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Die Deutsche Anpas­sungs­stra­tegie an den Klima­wandel (DAS)

In der öffent­lichen Diskussion wird oft verkannt, dass Klima­schutz­po­litik nicht nur eine, sondern zwei Dimen­sionen hat: Zum einen geht es um die Begrenzung der Erder­wärmung auf möglichst nicht mehr als 2° C, noch besser nur um 1,5° C. Zum anderen – und diese Dimension ist nicht weniger wichtig, wie diese Tage zeigen – muss die Bundes­re­publik sich an das verän­derte Klima anpassen, denn auch schon ein durch vielfältige Maßnahmen „gebremster“ Klima­wandel wirkt sich in vielfacher Hinsicht auf Deutschland aus.

Doch während die Maßnahmen rund um die Begrenzung zukünf­tiger Emissionen etwa des Verkehrs oder der Energie­er­zeugung viel disku­tiert und hoch umstritten sind, ist erstaunlich unbekannt, dass die Bundes­re­gierung bereits 2008 eine Anpas­sungs­stra­tegie (DAS) an den Klima­wandel beschlossen hat. Sie finden Sie hier. Dass die Bundes­re­gierung diesen Plan ausge­ar­beitet hat, ist auch kein Akt außer­ge­wöhn­licher Weitsicht, sondern beruht auf einer Verpflichtung nach Artikel 4 der Klima­rahmenkonvention, wo die Vetrrags­staaten sich zum Erlass von Anpas­sungs­stra­tegien verpflichtet haben.

Die DAS wirkt trotz der 13 Jahre, die seitdem vergangen sind, erstaunlich aktuell, sieht man von den Zeitreihen ab. Inter­essant: Auf S. 12 befindet sich eine Passage, in der sehr klar prognos­ti­ziert wird, dass die heißen Tage mit über 30° C sich verdrei­fachen und Stark­nie­der­schläge zunehmen werden. Ausgehend von dieser Analyse beschreibt die Bundes­re­gierung auf S. 32ff., welche Folgen die model­lierten Verän­de­rungen haben werden, von einer Zunahme der Borre­liose über Blaual­gen­blüten mit negativen Folgen für Badege­wässer, eine Zunahme von Hautkrebs, Probleme bei der Gebäu­de­nutzung, aber auch Hochwasser, Sturm­fluten, Austrocknung der Feucht­ge­biete und Moore, negative Folgen für die Landwirt­schaft, die Finanz­wirt­schaft, das Versi­che­rungs­wesen, Verkehrswege, der Skitou­rismus und, und, und. 

Die DAS erschöpft sich aber nicht in der Aufzählung der unschönen Folgen der Erder­wärmung. Sie enthält auch konkrete Forde­rungen, was der Gesetz­geber, was die Verwal­tungen, tun sollten, um die Bundes­re­publik erder­wär­mungs­fester zu gestalten. Von neuen DIN-Normen für den Bau bis zu konkreten Kanali­sa­ti­ons­ver­bes­se­rungen wird ein bunter Strauß aufge­blättert. Inter­essant: Auf S. 23 befindet sich eine Passage, die die Stärkung der Eigen­vor­sorge bei Stark­re­gen­er­eig­nissen thema­ti­siert. Inter­essant ist auch der Passus auf S. 33f., wo es u. a. auch um die Energie­wirt­schaft und ihre Schwie­rig­keiten etwa bei der Kühlwas­ser­ver­sorgung und der Versorgung mit Rohstoffen geht. Ganz konkret um Extrem­wet­ter­er­eig­nisse wie in den letzten Tagen geht es auf S. 43, wo u. a. die Freihaltung von Bebauung, Deichbau- und Deichsa­nie­rungs­maß­nahmen gefordert werden. Wie Anpas­sungs­maß­nahmen regional und sektoral aussehen können, können Sie übrigens selbst über diese Suchmaske des Umwelt­bun­des­amtes recher­chieren. Er beruht auf dem Aktionsplan Anpassung (APA) von 2011. Die bis 2015 erzielten Fortschritte hat die Bundes­re­gierung in einem ersten Fortschritts­be­richt veröf­fent­licht. 2020 ist ein weiterer Fortschritts­be­richt erschienen. Jeweils wird nicht nur dokumen­tiert, wie die DAS von 2008 voran­kommt, sondern diese auch inhaltlich fortge­schrieben. Im letzten Fortschritts­be­richt werden die gegen­wär­tigen (!) Schäden durch Stark­regen an Wohnge­bäuden in NRW in einer Grafik auf S. 21 übrigens mit 13 Mrd. EUR beziffert, 3,50 EUR pro m2 Wohnfläche.

Thermometer, Sommer, Heiss, Hitze, Sonne, Temperatur

Auch in den nächsten Jahren soll die DAS weiter­ent­wi­ckelt werden. Doch noch deutlich mehr als im weitgehend verge­mein­schaf­teten Klima­schutz durch Verrin­gerung der Emissionen bestehen hier Spiel­räume von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Grad der Oberflä­chen­ver­sie­gelung etwa hängt stark an der Bauleit­planung. Die Baustan­dards und techni­schen Standards beruhen oft auf insti­tu­tio­na­li­sierten Branchen­dia­logen. Die Zivil­ge­sell­schaft selbst ist hier also gefordert, an der zweiten Säule des Klima­schutzes zu arbeiten (Miriam Vollmer).

Von |16. Juli 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Industrie, Strom, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet (wir berich­teten). In diesem Zusam­menhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grund­ver­sorgung in Teilen neu oder ausführ­licher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung des geschul­deten Entgeltes.

Bisher war diese Proble­matik nur für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung überhaupt energie­rechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berich­teten über die letzten Änderungen). In Sonder­kun­den­ver­trägen ausserhalb der Grund­ver­sorgung muss das Recht zur Unter­bre­chung der Versorgung regel­mäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Liefer­be­din­gungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regel­mäßig unter mehr oder minder unver­än­derter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entspre­chende vertrag­liche Regelung hierzu, musste auf das allge­meine Zurück­be­hal­tungs­recht des § 273 BGB zurück­ge­griffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belie­ferung von Haushalts­kunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung dem Kunden 4 Wochen vor der Unter­bre­chung Möglich­keiten zur Abwendung aufge­zeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfs­an­gebote zur Abwendung einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung, Voraus­zah­lungs­systeme, Infor­ma­tionen zu Energie­audits, Infor­ma­tionen zu Energie­be­ra­tungs­diensten, alter­native Zahlungs­pläne verbunden mit einer Stundungs­ver­ein­barung, Hinweis auf staat­liche Unter­stüt­zungs­mög­lich­keiten der sozialen Mindest­si­cherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetz­geber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungs­mög­lich­keiten aufzu­zeigen. Entspre­chende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmo­nieren. (Christian Dümke)

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Von |15. Juli 2021|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Wahlkampf­thema Verkehrs­wende: Das Wahlpro­gramm der CDU

Wer nach Verkehrs­po­litik im „Regie­rungs­pro­gramm“ der CDU, wie das Papier etwas großspurig heißt, sucht, muss erst ein bisschen suchen: Es findet sich auf etwa 1 1/2 von insgesamt knapp 140 Seiten unter Gliede­rungs­punkt 3.6 „Vorfahrt für intel­li­gente Mobilität“. Gleich zum Einstieg findet sich der Satz „Mobilität ist ein Ausdruck indivi­du­eller Freiheit“. Das riecht sehr nach dem alten Slogan des ADAC, „Freie Fahrt für freie Bürger“ mit dem vor Jahrzehnten das Fehlen eines Tempo­limits auf deutschen Autobahnen verteidigt wurde. Doch dazu später.

Zunächst geht es im Programm weiter mit Vorschlag, der durchaus im Sinne der Verkehrs­wende ist, aber zwischen den Parteien mit Ausnahme der FDP zumindest als Forderung unumstritten: Der Deutsch­landtakt und der damit verbundene Ausbau der Schie­nen­in­fra­struktur. Dazu ist zu sagen, dass der Ausbau der Schie­nen­in­fra­struktur idealer­weise vor Einführung des Deutsch­land­taktes erfolgt wäre. Aller­dings hat das unions­ge­führte Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur in den letzten Jahren den Schie­nen­ausbau vernach­lässigt. Jeden­falls gemessen an den anderen Europäi­schen Ländern und an den Inves­ti­tionen, die zur gleichen Zeit in den Bau von Fernstraßen bereit­ge­stellt wurden.

Ein weiterer zentraler Punkt zum Thema Verkehr im Wahlpro­gramm der CDU beschäftigt sich mit der Sicherung des Automo­bil­standorts Deutschland. Hier bekennt sich die CDU zu einer Zukunft, in der weiterhin Autos aller Antriebs­formen gebaut werden sollen. Insgesamt ist Techo­lo­gie­of­fenheit ein Stichwort: neben Elektro­mo­bi­lität setzt die CDU auf synthetische Kraft­stoffe und Wasser­stoff im Straßenverkehr. Die CDU spricht sich sowohl gegen Diesel­fahr­verbot als auch gegen ein generelles Tempo­limit auf Autobahnen aus. 

Schließlich beschäftigt sich das Programm mit Flugverkehr und Schiff­fahrt. Die CDU will, dass die Luftfahrt „ein preislich wettbe­werbs­fä­higer Verkehrs­träger“ ist. Sie will die positiven Aspekte des Fliegens und die Innova­ti­ons­kraft der Luftfahrt wieder stärker heraus­stellen und als Schlüs­sel­tech­no­logie gezielt fördern. Sie setzt auf die Entwicklung von Flugtaxen. Sie seien zwar noch eine Vision für die Zukunft, aber würden zunehmend realistischer. 

Insgesamt ist das Programm der CDU aus Sicht der Verkehrs­wende enttäu­schend. Von der (seit langem) verspro­chenen Förderung der Schiene und dem Bekenntnis zu synthe­ti­schen Kraft­stoffen abgesehen, gibt es kaum Impulse für eine klima­freund­liche Verkehrs­po­litik und insbe­sondere für die Lösung der Verkehrs­pro­bleme in den Städten. Kein Wunder, dass der amtie­rende Bundes­ver­kehrs­mi­nister Andreas Scheuer kürzlich von „zu hoch gesteckten Klima­zielen“ warnte. Bei der ambiti­ons­losen Verkehrs­po­litik der Unions­par­teien werden aber selbst niedrig gesteckte Ziele nicht zu erreichen sein (Olaf Dilling).

Von |14. Juli 2021|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Ausge­rechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20

Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juris­tisch inter­es­sante Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffs­klärung des „produ­zie­renden Gewerbes“ im § 41 EEG 2012  getroffen.

In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananen­rei­ferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundes­gebiet, sondern werden noch grün impor­tiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananen­rei­fe­reien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.

Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energie­in­ten­sität. Das Unter­nehmen, das die Bananen­rei­ferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zustän­digen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produ­zie­rendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassi­fi­kation der Wirtschafts­zweige des Statis­ti­schen Bundes­amtes verwiesen.

Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unter­nehmen produ­ziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassi­fi­kation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der „Sonstigen Verar­beitung von Obst und Gemüse“.

Bananen, Obst, Lecker, Süß, Gelb, Früchte, FruchtDas BVerwG hat dies nun (nach durch­ge­führtem erfolg­reichen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer „Trans­for­mation des Ausgangs­ma­te­rials“. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normal­be­din­gungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleu­nigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirt­schaft, kein produ­zie­rendes Gewerbe. Eine EEG-Umlage­­be­­grenzung gebe des also nicht. Klarge­stellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatz­stoffe in tatsäch­licher, physi­ka­li­scher Hinsicht verändert. Wenn ein natür­licher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produ­zie­rendes Gewerbe vor.

Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwi­schen nicht mehr. Doch der Begriff des produ­zie­renden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungs­um­felds und der konkreten Prozesse im Unter­nehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)

Von |13. Juli 2021|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Industrie, Strom|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Sonnen­en­ergie per Gesetz

Erneu­erbare Energien haben häufig einen großen Raumbedarf. Dabei lassen sich Windener­gie­an­lagen zwar ziemlich gut mit landwirt­schaft­lichen Nutzungen kombi­nieren. Aller­dings gibt es Konflikte mit Natur­schutz, Erholungs­funktion und Bebauung der Landschaft, auch wenn sich darüber streiten lässt, wie schwer­wiegend sie sind.

Bei der Photo­voltaik (PV) ist der Flächen­bedarf erheblich und hier ergeben sich tatsächlich auch Konflikte mit der Landwirt­schaft. Insofern läge es nahe, besonders solche Bereiche zu nutzen, die ohnehin bereits überbaut sind: Parkplätze oder auch Wohnge­bäude zum Beispiel. Dennoch sind die Dächer mit PV-Anlagen in deutschen Städten weiterhin eher rar.

In Berlin sollen nun die Hausei­gen­tümer gesetzlich verpflichtet werden, zumindest einen Teil ihrer Dachfläche für PV-Anlagen zu nutzen. Dies gilt zwar nicht für den Bestand, grund­sätzlich aber bei Neubau oder wesent­lichen Umbauten. Gelten soll die Pflicht ab 01.01.2023. Überbaut werden sollen mindestens 30 Prozent der Netto­dach­fläche. Je nach Gebäu­detyp variiert die Leistung: So sollen bei Wohnge­bäuden mit bis zu zwei Wohnungen eine PV-Anlage mit drei Kilowatt, bei größeren Wohn- oder Nicht­wohn­ge­bäuden Anlagen bis 6 Kilowatt instal­liert werden. Wegen Denkmal­schutz, Statik oder Dachaus­richtung sind Ausnahmen von der Pflicht möglich.

Inzwi­schen wurde der Geset­zes­entwurf vom Wirtschafts­aus­schuss des Abgeord­ne­ten­hauses gebilligt. Das Plenum muss aller­dings noch darüber abstimmen. Ähnliche Vorstöße für eine gesetz­liche PV-Pflicht für Hausei­gen­tümer gibt es auf Bundes­ebene seitens des Umweltministeriums.

Die Pflicht könnte PV-Pacht­­mo­­dellen Auftrieb geben, die bereits jetzt von einigen Stadt­werken Hausei­gen­tümern angeboten werden. Zwar ist der Kauf der Anlagen durch die Eigen­tümer ökono­misch sinnvoller. Aber das „Pacht­modell“ (eigentlich handelt es sich laut Recht­spre­chung des BGH um Miete) beinhaltet in der Regel ein Rundum-Sorglos-Paket und nimmt den Eigen­tümern die Inves­ti­ti­ons­kosten ab (Olaf Dilling).

Von |12. Juli 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Strom|0 Kommentare

Die BECV kommt

Jetzt ist sie also durch: Die Bundes­re­gierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbe­werbs­nach­teilen durch den natio­nalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:

# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im „großen“ Emissi­ons­handel als abwan­de­rungs­be­droht gelten.

# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unter­nehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berech­nungs­grundlage ist die dem BEHG unter­lie­gende Emissi­ons­menge, der Kurs der Zerti­fikate und ein branchen­spe­zi­fi­scher Kompen­sa­ti­onsgrad. Der Bundestag hat für Unter­nehmen mit weniger als 10 GWh im Abrech­nungsjahr einen reduzierten Selbst­behalt durchgesetzt.

# Trotz der herben Kritik durch Indus­trie­ver­bände im Vorfeld wird das Geld nur zweck­be­zogen gewährt: Über 80% der Antrags­summe müssen die Unter­nehmen Klima­schutz­in­ves­ti­tionen in Dekar­bo­ni­sierung der Prozesse oder Effizi­enz­er­hö­hungen nachweisen. Daneben ist ein Energie­­ma­­nagement-System erfor­derlich, aber das unter­halten die meisten Unter­nehmen schon wegen anderer Nachweis­pflichten seit Jahren.

# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regel­mäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unter­nehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Inves­ti­ti­ons­pflicht in Klima­schutz­maß­nahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unter­stützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung infor­mieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).

Von |9. Juli 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel, Industrie, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare