Härtefälle bei der Unterbrechung der Energieversorgung
Wir hatten hier vor kurzem über die geplanten neuen gesetzlichen Vorgaben zur Unterbrechung der Energieversorgung wegen Nichtzahlung der dafür anfallenden Entgelte berichtet. All diesen Regelungen, sei es die geplante Neugestaltung, sei es das derzeit geltende Recht haben gemeinsam, dass der Energieversorger im Härtefall trotz offener Forderungen nicht sperren darf.
Aber was genau ist jetzt eigentlich ein Härtefall?
Erforderlich ist hier eine Abwägung im Einzelfall, aber die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen getroffen, die dafür als Leitlinien gelten herangezogen werden können.
Grundsärtlich gilt, dass die allgemeinen Nachteile und Unannehmlichkeiten die naturgemäß immer aus einer Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung folgen noch keine unzumutbare Härte begründen. Es müssen erst weitere besondere Umstände hinzutreten.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg steht allein der Umstand, dass in einer betroffenen Wohnung Kinder bzw. Kleinkinder leben einer Unterbrechung der Versorgung nicht entgegen und stellt keinen besonderen Härtefall da (LG Augsburg, 17.09.2021, 85 O 3309/21, bestätigt durch OLG München, 13.10.2021, 27 W 1457/21).
Anders sieht es aus, wenn die Unterbrechung der Versorgung zu einer Zeit mit besonders niedrigen Außentemperaturen stattfindet. Hier hat das Landgericht Neubrandenburg eine unzumutbare Härte bestätigt. Auch in dem Fall waren von der Sperrung Kinder betroffen (LG Neubrandenburg, 20.04.2010, 1 S 130/09).
Die Unterbrechung der Energieversorgung eines Mieters ist zulässig, auch wenn die offenen Forderungen des Energieversorgers gegenüber dem Vermieter bestehen und dieser die vertraglich geschuldeten Entgelte zur Versorgung der Wohnung nicht gezahlt hat (AG Bernau, Beschluss vom 06.04.2010, Az: 10 C 1361/09 (031).
Generell kann man betroffenen Kunden in einer solchen Situation nur raten, den möglichen Härtefall möglichst präzise dem Versorger und ggf. dem Gericht darzulegen. Versorger sind gut beraten jeden Fall mit Augenmaß sorgfältig zu prüfen und sich ggf. juristischen Rat zu holen.
(Christian Dümke)