Die Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS)
In der öffentlichen Diskussion wird oft verkannt, dass Klimaschutzpolitik nicht nur eine, sondern zwei Dimensionen hat: Zum einen geht es um die Begrenzung der Erderwärmung auf möglichst nicht mehr als 2° C, noch besser nur um 1,5° C. Zum anderen – und diese Dimension ist nicht weniger wichtig, wie diese Tage zeigen – muss die Bundesrepublik sich an das veränderte Klima anpassen, denn auch schon ein durch vielfältige Maßnahmen „gebremster“ Klimawandel wirkt sich in vielfacher Hinsicht auf Deutschland aus.
Doch während die Maßnahmen rund um die Begrenzung zukünftiger Emissionen etwa des Verkehrs oder der Energieerzeugung viel diskutiert und hoch umstritten sind, ist erstaunlich unbekannt, dass die Bundesregierung bereits 2008 eine Anpassungsstrategie (DAS) an den Klimawandel beschlossen hat. Sie finden Sie hier. Dass die Bundesregierung diesen Plan ausgearbeitet hat, ist auch kein Akt außergewöhnlicher Weitsicht, sondern beruht auf einer Verpflichtung nach Artikel 4 der Klimarahmenkonvention, wo die Vetrragsstaaten sich zum Erlass von Anpassungsstrategien verpflichtet haben.
Die DAS wirkt trotz der 13 Jahre, die seitdem vergangen sind, erstaunlich aktuell, sieht man von den Zeitreihen ab. Interessant: Auf S. 12 befindet sich eine Passage, in der sehr klar prognostiziert wird, dass die heißen Tage mit über 30° C sich verdreifachen und Starkniederschläge zunehmen werden. Ausgehend von dieser Analyse beschreibt die Bundesregierung auf S. 32ff., welche Folgen die modellierten Veränderungen haben werden, von einer Zunahme der Borreliose über Blaualgenblüten mit negativen Folgen für Badegewässer, eine Zunahme von Hautkrebs, Probleme bei der Gebäudenutzung, aber auch Hochwasser, Sturmfluten, Austrocknung der Feuchtgebiete und Moore, negative Folgen für die Landwirtschaft, die Finanzwirtschaft, das Versicherungswesen, Verkehrswege, der Skitourismus und, und, und.
Die DAS erschöpft sich aber nicht in der Aufzählung der unschönen Folgen der Erderwärmung. Sie enthält auch konkrete Forderungen, was der Gesetzgeber, was die Verwaltungen, tun sollten, um die Bundesrepublik erderwärmungsfester zu gestalten. Von neuen DIN-Normen für den Bau bis zu konkreten Kanalisationsverbesserungen wird ein bunter Strauß aufgeblättert. Interessant: Auf S. 23 befindet sich eine Passage, die die Stärkung der Eigenvorsorge bei Starkregenereignissen thematisiert. Interessant ist auch der Passus auf S. 33f., wo es u. a. auch um die Energiewirtschaft und ihre Schwierigkeiten etwa bei der Kühlwasserversorgung und der Versorgung mit Rohstoffen geht. Ganz konkret um Extremwetterereignisse wie in den letzten Tagen geht es auf S. 43, wo u. a. die Freihaltung von Bebauung, Deichbau- und Deichsanierungsmaßnahmen gefordert werden. Wie Anpassungsmaßnahmen regional und sektoral aussehen können, können Sie übrigens selbst über diese Suchmaske des Umweltbundesamtes recherchieren. Er beruht auf dem Aktionsplan Anpassung (APA) von 2011. Die bis 2015 erzielten Fortschritte hat die Bundesregierung in einem ersten Fortschrittsbericht veröffentlicht. 2020 ist ein weiterer Fortschrittsbericht erschienen. Jeweils wird nicht nur dokumentiert, wie die DAS von 2008 vorankommt, sondern diese auch inhaltlich fortgeschrieben. Im letzten Fortschrittsbericht werden die gegenwärtigen (!) Schäden durch Starkregen an Wohngebäuden in NRW in einer Grafik auf S. 21 übrigens mit 13 Mrd. EUR beziffert, 3,50 EUR pro m2 Wohnfläche.

Auch in den nächsten Jahren soll die DAS weiterentwickelt werden. Doch noch deutlich mehr als im weitgehend vergemeinschafteten Klimaschutz durch Verringerung der Emissionen bestehen hier Spielräume von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Grad der Oberflächenversiegelung etwa hängt stark an der Bauleitplanung. Die Baustandards und technischen Standards beruhen oft auf institutionalisierten Branchendialogen. Die Zivilgesellschaft selbst ist hier also gefordert, an der zweiten Säule des Klimaschutzes zu arbeiten (Miriam Vollmer).
Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung
Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.
Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.
Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)
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Wahlkampfthema Verkehrswende: Das Wahlprogramm der CDU
Wer nach Verkehrspolitik im „Regierungsprogramm“ der CDU, wie das Papier etwas großspurig heißt, sucht, muss erst ein bisschen suchen: Es findet sich auf etwa 1 1/2 von insgesamt knapp 140 Seiten unter Gliederungspunkt 3.6 „Vorfahrt für intelligente Mobilität“. Gleich zum Einstieg findet sich der Satz „Mobilität ist ein Ausdruck individueller Freiheit“. Das riecht sehr nach dem alten Slogan des ADAC, „Freie Fahrt für freie Bürger“ mit dem vor Jahrzehnten das Fehlen eines Tempolimits auf deutschen Autobahnen verteidigt wurde. Doch dazu später.
Zunächst geht es im Programm weiter mit Vorschlag, der durchaus im Sinne der Verkehrswende ist, aber zwischen den Parteien mit Ausnahme der FDP zumindest als Forderung unumstritten: Der Deutschlandtakt und der damit verbundene Ausbau der Schieneninfrastruktur. Dazu ist zu sagen, dass der Ausbau der Schieneninfrastruktur idealerweise vor Einführung des Deutschlandtaktes erfolgt wäre. Allerdings hat das unionsgeführte Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur in den letzten Jahren den Schienenausbau vernachlässigt. Jedenfalls gemessen an den anderen Europäischen Ländern und an den Investitionen, die zur gleichen Zeit in den Bau von Fernstraßen bereitgestellt wurden.
Ein weiterer zentraler Punkt zum Thema Verkehr im Wahlprogramm der CDU beschäftigt sich mit der Sicherung des Automobilstandorts Deutschland. Hier bekennt sich die CDU zu einer Zukunft, in der weiterhin Autos aller Antriebsformen gebaut werden sollen. Insgesamt ist Techologieoffenheit ein Stichwort: neben Elektromobilität setzt die CDU auf synthetische Kraftstoffe und Wasserstoff im Straßenverkehr. Die CDU spricht sich sowohl gegen Dieselfahrverbot als auch gegen ein generelles Tempolimit auf Autobahnen aus.
Schließlich beschäftigt sich das Programm mit Flugverkehr und Schifffahrt. Die CDU will, dass die Luftfahrt „ein preislich wettbewerbsfähiger Verkehrsträger“ ist. Sie will die positiven Aspekte des Fliegens und die Innovationskraft der Luftfahrt wieder stärker herausstellen und als Schlüsseltechnologie gezielt fördern. Sie setzt auf die Entwicklung von Flugtaxen. Sie seien zwar noch eine Vision für die Zukunft, aber würden zunehmend realistischer.
Insgesamt ist das Programm der CDU aus Sicht der Verkehrswende enttäuschend. Von der (seit langem) versprochenen Förderung der Schiene und dem Bekenntnis zu synthetischen Kraftstoffen abgesehen, gibt es kaum Impulse für eine klimafreundliche Verkehrspolitik und insbesondere für die Lösung der Verkehrsprobleme in den Städten. Kein Wunder, dass der amtierende Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer kürzlich von „zu hoch gesteckten Klimazielen“ warnte. Bei der ambitionslosen Verkehrspolitik der Unionsparteien werden aber selbst niedrig gesteckte Ziele nicht zu erreichen sein (Olaf Dilling).
Ausgerechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20
Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juristisch interessante Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffsklärung des „produzierenden Gewerbes“ im § 41 EEG 2012 getroffen.
In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananenreiferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundesgebiet, sondern werden noch grün importiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananenreifereien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.
Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energieintensität. Das Unternehmen, das die Bananenreiferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zuständigen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produzierendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes verwiesen.
Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unternehmen produziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassifikation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der „Sonstigen Verarbeitung von Obst und Gemüse“.
Das BVerwG hat dies nun (nach durchgeführtem erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer „Transformation des Ausgangsmaterials“. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normalbedingungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleunigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirtschaft, kein produzierendes Gewerbe. Eine EEG-Umlagebegrenzung gebe des also nicht. Klargestellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatzstoffe in tatsächlicher, physikalischer Hinsicht verändert. Wenn ein natürlicher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produzierendes Gewerbe vor.
Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwischen nicht mehr. Doch der Begriff des produzierenden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungsumfelds und der konkreten Prozesse im Unternehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)
Sonnenenergie per Gesetz
Erneuerbare Energien haben häufig einen großen Raumbedarf. Dabei lassen sich Windenergieanlagen zwar ziemlich gut mit landwirtschaftlichen Nutzungen kombinieren. Allerdings gibt es Konflikte mit Naturschutz, Erholungsfunktion und Bebauung der Landschaft, auch wenn sich darüber streiten lässt, wie schwerwiegend sie sind.
Bei der Photovoltaik (PV) ist der Flächenbedarf erheblich und hier ergeben sich tatsächlich auch Konflikte mit der Landwirtschaft. Insofern läge es nahe, besonders solche Bereiche zu nutzen, die ohnehin bereits überbaut sind: Parkplätze oder auch Wohngebäude zum Beispiel. Dennoch sind die Dächer mit PV-Anlagen in deutschen Städten weiterhin eher rar.
In Berlin sollen nun die Hauseigentümer gesetzlich verpflichtet werden, zumindest einen Teil ihrer Dachfläche für PV-Anlagen zu nutzen. Dies gilt zwar nicht für den Bestand, grundsätzlich aber bei Neubau oder wesentlichen Umbauten. Gelten soll die Pflicht ab 01.01.2023. Überbaut werden sollen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche. Je nach Gebäudetyp variiert die Leistung: So sollen bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen eine PV-Anlage mit drei Kilowatt, bei größeren Wohn- oder Nichtwohngebäuden Anlagen bis 6 Kilowatt installiert werden. Wegen Denkmalschutz, Statik oder Dachausrichtung sind Ausnahmen von der Pflicht möglich.
Inzwischen wurde der Gesetzesentwurf vom Wirtschaftsausschuss des Abgeordnetenhauses gebilligt. Das Plenum muss allerdings noch darüber abstimmen. Ähnliche Vorstöße für eine gesetzliche PV-Pflicht für Hauseigentümer gibt es auf Bundesebene seitens des Umweltministeriums.
Die Pflicht könnte PV-Pachtmodellen Auftrieb geben, die bereits jetzt von einigen Stadtwerken Hauseigentümern angeboten werden. Zwar ist der Kauf der Anlagen durch die Eigentümer ökonomisch sinnvoller. Aber das „Pachtmodell“ (eigentlich handelt es sich laut Rechtsprechung des BGH um Miete) beinhaltet in der Regel ein Rundum-Sorglos-Paket und nimmt den Eigentümern die Investitionskosten ab (Olaf Dilling).
Die BECV kommt
Jetzt ist sie also durch: Die Bundesregierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:
# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im „großen“ Emissionshandel als abwanderungsbedroht gelten.
# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unternehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berechnungsgrundlage ist die dem BEHG unterliegende Emissionsmenge, der Kurs der Zertifikate und ein branchenspezifischer Kompensationsgrad. Der Bundestag hat für Unternehmen mit weniger als 10 GWh im Abrechnungsjahr einen reduzierten Selbstbehalt durchgesetzt.
# Trotz der herben Kritik durch Industrieverbände im Vorfeld wird das Geld nur zweckbezogen gewährt: Über 80% der Antragssumme müssen die Unternehmen Klimaschutzinvestitionen in Dekarbonisierung der Prozesse oder Effizienzerhöhungen nachweisen. Daneben ist ein Energiemanagement-System erforderlich, aber das unterhalten die meisten Unternehmen schon wegen anderer Nachweispflichten seit Jahren.
# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regelmäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unternehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Investitionspflicht in Klimaschutzmaßnahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung informieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).