Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?

Ob das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegen­wärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetz­ge­bungs­vor­haben der Bundes­re­gierung, das die Wärme­wende fördern soll: Das „Gesetz für die Wärme­planung und zur Dekar­bo­ni­sierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Struk­turen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwi­schen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.

Bundes­weite Pflicht zur Wärmeplanung

Das Gesetz soll erstmals eine bundes­weite Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung schaffen. Verpflichtet werden die Bundes­länder, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiter­de­le­gieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärme­pumpen im Einfa­mi­li­enhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Struk­turen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizi­enter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärme­pumpe – finan­ziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärme­ver­sorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrlei­tungs­struktur geliefert.

Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärme­bedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundes­ländern eine Verpflichtung, Wärme­pläne aufzu­stellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.

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Die neue Pflicht zur Wärme­planung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärme­pläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Klein­städten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder verein­fachte Verfahren vorsehen.

Inhaltlich kann man sich Wärme­pläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleit­planung vorstellen. Es handelt sich um eine strate­gische Planung, die Öffent­lichkeit ist zu betei­ligen, ebenso wie die Stake­holder (Netzbe­treiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbar­ge­meinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablauf­vor­schriften auch recht detail­lierte quali­tative Anfor­de­rungen an die Wärme­pläne, vor allem müssen sie dem Trans­for­ma­ti­onspfad hin zu Klima­neu­tra­lität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.

Anfor­de­rungen an Wärmenetze

Neben der Pflicht zur Wärme­planung enthält der Entwurf Anfor­de­rungen an bestehende und neue Wärme­netze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan erstellt und einer noch zu bestim­menden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Trans­for­ma­ti­ons­pläne und Machbar­keits­studien im Kontext der Bundes­för­derung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.

2030 sollen 50% der leitungs­ge­bun­denen Wärme in Bestands­netzen klima­neutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon trans­for­miert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneu­er­baren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65%  betragen, Begren­zungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.

Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klima­neu­tra­lität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.

Wie geht es weiter?

Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressort­ab­stimmung zwischen den Minis­terien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).

2023-05-25T00:03:12+02:0025. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energie­recht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stief­müt­terlich. Viele Regeln – etwa der AVBFern­wärmeV – sind deswegen zwar juris­tisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kunden­keller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffent­lichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärme­er­zeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlas­tungs­kon­tingent um die auf diese Produkte entfal­lenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollstän­diger Lieferung der Energie­pro­dukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigen­tümer einer größeren Liegen­schaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contrac­toren sehen sich eher als Heizungs­bauer denn als Energie­ver­sorger. Neube­rechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärme­lie­fer­ver­träge? Beschrän­kungen bei der Preis­ent­wicklung, geson­derter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mittei­lungs- Infor­ma­tions- und Vohal­te­pflichten? Viele Contrac­toren sind schon mit der Diffe­ren­zierung der Wärme­kunden in die unter­schied­lichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essen­tiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu ideni­ti­fi­zieren und dem Kunden mitzu­teilen. Und wie die Selbst­er­klä­rungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltend­ma­chung des Erstat­tungs­an­spruchs samt der bevor­ste­henden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetz­geber gerade viel auch von kleineren Unter­nehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärme­ver­sorger, auch die Contrac­toren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahres­bezug und die Wohnungs­wirt­schaft über die neuen Abschlags- und Voraus­zah­lungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlas­tungs­kon­tin­gente und des Entlas­tungs­be­trags infor­mieren. Realis­tisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

2023-02-08T01:59:12+01:008. Februar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Trans­pa­renz­gebot beim Laden von E‑Autos

Die sogenannte Antriebs­wende hin zur Elektro­mo­bi­lität gilt als eine der zentralen Säulen des Klima­schutzes im Verkehr. Der Weg dahin ist aller­dings noch steinig, unter anderem weil es immer noch an Ladesäulen fehlt, an denen Fahrer von E‑Autos zuver­lässig ihre Akkus „betanken“ können. Daher hatte bereits die letzte Bundes­re­gierung Ende 2019 mit einem Masterplan Ladeinfra­struktur beschlossen, bis 2030 eine Million öffentlich-zugäng­liche Ladepunkte zu schaffen. 

Elektroauto-Piktogramm auf Parkplatzpflaster

Die damit verbundene Förderung macht es auch für Strom­ver­sorger inter­essant, in ihrem Gebiet entspre­chende Ladesäulen aufzu­stellen und Strom an E‑Autobesitzer zu verkaufen. Aller­dings sind bei der Vertrags­ge­staltung dabei einige Fallstricke zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landge­richts Karlsruhe.

Die EnBW, also ein großes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus dem Südwesten Deutsch­lands, erbringt Leistungen für Elektro­mo­bi­lität und hatte in diesem Zusam­menhang ein Vertrags­an­gebot für die Nutzung von Ladesäulen formu­liert. Mehrere dabei in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen verwendete Formu­lie­rungen stießen bei einem Verbrau­cher­schutz­verband auf so wenig Gegen­liebe, dass er die EnBW zunächst abgemahnt und dann gegen sie Klage erhoben hatte. Dabei ging es um folgende Klauseln:

  1. Ein Vorbehalt in dem AGB nachträglich für Stand­zeiten, die über den Ladevorgang hinaus­gehen, eine Gebühr zu erheben
  2. Die Bestimmung, dass dem Kunden die bei jewei­ligen Nutzungs­vor­gängen die aktuellen Preise in einer App, auf der Unter­neh­mens­website oder an der Ladestation selbst angezeigt würden
  3. Ein Vorbehalt einer zusätz­lichen Gebühr pro Ladevorgang
  4. Abwei­chende Tarife an beson­deren Standorten
  5. Vorbehalt der Preis­än­derung mit Sonderkündigungsrecht
  6. kWh der Nutzungs­vor­gänge werden „soweit technisch möglich“ auf der Rechnung aufgeführt.

Das Landge­richt Karlsruhe hat der EnBW die Verwendung dieser Bestim­mungen untersagt und es zur Zahlung der Abmahn­kosten durch den Verbrau­cher­schutz­verband verur­teilt. Im wesent­lichen haben die Bestim­mungen einer Inhalts­kon­trolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand­ge­halten. Insbe­sondere verstießen mehrere der Klauseln gegen das Trans­pa­renz­gebot des § 307 Abs. 1 BGB, das Verwender Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen dazu verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertrags­partner möglichst klar, einfach und präzise darzu­stellen. Dies war beispiels­weise deshalb nicht der Fall, weil die Infor­mation über aktuelle Preise bei Vertrags­schluss an unter­schied­lichen Stellen zusam­men­ge­sucht werden musste. Ebenso unklar war für die Vertrags­partner, was für Vertrags­strafen drohen, wenn ein E‑Auto auch nach Abschluss der Ladezeit weiter auf an der Ladesäule stehen bleibt.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwendung von Ladesäulen-Nutzungs- und Contrac­ting­ver­träge einige recht­liche Beson­der­heiten zu beachten gibt. Insofern zahlt sich eine vorhe­riger recht­liche Beratung und Vertrags­prüfung später unter Umständen aus (Olaf Dilling).

2022-03-02T21:31:21+01:002. März 2022|Strom, Verkehr, Vertrieb|