Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökologisch viele Vorteile, aber mancher Eigentümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang gibt. Die Frage, wann ein Grundstück ausnahmsweise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumentierte eine Eigentümerin zunächst, ihr Grundstück hätte keinen Zugang zum Fernwärmenetz. Zwischen ihrem Grundstück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grundstück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilanziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbargrundstücks ist eine Grunddienstbarkeit für ein Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks der Klägerin eingetragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwärmenetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Interessant sind die Ausführungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regenerativer Energien war laut Satzung ein Ausnahmefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antragstellerin Pech: Der bilanzielle Biogaseinsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regenerativer Energien. Denn anders als beim physischen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, möglicherweise weit entfernt, eine entsprechende Menge grünes Gas eingespeist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physikalische Lage vor Ort an.

Interessant am Rande: Die Klägerin hatte argumentiert, die Voraussetzungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erforderlich – das Stadtwerk keine öffentliche Einrichtung sei. Hier bestätigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat, auch wenn ein privates Unternehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestandsschutzregelung für genehmigte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine interessante, auch inhaltlich überzeugende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilanziellen Biogasverbrennung Fragen aufwirft: Anerkanntermaßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht kleinräumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Rechtsprechung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwärmerecht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-10T18:45:53+01:0026. Oktober 2021|Rechtsprechung, Wärme|

Fernwärmesatzung: Kommunal ist nicht egal

Anschluss- und Benutzungszwang ist kein schönes Wort. Aber auch wenn man neutral von “Fernwärmesatzungen” spricht, bleibt es dabei: Das Kommunalrecht der Länder kennt die Befugnis von Kommunen, in bestimmten Satzungsgebieten vorzuschreiben, dass sich Bürger und Unternehmen ans Fernwärmenetz anschließen. Ökologisch ist das nur zu begrüßen. Zentrale Einrichtungen, gerade KWK-Anlagen, sind effizienter als die bei vielen beliebte Ölheizung im Keller. Das schont das Klima, weil pro Energieeinheit weniger CO2 emittiert wird. Und außerdem erlaubt die Fernwärmeversorgung eine räumliche Distanz zwischen Erzeuger und Verbraucher, die die Belastung der Bevölkerung mit gesundheitsgefährlichen Schadstoffen wie Feinstaub oder Stickoxiden reduziert.

Trotzdem gehen immer wieder Bürger gegen Fernwärmesatzungen an, oft aus Kostengründen. Erstaunlich oft sind sie spätestens vor Gericht damit auch erfolgreich, denn beim Satzungserlass kann formell wie materiell einiges schiefgehen. Hier lohnt es sich, statt in jahrelange Prozesse nach Erlass in eine vernünftige Begleitung vor Erlass einer Satzung zu investieren. An sich sind die Chancen auf eine kraftvolle Satzung, die die Grundlagen der kommunalen KWK sichert und Belastungen der ohnehin strapazierten Innenstädte verringert, nämlich gut. Der Klima- und Gesundheitsschutz rechtfertigt dabei die Einschränkungen der Verbraucher.

Auf einen wichtigen Punkt in diesem Zusammenhang hat das OVG Sachsen-Anhalt mit zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr hingewiesen (21.02.2017 – 4 K 185/16 und 4 K 168/14). Hier ging es um die Fernwärme in Halberstadt. Nachdem eine erste Satzung wegen Mängeln während eines Gerichtsverfahrens durch eine zweite Satzung ersetzt wurde, hat das OVG Sachsen-Anhalt auch die zweite Satzung für unwirksam erklärt und zudem festgestellt, dass die alte, ersetzte Satzung an einem entscheidenden rechtlichen Mangel litt. Um das Problem kurz zusammenzufassen: Kommunal ist nicht egal.

Wie viele Gemeinden hatte nämlich auch diese über ein verhältnismäßig kompliziertes Konstrukt ein Privatunternehmen als Minderheitsgesellschafter beteiligt. Gemeinsam betrieb man eine Biogasanlage, die die Wärme erzeugt.

Als Minderheitsgesellschafter hat der Private (hier ging es um die Thüga) natürlich Beteiligungsrechte. Er übt damit – dies ergab sich auch aus einem Vertrag – maßgeblichen Einfluss aus. Das reichte dem OVG Sachsen-Anhalt, um der Fernwärme vor Ort insgesamt den Charakter einer öffentlichen Einrichtung abzusprechen. Doch ein Anschluss- und Benutzungszwang ist laut Landesrecht nur an öffentliche Einrichtungen legitim. Das Gericht unterstrich immerhin, dass auch Private Anteile halten dürfen. Aber die Verantwortung muss stets bei der Gemeinde liegen.

Praxistipp: Wichtig ist damit nicht nur die Fernwärmesatzung, ihr Inhalt und die Einhaltung des Verfahrens. Wenn an irgendeiner Stelle – beim Werk selbst oder bei einer Betriebsführungsgesellschaft – Private mitwirken, sollten die Vertragsverhältnisse daraufhin geprüft werden, ob die Verantwortung wirklich bei der Gemeinde liegt. Notfalls ist nachzubessern.

2018-06-22T10:02:55+02:0022. Juni 2018|Wärme|