Platz an der Sonne – Die Solarpflicht in Kalifornien

Kalifornien ist einer der sonnigsten Staaten der USA. Da erscheint es nur allzu sinnvoll, diese Sonne auch für die Energiegewinnung zu nutzen. Doch Kalifornien setzt dabei allerdings nicht auf die Freiwilligkeit der Einwohner, sondern schafft, was es in Deutschland bisher lediglich vereinzelt gibt: die Solarpflicht.

Die Kalifornische Energiekommission (CEC) beschloss mit dem sog. „2019 Energy Code“, dass seit dem 01. Januar 2020 alle neuen Wohn- und Geschäftsgebäude mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach oder an der Fassade gebaut werden müssen. Damit soll die Erreichung des Ziels, bis 2030 die Hälfte des Stroms aus Erneuerbaren Energien zu beziehen, vorangetrieben werden. Zwar sind die Kosten, die sich für den Einbau einer Solaranlage auf knapp 10.000 Dollar belaufen, nicht von der Hand zu weisen. Jedoch wird es den Eigentümern durch die Anlage möglich, ihre Energiekosten signifikant reduzieren. Dazu tragen auch die Net-Metering-Regelungen bei, durch die der Eigentümer nur die Differenz zwischen seinem eingespeisten Strom einerseits und dem vom Netz bezogenen Strom andererseits in Rechnung gestellt bekommt.

Eine Pflicht zum Einbau eines Speichers war im „2019 Energy Code“ bislang nicht enthalten. Deshalb sollen ab dem 01. Januar 2023 neue Regelungen in Kraft treten (sog. „2022 Energy Code“), nach denen nun auch Solaranlagen und vor allem Batteriespeicher auf neuen Gebäuden für die Öffentlichkeit (Hotels, Restaurants, Theater, Supermärkte), zu installieren sind – aber auch auf Schulen, Büros und anderen Gewerbeflächen. Außerdem auch auf Wohnhochhäusern für Mehrfamilien. Dem Entwurf zufolge müssen die Photovoltaikanlagen so dimensioniert sein, dass sie etwa 60 % der elektrischen Lasten des Gebäudes abdecken. Außerdem sollen Einfamilienhäuser in Zukunft so konzipiert werden müssen, dass zu den bereits vorhandenen Solaranlagen unproblematisch Batteriespeicher hinzugefügt werden können.

Aktuell fehlt noch die Zustimmung der kalifornischen Kommission für Baunormen, die erst im Dezember zusammenkommt um über die vorgelegten Regelungen abzustimmen. Bauherren, Bauunternehmer und andere interessierte Beteiligte hätten dann also ein Jahr Zeit hätten, um sich auf die Änderungen vorzubereiten.

Kalifornien ist damit ein globaler Vorreiter in Sachen Solarenergie, wobei jedoch auch nicht vergessen werden darf, dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausbau nicht überall so gut sind wie in Kalifornien.

(Josefine Moritz)

Berliner Solarpflicht – Was macht man mit dem Strom?

Berlin hat  mit dem Solargesetz für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 die Solarpflicht für Dächer eingeführt – wir berichteten. Doch was macht man als Gebäudeeigentümer dann eigentlich mit dem Strom? Hierfür gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Eigenverbrauch
Der erzeugte Strom kann direkt selbst genutzt werden und so die Kosten für den Bezugsstrom aus dem Netz senken. Zu beachten ist, dass auf den Eigenverbrauch grundsätzlich die EEG-Umlage anfällt und an den zuständigen Netzbetreiber abgeführt werden muss. Für Strom aus regenerativer Erzeugung ist die EEG Umlage gem. § 61b EEG 2021 auf 40 % reduziert. Für EE-Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 KW ist eine Menge von 30 Megawattstunden im Jahr sogar vollständig umlagebefreit. Dass eine Eigenversorgung besteht, muss jedoch gem. § 74a EEG 2021 dem zuständigen Netzbetreiber angezeigt werden.

Einspeisung
Der Strom kann weiterhin in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Der Netzbetreiber zahlt hierfür gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 eine gesetzliche Einspeisevergütung – sofern die Anlage kleiner ist als 100 KW.

Lieferung an Mieter
Der erzeugte Strom kann an die Anwohner/Mieter des Gebäudes gegen Entgelt geliefert werden. Hierfür kann unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen auch noch ein Mieterstromzuschlag gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2021 als zusätzliche Förderung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass man auf diese Weise rechtlich zum Energieversorger wird und damit zahlreiche gesetzliche Pflichten einhalten muss.

Verkauf an einen Versorger
Der erzeugte Strom kann auch einfach gegen Entgelt an einen interessierten Stromhändler/Energieversorger verkauft werden, der ihn dann seinerseits an Letztverbraucher liefert oder an der Börse vermarktet.

(Christian Dümke)

2021-08-02T11:46:32+02:002. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|