Kein Recht auf Wiederherstellung von Parkflächen
Anwaltskollegen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilverfahren, mit dem sie die Wiederherstellung von Parkflächen vor ihren Geschäftsräumen in einem verkehrsberuhigten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwunderlich, da die Rechtsprechung kein Recht auf einen individuellen, wohnort- oder geschäftsnahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts setzt sich aber relativ detailliert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusammenhang mit dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht auseinander, so dass eine Lektüre gewinnbringend ist.
Nach der Flutkatastrophe von 2021 wurden im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhandenen, gekennzeichneten Parkflächen nicht wieder hergestellt. Dagegen wandten sich die Rechtsanwälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jedenfalls aus ihrem Gemeingebrauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resultieren. Dies war zunächst schon vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen verneint worden.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragssteller im Eilverfahren zurückgewiesen. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Veränderung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemeingebrauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.
Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorgenommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßenkörper eine Einheit und seien daher ein unselbständiger Bereich der öffentlichen Straße.
Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erforderlich gewesen, da bei dem verkehrsberuhigten Bereich im Gegensatz zur Fußgängerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemeingebrauch komplett ausgeschlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.
Die von der Straßenverkehrsbehörde vor der Flutkatastrophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufgehängten Verkehrszeichen inzwischen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anordnungen im Straßenverkehrsrecht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.
Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechtsanspruch auf individuelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anliegergebrauchs gibt. Zum anderen ist sie interessant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglichkeiten und vor allem Grenzen der straßenrechtlichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch Verkehrszeichen. (Olaf Dilling)
Verpasste Veröffentlichungspflichten: Rechtsfolgen des § 1a AVBFernwärmeV
Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFernwärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Ministerium ja für Verordnungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neuregelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröffentlichungspflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwärmeversorger die heute schon bestehenden Veröffentlichungspflichten versaubeutelt hat? Die Frage ist alles andere als theoretisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeldtatbestand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFernwärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verurteilten jeweils zur Unterlassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.
Doch nicht nur Verbände können solche Abmahnungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt, die auch Wettbewerber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbewerber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die auch Raumwärmesysteme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmahnungen wiederum sind kostenträchtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröffentlichungspflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).
FFH und Mähwiesen: EuGH fordert Deutschland auf zu mehr Schutz auf
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil gestern (siehe hier) in der Rechtssache C‑47/23 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, weil sie es allgemein und strukturell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Habitatrichtlinie in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen.
Allgemein und strukturell versäumt hat die Bundesrepublik zudem, der Kommission aktualisierte Daten zu den Lebensraumtypen 6510 und 6520 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu übermitteln.
Etwas allgemein und strukturell zu versäumen, das ist schon starker Tobak. Das Versäumnis Deutschlands, keine solchen geeigneten Maßnahmen zu treffen, werde durch signifikante Flächenverluste dieser Lebensraumtypen in diesen Gebieten, das Fehlen einer gebietsspezifischen Überwachung dieser Lebensraumtypen sowie das Fehlen rechtsverbindlicher Schutzmaßnahmen gegen Überdüngung und zu frühe Mahd in diesen Gebieten belegt, so die Luxemburger Richter.

Der NABU e.V. hatte dieses Vertragsverletzungsverfahren – quasi als Whistleblower – bei der Kommission ins Rollen gebracht und darauf hingewiesen, dass es um die streng geschützten Mähwiesen in Deutschland vielfach schlecht bzw. sehr schlecht steht. Viel konnte die Bundesrepublik dagegen dann auch nicht vorbringen.
Im Kern wird anhand dieser Entscheidung erneut deutlich, dass mit der Kommission und dem EuGH hinsichtlich des Schutzes von FFH-Gebieten nicht zu spaßen ist. Der EuGH stellte nun auch fest, dass die in Deutschland durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend gebietsspezifisch, regelmäßig und konsequent sind, um sie als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie ansehen zu können. Hier wird in Bezug auf die Mähwiesen nachgebessert werden müssen. Doch sehr wahrscheinlich nicht nur hier: Der Schutz der Biodiversität wird sicherlich noch vermehrte Anstrengungen benötigen. Dies wird auch Auswirkungen auf die Zulassung von Vorhaben haben. So sind die Themen UVP und FFH bereits jetzt schon Pflicht und Kür des Turnens am umweltrechtlichen Hochreck. (Dirk Buchsteiner)
MVV AG plant Stillegung des Gasnetzes in Mannheim ab 2035
Die MVV Energie AG, einer der führenden Energieversorger Baden-Württembergs, hat angekündigt, das Gasnetz in Mannheim bis 2035 stillzulegen. Damit wäre die MVV der erste Gasnetzbetreiber in Deutschland, der sich aktiv aus der Erdgasversorgung zurückzieht. Dies markiert einen bedeutenden Schritt in der Energiewende, stellt aber zugleich viele Haushalte und die Stadt vor erhebliche Herausforderungen.
Die MVV Energie AG, nach der EnBW der zweitgrößte Energieversorger Baden-Württembergs, hat sich aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen zu diesem Schritt entschlossen. Der Rückgang der Nutzung fossiler Brennstoffe, insbesondere Erdgas, sowie die damit verbundenen steigenden Kosten machen den Betrieb des Gasnetzes zunehmend unrentabel. Auch andere Versorger, wie die Stadtwerke Augsburg, hatten ähnliche Überlegungen angestellt, entschieden sich jedoch letztlich dagegen.

Laut MVV sind von der Stilllegung rund 24.400 Haushalte betroffen. Nicht alle werden auf die angebotene Alternative, das Fernwärmenetz, umsteigen können. Die MVV verweist darauf, dass die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie die Betreiber verpflichtet, Stilllegungspläne zu entwickeln und bis Mitte 2026 der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese Richtlinie wird derzeit in deutsches Recht umgesetzt und unterstützt den geplanten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung.
Die Stilllegung des Gasnetzes stellt viele Haushalte vor neue Herausforderungen. Während einige von der Fernwärmeversorgung profitieren können, bleibt unklar, wie die restlichen Haushalte künftig ihre Energieversorgung sicherstellen werden. Für Gebäude, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden können, müssen alternative Heizlösungen wie Wärmepumpen oder elektrische Heizsysteme gefunden werden.
Die Kosten für die Umrüstung könnten für viele Haushalte eine finanzielle Belastung darstellen. Deshalb arbeitet die MVV an einer Förderstrategie, um den Übergang für die Betroffenen sozialverträglich zu gestalten.
Ein zentraler Faktor für die Entscheidung der MVV ist die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie, die eine Stilllegung von Gasnetzen als Option vorgibt. Diese Regelung soll den Übergang zu einer klimaneutralen Energieversorgung unterstützen. Zudem führt die MVV die zunehmenden Kosten für die Erdgasversorgung als Grund an, die den Betrieb langfristig unwirtschaftlich machen.
Die Entscheidung der MVV könnte Signalwirkung für andere Gasversorger in Deutschland haben. Als erster Anbieter, der einen vollständigen Ausstieg aus dem Erdgasnetz plant, stellt das Unternehmen die Frage in den Mittelpunkt, wie Deutschland seine Klimaziele erreichen kann, ohne soziale und wirtschaftliche Härten zu verursachen.
Die Stadt Mannheim könnte durch diesen Schritt eine Vorreiterrolle bei der Transformation der Energieversorgung einnehmen. Gleichzeitig zeigt die Situation auch die Herausforderungen, die der Umbau von fossilen auf klimaneutrale Energieträger mit sich bringt.
(Christian Dümke)
Brauchen wir eine ökologische Schuldenbremse? Ein politischer Kommentar.
Wenn sich wichtige politische Weichenstellungen ereignen, fällt es manchmal schwer, sich weiterhin primär dem juristischen Tagesgeschäft zu widmen. Selbst wenn das noch so drängt. Und das ist wohl auch richtig so, beim Anwaltsberuf. Denn so technisch Rechtsberatung gerade im Bereich öffentlicher Infrastrukturen manchmal rüberkommt, so sehr ist sie doch in einen politischen Kontext eingebettet und nur aus ihm heraus verständlich. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe von Anwälten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politische Diskussion so zu beeinflussen, dass die Gesetze mit denen sie hantieren, Sinn machen. Dies gibt ihnen dann auch bei ihrer Anwendung einen (berufs- und wettbewerbsrechtlich übrigens vollkommen lupenreinen) Vorteil. Zeitung zu lesen bzw Rundfunk zu hören, ist daher auch – und gerade – in Zeiten sozialer Netzwerke anwaltliche „Berufspflicht“!
[Robert Habeck (Grüne), Olaf Scholz (SPD) und Christian Lindner bei der Unterzeichung des Koalitionsvertrags im Dezember 2021 [Photo by Sandro Halank / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0]]
Was in den letzten Tagen passiert ist, genau gesagt am 06.11.2024, wird starke – viele sagen: „historische“ – Auswirkungen auf Themen wie Klima, Energie und Verkehr haben. Da ist es gleichgültig, ob auf globaler, auf nationaler oder lokaler Ebene. Das heißt, auf die eine oder andere Art wird uns als Energie- und Umweltrechtler dieser politische Wendepunkt mindestens in den nächsten vier Jahren weiter begleiten.
Die Hoffnung, dass Klimaziele noch zu halten sind, ist für viele in weite Ferne gerückt, sowohl durch den Sieg des Klimaleugners Trump als auch durch das Scheitern der Ampel, die als Regierung eines „Klimakanzlers“ angetreten war. Das Versprechen dieser Regierung war u.a. einzulösen, was das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung in seinem Klimabeschluss aufgegeben hat: Sie muss den zukünftigen Generationen noch Freiheiten bei der Nutzung fossiler Brennstoffe einräumen. Die Spielräume die bis 2030 zum Ausstoß von CO2 noch bestehen, dürfen nicht bereits frühzeitig von den Eltern ausgeschöpft werden, so dass ihre Kinder auch noch konsumieren können.
Nun stellt sich diese Frage der Generationengerechtigkeit nicht nur im Klimaschutz und über Art. 20a GG. Sie stellt sich genauso auch bezüglich Art. 109 GG, der Schuldenbremse, in Bezug auf den Staatshaushalt. Legen sich hier zwei Grundgesetzartikel gegenseitig „Patt“?
Für eine solche Situation haben Verfassungsjuristen aus langer Erfahrung natürlich eine Lösung parat. Das Zauberwörtchen heißt „praktische Konkordanz“. Das klang für mich als Jurastudent im ersten Semster immer ein bisschen wie ein obskures, hinter Schleiern des Beratungsgeheimnisses verborgenes Allerheiligstes des Grundgesetzes, das in Karlsruhe (und nur dort!) sorgsam gehütet wird. Wenn aber die Schleier im weiteren Verlauf des Studiums fallen, ist es dann doch ziemlich simpel: Es geht einfach darum, jedes Grundrecht bzw. Verfassungsgebot, so gut wie möglich zur Geltung kommen zu lassen. Das setzt voraus, dass eher auf Synergien als auf Widersprüche geschaut wird. Das ist kein Hexenwerk sondern folgt den klugen Regeln der schwäbischen Hausfrau. Es geht darum, den staatsrechtlichen Hefekuchen erst mal (bei ca. 37° C) ordentlich gehen zu lassen, statt ihn sofort wie die Beute der drei Räuber mit rotem, grünen und gelben Hut untereinander aufzuteilen. Zugluft und Türenknallen lassen Hefeteig bekanntlich zusammenfallen.
Mit einem Minimum an politischen Willen und Zusammenhalt hätte es den Fraktionen der Ampel dann nicht so schwer fallen dürfen, entsprechende Synergien und Schnittmengen zu finden:
- Wenn es um Klimaschutz geht, hätte es – erstens – darum gehen müssen, marktverzerrende Subventionen und selektive Steuervergünstigungen zu streichen.
- Zweitens wäre nach kostenneutralen Instrumenten zu suchen gewesen, etwa ein Tempolimit oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen, die viel CO2 hätten sparen können, ohne den Staatshaushalt zu belasten.
- An dritter Stelle kommen schließlich solche Maßnahmen, die zunächst zwar staatliche Investitionen erfordern, die sich aber über die Jahre amortisieren und daher auf lange Sicht ebenfalls kostenneutral sind.
Nur bei der dritten Art von Maßnahmen, die allerdings die entscheidenden sind, stellt sich überhaupt die Frage der Vereinbarkeit von Art. 20a und 109 GG. Und der vermeintliche Widerspruch lässt sich durch eine ökonomisch und ökologisch intelligente Gestaltung von Maßnahmen auflösen. Nehmen wir einen Kfw-Kredit, über die eine energetische Sanierung oder eine Wärmepumpe gefördert wird. Dadurch wird der Staatshaushalt zunächst belastet. Die begünstigten Bürger verpflichten sich jedoch dazu, den Kredit zurückzuzahlen.
Aus Sicht der FDP mögen solche Investitionen durch den Staat unsinnig sein. Denn aus marktliberaler, an den Lehren von Hayek und Friedman orientierter Sicht weiß der Staat immer weniger als „der Markt“ und die Summe seiner vielen dezentralen Beobachter. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Denn die Ressource, um die es geht ist in der Politik weniger Wissen, als Vertrauen. In diesem Fall das Vertrauen in die Verwirklichung einer politischen Zielsetzung, nämlich die Netto-Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 zu erreichen.
Die Erwartung, die ein „Klimakanzler“ berechtigterweise weckt und in die sowohl Bürger als auch vor allem Wirtschaftsunternehmen vertrauen müssen, ist die Amortisation dieser Investition in energetische Maßnahmen oder Wärmepumpen durch entsprechend sinkende Stromkosten. Was könnte der Staat tun, um das Vertrauen der Bürger oder Unternehmen zu gewinnen? Ganz einfach: Er könnte eine Wette mit seinen Bürgern abschließen, des Inhalts, dass der Bürger darlehensfinanziert eine private Investition in eine Hausisolierung und Wärmepumpe tätigt und dafür sinkende Brutto-Energiekosten und insbesondere sinkende Strompreise garantiert bekommt. Diese Wette könnte darin bestehen, dass die Rückzahlung des Darlehens an den Strompreisindex gekoppelt ist. Mit anderen Worten stellt der Bürger ein Sparschwein auf, zahlt monatlich ein, was er an Energiekosten spart. Am Ende des Jahres gibt er das ersparte Geld der Kfw zurück, es fließt in den Staathaushalt und hilft, die Schuldenbremse einzuhalten.
Ach so, eine weitere Wette hatte der Staat gleichzeitig mit dem Bürger auch noch geschlossen. Das Darlehen mit der Kfw ist ihm nicht umsonst zinslos (oder zu einem niedrigen, gleichbleibenden Zins) gewährt worden. Der Staat wettet also mit dem Bürger, dass er eine niedrige Inflation einhält. Tut er es nicht, verliert der Staat seine Wette. Auch dies dient bei entsprechend vielen Darlehen, dass der Staat ein Interesse daran hat, die Inflation niedrig zu halten. Ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit gehen so Hand in Hand. Hinter dem Schleier der praktischen Konkordanz sind Art. 20a und Art. 109 GG … naja, zumindest gute Freunde.
Hätte, hätte. Wie geht es weiter? Um die Frage in der Überschrift noch zu beantworten. Nein! Wir brauchen keine ökologische Schuldenbremse. Denn wir haben sie bereits in Art. 20a GG. Wir müssen diesen Artikel nur in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG anwenden.
Also, wie geht es weiter? Eine Bundesregierung, die auf dem Boden des Grundgesetzes steht, wird gar nicht umhinkommen, die ökologische Schuldenbremse anzuwenden. Das trotzig gegen ökologische Gebote gerichtete „Herausreißen“ von Windkraftanlagen, nur weil sie „häßlich“ sind, dürfte auf vehementen Widerspruch aus Karlsruhe und aus Leipzig, dem Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, stoßen. Das würde einen Trump nicht schrecken. Bei der biederen CDU darf man aber davon ausgehen, dass sie den Rechtsstaat nicht so schnell auf dem Müllhaufen der Geschichte verabschieden wird. (Olaf Dilling)
Das Ende der Ampel – und nun?
Als Energierechtler sehen wir die Ampel ja nicht so negativ wie viele andere Leute: In den letzten Jahren jagte eine Novelle die nächste, dabei viele Reformen, die überfällig waren. Auch die Gaspreiskrise 2022 war handwerklich kein Meisterstück, aber wir hatten beim Blick auf die Schwierigkeiten vieler Mandanten, überhaupt noch Gas liefern bzw. beziehen zu können, schon mit dem Schlimmsten gerechnet. Hätte eine andere Regierung die teilweise groben Schnitzer in den entsprechenden Gesetzen vermieden? Allen Umfragen zufolge werden wir in absehbarer Zeit – ob nun Winter oder Frühling – sehen, ob eine andere Regierung das Handwerk des Gesetze-Strickens besser beherrscht und weniger Maschen fallen lässt, die dann die Gerichte wieder aufnehmen müssen.
Doch das jähe Ende der Ampel kommt energierechtlich zur Unzeit. Derzeit sind eine ganze Reihe von Gesetzesvorhaben in der Schwebe, die eigentlich keineswegs bis tief in 2025 warten können. Zumindest gestern sah es auch nicht danach aus, dass die Ex-Ampel nun als Minderheitsregierung noch die Mehrheiten zusammenbekommt, um zumindest die wichtigsten Vorhaben noch durch den Bundestag zu bringen.
Da wäre also zunächst die Novelle des EnWG. Energysharing muss also warten. Ärgerlich, weil dringend: Die Neuregelung des Netzanschlussverfahrens für Anschlusspetenten außerhalb der Niederspannungs- bzw. Niederdruckebene.
Ansonsten sind erhebliche Teile des Green Deal noch nicht umgesetzt. Allen voran: Die Erneuerbaren-Richtlinie, die RED III. Hier geht es um wichtige Grundlagen, auch für die Länder und Gemeinden, wie etwa Beschleunigungsgebiete, auch den Ausbau der Batteriespeicherinfrastruktur. Mindestens ebenso ärgerlich: Dass die ohnehin viel zu lange verschleppte Umsetzung der neuen Emissionshandelsrichtlinie nun liegen bleibt. Hier geht es nicht um einzelne Schönheitsreparaturen, hier werden ganze Sektoren neu aufgenommen und die Voraussetzungen für den Start des ETS II für die Sektoren Gebäude und Verkehr gelegt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, weil Emissionsgenehmigungen eigentlich 2025 vorliegen müssen, zudem startet die (nicht mit dem BEHG zu verwechselnden) Berichtspflicht. Was nun?

Dass auch die Novelle von AVBFernwärmeV und 38. BImSchV – hier geht es um das kaputte THG-Quotensystem – liegen bleibt, erscheint angesichts dessen fast schon als Petitesse, ohne es aber zu sein. Die THG-Quote zieht bekanntlich mit den Jahren deutlich an, das setzt ein funktionierendes System voraus. Der Plan, es zu fixen, war eigentlich simpel und nicht übel, was nun kommt? Who knows. Auch in Sachen Abscheidung und Speicherung bzw. Verwendung von CO2 (CCS/CCU) ist es ärgerlich, dass die Branche nun noch länger in Unsicherheit bleibt, zumal auch die Union in ihrer „Neuen Energie-Agenda“ auf CCS setzt. Liegen bleiben nun wohl auch die Novellen des BauGB und die Ladesäulenverordnung.
Ob die Union sich gegen Zugeständnisse beim Termin für neue Wahlen überreden lässt, zumindest noch die aus europarechtlichen Gründen ganz dringenden Umsetzungsakte zu erlassen? Wünschenswert wäre das. Aber ob es darauf noch ankommt im gerade anlaufenden Wahlkampf? (Miriam Vollmer).