Die Umset­zungs­frist der geänderten Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist verstrichen, und auch einige der Daten, zu denen die Mitglied­staaten Vorbe­rei­tungen für den ETS II getroffen haben sollten, sind vorbei: Wir haben Mitte Januar und entgegen der ohnehin schon knappen Planung gibt es keine Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen für Inver­kehr­bringer nach dem ETS II, nicht einmal als gesetz­liche Fiktion. Auch in Hinblick auf den statio­nären Emissi­ons­handel stehen Rechts­grund­lagen für die Vorbe­reitung der Jahre 2026 – 2030 aus, die längst hätten verab­schiedet werden müssen. Der deutsche Gesetz­geber muss sich also beeilen, schließlich läuft auch schon ein Vertragsverletzungsverfahren.

Doch auch wenn die Ampel Vergan­genheit ist: Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren läuft. Letzte Woche, am 15. Januar 2025, fand auch eine Ausschuss­an­hörung statt.

Die Stellung­nahmen in der Sachver­stän­di­gen­an­hörung brachten wenig Neues. Die Mehrheit der Sachver­stän­digen spricht sich für eine nach Möglichkeit schnelle und möglichst unbüro­kra­tische Umsetzung aus ohne die auf die von der schei­denden Bundes­re­gierung geplante vorge­zogene Einbe­ziehung von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen. Hier stellt die EU-Richt­linie es den Mitglied­staaten frei, Abfall einzu­be­ziehen oder nicht. Anders als die Bundes­re­gierung ist die Branche aber skeptisch, ob dies sinnvoll ist, weil der Analy­se­aufwand hoch ist, und die Entsorger kaum Einfluss auf die Zusam­men­setzung de Abfalls haben. Das sieht auch der Bundesrat ähnlich. Kriti­siert wird auch die Verstei­gerung für die Sektoren Verkehr und Gebäude für nur ein Jahr vor dem Start des ETS II 2027.

Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundestag die Hänge­partie im statio­nären Emissi­ons­handel ebenso wie für Gebäude/Verkehr noch beendet. Zwar stehen die wesent­lichen Pfeiler für die Jahre 2030 schon auf EU-Ebene fest. Doch noch sind einige wichtige Fragen offen (Miriam Vollmer).