EU-Strafzahlungen: Muss das sein?
Wenn der Konflikt mit Polen sich weiter zuspitzt, stellt sich die Frage nach den Sanktionsmöglichkeiten der Kommission noch mal ganz grundsätzlich: Denn Polen hat bereits angekündigt, fälligen Strafzahlungen nicht Folge zu leisten. Die hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einerseits wegen des Braunkohletagebaus bei Turow angekündigt. Denn nach einer Klage Tschechiens hatte der EuGH festgestellt, dass erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht durchgeführt worden waren und die Gefahr besteht, dass in der Grenzregion der Grundwasserspiegel abgesenkt wird.

Daraufhin hat der stellvertretende Justizminister, Marcin Romanowski, über Twitter verlauten lassen „Sie werden keinen Cent bekommen“. Nun ist es tatsächlich so, dass die EU-Kommission weder eine Polizei hat noch ein Heer, das in Polen einmarschieren kann. Und das ist letztlich wahrscheinlich auch gut so. Denn die ursprüngliche Idee der EU war, in Europa Frieden zu schaffen, ein Forum, wo sich die Nationalstaaten mit der Kraft der besseren Argumente zur Kooperation bringen.
Wenn aber – wie seitens der aktuellen polnischen Regierung – die Bereitschaft zur Kooperation gegen Null tendiert. Was für Möglichkeiten gibt es? Ein Weg hat nun die EU-Kommission aufgezeigt. Wenn ein Land nach mehrmaliger Aufforderung nicht zahlt, würden die betroffenen Beträge eingezogen. Notfalls könne die Summe auch aus EU-Zahlungen an das Land kompensiert werden.
Das trägt jedenfalls für Länder die Polen, die Netto-Empfängerländer sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Geberländer wie Deutschland oder Frankreich nicht ebenfalls auf die Idee kommen, ihre Strafzahlungen zu verweigern. Denn dann würde die Integrationskraft der Union tatsächlich auf die harte Probe gestellt (Olaf Dilling).
Das Netzgebiet des Grundversorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21
Wer in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Grundversorger (zum Grundversorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung? Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).
Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württembergischen Gemeinde als Grundversorgerin, weil sie im gesamten Gemeindegebiet die meisten Haushaltskunden hätte. Doch das beklagte Umweltministerium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzessionsverträge, kam auf „drei“, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzessionsvertrag existiert, wer die meisten Haushaltskunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzessionsgebiete war die spätere Klägerin in der Tat Grundversorgerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unternehmen die Nase vorn.
Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzessionsgebieten Konzessionärin und ging deswegen davon aus, dass die drei galvanisch zusammenhängenden Gebiete wegen der Zuständigkeit des gleichen Netzbetreibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzessionsvertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechtsansichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. systematisch die Anzahl der Konzessionsverträge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).
Das VG ließ die Sprungrevision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzessionsvertrag einen Grundversorger gibt, also benachbarte Grundversorgungsgebiete desselben Konzessionärs nicht „zusammenzufassen“ sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Systematik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (Miriam Vollmer).
Ja, mia san mim Radl(weg) do!
Pop-up-Radfahrstreifen hat es nicht nur in der Bundeshauptstadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landeshauptstadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innenstadtbereich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwischen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisenstraße, Rosenheimer Straße und Theresienstraße dauerhafte Fahrradwege angeordnet.

Allerdings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrswendeprojekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automobilclubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahrstreifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.
Dem ist das Verwaltungsgericht nach Berichten in der regionalen und überregionalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereinspräsident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrsregelung beeinträchtigt sei.
Auch in der Sache seien die Wege gerechtfertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in den betroffenen Straßen und der erheblichen Zunahme des Fahrradverkehrs seien die Wege aus Sicherheitsgründen zu rechtfertigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrsraums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entscheidungen zu geschützten Radfahrstreifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrsraums an andere Verkehrsarten weit größere Spielräume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).
Platz an der Sonne – Die Solarpflicht in Kalifornien
Kalifornien ist einer der sonnigsten Staaten der USA. Da erscheint es nur allzu sinnvoll, diese Sonne auch für die Energiegewinnung zu nutzen. Doch Kalifornien setzt dabei allerdings nicht auf die Freiwilligkeit der Einwohner, sondern schafft, was es in Deutschland bisher lediglich vereinzelt gibt: die Solarpflicht.

Die Kalifornische Energiekommission (CEC) beschloss mit dem sog. „2019 Energy Code“, dass seit dem 01. Januar 2020 alle neuen Wohn- und Geschäftsgebäude mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach oder an der Fassade gebaut werden müssen. Damit soll die Erreichung des Ziels, bis 2030 die Hälfte des Stroms aus Erneuerbaren Energien zu beziehen, vorangetrieben werden. Zwar sind die Kosten, die sich für den Einbau einer Solaranlage auf knapp 10.000 Dollar belaufen, nicht von der Hand zu weisen. Jedoch wird es den Eigentümern durch die Anlage möglich, ihre Energiekosten signifikant reduzieren. Dazu tragen auch die Net-Metering-Regelungen bei, durch die der Eigentümer nur die Differenz zwischen seinem eingespeisten Strom einerseits und dem vom Netz bezogenen Strom andererseits in Rechnung gestellt bekommt.
Eine Pflicht zum Einbau eines Speichers war im „2019 Energy Code“ bislang nicht enthalten. Deshalb sollen ab dem 01. Januar 2023 neue Regelungen in Kraft treten (sog. „2022 Energy Code“), nach denen nun auch Solaranlagen und vor allem Batteriespeicher auf neuen Gebäuden für die Öffentlichkeit (Hotels, Restaurants, Theater, Supermärkte), zu installieren sind – aber auch auf Schulen, Büros und anderen Gewerbeflächen. Außerdem auch auf Wohnhochhäusern für Mehrfamilien. Dem Entwurf zufolge müssen die Photovoltaikanlagen so dimensioniert sein, dass sie etwa 60 % der elektrischen Lasten des Gebäudes abdecken. Außerdem sollen Einfamilienhäuser in Zukunft so konzipiert werden müssen, dass zu den bereits vorhandenen Solaranlagen unproblematisch Batteriespeicher hinzugefügt werden können.
Aktuell fehlt noch die Zustimmung der kalifornischen Kommission für Baunormen, die erst im Dezember zusammenkommt um über die vorgelegten Regelungen abzustimmen. Bauherren, Bauunternehmer und andere interessierte Beteiligte hätten dann also ein Jahr Zeit hätten, um sich auf die Änderungen vorzubereiten.
Kalifornien ist damit ein globaler Vorreiter in Sachen Solarenergie, wobei jedoch auch nicht vergessen werden darf, dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausbau nicht überall so gut sind wie in Kalifornien.
(Josefine Moritz)
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16
Fernwärme hat ökologisch viele Vorteile, aber mancher Eigentümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang gibt. Die Frage, wann ein Grundstück ausnahmsweise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumentierte eine Eigentümerin zunächst, ihr Grundstück hätte keinen Zugang zum Fernwärmenetz. Zwischen ihrem Grundstück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grundstück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilanziell mit Biogas betrieben werden würde.
Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbargrundstücks ist eine Grunddienstbarkeit für ein Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks der Klägerin eingetragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwärmenetz anzuschließen.

Interessant sind die Ausführungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regenerativer Energien war laut Satzung ein Ausnahmefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antragstellerin Pech: Der bilanzielle Biogaseinsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regenerativer Energien. Denn anders als beim physischen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, möglicherweise weit entfernt, eine entsprechende Menge grünes Gas eingespeist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physikalische Lage vor Ort an.
Interessant am Rande: Die Klägerin hatte argumentiert, die Voraussetzungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erforderlich – das Stadtwerk keine öffentliche Einrichtung sei. Hier bestätigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat, auch wenn ein privates Unternehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestandsschutzregelung für genehmigte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.
Insgesamt eine interessante, auch inhaltlich überzeugende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilanziellen Biogasverbrennung Fragen aufwirft: Anerkanntermaßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht kleinräumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Rechtsprechung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).
P.S.: Wir erklären das neue Fernwärmerecht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.
(Neue) Rechtliche Anforderungen an Preisanpassungsmitteilungen
In Zeiten steigender Energiebezugspreise haben Energieversorger bei der Lieferung von Strom und Gas das Bedürfnis Preissteigerungen beim Energiebezug, aber auch erhöhte Steuern, Abgaben oder Umlagen in Gestalt einer Preisanpassung an ihre Kunden weiterzugeben.
Das ist auch grundsätzlich zulässig, sofern der Vertrag ein wirksames vertragliches Preisanpassungsrecht enthält und dieses korrekt ausgeübt wird. Zu den formalen Anforderungen an eine Preisanpassung gehört (auch) die korrekte Preisanpassungsmitteilung.
Haben viele Versorger hier in der Vergangenheit oftmals zu eher wolkigen Formulierungen gegriffen und auf „allgemeine Verteuerungen“ oder „die Kosten der Energiewende“ verwiesen, hat der Gesetzgeber seit August diesen Jahres die Anforderungen an den Inhalt von Preisanpassungsmitteilungen deutlich erhöht – und das mutmaßlich unbemerkt von weiten Teilen der Branche.

In § 41 Abs. 5 EnWG heißt es dazu:
„Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.“
Der letzte Satz hat es dabei in sich, denn der BGH hat hierzu bereits im Jahr 2018 mit Urteil vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 für die gesetzliche Grundversorgung entschieden, was genau die Unterrichtung über „Art, Anlass und Umfang der Preisänderung“ bedeutet. Der BGH führt dort nämlich aus, dass im Preisanpassungsschreiben jeder (!) Kostenfaktor einzeln genannt (!) sein muss:
„Um die vom Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich dem Kunden aus der brieflichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Denn der Bundesrat hat – was der Verordnungsgeber aufgenommen hat – eine bloße Information der Haushaltskunden über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung gerade nicht für ausreichend erachtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preisfaktoren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten hat Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführten Kostenfaktoren in die Lage versetzt wird, die jeweiligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswirkungen auf den Strompreis sowie die Ursache der Preisänderung nachzuvollziehen.“
Der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass ein nur allgemein gehaltenes Mitteilungsschreiben des Versorgers nicht ausreicht:
„Welche dieser Kostenfaktoren sich konkret – sei es in Form einer Erhöhung, sei es in Form eines Absinkens – verändert haben und damit Anlass für die beabsichtigte Preiserhöhung gewesen sind, hat die Beklagte jedoch – anders als die Anschlussrevision der Beklagten meint – nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens auszuführen, zum 1. Januar 2016 würden „die Netznutzungsentgelte“ und „ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben“ und somit ausschließlich Preisbestandteile, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg „dieser Umlagen“ leider nicht auffangen könne, müsse eine Preisanpassung vorgenommen werden. Die verwendeten Bezeichnungen sind aber – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht ausreichend transparent,“
Die Entscheidung des BGH erging seinerzeit zur Preisanpassung in der Grundversorgung, die schon vor Änderung des § 41 b EnWG gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV einer entsprechenden Mitteilungspflicht unterlag. Wir halten diese Entscheidung jedoch ohne weiteres auf die neue Pflicht für Sonderverträge im Regelungsbereich des § 41 b EnWG übertragbar, insbesondere da die Verpflichtung auf der Umsetzung von europäischem Verbraucherschutzrecht beruht.
Versorger sollten daher darauf achten, in künftigen Preisanpassungsschreiben alle preisrelevanten Faktoren und deren Betrag sowohl vor als auch nach der Preisanpassung einzeln transparent auszuweisen.