Energiewende weltweit – Neues Klimaschutzgesetz in Frankreich
Dass Deutschland nicht das einzige Land ist, welches eine Energiewende betreibt, haben wir in den letzten Wochen immer wieder feststellen können. Heute wollen wir zu unserem direkten Nachbarn Frankreich schauen, wo vor 2 Monaten ein neues Klimaschutzgesetz verabschiedet wurde.

Nach den ausufernden Protesten der Gelbwesten in den letzten Jahren aufgrund einer eingeführten Ökosteuer auf Benzin entschloss sich Staatschef Macron im vergangenen Jahr dazu, einen Bürgerrat für Kilmaschutz einzuberufen – bestehend aus 150 zufällig ausgewählten Bürgern und Bürgerinnen, welche mit Hilfe verschiedenster Expert:innen Vorschläge erarbeiteten, die der französischen Klimapolitik dabei helfen sollen, die Treibhausgasemissionen signifikant zu reduzieren um spätestens im Jahr 2050 klimaneutral zu sein. Viele der von dem Bürgerrat vorgeschlagenen Maßnahmen wurden jedoch nur abgeschwächt übernommen.
Dennoch: Vorgesehen ist unter anderem ein Inlandsflugverbot (zumindest dann, wenn die Strecke auch in weniger als zweieinhalb Stunden mit dem Zug zurückgelegt werden kann – ausgenommen sind außerdem Anschlussflüge). Besonders schlecht isolierte Wohnungen sollen nicht mehr vermietet werden dürfen. Für fossile Energieträger wie Gas oder Kohle soll nicht mehr geworben werden dürfen – ebenso wenig wie für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 123 Gramm pro Kilometer. Dafür soll der Kauf von Elektrofahrrädern subventioniert werden. In Schulkantinen soll mindestens ein vegetarisches Menü pro Woche angeboten werden. Außerdem werden mutwillige Umweltschädigungen nationalen Ausmaßes unter Strafe gestellt. Bei einer Verurteilung wegen eines sog. „Ökozids“ drohen bis zu zehn Jahren Haft sowie Bußgelder von bis zu 4,5 Millionen Euro. Klingt doch alles wirklich vielversprechend, oder? Nicht so wirklich. Kritiker bemängeln, dass zu viele der Maßnahmen insgesamt zu schwach seien um ernsthaft Schritte in Richtung Klimaneutralität zu gehen. Außerdem gelten viele der Gesetze erst ab 2028, 2034 oder gar ab 2040 – was für eine Begrenzung des Klimawandels sehr wahrscheinlich viel zu spät sein wird.
Auch in der Stromproduktion ist Frankreich hinsichtlich des Klimaschutzes nur halbherzig dabei. Zwar liegt der Anteil des Kohlestroms bereits bei unter 4 % und der Kohleausstieg ist in den nächsten Jahren geplant. Jedoch ist das nur deshalb möglich, weil Frankreich sehr stark auf Atomstrom setzt – unter anderem mit Kraftwerken, die das Höchstalter von 40 Jahren bereits überschritten haben und damit eigentlich abgeschaltet gehören. 67,1 % des erzeugten Stromes stammen aus der Kernenergie (das ist der weltweit höchste Anteil) – nur 25,4 % hingegen aus Erneuerbaren Energien. Jedoch soll bis 2035 der Atomstromanteil auf 50 % sinken, der Anteil der Erneuerbaren Energien hingegen auf mindestens 40 % steigen. Wichtigste Quelle ist dabei die Wasserkraft, sie verfügt mit knapp 26 Gigawatt installierter Leistung über die gleiche Kapazität wie Wind und Solarenergie zusammen.
Frankreich ist also, was die Energiewende angeht, auf keinem ganz schlechten Weg. Jetzt heißt es jedoch: Taten sprechen lassen. Denn um die Emissionen bis 2030 wirklich um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, wird das aktuelle Tempo Frankreichs hinsichtlich des Ausbaus Erneuerbarer Energien und der Umsetzung der jüngst erlassenen Klimaschutzmaßnahmen nicht ausreichen.
(Josefine Moritz)
Nun doch: Bußgeldkatalog 2021
Wir hatten schon mehrfach angekündigt und darüber berichtet: Im Zuge der StVO-Reform sollte auch der Bußgeldkatalog überarbeitet werden. Doch das Unterfangen war von mehrfachen Rückziehern und Pannen seitens des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) begleitet.

Zuerst war der ursprüngliche Reformentwurf in die Kritik geraten, weil einige Politiker und Verbände ihn – wegen Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen – als zu streng ansahen. Zwar gab es auch vorher schon die Möglichkeit, bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung ein Fahrverbot auszusprechen, aber jetzt eben unter etwas erleichterten Bedingungen. Der Bundesverkehrsminister Scheuer war daher bereit zurückzurudern, wobei ihm ein Formfehler zupass kam, der zur Nichtigkeit der Verordnung führte.
Da der Bundesrat zunächst nicht bereit war, auf die bereits von ihm als Kompromiss in die Verordnung gebrachten Änderungen zu verzichten und ein weiterer Kompromissversuch zunächst gescheitert war, lag die Reform zunächst eine Weile auf Eis. Bis schließlich ein tragfähiger Kompromiss gefunden wurde. Der bestand darin, dass die Bußgelder stärker als zuvor geplant angehoben wurden, die Voraussetzungen für Fahrverbote jedoch beim Alten blieb.
Dieser Novelle des Bußgeldkatalogs (BKatV-Novelle) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.10.2021 nun zugestimmt. Daraus folgen einige Verschärfungen z.B.:
- für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe sind Geldbußen bis zu 110 Euro vorgesehen
- wenn dabei Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister
- wer unberechtigt auf Parkplätzen für E‑Autos, Schwerbehinderte oder Carsharing parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen
- bei einem allgemeinen Park- und Halteverstoß 25 Euro, an Engstellen oder scharfen Kurven 35 Euro.
Aktuell gilt der neue Bußgeldkatalog immer noch nicht. Aber nach einstimmiger Zustimmung des Bundesrates wird nun die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorbereitet. Die Änderungen treten drei Wochen nach Verkündung in Kraft (Olaf Dilling).
Die AVBFernwärmeV als Problem fürs Wärme-Contracting
Als das Wirtschaftsministerium den ersten Entwurf für die FFVAV vorstellte, war der Ärger groß: Die Definition schloss Contracting aus, also die objektivbezogene Wärmeversorgung durch ein externes Unternehmen, oft durch BHKW oder in jüngster Zeit durch eine Kombination von Wärmepumpe und Stromversorgung. Die Contractoren wollten aber in dem etablierten Gefüge der AVBFernwärmeV bleiben.
Nachdem der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf noch einmal grundlegend abgeändert hat, reiben sich viele Unternehmen nun aber erstaunt die Augen. Die neue AVBFernwärmeV wirft aufgrund einiger neuer Punkte nun ganz neue Fragen auf. Die beiden wichtigsten: Wie nun mit den Veröffentlichungspflichten umgehen? Und vor allem: Wie weiter mit dem Recht des Kunden, im laufenden Vertragsverhältnis die Anschlussleistung zu reduzieren?
Die Veröffentlichungspflichten haben es jedenfalls in sich: Seit dem 5. Oktober 2021 (ja, wirklich! Seit über einer Woche!) müssen Fernwärmeversorger im Internet ihre allgemeine Versorgungsbedingungen und alle Preisregelungen, aber auch die Netzverluste ins Internet stellen. Leicht verständlich soll das auch noch ausfallen. Eine Ausnahme für Contractoren gibt es hier nicht, sie ergibt sich auch nicht qua Natur der Sache. Insofern spricht viel dafür, dass auch Gerichte sich auf den Standpunkt stellen würden, dass diese Daten ins Internet gehören. Der Contractor – etwa ein Heizungsbauer – ist nicht im Internet? Auch für diesen Fall ist keine Ausnahme vorgesehen.
Ist die Veröffentlichungspflicht in erster Linie Aufwand, geht es bei dem Kundenrecht auf Anpassung der Anschlussleistung ans Eingemachte. Denn aus der Summe der Anschlussleistungen ergibt sich, welche „Hardware“ ein Versorger vorhalten muss. Nun sid Erzeugung und Netze keine Investitionen, die sich kurzfristig anpassen lassen, das neugeschaffene Recht des Kunden in § 3 AVBFernwärmeV, jedes Jahr begründungslos um bis zu 50% die Anschlussleistung zu verändern, ist insofern schon im klassischen Fernwärmenetz ein Problem, sobald es in Größenordnungen auftritt. Im Contracting im Einzelobjekt stellen sich kaum beantwortbare Fragen. Ein Contractor, der etwa ein Einkaufszentrum mit einem Heizkraftwerk versorgt, ist ja hinsichtlich seiner technischen Ausstattung und seines Invests noch viel weniger flexibel als ein klassischer Versorger. Da er die Anschlussleistung nicht technisch drosseln kann, bedeutet im Falle des Contractors die Reduzierung der Anschlussleistung wohl in erster Linie, dass der Kunde seinen Grundpreis nach Belieben reduzieren kann. Für die Kalkulation des Contractors ist das natürlich ein Problem.

Wie nun damit umgehen? Viele Unternehmen werden ihr Preisgefüge ändern, so dass die Investition über den Arbeits- und nicht über den Grundpreis finanziert wird. Dann tut die flexible Anschlussleistung nicht so weh. Doch wie damit umgehen, wenn nach oben angepasst werden soll? Muss dann ein Kessel herangeschafft werden, wenn der Winter besonders kalt zu werden droht? Es darf ja wohl auch nach oben angepasst werden, siehe § 3 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV. Angesichts dieser Probleme spricht dann doch viel dafür, die AVBFernwärme zu verlassen und einen abweichenden Vertrag zu schließen. Doch Obacht! Hier gilt § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV: Der Versorger muss dem Kunden einen AVB-konformen Vertrag angeboten haben und dieser muss ausdrücklich mit der Abweichung einverstanden sein (Miriam Vollmer).
Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.
Verspätete Anschlussbeiträge für „neue“ Kläranlage
Bei der Finanzierung des Anschlusses an das öffentliche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berichteten. Inbesondere machen die kommunalen Träger die Abwasserbeiträge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwischen auf Verjährung oder Vertrauensschutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommunalabgabengesetzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitragspflicht erst dann, wenn eine entsprechende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grundeigentümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheblichen Beiträgen herangezogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrauensschutzes zweier Brandenburgischer Beschwerdeführerinnen entschied.

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grundstückseigentümer lange nicht zur Zahlung von Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwendezeiten einen Abwasseranschluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitragssatzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitragsbescheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbargemeinde 2006 einen Wasser- und Abwasserzweckverband gegründet hatte ohne wesentliche Änderungen am Netz vorzunehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitragsbescheid. Dagegen wurden anderen Grundstückseigentümern, die bereits viel früher einen Beitragsbescheid erhalten hatten, dieser angerechnet.
Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juristendeutsch – eine hypothetische Festsetzungsverjährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwischen verjährt ist.
Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig um die Finanzierung ihrer Infrastruktur durch die dadurch begünstigten Grundstückseigentümern kümmern müssen. Entsprechende Investitionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).
Kann denn „gar nichts“ Sünde sein? Zu EuG T‑196/19
Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energieintensive Unternehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlastkunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) komplett von Netzentgelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hintergrund für diese Regelung war die Überlegung der Bundesregierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letztverbraucher verteilt.
Die Bandlastkunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeisterung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein individuelles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihilfeprüfverfahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staatliche Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. Die Bundesrepublik müsste die verbotenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verursachten Netzkosten bzw. dem Mindestentgelt und „null“, deswegen zurückfordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommentiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrauchern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.
Insofern war klar, dass die Betroffenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäischen Gericht (EuG), der Eingangsinstanz des EU-Rechtssystems. Die Parteien beantragten, den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzuzahlen wäre hilfsweise nur ein Anteil von minimal 10% der veröffentlichten Netzentgelte, die etwa Haushaltskunden zahlen.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimistisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festgestellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlagesystem der Übertragungsnetzbetreiber aufgebracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzentgeltbefreiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlagesystem ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letztverbraucher wären auch nicht abgabeverpflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbetreiber einfach die Kosten übernimmt.
Das EuG ist dieser Argumentation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumentation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich auferlegten Pflicht finanziert worden seien und nach staatlichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundesnetzagentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unternehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unternehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mechanismus der Netzentgeltbefreiung und der Finanzierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleichbehandlungsgebot und Vertrauensschutz. Letzteren hatte die Klägerseite bemüht, weil sie vorm Hintergrund der geltenden Beihilfedefinition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückforderung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein „umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer“ wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellseherischen Fähigkeiten von Unternehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.
Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begünstigten Unternehmen müssen Netzentgelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeutigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzentgeltbefreiung und das Umlagesystem des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.
Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).
Gerechte Teilhabe: Autofahren mit Parkplatzgarantie
Eine Verkehrswende hin zu nachhaltiger Mobilität muss Interessen von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen und dazu zählen auch mobilitätseingeschränkte Autofahrerinnen und Autofahrer. Nun könnte man denken, die seien die eigentlichen Verlierer einer Verkehrspolitik, die den Fokus weg vom motorisierten Individualverkehr lenkt. Tatsächlich muss das gar nicht so sein, im Gegenteil.
Das liegt daran, dass gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bezüglich der meisten den Kfz-Verkehr einschränkenden Regelungen in bestimmten Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Das heißt, dass Menschen, die aus physischen Gründen also wegen einer körperlichen oder sensorischen Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, es auch weiterhin so nutzen können, dass ihnen weite Wege erspart bleiben.

Daher ist das oft zu hörende Argument, dass autofreie Innenstädte wegen der Mobilitätsbedürfnisse von Behinderten nicht möglich seien, in vielen Fällen vorgeschoben. Im Gegenteil ist es eher die mangelnde faktische Verfügbarkeit von wohnort- oder zielnahen Parkplätzen, die mobilitätseingeschränkten Autofahrern zu schaffen macht.
Insbesondere können Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, aber auch anderen Behinderungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, den sogenannten blauen EU-Parkausweis beantragen. Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ist, dass sie sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
Dieser Ausweis berechtigt sie dann unter anderem dazu:
- mit einem Rollstuhlfahrersymbol besonders gekennzeichneten Sonderparkplätzen zu nutzen,
- bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (sog. “Parkverbot”, VZ 286) oder in Bewohnerparkzonen zu parken,
- zulässige Parkzeiten zu überschreiten,
- Fußgängerzonen mit Ausnahmen für Be- und Entladen zu nutzen,
- in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen zu parken.
Zudem können Inhaber des Ausweises auf Antrag auch einen besonders gekennzeichneten personenbezogenen Stellplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Berechtigten im öffentlichen Verkehrsraum reservieren lassen. Insgesamt sollte darauf geachtet werden, ausreichend Sonderparkplätze zur Verfügung zu stellen.
An diesen Möglichkeiten zeigt sich, dass eine Reduzierung und Einschränkung der legalen Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen sehr viel mehr Möglichkeiten zur Teilhabe bietet. Denn sie sind von den Verboten entweder gar nicht betroffen oder sie lassen ihnen weiterhin ausreichend Spielraum. Insgesamt dürfte es für sie leichter werden, nahe gelegene und kostenlose Parkmöglichkeiten zu finden. Es ist daher unzutreffend, dass Beschränkungen des Kfz-Verkehrs prinzipiell zu Lasten von Menschen mit Behinderungen gehen.
Um die Teilhabe am Kraftfahrzeugverkehr zu gewährleisten, sollten Kommunen bei der Stadt- und Verkehrsplanung aber dennoch darauf achten, dass ausreichend Sonderparkplätze bereitgestellt werden. Außerdem sollten Zufahrten zu Fußgängerzonen nach Möglichkeit freigehalten werden, um den Zugang für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen (Olaf Dilling).