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EU-Straf­­zah­­lungen: Muss das sein?

Wenn der Konflikt mit Polen sich weiter zuspitzt, stellt sich die Frage nach den Sankti­ons­mög­lich­keiten der Kommission noch mal ganz grund­sätzlich: Denn Polen hat bereits angekündigt, fälligen Straf­zah­lungen nicht Folge zu leisten. Die hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer­seits wegen des Braun­koh­le­ta­gebaus bei Turow angekündigt. Denn nach einer Klage Tsche­chiens hatte der EuGH festge­stellt, dass erfor­der­liche Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fungen nicht durch­ge­führt worden waren und die Gefahr besteht, dass in der Grenz­region der Grund­was­ser­spiegel abgesenkt wird.

Europapalast mit Fahnen

Daraufhin hat der stell­ver­tre­tende Justiz­mi­nister, Marcin Romanowski, über Twitter verlauten lassen „Sie werden keinen Cent bekommen“. Nun ist es tatsächlich so, dass die EU-Kommission weder eine Polizei hat noch ein Heer, das in Polen einmar­schieren kann. Und das ist letztlich wahrscheinlich auch gut so. Denn die ursprüng­liche Idee der EU war, in Europa Frieden zu schaffen, ein Forum, wo sich die Natio­nal­staaten mit der Kraft der besseren Argumente zur Koope­ration bringen.

Wenn aber – wie seitens der aktuellen polni­schen Regierung – die Bereit­schaft zur Koope­ration gegen Null tendiert. Was für Möglich­keiten gibt es? Ein Weg hat nun die EU-Kommission aufge­zeigt. Wenn ein Land nach mehrma­liger Auffor­derung nicht zahlt, würden die betrof­fenen Beträge einge­zogen. Notfalls könne die Summe auch aus EU-Zahlungen an das Land kompen­siert werden.

Das trägt jeden­falls für Länder die Polen, die Netto-Empfän­­ger­länder sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Geber­länder wie Deutschland oder Frank­reich nicht ebenfalls  auf die Idee kommen, ihre Straf­zah­lungen zu verweigern. Denn dann würde die Integra­ti­ons­kraft der Union tatsächlich auf die harte Probe gestellt (Olaf Dilling).

Von |1. November 2021|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Das Netzgebiet des Grund­ver­sorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Grund­ver­sorger (zum Grund­ver­sorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allge­meinen Versorgung? Darüber hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württe­m­­ber­­gi­­schen Gemeinde als Grund­ver­sor­gerin, weil sie im gesamten Gemein­de­gebiet die meisten Haushalts­kunden hätte. Doch das beklagte Umwelt­mi­nis­terium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzes­si­ons­ver­träge, kam auf „drei“, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzes­si­ons­vertrag existiert, wer die meisten Haushalts­kunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzes­si­ons­ge­biete war die spätere Klägerin in der Tat Grund­ver­sor­gerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unter­nehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzes­si­ons­ge­bieten Konzes­sio­närin und ging deswegen davon aus, dass die drei galva­nisch zusam­men­hän­genden Gebiete wegen der Zustän­digkeit des gleichen Netzbe­treibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energie­ver­sor­gungs­netzes der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzes­si­ons­vertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechts­an­sichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. syste­ma­tisch die Anzahl der Konzes­si­ons­ver­träge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprung­re­vision zu, weil die Sache grund­sätz­liche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzes­si­ons­vertrag einen Grund­ver­sorger gibt, also benach­barte Grund­ver­sor­gungs­ge­biete desselben Konzes­sionärs nicht „zusam­men­zu­fassen“ sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Syste­matik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizi­enten Energie­ver­sorgung und der Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs (Miriam Vollmer).

Ja, mia san mim Radl(weg) do!

Pop-up-Radfahr­­streifen hat es nicht nur in der Bundes­haupt­stadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landes­haupt­stadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innen­stadt­be­reich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwi­schen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrs­recht­licher Anord­nungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisen­straße, Rosen­heimer Straße und There­si­en­straße dauer­hafte Fahrradwege angeordnet.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Aller­dings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrs­wen­de­pro­jekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automo­bil­clubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahr­streifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.

Dem ist das Verwal­tungs­ge­richt nach Berichten in der regio­nalen und überre­gio­nalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereins­prä­sident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrs­re­gelung beein­trächtigt sei.

Auch in der Sache seien die Wege gerecht­fertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrs­auf­kommens in den betrof­fenen Straßen und der erheb­lichen Zunahme des Fahrrad­ver­kehrs seien die Wege aus Sicher­heits­gründen zu recht­fer­tigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrs­raums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entschei­dungen zu geschützten Radfahr­streifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrs­raums an andere Verkehrs­arten weit größere Spiel­räume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).

Von |27. Oktober 2021|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Platz an der Sonne – Die Solar­pflicht in Kalifornien

Kalifornien ist einer der sonnigsten Staaten der USA. Da erscheint es nur allzu sinnvoll, diese Sonne auch für die Energie­ge­winnung zu nutzen. Doch Kalifornien setzt dabei aller­dings nicht auf die Freiwil­ligkeit der Einwohner, sondern schafft, was es in Deutschland bisher lediglich vereinzelt gibt: die Solarpflicht.

Die Kalifor­nische Energie­kom­mission (CEC) beschloss mit dem sog. „2019 Energy Code“, dass seit dem 01. Januar 2020 alle neuen Wohn- und Geschäfts­ge­bäude mit einer Photo­vol­ta­ik­anlage auf dem Dach oder an der Fassade gebaut werden müssen. Damit soll die Errei­chung des Ziels, bis 2030 die Hälfte des Stroms aus Erneu­er­baren Energien zu beziehen, voran­ge­trieben werden. Zwar sind die Kosten, die sich für den Einbau einer Solar­anlage auf knapp 10.000 Dollar belaufen, nicht von der Hand zu weisen. Jedoch wird es den Eigen­tümern durch die Anlage möglich, ihre Energie­kosten signi­fikant reduzieren. Dazu tragen auch die Net-Metering-Regelungen bei, durch die der Eigen­tümer nur die Differenz zwischen seinem einge­speisten Strom einer­seits und dem vom Netz bezogenen Strom anderer­seits in Rechnung gestellt bekommt.

Eine Pflicht zum Einbau eines Speichers war im „2019 Energy Code“ bislang nicht enthalten. Deshalb sollen ab dem 01. Januar 2023 neue Regelungen in Kraft treten (sog. „2022 Energy Code“), nach denen nun auch Solar­an­lagen und vor allem Batte­rie­speicher auf neuen Gebäuden für die Öffent­lichkeit (Hotels, Restau­rants, Theater, Super­märkte), zu instal­lieren sind – aber auch auf Schulen, Büros und anderen Gewer­be­flächen. Außerdem auch auf Wohnhoch­häusern für Mehrfa­milien. Dem Entwurf zufolge müssen die Photo­vol­ta­ik­an­lagen so dimen­sio­niert sein, dass sie etwa 60 % der elektri­schen Lasten des Gebäudes abdecken. Außerdem sollen Einfa­mi­li­en­häuser in Zukunft so konzi­piert werden müssen, dass zu den bereits vorhan­denen Solar­an­lagen unpro­ble­ma­tisch Batte­rie­speicher hinzu­gefügt werden können.

Aktuell fehlt noch die Zustimmung der kalifor­ni­schen Kommission für Baunormen, die erst im Dezember zusam­men­kommt um über die vorge­legten Regelungen abzustimmen. Bauherren, Bauun­ter­nehmer und andere inter­es­sierte Betei­ligte hätten dann also ein Jahr Zeit hätten, um sich auf die Änderungen vorzubereiten.

Kalifornien ist damit ein globaler Vorreiter in Sachen Solar­energie, wobei jedoch auch nicht vergessen werden darf, dass die Voraus­set­zungen für einen solchen Ausbau nicht überall so gut sind wie in Kalifornien.

(Josefine Moritz)

Von |27. Oktober 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Energie­wende weltweit, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökolo­gisch viele Vorteile, aber mancher Eigen­tümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwär­me­satzung mit Anschluss- und Benut­zungs­zwang gibt. Die Frage, wann ein Grund­stück ausnahms­weise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumen­tierte eine Eigen­tü­merin zunächst, ihr Grund­stück hätte keinen Zugang zum Fernwär­menetz. Zwischen ihrem Grund­stück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grund­stück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilan­ziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbar­grund­stücks ist eine Grund­dienst­barkeit für ein Leitungs­recht zugunsten des Grund­stücks der Klägerin einge­tragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Inter­essant sind die Ausfüh­rungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regene­ra­tiver Energien war laut Satzung ein Ausnah­mefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antrag­stel­lerin Pech: Der bilan­zielle Biogas­einsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regene­ra­tiver Energien. Denn anders als beim physi­schen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, mögli­cher­weise weit entfernt, eine entspre­chende Menge grünes Gas einge­speist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physi­ka­lische Lage vor Ort an.

Inter­essant am Rande: Die Klägerin hatte argumen­tiert, die Voraus­set­zungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erfor­derlich – das Stadtwerk keine öffent­liche Einrichtung sei. Hier bestä­tigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeb­lichen Einfluss auf die wesent­lichen Fragen der Betriebs­führung hat, auch wenn ein privates Unter­nehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestands­schutz­re­gelung für geneh­migte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine inter­es­sante, auch inhaltlich überzeu­gende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilan­zi­ellen Biogas­ver­brennung Fragen aufwirft: Anerkann­ter­maßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht klein­räumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Recht­spre­chung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwär­me­recht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

Von |26. Oktober 2021|Kategorien: Recht­spre­chung, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

(Neue) Recht­liche Anfor­de­rungen an Preisanpassungsmitteilungen

In Zeiten steigender Energie­be­zugs­preise haben Energie­ver­sorger bei der Lieferung von Strom und Gas das Bedürfnis Preis­stei­ge­rungen beim Energie­bezug, aber auch erhöhte Steuern, Abgaben oder Umlagen in Gestalt einer Preis­an­passung an ihre Kunden weiterzugeben.

Das ist auch grund­sätzlich zulässig, sofern der Vertrag ein wirksames vertrag­liches Preis­an­pas­sungs­recht enthält und dieses korrekt ausgeübt wird. Zu den formalen Anfor­de­rungen an eine Preis­an­passung gehört (auch) die korrekte Preisanpassungsmitteilung.

Haben viele Versorger hier in der Vergan­genheit oftmals zu eher wolkigen Formu­lie­rungen gegriffen und auf „allge­meine Verteue­rungen“ oder „die Kosten der Energie­wende“ verwiesen, hat der Gesetz­geber seit August diesen Jahres die Anfor­de­rungen an den Inhalt von Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen deutlich erhöht – und das mutmaßlich unbemerkt von weiten Teilen der Branche.

In § 41 Abs. 5 EnWG heißt es dazu:

Energie­lie­fe­ranten, die sich im Vertrag das Recht vorbe­halten haben, die Vertrags­be­din­gungen einseitig zu ändern, haben Letzt­ver­braucher recht­zeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrech­nungs­pe­riode, auf einfache und verständ­liche Weise über die beabsich­tigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertrags­be­din­gungen und über die Rechte der Letzt­ver­braucher zur Vertrags­be­en­digung zu unter­richten. Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Die Unter­richtung hat unmit­telbar zu erfolgen sowie auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen.“

Der letzte Satz hat es dabei in sich, denn der BGH hat hierzu bereits im Jahr 2018 mit Urteil vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung entschieden, was genau die Unter­richtung über „Art, Anlass und Umfang der Preis­än­derung“ bedeutet. Der BGH führt dort nämlich aus, dass im Preis­an­pas­sungs­schreiben jeder (!) Kosten­faktor einzeln genannt (!) sein muss:

Um die vom Verord­nungs­geber angestrebte Kosten­trans­parenz zu gewähr­leisten, ist es erfor­derlich, dass sich dem Kunden aus der brief­lichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grund­ver­sorger nicht beein­fluss­baren Preis­fak­toren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Denn der Bundesrat hat – was der Verord­nungs­geber aufge­nommen hat – eine bloße Infor­mation der Haushalts­kunden über Umfang, Anlass und Voraus­set­zungen der Preis­än­derung gerade nicht für ausrei­chend erachtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preis­fak­toren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er keine anbie­ter­über­grei­fenden Vergleichs­mög­lich­keiten hat Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufge­führten Kosten­fak­toren in die Lage versetzt wird, die jewei­ligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswir­kungen auf den Strom­preis sowie die Ursache der Preis­än­derung nachzuvollziehen.“

Der BGH hat weiterhin ausge­führt, dass ein nur allgemein gehal­tenes Mittei­lungs­schreiben des Versorgers nicht ausreicht:

Welche dieser Kosten­fak­toren sich konkret – sei es in Form einer Erhöhung, sei es in Form eines Absinkens – verändert haben und damit Anlass für die beabsich­tigte Preis­er­höhung gewesen sind, hat die Beklagte jedoch – anders als die Anschluss­re­vision der Beklagten meint – nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens auszu­führen, zum 1. Januar 2016 würden „die Netznut­zungs­ent­gelte“ und „ein Teil der gesetz­lichen Steuern und Abgaben“ und somit ausschließlich Preis­be­stand­teile, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg „dieser Umlagen“ leider nicht auffangen könne, müsse eine Preis­an­passung vorge­nommen werden. Die verwen­deten Bezeich­nungen sind aber – wie das Berufungs­ge­richt zutreffend ausge­führt hat – nicht ausrei­chend transparent,“

Die Entscheidung des BGH erging seinerzeit zur Preis­an­passung in der Grund­ver­sorgung, die schon vor Änderung des § 41 b EnWG gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV einer entspre­chenden Mittei­lungs­pflicht unterlag. Wir halten diese Entscheidung jedoch ohne weiteres auf die neue Pflicht für Sonder­ver­träge im Regelungs­be­reich des § 41 b EnWG übertragbar, insbe­sondere da die Verpflichtung auf der Umsetzung von europäi­schem Verbrau­cher­schutz­recht beruht.

Versorger sollten daher darauf achten, in künftigen Preis­an­pas­sungs­schreiben alle preis­re­le­vanten Faktoren und deren Betrag sowohl vor als auch nach der Preis­an­passung einzeln trans­parent auszuweisen.

(Christian Dümke)

Von |25. Oktober 2021|Kategorien: Grundkurs Energie|Schlag­wörter: , |1 Kommentar