, der einen vollstän­digen Ausstieg aus dem Erdgasnetz plant, stellt das Unter­nehmen die Frage in den Mittel­punkt, wie Deutschland seine Klima­ziele erreichen kann, ohne soziale und wirtschaft­liche Härten zu verursachen.

Die Stadt Mannheim könnte durch diesen Schritt eine Vorrei­ter­rolle bei der Trans­for­mation der Energie­ver­sorgung einnehmen. Gleich­zeitig zeigt die Situation auch die Heraus­for­de­rungen, die der Umbau von fossilen auf klima­neu­trale Energie­träger mit sich bringt.

(Christian Dümke)

Von |15. November 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Netzbe­trieb|1 Kommentar

Brauchen wir eine ökolo­gische Schul­den­bremse? Ein politi­scher Kommentar.

Wenn sich wichtige politische Weichen­stel­lungen ereignen, fällt es manchmal schwer, sich weiterhin primär dem juris­ti­schen Tages­ge­schäft zu widmen. Selbst wenn das noch so drängt. Und das ist wohl auch richtig so, beim Anwalts­beruf. Denn so technisch Rechts­be­ratung gerade im Bereich öffent­licher Infra­struk­turen manchmal rüber­kommt, so sehr ist sie doch in einen politi­schen Kontext einge­bettet und nur aus ihm heraus verständlich. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe von Anwälten, im Rahmen ihrer Möglich­keiten die politische Diskussion so zu beein­flussen, dass die Gesetze mit denen sie hantieren, Sinn machen. Dies gibt ihnen dann auch bei ihrer Anwendung einen (berufs- und wettbe­werbs­rechtlich übrigens vollkommen lupen­reinen) Vorteil. Zeitung zu lesen bzw Rundfunk zu hören, ist daher auch – und gerade – in Zeiten sozialer Netzwerke anwalt­liche „Berufs­pflicht“!

[Robert Habeck (Grüne), Olaf Scholz (SPD) und Christian Lindner bei der Unter­zei­chung des Koali­ti­ons­ver­trags im Dezember 2021 [Photo by Sandro Halank / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0]]

Was in den letzten Tagen passiert ist, genau gesagt am 06.11.2024, wird starke – viele sagen: „histo­rische“ – Auswir­kungen auf Themen wie Klima, Energie und Verkehr haben. Da ist es gleich­gültig, ob auf globaler, auf natio­naler oder lokaler Ebene. Das heißt, auf die eine oder andere Art wird uns als Energie- und Umwelt­rechtler dieser politische Wende­punkt mindestens in den nächsten vier Jahren weiter begleiten.

Die Hoffnung, dass Klima­ziele noch zu halten sind, ist für viele in weite Ferne gerückt, sowohl durch den Sieg des Klima­leugners Trump als auch durch das Scheitern der Ampel, die als Regierung eines „Klima­kanzlers“ angetreten war. Das Versprechen dieser Regierung war u.a. einzu­lösen, was das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt der Bundes­re­gierung in seinem Klima­be­schluss aufge­geben hat: Sie muss den zukünf­tigen Genera­tionen noch Freiheiten bei der Nutzung fossiler Brenn­stoffe einräumen. Die Spiel­räume die bis 2030 zum Ausstoß von CO2 noch bestehen, dürfen nicht bereits frühzeitig von den Eltern ausge­schöpft werden, so dass ihre Kinder auch noch konsu­mieren können.

Nun stellt sich diese Frage der Genera­tio­nen­ge­rech­tigkeit nicht nur im Klima­schutz und über Art. 20a GG. Sie stellt sich genauso auch bezüglich Art. 109 GG, der Schul­den­bremse, in Bezug auf den Staats­haushalt. Legen sich hier zwei Grund­ge­setz­ar­tikel gegen­seitig „Patt“?

Für eine solche Situation haben Verfas­sungs­ju­risten aus langer Erfahrung natürlich eine Lösung parat. Das Zauber­wörtchen heißt „praktische Konkordanz“. Das klang für mich als Jurastudent im ersten Semster immer ein bisschen wie ein obskures, hinter Schleiern des Beratungs­ge­heim­nisses verbor­genes Aller­hei­ligstes des Grund­ge­setzes, das in Karlsruhe (und nur dort!) sorgsam gehütet wird. Wenn aber die Schleier im weiteren Verlauf des Studiums fallen, ist es dann doch ziemlich simpel: Es geht einfach darum, jedes Grund­recht bzw. Verfas­sungs­gebot, so gut wie möglich zur Geltung kommen zu lassen. Das setzt voraus, dass eher auf Synergien als auf Wider­sprüche geschaut wird. Das ist kein Hexenwerk sondern folgt den klugen Regeln der schwä­bi­schen Hausfrau. Es geht darum, den staats­recht­lichen Hefekuchen erst mal (bei ca. 37° C) ordentlich gehen zu lassen, statt ihn sofort wie die Beute der drei Räuber mit rotem, grünen und gelben Hut unter­ein­ander aufzu­teilen. Zugluft und Türen­knallen lassen Hefeteig bekanntlich zusammenfallen.

Mit einem Minimum an politi­schen Willen und Zusam­menhalt hätte es den Fraktionen der Ampel dann nicht so schwer fallen dürfen, entspre­chende Synergien und Schnitt­mengen zu finden:

  • Wenn es um Klima­schutz geht, hätte es – erstens – darum gehen müssen, markt­ver­zer­rende Subven­tionen und selektive Steuer­ver­güns­ti­gungen zu streichen.
  • Zweitens wäre nach kosten­neu­tralen Instru­menten zu suchen gewesen, etwa ein Tempo­limit oder andere ordnungs­recht­liche Maßnahmen, die viel CO2 hätten sparen können, ohne den Staats­haushalt zu belasten.
  • An dritter Stelle kommen schließlich solche Maßnahmen, die zunächst zwar staat­liche Inves­ti­tionen erfordern, die sich aber über die Jahre amorti­sieren und daher auf lange Sicht ebenfalls kosten­neutral sind.

Nur bei der dritten Art von Maßnahmen, die aller­dings die entschei­denden sind, stellt sich überhaupt die Frage der Verein­barkeit von Art. 20a und 109 GG. Und der vermeint­liche Wider­spruch lässt sich durch eine ökono­misch und ökolo­gisch intel­li­gente Gestaltung von Maßnahmen auflösen. Nehmen wir einen Kfw-Kredit, über die eine energe­tische Sanierung oder eine Wärme­pumpe gefördert wird. Dadurch wird der Staats­haushalt zunächst belastet. Die begüns­tigten Bürger verpflichten sich jedoch dazu, den Kredit zurückzuzahlen.

Aus Sicht der FDP mögen solche Inves­ti­tionen durch den Staat unsinnig sein. Denn aus markt­li­be­raler, an den Lehren von Hayek und Friedman orien­tierter Sicht weiß der Staat immer weniger als „der Markt“ und die Summe seiner vielen dezen­tralen Beobachter. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Denn die Ressource, um die es geht ist in der Politik weniger Wissen, als Vertrauen. In diesem Fall das Vertrauen in die Verwirk­li­chung einer politi­schen Zielsetzung, nämlich die Netto-Klima­­neu­­tra­­lität Deutsch­lands bis 2045 zu erreichen.

Die Erwartung, die ein „Klima­kanzler“ berech­tig­ter­weise weckt und in die sowohl Bürger als auch vor allem Wirtschafts­un­ter­nehmen vertrauen müssen, ist die Amorti­sation dieser Inves­tition in energe­tische Maßnahmen oder Wärme­pumpen durch entspre­chend sinkende Strom­kosten. Was könnte der Staat tun, um das Vertrauen der Bürger oder Unter­nehmen zu gewinnen? Ganz einfach: Er könnte eine Wette mit seinen Bürgern abschließen, des Inhalts, dass der Bürger darle­hens­fi­nan­ziert eine private Inves­tition in eine Hausiso­lierung und Wärme­pumpe tätigt und dafür sinkende Brutto-Energie­­kosten und insbe­sondere sinkende Strom­preise garan­tiert bekommt. Diese Wette könnte darin bestehen, dass die Rückzahlung des Darlehens an den Strom­preis­index gekoppelt ist. Mit anderen Worten stellt der Bürger ein Sparschwein auf, zahlt monatlich ein, was er an Energie­kosten spart. Am Ende des Jahres gibt er das ersparte Geld der Kfw zurück, es fließt in den Staat­haushalt und hilft, die Schul­den­bremse einzuhalten.

Ach so, eine weitere Wette hatte der Staat gleich­zeitig mit dem Bürger auch noch geschlossen. Das Darlehen mit der Kfw ist ihm nicht umsonst zinslos (oder zu einem niedrigen, gleich­blei­benden Zins) gewährt worden. Der Staat wettet also mit dem Bürger, dass er eine niedrige Inflation einhält. Tut er es nicht, verliert der Staat seine Wette. Auch dies dient bei entspre­chend vielen Darlehen, dass der Staat ein Interesse daran hat, die Inflation niedrig zu halten. Ökolo­gische und ökono­mische Nachhal­tigkeit gehen so Hand in Hand. Hinter dem Schleier der prakti­schen Konkordanz sind Art. 20a und Art. 109 GG … naja, zumindest gute Freunde.

Hätte, hätte. Wie geht es weiter? Um die Frage in der Überschrift noch zu beant­worten. Nein! Wir brauchen keine ökolo­gische Schul­den­bremse. Denn wir haben sie bereits in Art. 20a GG. Wir müssen diesen Artikel nur in Überein­stimmung mit der oben genannten Recht­spre­chung des BVerfG anwenden.

Also, wie geht es weiter? Eine Bundes­re­gierung, die auf dem Boden des Grund­ge­setzes steht, wird gar nicht umhin­kommen, die ökolo­gische Schul­den­bremse anzuwenden. Das trotzig gegen ökolo­gische Gebote gerichtete „Heraus­reißen“ von Windkraft­an­lagen, nur weil sie „häßlich“ sind, dürfte auf vehementen Wider­spruch aus Karlsruhe und aus Leipzig, dem Sitz des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, stoßen. Das würde einen Trump nicht schrecken. Bei der biederen CDU darf man aber davon ausgehen, dass sie den Rechts­staat nicht so schnell auf dem Müllhaufen der Geschichte verab­schieden wird. (Olaf Dilling)

Von |12. November 2024|Kategorien: Kommentar, Strom, Umwelt|Schlag­wörter: , , , , , |2 Kommentare

Das Ende der Ampel – und nun?

Als Energie­rechtler sehen wir die Ampel ja nicht so negativ wie viele andere Leute: In den letzten Jahren jagte eine Novelle die nächste, dabei viele Reformen, die überfällig waren. Auch die Gaspreis­krise 2022 war handwerklich kein Meister­stück, aber wir hatten beim Blick auf die Schwie­rig­keiten vieler Mandanten, überhaupt noch Gas liefern bzw. beziehen zu können, schon mit dem Schlimmsten gerechnet. Hätte eine andere Regierung die teilweise groben Schnitzer in den entspre­chenden Gesetzen vermieden? Allen Umfragen zufolge werden wir in abseh­barer Zeit – ob nun Winter oder Frühling – sehen, ob eine andere Regierung das Handwerk des Gesetze-Strickens besser beherrscht und weniger Maschen fallen lässt, die dann die Gerichte wieder aufnehmen müssen.

Doch das jähe Ende der Ampel kommt energie­rechtlich zur Unzeit. Derzeit sind eine ganze Reihe von Geset­zes­vor­haben in der Schwebe, die eigentlich keineswegs bis tief in 2025 warten können. Zumindest gestern sah es auch nicht danach aus, dass die Ex-Ampel nun als Minder­heits­re­gierung noch die Mehrheiten zusam­men­be­kommt, um zumindest die wichtigsten Vorhaben noch durch den Bundestag zu bringen.

Da wäre also zunächst die Novelle des EnWG. Energys­haring muss also warten. Ärgerlich, weil dringend: Die Neure­gelung des Netzan­schluss­ver­fahrens für Anschluss­pe­tenten außerhalb der Nieder­span­­nungs- bzw. Niederdruckebene.

Ansonsten sind erheb­liche Teile des Green Deal noch nicht umgesetzt. Allen voran: Die Erneu­er­­baren-Richt­­linie, die RED III. Hier geht es um wichtige Grund­lagen, auch für die Länder und Gemeinden, wie etwa Beschleu­ni­gungs­ge­biete, auch den Ausbau der Batte­rie­spei­cher­in­fra­struktur. Mindestens ebenso ärgerlich: Dass die ohnehin viel zu lange verschleppte Umsetzung der neuen Emissi­ons­han­dels­richt­linie nun liegen bleibt. Hier geht es nicht um einzelne Schön­heits­re­pa­ra­turen, hier werden ganze Sektoren neu aufge­nommen und die Voraus­set­zungen für den Start des ETS II für die Sektoren Gebäude und Verkehr gelegt. Hier besteht dringender Handlungs­bedarf, weil Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen eigentlich 2025 vorliegen müssen, zudem startet die (nicht mit dem BEHG zu verwech­selnden) Berichts­pflicht. Was nun?

Dass auch die Novelle von AVBFern­wärmeV und 38. BImSchV – hier geht es um das kaputte THG-Quoten­­system – liegen bleibt, erscheint angesichts dessen fast schon als Petitesse, ohne es aber zu sein. Die THG-Quote zieht bekanntlich mit den Jahren deutlich an, das setzt ein funktio­nie­rendes System voraus. Der Plan, es zu fixen, war eigentlich simpel und nicht übel, was nun kommt? Who knows. Auch in Sachen Abscheidung und Speicherung bzw. Verwendung von CO2 (CCS/CCU) ist es ärgerlich, dass die Branche nun noch länger in Unsicherheit bleibt, zumal auch die Union in ihrer „Neuen Energie-Agenda“ auf CCS setzt. Liegen bleiben nun wohl auch die Novellen des BauGB und die Ladesäulenverordnung.

Ob die Union sich gegen Zugeständ­nisse beim Termin für neue Wahlen überreden lässt, zumindest noch die aus europa­recht­lichen Gründen ganz dringenden Umset­zungsakte zu erlassen? Wünschenswert wäre das. Aber ob es darauf noch ankommt im gerade anlau­fenden Wahlkampf? (Miriam Vollmer).

Von |8. November 2024|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|1 Kommentar