Bewohnerparken bei ausländischem Kennzeichen

Grundsätzlich kommt den Straßenverkehrsbehörden bei vielen Entscheidungen ein Ermessen zu. So ist es etwa bei ihrer Entscheidung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO darüber, an wen sie Bewohnerparkausweise erteilt oder ob und mit welcher konkreten Ausgestaltung sie ein Bewohnerparkgebiet einrichtet. Dieses Ermessen ist jedoch kein freies, sondern ein gebundenes Ermessen.

Gerichtlich sind die Entscheidungen gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt überprüfbar. So prüft das Gericht, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Weiterhin prüft es, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Wenn im Einzelfall eine sogenannte Reduzierung des Ermessens auf Null besteht, weil keine andere Entscheidungsalternative zulässig wäre, lässt sich ein Anspruch durchsetzen. Dann kann im Einzelfall ausnahmsweise die Behörde zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises verpflichtet werden.

So war es in einem letztes Jahr vom Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschiedenen Fall. Eine Studentin hatte für das Kfz ihres Vaters, das in der tschechischen Republik zugelassen ist, einen Bewohnerparkausweis beantragt. Ein von ihr gestellter Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises war abgelehnt worden, obwohl die Voraussetzungen dafür ansonsten vorlagen.

Diese gehen aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO hervor, nach der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Antragsteller muss in dem Bereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich wohnen. Unter Umständen kann eine angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Dies entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Bewohner erhalten nur einen Parkausweis für ein auf sie als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Da die Verwaltungsvorschrift für eine bundesweit einheitliche Anwendung der StVO von entscheidender Bedeutung ist, kann von ihr nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, indem die Erteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dies gebietet der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Da der Vater der Antragstellerin eine von ihm unterzeichnete Überlassungserklärung sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorgelegt hatte, war nachgewiesen, dass das Fahrzeug dauerhaft von der Antragstellerin genutzt wurde. Da sie das Fahrzeug jedoch in den Semsterferien regelmäßig in der tschechischen Republik nutzt und es nach Beendigung des Studiums gegebenenfalls wieder an den Vater zurückgibt, war es nicht zwingend, es umzumelden. So erlaubt § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV die vorübergehende Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Deutschland. Letztlich befand das Gericht jedoch, dass die Frage des richtigen Zulassungsortes von der Zulassungsbehörde bei der Vergabe des Bewohnerparkausweises zu beurteilen sei. Für die Erteilung des Bewohnerparkausweises käme es dagegen alleine darauf an, ob es sich beim Antragsteller um einen Bewohner handelt, der nachweislich das betroffene Kraftfahrzeug dauerhaft nutzt.

Der Fall zeigt, dass die Straßenverkehrsbehörden auch bei Ermessensentscheidungen keine willkürlichen weiteren Kriterien festlegen dürfen, die in den Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehen sind. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von der Verwaltungsvorschrift möglich. (Olaf Dilling)

 

2025-01-21T11:09:42+01:0021. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Benutzungspflicht: Schlechten Radweg an gefährlicher Straße

Radfahrer dürfen öfter auf der Fahrbahn fahren, als gemeinhin angenommen. Die jedenfalls dann, wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser aber nicht als solcher mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Grundsätzlich auch, wenn ein Radweg wegen einer geschlossenen Schneedecke, einer Baustelle oder Falschparkern unbenutzbar ist.

Die Benutzungspflicht eines vorhandenen und durch Verkehrszeichen als solchen gekennzeichneten Radwegs besteht jedoch manchmal auch dann, wenn der Zustand des Wegs nicht den üblichen Anforderungen genügt. Dass die Anordnung der Benutzungspflicht dadurch nicht automatisch rechtswidrig ist, zeigt eine aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) Hamburg.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Ein Fahrradfahrer hatte gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Stresemannstraße im Bereich der Sternbrücke geklagt. Die Stresemannstraße ist eine mehrstreifige Hauptverkehrsstraße auf der grundsätzlich 50 km/h gilt, jedoch – auch im Bereich des streitgegenständlichen Straßenabschnittes – abschnittsweise Tempo 30 angeordnet ist. Auf der Straße gab es in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Fahrradbeteiligung. Der Fahrradweg bzw. gemeinsame Geh- und Radweg ist mit zum Teil durchgehend unter 2 m schmaler als in der Verwaltungsvorschrift, bzw. den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Der Weg weist zudem weitere Abweichungen vom Standard auf, z.B. sind dort mehrere Hauseingänge ohne Nebenflächen bzw Sicherheitsabstände und eine Bushaltestelle.

Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht setzt genauso wie andere Einschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus und muss ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Radweges als gemeinsamer Geh- und Radweg dennoch als rechtmäßig angesehen. Denn die erhebliche und qualifizierte Gefahr für die Sicherheit der Radfahrer würde hier als Grund für die Anordung ausreichen. Die unstrittigen Defizite des Radwegs, die den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift nicht entsprächen, seien im Einzelfall hinzunehmen, wenn dies das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der Belange aller Verkehrsteilnehmer ist. Die ERA seien ohnehin nur Empfehlungen, die keinen Rechtscharakter haben, sondern nur als Sachverständigengutachten zu werten.

Richtig zufriedenstellend ist die Entscheidung nicht, zumal auch die Hilfsanträge abgelehnt wurden, die vom Kläger auf Ertüchtigung des Radwegs gestellt wurden. Diese seien schon unzulässig, weil nicht bestimmt genug sei, was für Maßnahmen zur Ertüchtigung ergriffen werden müssten. Zudem hätte aber auch die Straßen- bzw. Straßenverkehrsbehörde einen weitgehenden Einschätzungsspielraum bei der baulichen Veränderung der Straße. Rechtlich ist das alles nachvollziehbar, zeugt aber davon, wie gering weiterhin der Rang ist, dem die Flüssigkeit und Sicherheit des Rad- und Fußverkehrs eingeräumt wird. (Olaf Dilling)

2023-02-21T15:08:00+01:0021. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Frischer Wind für das Helgoländer Papier?

Es nützt ja nichts, für erneuerbare Energien auf dem Papier immer neue Ausbauziele zu projektieren, wenn es dafür in der Fläche keine brauchbaren Standorte mehr gibt. Bei Planungen von Windkraftanlagen stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Naturschutz. Grade ein in der Nähe befindliches Brutvorkommen, wichtige Rastplätze oder Hauptzugrouten von Großvögeln können sich dann vor Ort als unüberwindliche Hindernisse erweisen. Die Einschränkungen für Planungen ergeben sich außerhalb von Schutzgebieten vor allem aus dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot in § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Norm wird zwar, wie wir bereits an andere Stelle ausgeführt haben, nicht bloß auf vorsätzliche Tötungen angewandt, sondern auch auf Handlungen, als deren Folge Tiere eher als „Kollateralschaden“ umkommen. Allerdings gibt das Gesetz kaum Auskunft über die dabei anwendbaren Kriterien und auch wissenschaftlich ist vieles ungeklärt.

Daher richtet sich in Deutschland die Praxis vor allem nach dem sogenannten „Helgoländer Papier“, genauer gesagt, den Abstandsregelungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Darin werden detailliert Abstände für unterschiedliche Vogelarten empfohlen. Das Papier wurde zuletzt 2015 überarbeitet, wobei beispielsweise der Abstand zur Brutstätte zum Schutz von Rotmilanen von 1000 auf 1500 Metern heraufgesetzt wurde. Zusätzlich soll innerhalb eines Radius von 4000 Metern um das Nest geprüft werden, ob Orte zur Nahrungsaufnahme oder ähnlichem häufig angeflogen werden, so dass entsprechend Flugschneisen freigehalten werden müssen. Tatsächlich handelt es sich bei Rotmilanen um eine weltweit gefährdete Art, mit einem Vorkommen von 50% des weltweiten Bestandes in Deutschland. Da Rotmilane gerne in halboffenen Landschaften in Thermiken oder Aufwinden kreisen, ohne Rotorblättern gezielt auszuweichen, kommt es besonders häufig zu Totfunden unter Windkraftanlagen.

Möglicherweise kann die Technik „smarter“ Windenergieanlagen helfen, die Konflikte zwischen Naturschutz und Windenergie zu entschärfen. Aktuell soll in Sachsen-Anhalt, wo besonders viele Milane brüten, eine Art Vogelradar vorgestellt werden, der in der Schweiz entwickelt wurde. Innerhalb von 30 Sekunden soll er die Windkraftanlage abschalten, sobald sich ein Vogel der Anlage innerhalb einer Zone von 500 Metern nähert. Dabei soll das Programm erkennen, um welche Vogelart es sich handelt. Falls das Umweltministerium in Magdeburg sich von dem Vogelradar überzeugen lässt, wird sich rechtlich die Frage stellen, ob deshalb Abweichungen von den Abstandsregelungen möglich sind. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Helgoländer Papier, aber auch bei entsprechenden Leitlinien der Länder, wie sie etwa in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, streng genommen um keine rechtlich zwingenden Anforderungen. Vielmehr sind es typischerweise norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ohne direkte Bindungswirkung. In der Praxis werden sie dennoch in der Regel die Entscheidungen der Planungs- und Genehmigungsbehörden bestimmen. Allerdings dürften mit entsprechend erhöhtem Begründungsaufwand im Einzelfall Ausnahmen möglich sein.

2019-02-06T10:34:39+01:006. Februar 2019|Allgemein, Umwelt|