Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)

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2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Neues von der facebook-Fanpage

Erinnern Sie sich noch an die EuGH-Entscheidung zu facebook-Fanpages und an den Ärger, den Herr Valk von den Stadtwerken Oberaltheim damit hatte?

Um es kurz zu rekapitulieren: Am 5. Juni 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer viel beachteten Entscheidung sich mit sogenannten facebook-Fanpages befasst. Es geht also um diese Seiten bei facebook, mit denen sich Unternehmen oder öffentliche Organisationen kostenlos präsentieren und in Kontakt mit ihren Kunden treten können. Eine schöne Sache eigentlich, wenn nur nicht das Geschäftsmodell von facebook darin bestehen würde, möglichst viele Daten zu sammeln – und das mit Hilfe von Cookies nicht nur von facebook-Nutzern, sondern auch von Kunden, die mit facebook ansonsten gar nichts am Hut haben. In seinem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass nicht nur facebook für das Sammeln und Verarbeiten der Daten verantwortlich ist, sondern auch die Betreiber der Fanpage eine Mitverantwortung haben. Das hat die deutschen Datenschützer natürlich gefreut, denn an facebook, dessen europäischer Sitz in Irland ist, kommen sie schlicht nicht ran.

Herr Valk war dagegen weniger begeistert. Schließlich war es ihm ein Anliegen, dass die Stadtwerke Oberaltheim mithalten können und bei einem jungen Kundenstamm wahrgenommen werden, der sich auf den sozialen Netzwerken bewegt. Facebook zu verlassen kam daher nicht in Frage. Andererseits profitierte er zwar von der statistischen Auswertung seiner Kundendaten durch facebook, den sogenannten insights, hatte ansonsten nichts mit der Datenverarbeitung durch facebook zu tun. Er konnte insofern auch keinerlei Einfluss darauf nehmen, dass dabei alles mit rechten Dingen zugeht. Herrn Valk blieb insofern nichts übrig, als auf eine weitere Klärung der Rechtslage zu warten; ein unbefriedigender Zustand für einen Vertriebsleiter, der die Dinge ansonsten gern etwas offensiver angeht. Inzwischen hat sich zwar einiges getan, ob es aber reicht, um den Stadtwerken Oberaltheim und anderen Unternehmen Sicherheit zu bieten?

Zunächst hatte die Datenschutzkonferenz, in der sich die Datenschutzbehörden des Bundes und der Ländern abstimmen, unmittelbar nach seinem Erscheinen auf die Konsequenzen des Urteils aufmerksam gemacht: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fordert bei gemeinsamer Verantwortlichkeit eine Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO zwischen den Beteiligten über die Verteilung der Pflichten. Als die Datenschutzkonferenz drei Monate später erneut zusammentrat, war facebook, von kosmetischen Details abgesehen, allerdings noch untätig geblieben. Daher wurden die Fanpages für illegal erklärt und die Vereinbarung erneut angemahnt.

Auf die Mahnung hin legte Facebook ein paar Tage später eine Vereinbarung vor, das sogenannte “Page Controller Addendum”. Mit dieser Zusatzvereinbarung erkennt facebook zum einen die geltende Rechtslage an und übernimmt die Hauptverantwortung für den Datenschutz, dazu zählt insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten, Betroffenenrechten, Meldepflichten und Datensicherheit. Die Fanpage-Betreiber müssen klären, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Insights-Daten besteht. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise Kunden oder Besucher der Fanpage über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit ihrem Besuch informiert werden müssen. Weiterhin müssen die Betreiber den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung der Seite benennen und sonstige geltende rechtliche Pflichten erfüllen. Schließlich müssen die Betreiber alle Nutzeranfragen oder Anfragen der Aufsichtsbehörden per Formular an Facebook weiterleiten und bei der Klärung der Anfragen kooperieren.

Herrn Valk hat die insights-Vereinbarung mit Facebook zwar schon mal abgeschlossen, richtig befriedigt hat ihn die Lösung jedoch noch nicht. Sorge bereitet ihm unter anderem die Ankündigung seiner zuständigen Datenschutzbehörde, die Datenschutzkonformität von Fanpages in der Verwaltung und bei ausgewählten Unternehmen zu prüfen. Erste Städte sollen die Konsequenz gezogen und sich aus Facebook verabschiedet haben. Soweit will Herr Valk nicht gehen. Er wartet lieber noch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Der EuGH hatte nämlich noch nicht das letzte Wort gesprochen, sondern nur im Vorlageverfahren Fragen beantwortet, die für ein Urteil des BVerwG streitentscheidend sind.

2019-01-21T15:27:02+01:0021. Januar 2019|Datenschutz, Digitales|

Die Fotos vom Stadtwerksfest

Herr V., Vertriebsleiter des örtlichen Stadtwerks in der Kleinstadt Oberaltheim, ist zufrieden. Das Sommerfest des Stadtwerks Oberaltheim (SWO) war ein voller Erfolg. Mehrere hundert Bürger waren der Einladung gefolgt. Die Berichterstattung in der Lokalpresse war mehr als günstig.

Herr V. und seine Kollegin haben den ganzen Tag fotografiert: Frau Bürgermeisterin B. zwischen den neuen Solarkollektoren auf dem Dach der Grundschule. Ein paar sehr vergnügte Freundinnen bei der Ökorallye am Wasserwerk. Und viele Kinder, die auf der Hüpfburg vorm Hauptgebäude begeistert herumspringen. Sogar ein bisschen Prominenz in Gestalt von Schlagerstar S. wurde gesichtet, und von Herrn V. in lustiger Pose beim Bratwurstessen verewigt.

Gern würde Herr V. die Bilder auf der Homepage des Stadtwerks und in der Kundenzeitschrift publizieren. Aber Einwilligungen nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) hat er leider nicht.

Bei der Bürgermeisterin hilft ihm immerhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Sie ist eine Person der Zeitgeschichte, und da sie nicht privat, sondern in durchaus dienstlicher Funktion auf dem Dach der Schule herumkletterte, muss Herr V. nicht einmal lange darüber nachdenken, ob er das Foto verwenden darf. Aber wie sieht es bei den Frauen auf der Rallye und den springenden Kindern aus? Herr V. ist sich unsicher. Dabei gefielen ihm diese Bilder besonders gut.

Ganz einfach zu handhaben ist diese Frage nicht. “Beiwerk” einer Hüpfburg im Sinne § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind die Kinder nicht, denn es ging Herrn V. ja nicht um die Darstellung der Hüfburg oder der Festwiese an sich. Allerdings erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung bei den Teilnehmern von Versammlungen, Aufzügen etc. Die Regelung ist auf die Teilnehmer von Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Karnevalsumzüge gemünzt. Sie legitimiert die einwilligungslose Verwendung von Bildern von öffentlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer von einem gemeinsamen Willen getragen wurden. Trifft das auf die Kinder überhaupt zu? Zumindest, wenn es sich nicht um eine große, letztlich anonyme Menschenmenge handelt, sondern nur um eine Handvoll Kinder empfiehlt sich angesichts der bestehenden Zweifel auf jeden Fall eine Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten.

Und wie sieht es mit einer besonders schönen Großaufnahme einer auffallend attraktiven Kundin bei der Rallye aus, die ihm als Fotografen fröhlich zuprostet? An sich ist bei einer so eindeutigen Blickfangfotografie eine Einwilligung unumgänglich. Aber angesichts des Umstandes, dass Frau X. – wir kennen sie bereits – nicht nur mit dem Bild selbst augenscheinlich einverstanden war, sondern auch wusste, dass Herr V. die Bilder als Vertriebsleiter verwenden wollte, ist von einer zumindest konkludenten Einwilligung wohl auszugehen, auch wenn solche Einwilligungen angesichts der klaren Beweislast, wenn es doch einmal Ärger gibt, nie ganz unproblematisch sind.

Wie aber sieht es mit dem Schlagersänger S. aus? Herr S. ist sicherlich eine Person der Zeitgeschichte. Aber auch eine solche hat Anspruch auf eine Privatsphäre, und bei der deswegen gebotenen Güterabwägung spricht viel dafür, dass er sich nur dann beim unvorteilhaften Bratwurstessen scherzhaft im Kundenmagazin abbilden lassen muss, wenn er das will. Aber Herr V. hat Glück: Sänger S. hat Humor.

Im nächsten Jahr will Vertriebsleiter V. gleich Einwilligungen einholen. Aber wie sollen die aussehen? Geht das per Aushang? Oder soll er Tickets ausgeben? Und wie gestaltet sich die Lage überhaupt, denn ab dem 25. Mai gilt ja die DGSVO. Dazu demnächst mehr.

2018-04-27T12:53:07+02:0015. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|