Härte­fälle bei der Unter­bre­chung der Energieversorgung

Wir hatten hier vor kurzem über die geplanten neuen gesetz­lichen Vorgaben zur Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung wegen Nicht­zahlung der dafür anfal­lenden Entgelte berichtet. All diesen Regelungen, sei es die geplante Neuge­staltung, sei es das derzeit geltende Recht haben gemeinsam, dass der Energie­ver­sorger im Härtefall trotz offener Forde­rungen nicht sperren darf.

Aber was genau ist jetzt eigentlich ein Härtefall?

Erfor­derlich ist hier eine Abwägung im Einzelfall, aber die Recht­spre­chung hat hier in der Vergan­genheit verschiedene Entschei­dungen getroffen, die dafür als Leitlinien gelten heran­ge­zogen werden können.

Grund­s­ärtlich gilt, dass die allge­meinen Nachteile und Unannehm­lich­keiten die natur­gemäß immer aus einer Unter­bre­chung der Strom- oder Gasver­sorgung folgen noch keine unzumutbare Härte begründen. Es müssen erst weitere besondere Umstände hinzutreten.

Nach einer Entscheidung des Landge­richts Augsburg steht allein der Umstand, dass in einer betrof­fenen Wohnung Kinder bzw. Klein­kinder leben einer Unter­bre­chung der Versorgung nicht entgegen und stellt keinen beson­deren Härtefall da (LG Augsburg, 17.09.2021, 85 O 3309/21, bestätigt durch OLG München, 13.10.2021, 27 W 1457/21).

Anders sieht es aus, wenn die Unter­bre­chung der Versorgung zu einer Zeit mit besonders niedrigen Außen­tem­pe­ra­turen statt­findet. Hier hat das Landge­richt Neubran­denburg eine unzumutbare Härte bestätigt. Auch in dem Fall waren von der Sperrung Kinder betroffen (LG Neubran­denburg, 20.04.2010, 1 S 130/09).

Die Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung eines Mieters ist zulässig, auch wenn die offenen Forde­rungen des Energie­ver­sorgers gegenüber dem Vermieter bestehen und dieser die vertraglich geschul­deten Entgelte zur Versorgung der Wohnung nicht gezahlt hat (AG Bernau, Beschluss vom 06.04.2010, Az: 10 C 1361/09 (031).

Generell kann man betrof­fenen Kunden in einer solchen Situation nur raten, den möglichen Härtefall möglichst präzise dem Versorger und ggf. dem Gericht darzu­legen. Versorger sind gut beraten jeden Fall mit Augenmaß sorgfältig zu prüfen und sich ggf. juris­ti­schen Rat zu holen.

(Christian Dümke)

2024-09-06T21:24:23+02:006. September 2024|Verkehr|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet (wir berich­teten). In diesem Zusam­menhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grund­ver­sorgung in Teilen neu oder ausführ­licher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung des geschul­deten Entgeltes.

Bisher war diese Proble­matik nur für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung überhaupt energie­rechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berich­teten über die letzten Änderungen). In Sonder­kun­den­ver­trägen ausserhalb der Grund­ver­sorgung muss das Recht zur Unter­bre­chung der Versorgung regel­mäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Liefer­be­din­gungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regel­mäßig unter mehr oder minder unver­än­derter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entspre­chende vertrag­liche Regelung hierzu, musste auf das allge­meine Zurück­be­hal­tungs­recht des § 273 BGB zurück­ge­griffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belie­ferung von Haushalts­kunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung dem Kunden 4 Wochen vor der Unter­bre­chung Möglich­keiten zur Abwendung aufge­zeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfs­an­gebote zur Abwendung einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung, Voraus­zah­lungs­systeme, Infor­ma­tionen zu Energie­audits, Infor­ma­tionen zu Energie­be­ra­tungs­diensten, alter­native Zahlungs­pläne verbunden mit einer Stundungs­ver­ein­barung, Hinweis auf staat­liche Unter­stüt­zungs­mög­lich­keiten der sozialen Mindest­si­cherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetz­geber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungs­mög­lich­keiten aufzu­zeigen. Entspre­chende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmo­nieren. (Christian Dümke)

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2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|