Windpark: Kein nachweisbarer Schaden für Seetaucher
Seit mehr als 15 Jahren gibt es die Umwelthaftungsrichtlinie der EU. Dieses Instrument soll es ermöglichen, Umweltschäden auszugleichen – und zwar auch solche, die sich nicht in materiellen Schäden von Privatleuten niederschlagen. Im Fall eines Windparks in der Nordsee hat der Naturschutzverband NABU versucht, diese Haftungsregelung mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchzusetzen. Genau genommen sollte das Bundesamt für Naturschutz (BfN) verpflichtet werden, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens anzuordnen. Hintergrund ist, dass der Windpark im Bereich des Europäischen Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“ ausgewiesen wurde. Dort befindet sich der Frühjahrslebensraum für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee.

Sterntaucher (Foto: Christina Nöbauer – Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 at, Link)
Bereits das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, weil kein Verschulden des verantwortlichen Betreibers ersichtlich sei. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat in der Berufung gegen den Naturschutzverband entschieden. Denn die Tatsachen, die der NABU zur Begründung seines Antrags vorgebracht habe, ließen den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen. Insbesondere hätte der NABU erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Lebensraums der Seetaucher oder der beiden Seetaucherarten selbst vortragen müssen. Nur dann wäre ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes hinreichend plausibel dargelegt worden.
Allerdings fehlten dem NABU dafür die Daten. Insbesondere sind aus dem groß angelegten Monitoring der Betreiberin noch keine Daten erhältlich, die das Vorliegen eines Umweltschadens belegen könnten (Olaf Dilling).
GG-Änderung: Klein bisschen Kinderrechte?
Bisher kommen Kinder im Grundgesetz (GG) nur als Kinder ihrer Eltern vor: Nämlich, wenn es um das „natürliche Recht der Eltern“ und die Pflicht zur ihrer Pflege und Erziehung geht. Daher sollen Kinderrechte nach einem Beschluss des Kabinetts vom Anfang des Jahres nun ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden. Das ist an sich auch ein fälliger Schritt. Denn Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention bereits im Jahr 1992 ratifiziert. Damit hat die Bundesrepublik sich verpflichtet, die Rechte von Kinder zu achten, zu schützen und zu fördern. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl daher „vorrangig“ berücksichtigt werden.
Der Kabinettsbeschluss sieht vor, den Artikel 6 Abs. 2 GG entsprechend zu ergänzen:
„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Wichtig war der Regierung, durch die Stärkung der Rechte von Kindern die Rechte der Eltern nicht zu beschneiden. Zudem kommt mit der Qualifikation der Berücksichtigung als „angemessen“ zum Ausdruck, dass Kinderrechte stets mit den Rechten anderer Grundrechtsträger und verfassungsrechtlicher Belange abzuwägen sind.
Der Reformentwurf wird daher in einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins kritisiert: Die UN-Kinderrechtskonvention verlangt nämlich in Artikel 3 Abs. 1 die „vorrangige“ Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen die Kinder betreffenden Entscheidungen. Auch in der EU-Grundrechtecharta findet sich eine entsprechende Formulierung. Zudem sei auch für Entscheidungen, die das Erziehungsrecht der Eltern betreffen, das Kindeswohl die Richtschnur.
Dass die Grundgesetzänderung auch für ganz praktische Rechtsfragen relevant werden kann, zeigen nicht nur die aktuellen Konflikte über die Berücksichtigung von Kindeswohlbelangen bei Schul- und Kitaschließungen. Auch die Gestaltung des urbanen öffentlichen Raums oder die Klimapolitik sollten zunehmend im Lichte von Kinderrechten gedacht werden (Olaf Dilling).
EEG 2021 – Korruptionsvorwürfe stoppen Gesetzesänderung
Das EEG ist bekanntlich eine Dauerbaustelle. Im neuen EEG 2021 ist kaum die Druckerschwärze getrocknet, da laufen auch schon wieder Verhandlungen über weitere inhaltliche Änderungen. Oder besser gesagt, diese Verhandlungen sollten eigentlich laufen. Tatsächlich aber hat die SPD gerade die geplanten Verhandlungen mit dem Koalitionspartner CD/CSU kurzfristig auf Eis gelegt.
Die SPD begründet dies mit aktuellen Lobbyismusvorwürfen gegen mehrere führende Energiexperten in den Reihen der Unionsabgeordneten, die Teil des EEG Verhandlungsteams der CDU/CSU waren. Georg Nüßlein – der wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit der Beschaffung von FFP2 Masken inzwischen bereits aus der CSU ausgetreten ist – sowie Joachim Pfeiffer, den energiepolitischen Sprecher der Union – über dessen mutmaßliche Verwicklungen die ZEIT berichtete. Dieser weist alle Vorwürfe zurück. Die SPD erwartet nun Fraktionsvorsitzenden Ralph Brinkhaus umfassende Aufklärung über die Nebentätigkeiten der beteiligten Abgeordneten.

Was zunächst als Affäre rund um die Coronabekämpfung und Maskenbeschaffung begann und sich zu einer generellen Debatte über Nebeneinkünfte von Abgeordneten ausweitete hat damit jetzt auch unmittelbare Folgen auf die aktuelle Energiepolitik. Die Koalition wollte eigentlich bis Ende März Änderungen am EEG 2021 beschlossen haben. Branchenverbände sind alarmiert, weil sich hierdurch dringend erwartete Nachbesserungen am EEG 2021 verschieben, wie etwa die Anpassung der jährlichen Ausbauziele.
Maskenpflicht und Sonnenschein
Gesetz- und Verordnungsgeber rechnen meistens mit dem Schlimmsten. Nun ja, das Recht muss sich halt auch in Extremfällen bewähren. Nicht nur bei schönem Wetter. Darin unterscheiden sie sich übrigens gar nicht so sehr von Ingenieuren. Denn die müssen ihre Schrauben auch nicht für die Durchschnittsbelastung, sondern für die maximal erwartbare Belastung dimensionieren. Und dann noch eine Schippe drauflegen als Sicherheitsmarge.
Bei der Maskenpflicht ist es übrigens umgekehrt. Nicht bei Extremwetter, bei Sturm oder Starkregen, sondern bei eitel Sonnenschein drängt zur Zeit alles in die Parks. Besonders in großen Städten wie Berlin oder Hamburg. Da kann es manchmal an der Spree oder Alster ziemlich eng werden. Daher hat der Stadtstaat Hamburg eine Maskenpflicht u.a. rund um die Alster, die Elbe oder den Jenischpark erlassen. Gelten sollte sie sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat diese Maßnahme nun gekippt. Denn nach Auffassung der Richter sei sie keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Die Richter begründen dies folgendermaßen: Die Maßnahme diene zwar mit dem Infektionsschutz einem legitimen Zweck. Es gehe aus der Begründung der Verordnung nicht hervor, warum eine generelle (also situationsunabhängige) Maskenpflicht erforderlich sei. Denn es sei von den Wetterverhältnissen abhängig, wie viele Menschen in den Park kämen. Und in einem menschenleeren Park sei das Tragen von Masken nicht nötig. Vermutlich hatten die Hamburger Richter kurz vor Verkündung der Entscheidung das berühmt-berüchtigte Hamburger Schietwetter, bei dem man sich ohnehin nicht vorstellen kann, dass es jemals wieder sonnig wird.
Und der Hamburger Verordnungsgeber runzelt angesichts der Entscheidung vermutlich die Stirn und fragt sich, ob er in die Verordnung nun die Ergänzung „nur bei Sonnenschein“ reinschreiben soll. Und kurz bevor ihn resigniert der Büroschlaf übermannt, fragt er sich noch verzweifelt, ob ein Tag in Hamburg auch dann noch als „sonnig“ im Sinne der Corona-Eindämmungsverordnung gelten kann, wenn von der Deutschen Bucht herbeiwehend Cirrostratuswolken, zart wie Chemtrails, den Himmel über der Alster verschleiern (Olaf Dilling).
Das GASAG-Urteil des BGH: Rekommunalisierung am Ende?
Das Land Berlin hat in letzter Instanz vorm Bundesgerichtshof (BGH) den Rechtsstreit um das Berliner Gasnetz verloren (wir berichteten gestern). Das Gasnetz hier in Berlin wird also auch zukünftig die GASAG betreiben.
Nun scheitern nicht ganz wenige Städte beim Versuch, den Zuschlag für das Energienetzbetrieb an eigene, kommunale Unternehmen zu vergeben. Doch die Entscheidung des BGH ist für die Kommunalwirtschaft besonders schmerzhaft: Das BGH hat nämlich nicht wegen handwerklicher Fehler das Verfahren aufgehoben, sondern die Vergabe an den Landesbetrieb für rechtswidrig erklärt, weil der nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sei. Der Landesbetrieb ist nämlich ganz neu, er hat bisher weder die Strukturen noch das Personal der bisherigen Netzbetreiberin. Er hätte diese Strukturen erst dann aufgebaut, wenn er den Zuschlag bekommen hätte. Alles andere wäre ja auch das reine finanzielle Harakiri: Die alte Netzkonzession endete an sich Silvester 2013, seitdem hängt das Verfahren vor Gericht. Das Land hätte also, denkt man dieses Argument, einen voll ausgerüsteten Betrieb über acht Jahre ohne Einnahmen unterhalten müssen, um gemessen an diesem Maßstab „wirtschaftlich leistungsfähig“ zu sein.

Natürlich kann Berlin das nicht. Natürlich kann das auch keine andere Gemeinde. Es wäre wohl auch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung gar nicht vereinbar. Das aber heißt: Gemeinden, die ihr Strom- oder Gasnetz nicht schon selbst betreiben, können faktisch kaum ein eigenes kommunales Unternehmen gründen, das leistungsfähig genug ist, sich im Konzessionsverfahren durchzusetzen. Sie brauchen immer mindestens einen erfahrenen Partner, der schon andernorts Netze betreibt.
Das ist eine schlechte Nachricht nicht nur für die Städte selbst. Die sogenannte „Rekommunalisierung“, die auf den Betrieb der Energienetze durch städtische Gesellschaften abzielt, ist keineswegs ein reines Prestigeprojekt von Bürgermeister*innen und eitlen Lokalpolitiker*innen. Zum einen ist der Netzbetrieb lukrativ. Bleibt das Geld in der Stadt, wird es von einer städtischen Gesellschaft entweder in der Stadt investiert und finanziert die örtliche Energiewende. Oder wird an die Stadt ausgeschüttet und verschafft den oft klammen Kommunen Spielräume für soziale oder kulturelle Aufgaben. Aber hier geht es nicht nur um Geld. Kommunale Energieversorgung kann sehr unterschiedlich aussehen. Natürlich gibt es auch viele Unternehmen in privater Hand, die die Energiewende klug moderieren. Aber nur dann, wenn die Netze vor Ort von kommunalen Unternehmen betrieben werden, wird der Betrieb durch gewählte Vertreter*innen kontrolliert und seine Eckpfeiler vor Ort demokratisch legitimiert entschieden, und zwar nicht vermittelt durch Aktionär*innen, sondern durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, die die Mehrheiten vor Ort bestimmen. Dass das nun so erschwert wird, ist auch in Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG mehr als bedauerlich (Miriam Vollmer).
BGH verhindert Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes
Der Bundesgerichtshof hat im Konzessionsvergabeverfahren der Stadt Berlin mit aktuellem Urteil vom 9. März 2021, Az. KZR 55/19 festgestellt, dass die Stadt die ausgeschriebene Konzession zum Betrieb des Berliner Gasverteilnetzes nach deren Auslaufen im Jahr 2013 nicht an eine eigene kommunale Netzgesellschaft vergeben darf, sondern das Angebot des bisherigen Konzessionsinhabers (der GASAG AG) auf Abschluss eines Konzessionsvertrages annehmen muss.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Gemeinden haben Netzbetreibern ihre öffentlichen Verkehrswege gem. § 46 EnWG für den Netzbetrieb zur Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Konzessionsverträge zur Verfügung zu stellen. Sie gelten als marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Diese Konzessionsverträge, die eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht überschreiten dürfen, müssen durch die Gemeinden regelmäßig in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgeschrieben werden. Diese Verfahren sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn der bisherige Konzessionsinhaber im Vergabeverfahren zu unterliegen droht, denn dann muss er sein Netz gegen angemessene Vergütung dem neuen Konzessionsinhaber überlassen. Das EnWG verlangt weiter, dass auch eine eigene kommunale Gesellschaft, die den Netzbetrieb übernehmen will, als normaler Bieter ohne Bevorzugung durch die vergebende Kommune am wettbewerblichen Vergabeverfahren um die Konzession teilnehmen müsse – und dabei natürlich auch unterliegen kann.

Was ist das Besondere?
Anders als in vielen anderen Verfahren hat der BGH vorliegend die grundlegende Konzeption des Verfahrens nicht beanstandet. Das hat zur Folge, dass die Stadt Berlin das Verfahren auch nicht aufheben und neu beginnen muss oder kann (um dann eventuell doch noch mit der eigenen Gesellschaft zum Zuge zu kommen).
Vielmehr kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag der GASAG zu erteilen war, weil die konkurrierende kommunale Netzgesellschaft ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachgewiesen habe und die GASAG damit als einziger Bieter im Verfahren ein zulässigerweise annahmefähiges Angebot vorgelegt hatte. Im April 2019 hatte das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz die Beschwerde der GASAG gegen die Vergabe der Konzession an Berlin Energie noch zurückgewiesen. Durch das Urteil des BGH ist der Versuch einer Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes auf diesem Weg ist damit – für die Dauer der neu zu erteilenden Konzession – gescheitert.