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Energie­wende weltweit – Neues Klima­schutz­gesetz in Frankreich

Dass Deutschland nicht das einzige Land ist, welches eine Energie­wende betreibt, haben wir in den letzten Wochen immer wieder feststellen können. Heute wollen wir zu unserem direkten Nachbarn Frank­reich schauen, wo vor 2 Monaten ein neues Klima­schutz­gesetz verab­schiedet wurde.

Nach den ausufernden Protesten der Gelbwesten in den letzten Jahren aufgrund einer einge­führten Ökosteuer auf Benzin entschloss sich Staatschef Macron im vergan­genen Jahr dazu, einen Bürgerrat für Kilma­schutz einzu­be­rufen – bestehend aus 150 zufällig ausge­wählten Bürgern und Bürge­rinnen, welche mit Hilfe verschie­denster Expert:innen Vorschläge erarbei­teten, die der franzö­si­schen Klima­po­litik dabei helfen sollen, die Treib­haus­gas­emis­sionen signi­fikant zu reduzieren um spätestens im Jahr 2050 klima­neutral zu sein. Viele der von dem Bürgerrat vorge­schla­genen Maßnahmen wurden jedoch nur abgeschwächt übernommen.

Dennoch: Vorge­sehen ist unter anderem ein Inlands­flug­verbot (zumindest dann, wenn die Strecke auch in weniger als zweieinhalb Stunden mit dem Zug zurück­gelegt werden kann – ausge­nommen sind außerdem Anschluss­flüge). Besonders schlecht isolierte Wohnungen sollen nicht mehr vermietet werden dürfen. Für fossile Energie­träger wie Gas oder Kohle soll nicht mehr geworben werden dürfen – ebenso wenig wie für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 123 Gramm pro Kilometer. Dafür soll der Kauf von Elektro­fahr­rädern subven­tio­niert werden. In Schul­kan­tinen soll mindestens ein vegeta­ri­sches Menü pro Woche angeboten werden. Außerdem werden mutwillige Umwelt­schä­di­gungen natio­nalen Ausmaßes unter Strafe gestellt. Bei einer Verur­teilung wegen eines sog. „Ökozids“ drohen bis zu zehn Jahren Haft sowie Bußgelder von bis zu 4,5 Millionen Euro. Klingt doch alles wirklich vielver­spre­chend, oder? Nicht so wirklich. Kritiker bemängeln, dass zu viele der Maßnahmen insgesamt zu schwach seien um ernsthaft Schritte in Richtung Klima­neu­tra­lität zu gehen. Außerdem gelten viele der Gesetze erst ab 2028, 2034 oder gar ab 2040 – was für eine Begrenzung des Klima­wandels sehr wahrscheinlich viel zu spät sein wird.

Auch in der Strom­pro­duktion ist Frank­reich hinsichtlich des Klima­schutzes nur halbherzig dabei. Zwar liegt der Anteil des Kohle­stroms bereits bei unter 4 % und der Kohle­aus­stieg ist in den nächsten Jahren geplant. Jedoch ist das nur deshalb möglich, weil Frank­reich sehr stark auf Atomstrom setzt – unter anderem mit Kraft­werken, die das Höchst­alter von 40 Jahren bereits überschritten haben und damit eigentlich abgeschaltet gehören. 67,1 % des erzeugten Stromes stammen aus der Kernenergie (das ist der weltweit höchste Anteil) – nur 25,4 % hingegen aus Erneu­er­baren Energien. Jedoch soll bis 2035 der Atomstrom­anteil auf 50 % sinken, der Anteil der Erneu­er­baren Energien hingegen auf mindestens 40 % steigen. Wichtigste Quelle ist dabei die Wasser­kraft, sie verfügt mit knapp 26 Gigawatt instal­lierter Leistung über die gleiche Kapazität wie Wind und Solar­energie zusammen.

Frank­reich ist also, was die Energie­wende angeht, auf keinem ganz schlechten Weg. Jetzt heißt es jedoch: Taten sprechen lassen. Denn um die Emissionen bis 2030 wirklich um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, wird das aktuelle Tempo Frank­reichs hinsichtlich des Ausbaus Erneu­er­barer Energien und der Umsetzung der jüngst erlas­senen Klima­schutz­maß­nahmen nicht ausreichen.

(Josefine Moritz)

Von |15. Oktober 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Energie­wende weltweit, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Nun doch: Bußgeld­ka­talog 2021

Wir hatten schon mehrfach angekündigt und darüber berichtet: Im Zuge der StVO-Reform sollte auch der Bußgeld­ka­talog überar­beitet werden. Doch das Unter­fangen war von mehrfachen Rückziehern und Pannen seitens des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr und Infra­struktur (BMVI) begleitet.

Parkverbotsschilder

Zuerst war der ursprüng­liche Reform­entwurf in die Kritik geraten, weil einige Politiker und Verbände ihn – wegen Fahrver­boten bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen – als zu streng ansahen. Zwar gab es auch vorher schon die Möglichkeit, bei grober oder beharr­licher Pflicht­ver­letzung ein Fahrverbot auszu­sprechen, aber jetzt eben unter etwas erleich­terten Bedin­gungen. Der Bundes­ver­kehrs­mi­nister Scheuer war daher bereit zurück­zu­rudern, wobei ihm ein Formfehler zupass kam, der zur Nichtigkeit der Verordnung führte.

Da der Bundesrat zunächst nicht bereit war, auf die bereits von ihm als Kompromiss in die Verordnung gebrachten Änderungen zu verzichten und ein weiterer Kompro­miss­versuch zunächst gescheitert war, lag die Reform zunächst eine Weile auf Eis. Bis schließlich ein tragfä­higer Kompromiss gefunden wurde. Der bestand darin, dass die Bußgelder stärker als zuvor geplant angehoben wurden, die Voraus­set­zungen für Fahrverbote jedoch beim Alten blieb.

Dieser Novelle des Bußgeld­ka­talogs (BKatV-Novelle) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.10.2021 nun zugestimmt. Daraus folgen einige Verschär­fungen z.B.:

  • für das verbots­widrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutz­streifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe sind Geldbußen bis zu 110 Euro vorgesehen
  • wenn dabei Verkehrs­teil­nehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbe­schä­digung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister
  • wer unberechtigt auf Parkplätzen für E‑Autos, Schwer­be­hin­derte oder Carsharing parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen
  • bei einem allge­meinen Park- und Halte­verstoß 25 Euro, an Engstellen oder scharfen Kurven 35 Euro.

Aktuell gilt der neue Bußgeld­ka­talog immer noch nicht. Aber nach einstim­miger Zustimmung des Bundes­rates wird nun die Verkündung im Bundes­ge­setz­blatt vorbe­reitet. Die Änderungen treten drei Wochen nach Verkündung in Kraft (Olaf Dilling).

Von |13. Oktober 2021|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die AVBFern­wärmeV als Problem fürs Wärme-Contracting

Als das Wirtschafts­mi­nis­terium den ersten Entwurf für die FFVAV vorstellte, war der Ärger groß: Die Definition schloss Contracting aus, also die objek­tiv­be­zogene Wärme­ver­sorgung durch ein externes Unter­nehmen, oft durch BHKW oder in jüngster Zeit durch eine Kombi­nation von Wärme­pumpe und Strom­ver­sorgung. Die Contrac­toren wollten aber in dem etablierten Gefüge der AVBFern­wärmeV bleiben.

Nachdem der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf noch einmal grund­legend abgeändert hat, reiben sich viele Unter­nehmen nun aber erstaunt die Augen. Die neue AVBFern­wärmeV wirft aufgrund einiger neuer Punkte nun ganz neue Fragen auf. Die beiden wichtigsten: Wie nun mit den Veröf­fent­li­chungs­pflichten umgehen? Und vor allem: Wie weiter mit dem Recht des Kunden, im laufenden Vertrags­ver­hältnis die Anschluss­leistung zu reduzieren?

Die Veröf­fent­li­chungs­pflichten haben es jeden­falls in sich: Seit dem 5. Oktober 2021 (ja, wirklich! Seit über einer Woche!) müssen Fernwär­me­ver­sorger im Internet ihre allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen und alle Preis­re­ge­lungen, aber auch die Netzver­luste ins Internet stellen. Leicht verständlich soll das auch noch ausfallen. Eine Ausnahme für Contrac­toren gibt es hier nicht, sie ergibt sich auch nicht qua Natur der Sache. Insofern spricht viel dafür, dass auch Gerichte sich auf den Stand­punkt stellen würden, dass diese Daten ins Internet gehören. Der Contractor – etwa ein Heizungs­bauer – ist nicht im Internet? Auch für diesen Fall ist keine Ausnahme vorgesehen.

Ist die Veröf­fent­li­chungs­pflicht in erster Linie Aufwand, geht es bei dem Kunden­recht auf Anpassung der Anschluss­leistung ans Einge­machte. Denn aus der Summe der Anschluss­leis­tungen ergibt sich, welche „Hardware“ ein Versorger vorhalten muss. Nun sid Erzeugung und Netze keine Inves­ti­tionen, die sich kurzfristig anpassen lassen, das neuge­schaffene Recht des Kunden in § 3 AVBFern­wärmeV, jedes Jahr begrün­dungslos um bis zu 50% die Anschluss­leistung zu verändern, ist insofern schon im klassi­schen Fernwär­menetz ein Problem, sobald es in Größen­ord­nungen auftritt. Im Contracting im Einzel­objekt stellen sich kaum beant­wortbare Fragen. Ein Contractor, der etwa ein Einkaufs­zentrum mit einem Heizkraftwerk versorgt, ist ja hinsichtlich seiner techni­schen Ausstattung und seines Invests noch viel weniger flexibel als ein klassi­scher Versorger. Da er die Anschluss­leistung nicht technisch drosseln kann, bedeutet im Falle des Contractors die Reduzierung der Anschluss­leistung wohl in erster Linie, dass der Kunde seinen Grund­preis nach Belieben reduzieren kann. Für die Kalku­lation des Contractors ist das natürlich ein Problem.

Erfurt, Nord, Erfurtnord, Swe, Heizkraftwerk

Wie nun damit umgehen? Viele Unter­nehmen werden ihr Preis­gefüge ändern, so dass die Inves­tition über den Arbeits- und nicht über den Grund­preis finan­ziert wird. Dann tut die flexible Anschluss­leistung nicht so weh. Doch wie damit umgehen, wenn nach oben angepasst werden soll? Muss dann ein Kessel heran­ge­schafft werden, wenn der Winter besonders kalt zu werden droht? Es darf ja wohl auch nach oben angepasst werden, siehe § 3 Abs. 1 S. 1 AVBFern­wärmeV. Angesichts dieser Probleme spricht dann doch viel dafür, die AVBFern­wärme zu verlassen und einen abwei­chenden Vertrag zu schließen. Doch Obacht! Hier gilt § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV: Der Versorger muss dem Kunden einen AVB-konformen Vertrag angeboten haben und dieser muss ausdrücklich mit der Abwei­chung einver­standen sein (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

Von |12. Oktober 2021|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Verspätete Anschluss­bei­träge für „neue“ Kläranlage

Bei der Finan­zierung des Anschlusses an das öffent­liche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berich­teten. Inbesondere machen die kommu­nalen Träger die Abwas­ser­bei­träge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwi­schen auf Verjährung oder Vertrau­ens­schutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitrags­pflicht erst dann, wenn eine entspre­chende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grund­ei­gen­tümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheb­lichen Beiträgen heran­ge­zogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrau­ens­schutzes zweier Branden­bur­gi­scher Beschwer­de­füh­re­rinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grund­stücks­ei­gen­tümer lange nicht zur Zahlung von Abwas­ser­bei­trägen heran­ge­zogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwen­de­zeiten einen Abwas­ser­an­schluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitrags­satzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitrags­be­scheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbar­ge­meinde 2006 einen Wasser- und Abwas­ser­zweck­verband gegründet hatte ohne wesent­liche Änderungen am Netz vorzu­nehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitrags­be­scheid. Dagegen wurden anderen Grund­stücks­ei­gen­tümern, die bereits viel früher einen Beitrags­be­scheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffent­lichen Schmutz­was­ser­be­sei­ti­gungs­ein­richtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juris­ten­deutsch – eine hypothe­tische Festset­zungs­ver­jährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwi­schen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich recht­zeitig um die Finan­zierung ihrer Infra­struktur durch die dadurch begüns­tigten Grund­stücks­ei­gen­tümern kümmern müssen. Entspre­chende Inves­ti­tionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

Von |11. Oktober 2021|Kategorien: Verwal­tungs­recht, Wasser|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Kann denn „gar nichts“ Sünde sein? Zu EuG T‑196/19

Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energie­in­tensive Unter­nehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlast­kunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) komplett von Netzent­gelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hinter­grund für diese Regelung war die Überlegung der Bundes­re­gierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letzt­ver­braucher verteilt.

Die Bandlast­kunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeis­terung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein indivi­du­elles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihil­fe­prüf­ver­fahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staat­liche Beihilfe, die nicht mit dem Binnen­markt vereinbar gewesen sei. Die Bundes­re­publik müsste die verbo­tenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verur­sachten Netzkosten bzw. dem Mindest­entgelt und „null“, deswegen zurück­fordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommen­tiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrau­chern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.

Insofern war klar, dass die Betrof­fenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäi­schen Gericht (EuG), der Eingangs­in­stanz des EU-Rechts­­systems. Die Parteien beantragten, den Kommis­si­ons­be­schluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzu­zahlen wäre hilfs­weise nur ein Anteil von minimal 10% der veröf­fent­lichten Netzent­gelte, die etwa Haushalts­kunden zahlen.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimis­tisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festge­stellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staat­lichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlage­system der Übertra­gungs­netz­be­treiber aufge­bracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzent­gelt­be­freiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlage­system ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertra­gungs­netz­be­treiber gewähr­leistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letzt­ver­braucher wären auch nicht abgabe­ver­pflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbe­treiber einfach die Kosten übernimmt.

Das EuG ist dieser Argumen­tation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumen­tation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich aufer­legten Pflicht finan­ziert worden seien und nach staat­lichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundes­netz­agentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unter­nehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unter­nehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mecha­nismus der Netzent­gelt­be­freiung und der Finan­zierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleich­be­hand­lungs­gebot und Vertrau­ens­schutz. Letzteren hatte die Kläger­seite bemüht, weil sie vorm Hinter­grund der geltenden Beihil­fe­de­fi­nition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückfor­derung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein „umsich­tiger und beson­nener Wirtschafts­teil­nehmer“ wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellse­he­ri­schen Fähig­keiten von Unter­nehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.

Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begüns­tigten Unter­nehmen müssen Netzent­gelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeu­tigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzent­gelt­be­freiung und das Umlage­system des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.

Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).

 

Von |8. Oktober 2021|Kategorien: Industrie, Recht­spre­chung, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Gerechte Teilhabe: Autofahren mit Parkplatzgarantie

Eine Verkehrs­wende hin zu nachhal­tiger Mobilität muss Inter­essen von Menschen mit Behin­de­rungen berück­sich­tigen und dazu zählen auch mobili­täts­ein­ge­schränkte Autofah­re­rinnen und Autofahrer. Nun könnte man denken, die seien die eigent­lichen Verlierer einer Verkehrs­po­litik, die den Fokus weg vom motori­sierten Indivi­du­al­verkehr lenkt. Tatsächlich muss das gar nicht so sein, im Gegenteil.

Das liegt daran, dass gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bezüglich der meisten den Kfz-Verkehr einschrän­kenden Regelungen in bestimmten Einzel­fällen Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt werden können. Das heißt, dass Menschen, die aus physi­schen Gründen also wegen einer körper­lichen oder senso­ri­schen Behin­derung auf ein Kraft­fahrzeug angewiesen sind, es auch weiterhin so nutzen können, dass ihnen weite Wege erspart bleiben.

Parkplatz mit Rollstuhlsymbol

Daher ist das oft zu hörende Argument, dass autofreie Innen­städte wegen der Mobili­täts­be­dürf­nisse von Behin­derten nicht möglich seien, in vielen Fällen vorge­schoben. Im Gegenteil ist es eher die mangelnde faktische Verfüg­barkeit von wohnort- oder zielnahen Parkplätzen, die mobili­täts­ein­ge­schränkten Autofahrern zu schaffen macht.

Insbe­sondere können Menschen mit einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbe­hin­derung, aber auch anderen Behin­de­rungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bei der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde eine Ausnah­me­ge­neh­migung, den sogenannten blauen EU-Parkausweis beantragen. Voraus­setzung für die Anerkennung einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbe­hin­derung ist, dass sie sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraft­fahr­zeugs bewegen können.

Dieser Ausweis berechtigt sie dann unter anderem dazu:

  • mit einem Rollstuhl­fah­rer­symbol besonders gekenn­zeich­neten Sonder­park­plätzen zu nutzen,
  • bis zu drei Stunden im einge­schränkten Halte­verbot (sog. “Parkverbot”, VZ 286) oder in Bewoh­ner­park­zonen zu parken,
  • zulässige Parkzeiten zu überschreiten,
  • Fußgän­ger­zonen mit Ausnahmen für Be- und Entladen zu nutzen,
  • in verkehrs­be­ru­higten Zonen außerhalb der ausge­wie­senen Parkflächen zu parken.

Zudem können Inhaber des Ausweises auf Antrag auch einen besonders gekenn­zeich­neten perso­nen­be­zo­genen Stell­platz in unmit­tel­barer Nähe der Wohnung oder der Arbeits­stätte des Berech­tigten im öffent­lichen Verkehrsraum reser­vieren lassen. Insgesamt sollte darauf geachtet werden, ausrei­chend Sonder­park­plätze zur Verfügung zu stellen.

An diesen Möglich­keiten zeigt sich, dass eine Reduzierung und Einschränkung der legalen Parkmög­lich­keiten für Menschen mit Behin­de­rungen sehr viel mehr Möglich­keiten zur Teilhabe bietet. Denn sie sind von den Verboten entweder gar nicht betroffen oder sie lassen ihnen weiterhin ausrei­chend Spielraum. Insgesamt dürfte es für sie leichter werden, nahe gelegene und kostenlose Parkmög­lich­keiten zu finden. Es ist daher unzutreffend, dass Beschrän­kungen des Kfz-Verkehrs prinzi­piell zu Lasten von Menschen mit Behin­de­rungen gehen.

Um die Teilhabe am Kraft­fahr­zeug­verkehr zu gewähr­leisten, sollten Kommunen bei der Stadt- und Verkehrs­planung aber dennoch darauf achten, dass ausrei­chend Sonder­park­plätze bereit­ge­stellt werden. Außerdem sollten Zufahrten zu Fußgän­ger­zonen nach Möglichkeit freige­halten werden, um den Zugang für Menschen mit Behin­derung zu ermög­lichen (Olaf Dilling).

Von |7. Oktober 2021|Kategorien: Allgemein|3 Kommentare