Stromsteuerbefreiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz
Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht eine Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigenverbrauch und innovative Modelle wie Mieterstromprojekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten sind im Folgenden zusammengefasst.
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:
- Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
- Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht wird.
- Der Verbrauch am Ort der Erzeugungsanlage erfolgt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:
- Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
- Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage (Radius 4,5 km) erfolgt.
Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:
- Eigenverbrauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeugungsanlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
- Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letztverbraucher ist steuerbefreit.
Weitergabe an Letztverbraucher und Mieterstrommodelle
Eine Besonderheit der Steuerbefreiung liegt in der Regelung für Mieterstrommodelle und ähnliche Konstellationen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeugungsanlage von der Stromsteuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreipersonenverhältnisse, in denen der Anlagenbetreiber (zum Beispiel ein Eigentümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.

Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition
In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagenbetreiber“ klargestellt. Im Stromsteuergesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagenbetreibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendeten Definition deckungsgleich ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeugungsanlage eingebunden sind.
Fazit
Die Stromsteuerbefreiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglichkeiten zur Förderung von Eigenverbrauch und Mieterstrommodellen. Sie berücksichtigt nicht nur den direkten Eigenverbrauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letztverbraucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur rechtlichen Einordnung und stärkt die Planungssicherheit für Betreiber und Projektentwickler.
(Christian Dümke)
Bewohnerparken bei ausländischem Kennzeichen
Grundsätzlich kommt den Straßenverkehrsbehörden bei vielen Entscheidungen ein Ermessen zu. So ist es etwa bei ihrer Entscheidung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO darüber, an wen sie Bewohnerparkausweise erteilt oder ob und mit welcher konkreten Ausgestaltung sie ein Bewohnerparkgebiet einrichtet. Dieses Ermessen ist jedoch kein freies, sondern ein gebundenes Ermessen.
Gerichtlich sind die Entscheidungen gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt überprüfbar. So prüft das Gericht, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Weiterhin prüft es, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Wenn im Einzelfall eine sogenannte Reduzierung des Ermessens auf Null besteht, weil keine andere Entscheidungsalternative zulässig wäre, lässt sich ein Anspruch durchsetzen. Dann kann im Einzelfall ausnahmsweise die Behörde zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises verpflichtet werden.
So war es in einem letztes Jahr vom Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschiedenen Fall. Eine Studentin hatte für das Kfz ihres Vaters, das in der tschechischen Republik zugelassen ist, einen Bewohnerparkausweis beantragt. Ein von ihr gestellter Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises war abgelehnt worden, obwohl die Voraussetzungen dafür ansonsten vorlagen.
Diese gehen aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO hervor, nach der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Antragsteller muss in dem Bereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich wohnen. Unter Umständen kann eine angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Dies entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Bewohner erhalten nur einen Parkausweis für ein auf sie als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Da die Verwaltungsvorschrift für eine bundesweit einheitliche Anwendung der StVO von entscheidender Bedeutung ist, kann von ihr nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, indem die Erteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dies gebietet der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Da der Vater der Antragstellerin eine von ihm unterzeichnete Überlassungserklärung sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorgelegt hatte, war nachgewiesen, dass das Fahrzeug dauerhaft von der Antragstellerin genutzt wurde. Da sie das Fahrzeug jedoch in den Semsterferien regelmäßig in der tschechischen Republik nutzt und es nach Beendigung des Studiums gegebenenfalls wieder an den Vater zurückgibt, war es nicht zwingend, es umzumelden. So erlaubt § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV die vorübergehende Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Deutschland. Letztlich befand das Gericht jedoch, dass die Frage des richtigen Zulassungsortes von der Zulassungsbehörde bei der Vergabe des Bewohnerparkausweises zu beurteilen sei. Für die Erteilung des Bewohnerparkausweises käme es dagegen alleine darauf an, ob es sich beim Antragsteller um einen Bewohner handelt, der nachweislich das betroffene Kraftfahrzeug dauerhaft nutzt.
Der Fall zeigt, dass die Straßenverkehrsbehörden auch bei Ermessensentscheidungen keine willkürlichen weiteren Kriterien festlegen dürfen, die in den Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehen sind. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von der Verwaltungsvorschrift möglich. (Olaf Dilling)
Das neue TEHG im Ausschuss
Die Umsetzungsfrist der geänderten Emissionshandelsrichtlinie ist verstrichen, und auch einige der Daten, zu denen die Mitgliedstaaten Vorbereitungen für den ETS II getroffen haben sollten, sind vorbei: Wir haben Mitte Januar und entgegen der ohnehin schon knappen Planung gibt es keine Emissionsgenehmigungen für Inverkehrbringer nach dem ETS II, nicht einmal als gesetzliche Fiktion. Auch in Hinblick auf den stationären Emissionshandel stehen Rechtsgrundlagen für die Vorbereitung der Jahre 2026 – 2030 aus, die längst hätten verabschiedet werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber muss sich also beeilen, schließlich läuft auch schon ein Vertragsverletzungsverfahren.

Doch auch wenn die Ampel Vergangenheit ist: Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Letzte Woche, am 15. Januar 2025, fand auch eine Ausschussanhörung statt.
Die Stellungnahmen in der Sachverständigenanhörung brachten wenig Neues. Die Mehrheit der Sachverständigen spricht sich für eine nach Möglichkeit schnelle und möglichst unbürokratische Umsetzung aus ohne die auf die von der scheidenden Bundesregierung geplante vorgezogene Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen. Hier stellt die EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten frei, Abfall einzubeziehen oder nicht. Anders als die Bundesregierung ist die Branche aber skeptisch, ob dies sinnvoll ist, weil der Analyseaufwand hoch ist, und die Entsorger kaum Einfluss auf die Zusammensetzung de Abfalls haben. Das sieht auch der Bundesrat ähnlich. Kritisiert wird auch die Versteigerung für die Sektoren Verkehr und Gebäude für nur ein Jahr vor dem Start des ETS II 2027.
Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundestag die Hängepartie im stationären Emissionshandel ebenso wie für Gebäude/Verkehr noch beendet. Zwar stehen die wesentlichen Pfeiler für die Jahre 2030 schon auf EU-Ebene fest. Doch noch sind einige wichtige Fragen offen (Miriam Vollmer).
Landgericht Frankfurt/Main zum Marktelement einer Fernwärmepreisklausel
Wir führen derzeit einen Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt Main, bei der es um die Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV geht.
Preisanpassungsklauseln in standardisierten Wärmelieferungsverträgen mit Letzt-verbrauchern, die keine Industriekunden sind, müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen um wirksam zu sein. Hierfür ist es erforderlich, dass die Preisanpassungsklausel des Wärmelieferanten sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren dabei vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Das Kostenelement und das Marktelement sind dabei gleichrangig (BGH, Urteil vom 19. 07.2017, Az. VIII ZR 268/15).
Im konkreten Verfahren vor dem Landgericht ist streitig, ob die dort verwendete Preisklausel des Wärmelieferanten ein ausreichendes Marktelement enthält. Das Landgericht hat hierzu in einem Beschluss nun den rechtlichen Hinweis erteilt das alleine die Bezugnahme auf einen Gaspreisindex wohl kein ausreichendes Marktelement darstellt.
Die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis verstößt wohl gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann (BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 m.w.Nachw.). Das Marktelement soll sich nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (BGH, Urt. v. 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BeckRS 2022, 16217 Rn. 30; BGH Urt. v. 27.09.2023 – VIII ZR 263/22, BeckRS 2023, 26053 Rn. 33).
Gegen diese zwingenden Vorgaben verstößt wohl Ziffer 4.1 des Vertrages selbst unter Berücksichtigung eines den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln zustehenden Gestaltungsspielraums. Denn die Klausel berücksichtigt ausschließlich den Gaspreisindex, nicht aber den Markt für andere Energieträger.
(LG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 02.01.2025, 2–03 O 100/24)
(Christian Dümke)
Thru.de. Kraftvoll zum gläsernen Anlagenbetreiber
Kennen Sie eigentlich Thru.de? So heißt das Schadstoffemissionsregister, also das PRTR „Pollutant Release and Transfer Register“ inzwischen. Zugegeben, so griffig ist der Name nicht. Geht es um „truth“ oder „true“ oder tatsächlich thru (also „durch“)? Spricht man das tee-aitch aus? Erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es sich um Thrude handeln soll. Laut den eigenen FAQs steht der Name Thru.de nämlich für „Klarheit, Transparenz, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit“. So war Thrude in der nordischen Mythologie die Göttin der Bäume und Blumen; der Name bedeutet „Kraft“. Das Internet-Portal informiert daher verlässlich, transparent und „kraftvoll“ mit glaubwürdigen Daten über Emissionen von Schadstoffen in die Umwelt – und geht mittlerweile weit über PRTR hinaus.

Bereits seit 2007 werden auf der Plattform jährlich aktualisierte Daten zu Emissionen von Industriebetrieben in Luft, Wasser und Boden, ins Abwasser sowie deren entsorgte Abfallmengen veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Baustein für Transparenz über die industriellen Anlagen in Deutschland dar, die der IED unterliegen und die somit auch im europäischen Stammdatenregister industrieller Anlagen, dem sogenannten EU Registry, geführt werden. Darüber hinaus findet man hier ausgewählte Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen, also bspw. aus dem Verkehr oder Haushalten.
Die Plattform bietet der Öffentlichkeit, aber auch der Industrie und den Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen, der Wissenschaft, Versicherungsgesellschaften und vielen anderen die Möglichkeit, transparente Vergleiche und Entscheidungen in Umweltfragen vornehmen zu können. Es ist also auch ein wesentlicher Baustein hin zum „Gläsernen Anlagenbetreiber“. Im Sinne eines „naming & shaming“, weil die Unternehmensdaten öffentlich sind und jeder (also die interessierte Öffentlichkeit aber auch der Mitbewerber) diese einsehen kann, soll diese Plattform dazu beitragen, dass Unternehmen ihre Umweltleistungen verbessern. Anhand der Thru.de-Daten können auch Trends und Fortschritte bei der Verringerung von Umweltbelastungen von einzelnen oder mehreren Unternehmen abgeleitet, verfolgt, vergleichen und bewerten werden, sowie eigene Auswertungen zu Schadstofffreisetzungen und Abfallverbringungen aus industriellen Tätigkeiten erstellen.
Auf thru.de können Sie die Daten des Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters, auch PRTR genannt, einsehen. Es enthält Daten zu Industriebetrieben, zu kommunalen Kläranlagen und auch zu Emissionen aus diffusen Quellen, etwa des Verkehrs, der Haushalte und der Landwirtschaft.
Falls Sie sich beteiligen mögen: Bis zum 31. Januar 2025 läuft noch eine Nutzerumfrage zum Portal, siehe Link (hier).
Die Berliner Baumscheibenpark-Fälle
Was mich bei meiner Entscheidung Jura zu studieren, bestärkt hat, war die Überlegung, dass sich Gerichte und Juristen mit allen möglichen relevanten und weniger relevanten Aspekten des Lebens beschäftigen. Irgendwie fand ich damals die Idee schön, was von der Welt kennenzulernen, aber halt eher so durch Gerichtsakten gefiltert.
Das betraf oft Fragen, die so richtig aus dem Leben gegriffen sind. Anders als z.B. im schulischen Geschichtsunterricht, wo immer nur die heroischen oder „bedeutenden“ Aspekte des Lebens beleuchtet wurden. Denn dort ging es um große Schlachten von Feldherren oder bahnbrechende Verfassungen von Staatsmännern. Dagegen ging es im Jurastudium (und zum Teil übrigens auch in der Rechtsgeschichte) um die Niederungen des Alltagslebens. Das juristische Heldentum ist daher etwas diverser und egalitärer als das der Kriege und Verfassungskonflikte. So wie nach Beuys jeder ein Künstler sein kann, können alle Menschen durch eine innovative Klage Rechtsgeschichte machen. Die Konflikte entzünden sich dabei aber mitunter an Trivalia. Ein Kommilitone brachte das mal auf die prägnante Formel: „Zivilrecht, das ist doch immer so: ‚Idiot kauft Waschmaschine‘ “.
Es ist jetzt aber nicht so, dass es im Öffentlichen Recht nur um die erhabenen Aspekte des Lebens geht. Vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird schließlich auch nicht bloß um die Demonstrationsfreiheit oder um Kommunalverfassungsstreitigkeiten gefochten.
Sondern es geht zum Beispiel auch darum, wo man legalerweise sein Kraftfahrzeug abstellen kann. Das geht dann manchmal bis zu den höchsten Gerichten. So etwa bei den Fällen zum sogenannten Laternenparken, die allerdings prägend waren für das Stadtbild in Deutschland. Es ging darin um die Frage, ob Kraftfahrzeuge nur für kurze Zeit oder auch dauerhaft, also über ein Wochenende oder länger, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen.
Die kleinen „Geschwister“ dieser Fälle, sind die sogenannten Baumscheibenparken-Fälle. Sie wurden seit den 1980er Jahren vor allem vom Kammergericht Berlin entschieden. Sie betreffen eine noch speziellere Frage. Genau genommen geht es um eine Ausnahme von der Ausnahme: Das Parken am Fahrbahnrand ist dann nicht zulässig, wenn eigens ein Parkstreifen eingerichtet ist. Denn in § 12 Abs. 4 StVO heißt es: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Aus diesem „sonst…“ lässt sich logisch ableiten, dass bei Vorhandensein eines Parkstreifens keine Parken am Fahrbahnrand zulässig ist. Anderenfalls würden die Parkplätze auch durch die – dann in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge – auch blockiert. Zusätzlich gibt es in § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO die Regelung, dass das Parken unzulässig ist, „wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert“.
In zweiter Reihe zu parken ist daher verboten. Wenn ein Parkstreifen aber durchbrochen ist, stellt sich dennoch die Frage, ob der Fahrbahnrand dann wieder zum Parken benutzt werden kann. Typischerweise stellt sich diese Frage dort, wo Parkplätze zum Lagern von Baumaterialien genutzt werden oder wo Bäume zwischen die Parkplätze gepflanzt wurden.
Hierzu nimmt nun die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts Stellung. Im ersten Fall zum Baumscheibenparken (KG Berlin, Beschluss vom 05.01.1981 – 3 Ws (B) 353/80) wurde einem Kraftfahrer zunächst recht gegeben, der vor einer Baumscheibe geparkt hatte. Daher wurde ihm seine Geldbuße von damals 40 DM erlassen. In der Straße, in der er geparkt hatte, war ein Gehweg in einen Parkstreifen verwandelt worden. Lediglich an ca. fünf Meter langen Abschnitten, auf denen Bäume oder Laternen standen, waren keine Parkplätze eingerichtet worden. An so einer Stelle hatte der Kläger mit einem unter vier Meter langen Kfz geparkt. Aus Sicht des Gerichts war dadurch gegen keine Parkvorschrift verstoßen worden. Eine ähnliche Ausnahme besteht auch, wenn der Parkstreifen für längere Zeit unbenutzbar ist, etwa weil er durch einen Bauzaun abgesperrt ist (vgl. KG VRS 62, 63 – Beschluss vom 17.09.1981 – 3 Ws (B) 177/81). Im Übrigen sollte das Stichwort „Baumscheibenparken“ nicht dahingehend missverstanden werden, dass auf Baumscheiben, also direkt am Baum, geparkt werden könne. Das ist immer unzulässig und schädigt Straßenbäume, da es den Boden verdichtet, wenn nicht sogar das Wurzelwerk oder die Baumrinde beschädigt wird.
In einem zweiten Fall zum Baumscheibenparken wurde die Möglichkeit, legal vor Baumscheiben zu parken vor ein paar Jahren durch das Kammergericht eingeschränkt (KG, Beschluss vom 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19). In diesem Fall hatte der Fahrzeugführer zum Teil jedoch auch neben dem Parkstreifen geparkt. Dieser war jedoch ungepflastert und zum Teil mit Baumaterial zugestellt.
Das Gericht entschied, dass an dieser Stelle ein Parkstreifen bestanden habe. Außerdem sei das Baumscheibenparken nur zulässig, wenn niemand dadurch behindert würde. Das wäre das ein Kriterium, das in viele Fällen nicht erfüllt wäre. Denn oft werden die Parkbuchten angelegt, um eine Behinderung des fließenden Verkehrs zu vermeiden und die Fahrbahn von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn Straßenverkehrsbehörden diese Unklarheit vermeiden wollen, sollten sie an entsprechenden Straßenabschnitten ein Haltverbot aufstellen mit Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“. (Olaf Dilling)