Potsdamer Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren waren 2010–2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trink­wasser und Entsorgung von Schmutz­wasser sowie von Nieder­schlags­wasser durch die Landes­haupt­stadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht recht­mäßig. Das hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Presse­mit­teilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraus­sichtlich davon betroffen.

Gegen­stand der drei Verfahren waren einer­seits Bescheide zu Trink­wasser- und Schmutz­was­ser­ge­bühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und anderer­seits Bescheide zu Nieder­schlags­wasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landes­haupt­stadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremd­leis­terin durch­führen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadt­werke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsor­gungs­ver­trages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechts­wid­rigkeit der Gebüh­ren­be­scheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemes­senheit des an die GmbH entrich­teten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nicht­zu­lassung einzu­legen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entscheidet.

Die schrift­lichen Entschei­dungs­gründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadt­werke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entspre­chende organi­sa­to­rische und womöglich auch recht­liche Konse­quenzen zu treffen. Insbe­sondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsor­gungs­leis­tungen durch Fremd­dienst­leister durch­führen lassen, schauen, ob Paral­lelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Trans­parenz der Gebüh­ren­be­messung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-05-16T14:55:07+02:0016. Mai 2025|Wasser|

Verspätete Anschluss­bei­träge für „neue“ Kläranlage

Bei der Finan­zierung des Anschlusses an das öffent­liche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berich­teten. Inbesondere machen die kommu­nalen Träger die Abwas­ser­bei­träge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwi­schen auf Verjährung oder Vertrau­ens­schutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitrags­pflicht erst dann, wenn eine entspre­chende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grund­ei­gen­tümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheb­lichen Beiträgen heran­ge­zogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrau­ens­schutzes zweier Branden­bur­gi­scher Beschwer­de­füh­re­rinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grund­stücks­ei­gen­tümer lange nicht zur Zahlung von Abwas­ser­bei­trägen heran­ge­zogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwen­de­zeiten einen Abwas­ser­an­schluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitrags­satzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitrags­be­scheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbar­ge­meinde 2006 einen Wasser- und Abwas­ser­zweck­verband gegründet hatte ohne wesent­liche Änderungen am Netz vorzu­nehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitrags­be­scheid. Dagegen wurden anderen Grund­stücks­ei­gen­tümern, die bereits viel früher einen Beitrags­be­scheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffent­lichen Schmutz­was­ser­be­sei­ti­gungs­ein­richtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juris­ten­deutsch – eine hypothe­tische Festset­zungs­ver­jährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwi­schen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich recht­zeitig um die Finan­zierung ihrer Infra­struktur durch die dadurch begüns­tigten Grund­stücks­ei­gen­tümern kümmern müssen. Entspre­chende Inves­ti­tionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|

Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittel­ge­birgs­dörfern starke Überschwem­mungen mit bisher so nicht bekannten Schlamm­la­winen, für die der Klima­wandel verant­wortlich gemacht wurde. Die Rede vom Stark­regen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boule­vard­zeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klima­wandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erhei­ternd, gab aber auch Anlass über recht­liche Grund­lagen nachzu­denken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausa­lität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleich­wertig. Das entspricht dem sogenannten Äquiva­lenz­prinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweg­ge­dacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann dieje­nigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmit­tel­barkeit, Voraus­seh­barkeit und aufgrund anderer norma­tiver Gesichts­punkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzel­ur­sachen festzu­legen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juris­terei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klima­wandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhin­derung: So wichtig es ist, globale Kausal­ketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klima­wandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittel­ge­birgs­täler und Niede­rungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschen­ge­macht ist: Das Rohr, dass die Wasser­massen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläu­figen Ende einer langen Kette von kumula­tiven Ursachen. Darüber liegen im Einzugs­gebiet im Mittel­ge­birge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungs­formen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbe­sondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Boden­ver­sie­gelung durch Bebauung und Asphal­tierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landes­fläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klima­an­passung gut ansetzen. Obwohl Nieder­schlags­wasser nach dem Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grund­sätz­lichen Vorrang des Versi­ckerns, Verrie­selns oder der Direkt­ein­leitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächen­ver­sie­gelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasen­git­ter­steine oder Schot­ter­rasen, im Abwas­ser­be­scheid berück­sichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsie­ge­lungs­maß­nahmen ab 100 Quadrat­meter. Die Förderung scheint sich grund­sätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushalts­posten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt mögli­cher­weise das nächste stärkere Sommergewitter.

2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|