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Betriebsbeauftragte im Fokus: Zwischen Bürokratieabbau und Symbolpolitik

Man könnte es für einen schlechten Aprilscherz halten, doch leider das ist es nicht. Wie bereits im CDU „Sofortprogramm Wirtschaft“ angekündigt, ist es ein Baustein des angestrebten „Bürokratie-Rückbaus“ der CDU, dass es weniger Betriebsbeauftragte geben soll. Dies taucht auch im Sondierungspapier der CDU, CSU und SPD aus (siehe auch hier). Das Ziel ist, dass bis Ende 2025 die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abgeschafft werden soll – darunter etwa der Abfallbeauftragte und der Immissionsschutzbeauftragte. Wegfallen sollen aber nicht nur die, sondern u.a. auch die Abscheide-Sachkundigen, die Asbest-Sachkundigen, die betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Streichung von § 38 BDSG). Zeit für eine (sehr) kritische Nachlese:

Dass übertriebene Bürokratie ein Problem ist, möchte wohl keiner bestreiten. Es ist oft wiederholt worden, dass es eine Überregulierung durch Verfahrensvorschriften und materiellrechtlichen Anforderungen gibt. Gern vorgebrachtes Beispiel aus dem Umweltrecht ist es, dass (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren zu lange dauern, Behörden zu langsam arbeiten und alles zu viel kostet. Inwiefern jedoch die Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten Teil des bürokratischen Wasserkopfs sein soll, vermag sich nicht zu erschließen. Ja, es stimmt: Auch sie kosten den Unternehmen Geld, doch diese Kosten wiegen sie bei weitem auf. Wenn wir uns den Sinn und Zweck vor Augen führen, wird klar, warum die Expertise von Fachbeauftragten unverzichtbar ist und welche negativen Konsequenzen eine Abschaffung nach sich ziehen würde.

Betriebsbeauftragte fungieren als zentrale Schnittstelle zwischen den operativen Abläufen in Unternehmen und den strengen rechtlichen sowie umwelttechnischen Auflagen. Sie dienen dem Selbstregulativ: Sie sind Organe der betrieblichen Selbstüberwachung, d.h. sie wirken ausschließlich nach innen. Die Bestellung erzeugt für die Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber. Sie sind für die Unternehmen da. Sie sind Motor der Innovation. Sie sind Ratgeber und das Umweltschutzgewissen der Unternehmen. Übergreifendes Ziel der Fachbeauftragten ist es, Probleme zu erkennen und zu lösen, bevor ggf. eine rechtliche Inanspruchnahme (seien es Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen oder Ansprüche Dritter) das Unternehmen trifft. Dafür sollen und dürfen sie den Finger in Wunden legen; aufzeigen, wo es in Unternehmen Versäumnisse gibt; analysieren, wo Optimierungspotential besteht und was wie und wo dringend was getan werden muss. Wer hierin Bürokratie zu erkennen glaubt, hat das Recht nicht verstanden.

Die angekündigte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass damit dann weniger Anforderungen für Anlagenbetreiber und Unternehmen gelten. Da die gesetzlichen Pflichten und Anforderungen jedoch unverändert bleiben, müssten Unternehmen – sofern überhaupt möglich – intern alternative Regelungen finden, um die vielen Fachaufgaben abzudecken – oder die Aufgaben fallen einfach unter den Tisch. Das hierin steckende Risikopotential sollte keinesfalls unterschätzt werden, denn die Haftung lauert überall! Betrachtet man allein das Immissionsschutzrecht, so wird deutlich, dass die materiellrechtlichen Anforderungen für Unternehmen keinesfalls weniger werden. Durch die Neufassung der IED wird beispielsweise das Anforderungsprofil an Berichtspflichten größer. Unternehmen müssen Transformationspläne erstellen und darlegen, wie sie die Klimaziele erreichen wollen. Aus der Praxis hört man eher, dass die Aufgaben immer schwieriger zu bewältigen sind, doch dieses Problem löst man nicht dadurch, dass man die Personen, die sich damit auskennen, abschafft. Es ist allein aufgrund des zwingenden Rechts zwingend notwendig, Fachwissen in den Unternehmen zu haben und zu halten, um den umfassenden und stetig wachsenden Anforderungskatalog im Blick zu behalten. Es geht nicht ohne qualifizierte – weil fach- und sachkundige – Experten.

Geprägt von der Zielvorstellung, dass die Fachbeauftragten dazu beitragen sollen, ihre Unternehmen zu schützen, wird ihr Wegfall zu unzureichender Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Unternehmen führen – was im Schadensfall zu erheblichen Haftungsproblemen und finanziellen Auswirkungen führen kann. Statt Bürokratie abzubauen, verursacht die Abschaffung von Fachbeauftragten dann ungeahnte Mehrkosten und Unsicherheit für die Unternehmen, die man doch eigentlich unterstützen wollte. (Dirk Buchsteiner)

Von |4. April 2025|Kategorien: Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|Schlagwörter: , |1 Kommentar

VG Berlin: Kein Recht auf Durchgangsverkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrsberuhigen, weil der Durchgangsverkehr dann herausgehalten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unveröffentlicht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrskonzeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahnstraßen aus. Zusätzlich ließ es an verschiedenen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrsdurchfahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Pressemitteilung des VG der Durchgangsverkehr von Neben- in Hauptstraßen verlagert, gefährliche Stellen entschärft, die Bedingungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufenthaltsqualität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilverfahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durchgangsverkehr die Straßen nicht gefährlicher mache und sich die Unfälle typischerweise auf den Hauptstraßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durchgangsverkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorgelegten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrsaufkommen, hoher Fahrraddichte und hohen Unfallzahlen handele. Zwar sei der Durchgangsverkehr nicht gefährlicher oder belastender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrszahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrsberuhigung stehe dem Bezirk ein Einschätzungsspielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funktionstrennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. “Superilles” (Superblocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrspolitischen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

Wie geht es weiter? – Das schwarz-rote Arbeitsgruppenpapier

Es geht weiter auf dem Weg zur Regierung Merz. Nun liegt ein erster Entwurf des Kapitels des Koalitionsvertrags für Klima und Energie vor. Dieses Arbeitspapier ist noch nicht der Endstand. Es enthält zahlreiche Passagen, in denen die Verhandler der CDU, CSU und der SPD sich nicht einig sind. Hier wird nun im kleinen Kreis weiter verhandelt. Gleichwohl wird schon aus dem aktuellen Stand deutlich, wohin die Reise gehen soll.

Das zwölfseitige Papier beginnt mit einem Bekenntnis zu den deutschen und europäischen Klimazielen. Auch die Regierung Merz will also bis 2045 Netto-Null erreichen. Allerdings gibt es hier schon einen wichtigen Punkt, bei dem Union und SPD sich unterscheiden: Auch CO2-Minderungen im Ausland sollen auf das deutsche Klimaziel angerechnet werden. Das würde den Minderungdruck, insbesondere auf die Industrie in Deutschland, deutlich verringern und so die Transformation sicherlich verzögern. Allerdings ist auch der Union klar: Das kann Deutschland nicht allein neu regeln. Sollte sich die CDU im Koalitionsvertrag hier durchsetzen, wäre dieser Punkt eher ein Auftrag an die Bundesregierung, sich in Brüssel für eine entsprechende Änderung des EU-Klimagesetzes und des Emissionshandelssystems einzusetzen. Allerdings wurde die Emissionshandelsrichtlinie erst kürzlich novelliert, und die deutsche Umsetzung ist erst wenige Wochen alt. Ein Selbstläufer wäre das wohl nicht. Schließlich werden die bisherigen Erfahrungen mit Minderungen außerhalb Europas von vielen Akteuren ausgesprochen ambivalent beurteilt.

Die kommende Koalition bekennt sich klar zum ETS 2, das ab 2027 fossile Brenn- und Treibstoffe europaweit einheitlich bepreist. Einigkeit besteht offenbar über den Wunsch, einen fließenden Übergang zwischen dem heutigen CO2-Preis, derzeit 55 €, und dem kommenden System zu schaffen. Preissprünge sollen vermieden werden. Allerdings nennt das Papier kein Instrument, mit dem dies bewerkstelligt werden soll. Vorübergehende Ausgleichszahlungen dürften gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein. Hier darf man gespannt sein, ob der kommenden Bundesregierung in den anderthalb Jahren bis zum Start noch etwas einfällt, was in Brüssel und den anderen europäischen Hauptstädten nicht auf Gegenwind stößt.

Wie schon die letzte Bundesregierung will auch die nächste die Strompreise senken. Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß sinken, Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Die Netzentgelte sollen sogar gedeckelt werden, was wohl bedeutet, dass ein Teil der Netzkosten von der öffentlichen Hand getragen werden muss. Außerdem plant die Bundesregierung Merz einen Industriestrompreis, was insofern bemerkenswert ist, als die Union dies in der Vergangenheit eher abgelehnt hatte. Die Gasspeicherumlage soll abgeschafft werden, und die CDU will in Deutschland die Gasförderung sogar noch ausbauen.

Natürlich will auch die nächste Bundesregierung die Bürokratie reduzieren, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Die CDU will deswegen künftig auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich verzichten. Dies dürfte ebenso für Diskussionen sorgen wie der Wunsch der Union, Verbandsklagerechte abzuschaffen. Angesichts der völkerrechtlichen Grundlagen dürfte das durchaus schwierig werden.

Beim Netzausbau gibt es noch Differenzen zur Frage der Erdverkabelung. Die SPD will weiterhin Kabel vergraben, die Union bevorzugt Freileitungen. Auch bei der Frage der Strompreiszonen ist man sich nicht einig. Die SPD möchte zumindest prüfen, ob die einheitliche Preiszone beibehalten werden soll, die CDU hingegen lehnt sogar die Prüfung ab. Das ist nicht weiter erstaunlich, da vor allem die CSU Nachteile befürchtet, weil in Bayern der Ausbau der Windenergie stockt.

Angesichts der europäischen Minderungsziele will auch die nächste Bundesregierung erneuerbare Energien ausbauen und zusätzliche Gaskraftwerke errichten, um die Residuallast zu sichern. Anders als die scheidende Bundesregierung will die neue Regierung die geplanten 20 GW Gaskraftwerksleistung bis 2030 jedoch auch zur Preisstabilisierung nutzen, nicht nur zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit.

Viel diskutiert wird der Kohleausstieg 2038. Die Grünen hatten sich einen früheren Kohleausstieg gewünscht, 2038 ist der gesetzliche Status Quo. Dass ein Ausstieg 2030 nun nicht kommt, ist in einer Regierung ohne grüne Beteiligung wenig überraschend. Doch stellt dies wirklich einen großen klimapolitischen Rückschlag dar? Solange die für die Stilllegung von Kohlekraftwerken vorgesehenen Emissionsberechtigungen nicht gelöscht werden, bleibt eine Stilllegung klimapolitisch nahezu neutral, da die Zertifikate andernorts genutzt werden. Das Wirtschaftsministerium scheiterte zuletzt mit dem Versuch, Zertifikate für den bereits gesetzlich verankerten Kohleausstieg zu löschen. Angesichts der ofenbar bestehenden Schwierigkeiten stellt sich die Frage, ob die erheblichen politischen wie finanziellen Kosten einer Neuverhandlung des Vertrags mit den Braunkohlebetreibern wirklich gerechtfertigt wären.

Dass die CDU die Kernkraft anders bewertet als die letzte Bundesregierung, ist kein Geheimnis. Sie möchte weiterhin zur Kernkraft forschen, doch ein neues deutsches Atomkraftwerk ist derzeit nicht geplant. Allerdings wünscht sich die Union zumindest eine Prüfung der sich im Rückbau befindlichen Kernkraftwerke, um zu klären, ob eine Reaktivierung möglich wäre. Angesichts erloschener Genehmigungen und des Alters der Anlagen erscheint dies jedoch auch Kennern der Materie eher fraglich.

Ein handfester Streitpunkt bleibt das Thema Wärme. Die CDU möchte das sogenannte “Heizungsgesetz” (Gebäudeenergiegesetz, GEG) abschaffen. Allerdings wird nicht klar, was stattdessen gelten soll. Im Papier heißt es vage, man wolle auf eine langfristige Betrachtung der Emissionseffizienz setzen, offenbar nicht auf die 65 % erneuerbaren Energien. Doch was bedeutet das konkret? Die CDU will bestehende europarechtliche Spielräume nutzen, doch diese dürften begrenzt sein. Die Gasbinnenmarktrichtlinie und die Gebäuderichtlinie setzen enge Grenzen. Auch das Thema Gasheizung und -infrastruktur bleibt brisant. Die CDU will Gas als Energieträger und auch die Gasnetze erhalten, was angesichts der novellierten Gasbinnenmarktrichtlinie nicht einfach sein dürfte. Immerhin: Die künftige Koalition plant wieder eine großzügigere Förderung der Wärmewende. So sollen auch wieder Gebäude nach dem KfW-55-Standard gefördert werden, der Heizungstausch bezuschusst und der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen vorangetrieben werden. Hier plant die kommende Bundesregierung eine deutliche Erhöhung: 3,5 Milliarden Euro jährlich. Einig sind sich die künftigen Partner auch im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen der Wärmeversorgung. Sie wollen die AVB FernwärmeV und die Wärmelieferverordnung novellieren. Hier hatte das Ende der Ampel den ohnehin bereits laufenden Novellierungsprozess unterbrochen.

Insgesamt gibt es viele Kontinuitäten, während sich die Neuerungen eher als evolutionär denn als revolutionär erweisen. Dies ist insofern nicht erstaunlich, als dass der Schlüssel zu vielen Wünschen in Brüssel liegt, nicht in Berlin. Dies gilt auch für den Wunsch der Union, außer-europäische Minderungen in den europäischen Emissionshandel einzuführen. Eine tiefgreifende Änderung wäre erforderlich, um dies umzusetzen. Sollte sich die Union sowohl gegenüber dem Koalitionspartner als auch in Brüssel durchsetzen, wäre dies eine tatsächlich radikale Neuausrichtung zurück zum Status Quo der ersten Jahre des EU-Emissionshandels, als CER und ERU aus dem Ausland noch abgabefähig waren (Miriam Vollmer).

Von |29. März 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Lidl muss Elektrokleingeräte zurücknehmen – DUH gewinnt vor Gericht

Ein zentraler Baustein für die Klimaneutralität ist die Circular Economy. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzusparen und des steigenden Umweltbewusstseins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknahmeverpflichtung von Elektrokleingeräten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richtlinie 2012/19/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wiederverwertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektroschrott illegal oder unsachgemäß entsorgt wird. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Kleingeräten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großgeräten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleichbaren neuen Produkts gebunden ist.

Ein neues und interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorinstanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelektrogeräten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitarbeiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetzliche Rücknahmepflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zentimeter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzelhändler, die regelmäßig Elektrogeräte anbieten, ihre gesetzliche Verantwortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Lidl hatte dagegen argumentiert, die Regelung sei verfassungswidrig, weil sie Lebensmittelhändler im Vergleich zu anderen Einzelhändlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße. So seien vor allem Drogeriemärkte, die gleichfalls Elektroartikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknahmepflicht ausgenommen. Das Unternehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reichweite des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumentieren müssen, wie die Rücknahme und fachgerechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handelsbranche gesendet, dass kommerzielle Interessen nicht über Umwelt- und Verbraucherschutz gestellt werden dürfen. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benutzerfreundliche Rücknahmesysteme implementieren, für umfassende Transparenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entsprechenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspektiven: Durch eine konsequentere Umsetzung der Rücknahmepflicht können alte Elektrogeräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recyclingkreislauf unterstützt und einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachverfolgung der Rücknahmeprozesse und eine mögliche Erweiterung der Herstellerverantwortung der Markt weiter transformiert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknahmelösungen und enge Kooperationen mit zertifizierten Entsorgungsunternehmen können dabei helfen, den gesamten Lebenszyklus der Elektrogeräte nachhaltiger zu gestalten. Insgesamt verdeutlicht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unternehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)

Von |28. März 2025|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Kommt unter der neuen Regierung die Atomkraft zurück?

Friedrich Merz wird aller Wahrscheinlichkeit der nächste Bundeskanzler. Kommt jetzt die deutsche Rückkehr zur Atomkraft?

In den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU und SPD herrscht offenbar eine Pattsituation. Im entsprechenden Papier der Arbeitsgruppe heißt es dazu:

„[Kernenergie: Gerade mit Blick auf die Klimaziele und die Versorgungssicherheit kann die Kernenergie eine bedeutende Rolle spielen. Dabei setzen wir im europäischen Kontext auf die Forschung zu Kernenergie der neuesten Generation, Small Modular Reactors und Fusionskraftwerken. Gleichzeitig streben wir schnellstmöglich eine fachliche Bestandsaufnahme an, ob angesichts des jeweiligen Rückbaustadiums eine Wiederaufnahme des Betriebs der zuletzt abgeschalteten Kernkraftwerke unter vertretbarem technischem und finanziellem Aufwand noch möglich ist. Die Prüfung erfolgt durch die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit, die Reaktor-Sicherheitskommission und TÜV. Bis dahin soll der Rückbau der Anlagen umgehend, möglichst durch eine freiwillige Vereinbarung mit den Betreiberunternehmen, gestoppt werden.]“

Es handelt sich dabei allerdings nur um einen Entwurf, über den noch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Derweil schreitet der Rückbau voran. Laut Presseberichten soll zu dem Friedrich Merz inzwischen selbst geäußert haben: „Da ist wahrscheinlich nichts mehr zu machen.“

Und was sagen die Betreiber selbst?

E.ON hat sich klar gegen eine Wiederaufnahme des Anlagenbetriebes ausgesprochen. Auch EnBW ist skeptisch, da der Prozess des Rückbaus schon begonnen habe und nicht so ohne weiteres wieder umgekehrt werden könne. EnBW ist Betreiber von fünf abgeschalteten AKW. Auch bei RWE sieht man „erhebliche regulatorische, finanzielle und personelle Hürden“ vor einer möglichen Wiederinbetriebnahme.

Wir sind skeptisch und gespannt.

(Christian Dümke)

 

Von |28. März 2025|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar

Informationsfreiheit als Grundrecht

Ein Arbeitspapier im Rahmen der Koalitionsverhandlungen legt pikanterweise unter der Überschrift “Repräsentative Demokratie stärken” nahe, dass die CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in seiner bisherigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufgegriffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) soll darüber hinaus “verschlankt” werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grundgesetzes (GG), wo in Deutschland klassischerweise Grundrechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grundrecht auf Informationszugang her: Im Grundgesetz ist die Informationszugangsfreiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landesverfassungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansatzpunkte, das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjektiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationszugangsfreiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungsfreiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Informationsfreiheit (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staatliche Informationsquellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch rechtliche Bestimmungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Informationsfreiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Gesetzesbegründung “die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger” stärken. Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erfolgsgeschichte verbunden. Die demokratische Kontrolle insbesondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Transparenz verbessert werden. Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parlamentarischen Repräsentanten ginge, die dann die Exekutive kontrollieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren. Allerdings unterstützt das Demokratieprinzip lediglich das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechtsstaatlichkeit folgt zumindest für Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, das allerdings auch durch andere Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ansatzpunkte gilt weiterhin die im Grunde etatistische Grundregel, dass Transparenz staatlicherseits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechenschaftspflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfassungsrechtlichen Selbstbindungen hat sich Deutschland jedoch völkerrechtlichen Bindungen unterworfen, aus denen Rechte aus Informationszugangsfreiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschenrechtskonvention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungsfreiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Informationszugangsrecht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung vAustria, Application no. 39534/07) Judgement Strasbourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhandenen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antragsteller aufzubereiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussagekräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfassungsgericht ein Schriftsatz vorenthalten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völkerrecht führen.

3) Das Umweltinformatonsgesetz ist durch die Aarhus-Konvention veranlasst und setzt die darin enthaltenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurückfallen, ohne gegen seine völkerrechtlichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unionsparteien an internationalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusammengefasst: Das Grundgesetz gibt bislang keinen subjektiven Anspruch auf Informationszugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Informationen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veralteten Staatsverständnis: Nach der Verfassungsordnung des GG ist der Staat kein Selbstzweck ist und muss sich von den Bürgerinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jedenfalls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funktionsprinzipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erhebliche Beschneidung des Informationszugangsrechts würde Deutschland international isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Informationszugangsrechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den “German Vote” etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

Von |27. März 2025|Kategorien: Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , , , |1 Kommentar