Härtefälle bei der Unterbrechung der Energieversorgung

Wir hatten hier vor kurzem über die geplanten neuen gesetzlichen Vorgaben zur Unterbrechung der Energieversorgung wegen Nichtzahlung der dafür anfallenden Entgelte berichtet. All diesen Regelungen, sei es die geplante Neugestaltung, sei es das derzeit geltende Recht haben gemeinsam, dass der Energieversorger im Härtefall trotz offener Forderungen nicht sperren darf.

Aber was genau ist jetzt eigentlich ein Härtefall?

Erforderlich ist hier eine Abwägung im Einzelfall, aber die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen getroffen, die dafür als Leitlinien gelten herangezogen werden können.

Grundsärtlich gilt, dass die allgemeinen Nachteile und Unannehmlichkeiten die naturgemäß immer aus einer Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung folgen noch keine unzumutbare Härte begründen. Es müssen erst weitere besondere Umstände hinzutreten.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg steht allein der Umstand, dass in einer betroffenen Wohnung Kinder bzw. Kleinkinder leben einer Unterbrechung der Versorgung nicht entgegen und stellt keinen besonderen Härtefall da (LG Augsburg, 17.09.2021, 85 O 3309/21, bestätigt durch OLG München, 13.10.2021, 27 W 1457/21).

Anders sieht es aus, wenn die Unterbrechung der Versorgung zu einer Zeit mit besonders niedrigen Außentemperaturen stattfindet. Hier hat das Landgericht Neubrandenburg eine unzumutbare Härte bestätigt. Auch in dem Fall waren von der Sperrung Kinder betroffen (LG Neubrandenburg, 20.04.2010, 1 S 130/09).

Die Unterbrechung der Energieversorgung eines Mieters ist zulässig, auch wenn die offenen Forderungen des Energieversorgers gegenüber dem Vermieter bestehen und dieser die vertraglich geschuldeten Entgelte zur Versorgung der Wohnung nicht gezahlt hat (AG Bernau, Beschluss vom 06.04.2010, Az: 10 C 1361/09 (031).

Generell kann man betroffenen Kunden in einer solchen Situation nur raten, den möglichen Härtefall möglichst präzise dem Versorger und ggf. dem Gericht darzulegen. Versorger sind gut beraten jeden Fall mit Augenmaß sorgfältig zu prüfen und sich ggf. juristischen Rat zu holen.

(Christian Dümke)

2024-09-06T21:24:23+02:006. September 2024|Verkehr|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)

Sie interessieren sich für Neuigkeiten im Energievertrieb? Wir schulen bei uns vor Ort am 2. September 2021. Infos & Anmeldung hier.

2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|