Ausgerechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20
Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juristisch interessante Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffsklärung des „produzierenden Gewerbes“ im § 41 EEG 2012 getroffen.
In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananenreiferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundesgebiet, sondern werden noch grün importiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananenreifereien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.
Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energieintensität. Das Unternehmen, das die Bananenreiferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zuständigen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produzierendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes verwiesen.
Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unternehmen produziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassifikation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der „Sonstigen Verarbeitung von Obst und Gemüse“.
Das BVerwG hat dies nun (nach durchgeführtem erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer „Transformation des Ausgangsmaterials“. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normalbedingungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleunigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirtschaft, kein produzierendes Gewerbe. Eine EEG-Umlagebegrenzung gebe des also nicht. Klargestellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatzstoffe in tatsächlicher, physikalischer Hinsicht verändert. Wenn ein natürlicher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produzierendes Gewerbe vor.
Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwischen nicht mehr. Doch der Begriff des produzierenden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungsumfelds und der konkreten Prozesse im Unternehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)