Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der SPD?
Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angegehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer reihe darüber berichten.

Wir beginnen unsere Serie mit dem Parteiprogramm der SPD, dass den Titel „Aus Respekt vor der Zukunft. Das Zukunftsprogramm der SPD“ trägt und sich auf den Seiten 8 ff mit dem Thema „Zukunftsmission I. Klimaneutrales Deutschland“ befasst.
Kampf dem Klimawandel
Die SPD bekennt sich programatisch klar zum Kampf gegen den Klimawandel und zu einer Politik nach dem Klimaschutzabkommen von Paris, mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5 Grad. Sie erklärt es zum Ziel, dass Deutschland bis 2045 komplett klimaneutral sein müsse. Bis zum Jahr 2040 soll die Stromerzeugung vollständig auf Erneuerbaren Energien beruhen, der strombedarf werde dabei insgesamt steigen. Allein bis 2030 sieht die SPD einen Strommehrbedarf von 10 tWh.
Ausbau erneuerbarer Energien ‑Solarzellen und Wasserstoff
Der massive Ausbau der erneuerbaren Energien und die Bürgerbeteiligung vor Ort, beispielsweise durch Energiegenossenschaften, sollen das Herzstück der Klimaschutz- und Energiepolitik werden. Die SPD will die Bürger zum aktiven Mitmachen animieren und zu diesem Zweck Mieterstrom und gemeinschaftliche Energieversorgung stärken, kommunale Beteiligungsmodelle ausweiten und nachhaltige Stromanleihen auflegen.
Die SPD erklärt es zum Ziel, dass langfristig jedes geeignete Dach mit Solaranlagen ausgestattet werden solle, Vorreiter sollen öffentliche Gebäude und gewerbliche Neubauten werden. Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien sieht die SPD als Brennstoff der Zukunft an, in allen Bereichen, in denen eine direkte Elektrifizierung nicht sinnvoll ist. Ohne sauberen Wasserstoff in großindustriell hergestelltem Maßstab sei Klimaneutralität nicht zu erreichen, so die SPD. Konkrete Aussagen zur Windkraft finden sich dagegen nicht im Wahlprogramm der SPD.
Klimaschutz und Industriestandort
Das Klimaschutzgesetz bezeichnet die SPD als wirkungsvollen Kontrollmechanismus, das Minderungsziel für 2030 solle für 2030 deutlich auf 65 % angehoben und für 2040 auf 88 % festgeschrieben werden. Um dieses Ziel zu erreichen sei ein schneller Ausbau der erneuerbaren Energien und des Netzes notwendig. Der traditionell stark industriell geprägte Arbeitsmarkt soll aus dem Umbau gestärkt hervorgehen und die Zukunftsvision „klimaneutrales Deutschland“ auf diese Weise zum Jobmotor werden. Die deutsche Industrie soll auf den Weltmärkten mit CO2-neutraler Produktion und Export von Zukunftstechnologien führend sein. Die vom Ausstieg betroffenen Bergbauregionen sollen durch Strukturhilfen beim Aufbau neuer Wertschöpfung unterstützt werden. Die deutsche Industriestrategie soll in Verbindung mit dem European Green Deal in eine gesamteuropäische Lösung eingebettet sein. Die öffentliche Hand als großer Bauherr soll bis 2030 schrittweise immer mehr und ab 2030 ausschließlich klimaneutrale Grundmaterialien für Bauten beschaffen.
EEG Umlage und CO2 Preis
Die EEG-Umlage möchte die SPD bis 2025 abschaffen und die Kosten aus dem Bundeshaushalt finanzieren, dazu sollen auch die Einnahmen aus der bereits beschlossenen CO2 Bepreisung herangezogen werden. Die Stromrechnung solle dadurch „deutlich sinken“. Der Anstieg der CO2 Preise soll durch sozial gerechte Ausgleichsmaßnahmen für Bürger mit niedrigem Einkommen abgefedert werden. Ein Pro-Kopf Bonus solle geprüft werden. Im Bereich der Wohnungswirtschaft soll der CO2 Preis nach Vorstellung der SPD von Vermieterseite getragen werden.
Das komplette Programm der SPD können Sie hier nachlesen.
(Christian Dümke)
Auf der Zielgeraden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und ‑Abrechnungsverordnung (FFVAV)
Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.
Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messeinrichtungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernauslesbar sein. Bestehende Messvorrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Wo schon fernablesbare Geräte installiert sind, müssen ab Inkrafttreten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrechnungen oder Verbrauchsmitteilungen kommuniziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Informationen enthalten. Diese umfassen zB den Energieträger und die eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen
Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwendigen und sinnvollen Umsetzungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifizierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Rechtsprechung deutlich abweichenden Form und nicht in der AVBFernwärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedauerlich auch die Streichung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFernwärmeV, da damit keine Mieterdirektversorgungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüstungen der Messinfrastruktur in Mietshäusern.

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimalinhalts, denn die Richtlinien drängen (Miriam Vollmer).
Wenn Sie mehr wissen wollen:
Deutschlandtakt: Der Rhythmus, bei dem man mit muss…
Lange Zeit schien es so, als würde sich im Verkehrssektor gar nichts bewegen. Dies, obwohl bereits im Bereich Energie, Industrie und Wärme große Anstrengungen unternommen wurden, die Treibhausgasemissionen zu senken. Inzwischen gibt es zumindest hier und da einige Ansätze, die bisher allerdings vor allem von den Kommunen und Ländern ausgehen.
Ein besonders hohes Potential an Einsparung von CO2-Emissionen hätte die Bahn. Wenn sie, erstens, endlich vollständig elektrifiziert würde. Zweitens, ihre Kapazitäten besser ausgebaut. Drittens, wenn sie zu einer preiswerten, zuverlässigen und schnellen Alternative zu Inlandsflügen würde.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber zuletzt durch Zustimmung des Bundesrat bei seiner letzten Sitzung am letzten Freitag, nun eine Weiche für die Modernisierung der Bahn gestellt. Konkret ging es um das Eisenbahnregulierungsgesetz. Darin wurde nun eine Erprobungsklausel aufgenommen, um damit die rechtlichen Voraussetzungen für den sogenannten Deutschlandtakt zu schaffen.
Damit ist ein deutschlandweit abgestimmter Taktfahrplan gemeint. Beim Deutschlandtakt sollen die Verbindungen regelmäßig, in der Regel alle 30 Minuten, und zur gleichen Zeit abfahren. Das hat unter anderem den Vorteil, dass Anschlüsse verlässlich und ohne Wartezeiten erreicht werden können. Es setzt aber voraus, dass einige Strecken ausgebaut werden und dass den „getakteten“ Züge Vorrang eingeräumt wird, um sie nicht warten zu lassen. Dafür ist unter anderem die Erprobungsklausel nötig.
Im Idealfall dürfte es gar nicht nötig sein, aus Klimaschutzgründen Inlandsflüge zu verbieten, wie in den letzten Monaten öfter diskutiert wurde. Es reicht, die Bahn so zu ertüchtigen, dass jeder Mensch, der halbwegs bei Verstand ist, dieses Verkehrsmittel als umweltfreundlichere, verlässlichere und komfortablere Alternative wählt (Olaf Dilling).
Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?
Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landgericht vergleichbare Eingangsinstanz, Rechtsgeschichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umweltverbände hin hat es Shell mit allen seinen Konzerngesellschaften verurteilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechtskräftigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19–379) finden Sie hier.
Was steht im Shell-Urteil?
Bei der Klage handelt es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des niederländischen Zivilgesetzbuchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unterlassungsanspruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern.
Nun setzt ein Unterlassungsanspruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satanischen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestörenden Krach und die Befugnis, Ruhe einzuklagen, resultiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache komplizierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfaltspflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Niederlande und der Wattenmeerregion abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbevölkerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurückbleibt. Die Rechtsstellung der Niederländer und Wattenmeeranrainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privatleben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Niederlande angelegt ist.
Shell hat sich darauf berufen, dass das Unternehmen am Emissionshandel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissionshandel ja nur einen kleinen Teil der Aktivitäten von Shell abdecke. Auch die übrigen Genehmigungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legitimieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unternehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

Verhältnismäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verantwortung hat oder ob dies eine staatliche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verantwortung des Unternehmens neben der der Staaten.
Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?
Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klimaklagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klimaklagen in unterschiedlichen Staaten, die sich gegen Unternehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhältnismäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweisbeschluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stichhaltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des peruanischen Bauern durch den Klimawandel entstehen.
Grundlage ist hier nicht ein deliktischer Anspruch wie in den Niederlanden, denn dieser setzt in Deutschland rechtswidriges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertragbarkeit. RWE hat nämlich nicht rechtswidrig gehandelt, weil das Unternehmen Genehmigungen und auch Emissionszertifikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachenrechtlicher Anspruch gegen Eigentumsstörungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners rechtmäßig ist, also durch Emissionshandel und Genehmigungen legitimiert.
Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konsequenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klimaklagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unterlassungsansprüche, sondern um die Änderung von Geschäftsmodellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strategische Unternehmensentscheidungen werden (Miriam Vollmer).
Auch Umparken ist Parken
Das Straßenrecht und die zentrale Kategorie des Gemeingebrauchs bietet immer wieder Anlass für Versuche, die Benutzung des öffentlichen Straßenraums einzuschränken. Letztes Jahr hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kommune einem Abschleppunternehmen untersagt hatte, auf Privatparkplätzen unzulässigerweise abgestellte Pkws auf öffentliche Parkplätze umzusetzen.
Das Abschleppunternehmen hatte den betroffenen Kfz-Haltern zunächst nicht gesagt, wo es die falsch geparkten Autos abgestellt hatte. Dadurch konnte es Druck auf die Halter ausüben, die Abschleppkosten zu bezahlen. Der Bürgermeister der Gemeinde war der Auffassung, dass dies ein schwerpunktmäßig kommerzieller Zweck sei. Die Verkehrsfunktion des Parkens würde dagegen in den Hintergrund treten. Das hätte zur Konsequenz, dass das Umparken sich nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs bewegen würde. Vielmehr sei es eine gebührenpflichtige Sondernutzung. Daher untersagte er die Praxis.
Dagegen klagte das Unternehmen vor dem VG Hannover und bekam recht. Denn nach Aufassung des Gerichts richte sich die rechtliche Beurteilung des Umsetzens nicht nach Straßenrecht, sondern nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Parken der Kraftfahrzeuge sei hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere § 12 StVO, zu beurteilen. Nur wenn ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht betriebsbereit sei, könne eine Ausnahme vom Gemeingebrauch vorliegen. Dass derjenige, der Fahrzeuge auf Parkplätzen abstellt, dabei auch gewerbliche Interessen verfolgt, spreche primär nicht gegen das Parken.
Das Abschleppunternehmen habe im Übrigen ein Interesse daran, dass die Kosten übernommen und das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen würde. In der Regel würden die Fahrzeuge auch innerhalb weniger Stunden ausgelöst.
Interessant ist diese Entscheidung deshalb, weil sie zeigt, dass die Definition des Gemeingebrauchs auf Landesebene nur einen engen Spielraum aufweist. Im Grunde ist nach der Rechtsprechung weitgehend durch das Straßenverkehrsrecht festgelegt, was zum Gemeingebrauch zählt und was Sondernutzung genehmigt werden muss. Dadurch werden den Gestaltungspielräumen von Ländern und Kommunen relativ enge grenzen gesetzt (Olaf Dilling).
Japan – 10 Jahre nach Fukushima
10 Jahre ist es her, dass vor Japan der Meeresboden bebte und ein Tsunami eine Dreifachkernschmelze im Atomkraftwerk in Fukushima auslöste. Wegen der freigesetzten radioaktiven Strahlung mussten damals über 100.000 Menschen evakuiert werden. Ebenso wie der Super-GAU 1986 in Tschernobyl steht auch der in Fukushima auf der höchsten Stufe der internationalen Skala für nukleare Havarien, obwohl bei der Katastrophe in Fukushima nur etwa 10–20% der Strahlung freigesetzt wurde, als bei jener in Tschernobyl. Deutschland verkündete aufgrund des Super-GAUs nur wenige Tage später den Austritt aus der Kernkraft bis 2022. Und Japan?
Unmittelbar nach dem großen Unglück wurden alle 54 japanischen Reaktoren erst einmal abgeschaltet und einer verschärften Überprüfung unterzogen. Auch die Aufsicht wurde neu strukturiert, nachdem die vorherige Regulierungsbehörde zu stark unter dem Einfluss der Energieversorger stand. Ein Teil der Reaktoren blieb nach der Überprüfung abgeschaltet, 9 Reaktoren sind jedoch derzeit wieder in Betrieb.

Gleichwohl fristet die japanische Atomkraft seither nur noch ein Schattendasein. Vor der Katastrophe lieferte die Atomkraft etwa 30 % des japanischen Strombedarfs. In den beiden darauffolgenden Jahren lag der Anteil dann jeweils bei unter 3%, 2014 sogar bei null. Wie der fehlende Atomstrom kompensiert werden konnte, ist umstritten. Einige sagen, dass er durch eine sparsame Energiepolitik und den Ausbau erneuerbarer Energien ausgeglichen werden konnte, andere sind der Meinung, dass die Kompensation durch fossile Brennstoffe erreicht wurde. Und obwohl Japan quasi eine Steilvorlage für den Atomausstieg hatte, steigt der Anteil des Atomstroms im japanischen Energiemix seitdem wieder an und soll bis 2030 mindestens 20% erreichen. Im Jahr 2019 lag der Anteil gleichwohl nur bei 7,5 %.
Doch warum will Japan trotz der von Kernkraftwerken ausgehenden, bekannten Gefahren, trotz seiner für Atomkraft geografisch ungünstigen Lage und trotz des immer größer werdenden Widerstandes in der Gesellschaft zurück zur Kernkraft? Die simpelste Antwort wäre vermutlich: es liegt an der starken Atomlobby des Landes. Das würde zumindest auch die Antwort der Regierung erklären, die die Rückkehr zur Atomkraft mit der Rohstoffarmut ihres Landes und der damit verbundenen Abhängigkeit von Energieimporten begründete. Denn schaut man genauer hin, fällt einem auf, dass fossile Rohstoffe zwar tatsächlich eher Mangelware sind, Japan jedoch beste Voraussetzungen für die Nutzung alternativer Energien aus Sonne, Wind, Wellen und Geothermie hat.
Vor dem Atomdesaster von Fukushima war für Erneuerbare Energien im Strommix nur Platz für 4%, mittlerweile erzeugen sie immerhin knapp 20% des japanischen Stroms, 2050 soll der Anteil bei 50% liegen. Denn bis 2050 will auch Japan klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, will das Land jedoch nicht ausschließlich auf Erneuerbare Energien setzen, sondern auch auf „umweltfreundliche Atomkraft“, kohlenstoffarmen bzw. grünen Wasserstoff sowie Kohlekraft.
Der Anteil der Kohlekraft im Strommix liegt momentan bei etwa 30%. Auch 2030 soll der Anteil des Kohlestroms noch bei 26% liegen. Doch auch die Japaner wissen, dass beim Verfeuern von Braunkohle eine erhebliche Menge CO2 freigesetzt wird, sodass sie zum einen neuartige Kohlekraftwerke mit einem geringeren CO2-Ausstoß bauen zum anderen das trotzdem ausgestoßene CO2 mittels CCS-Technologie abscheiden und im Boden speichern wollen (sog. Carbon Capture and Storage). Ob dieser so vielversprechend ist, bleibt zu bezweifeln – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die CCS-Technologie ökonomisch nicht sinnvoll ist.
Blickt man auf die Förderung von Atom‑, und Kohlekraft und den mangelnden Ausbau Erneuerbarer Energien, wird sichtbar, wie widersprüchlich Japans „Energiewende“ doch eigentlich ist (falls man überhaupt von Energiewende sprechen möchte). Und das, obwohl Japan die Langzeitfolgen einer Atomkatastrophe hautnah miterlebt: Etwa 40.000 Menschen leben noch immer fern ihrer Heimat. Einige wollen nicht zurückkehren, andere können aufgrund der Sperrzone nach wie vor nicht in ihr Haus zurück. Denn auch 10 Jahre später beträgt die Sperrzone um das Kraftwerk herum noch immer 30% der ursprünglichen Fläche und damit etwa 38% der Fläche Berlins.
Täglich sind noch immer knapp 5.000 Menschen im Einsatz, um geschmolzenen Brennstoff und hochradioaktive Trümmer zu bergen. 2022 sollen Millionen Liter kühl- und Regenwasser, die aus den Reaktorgebäuden abgepumpt wurden und momentan noch Tanks auf dem Gelände lagern, in den Pazifik abgelassen werden. Bis auf Spuren von Tritium ist das Wasser von radioaktiven Substanzen gereinigt. Vor dem Ablassen würde das Wasser abermals gereinigt und anschließend so verdünnt ins Meer eingeleitet, dass es internationalen Standards genüge. Einen großen – und auch verständlichen – Aufschrei gibt es trotzdem. Allerdings drängt die Zeit, da die Lagerkapazitäten auf dem Kraftwerksgelände Mitte des nächsten Jahres gefüllt sein werden. Bis das Kraftwerk dann irgendwann vollständig stillgelegt werden kann, dauert es wohl noch mindestens 40 Jahre.
(Josefine Moritz)