Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökolo­gisch viele Vorteile, aber mancher Eigen­tümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwär­me­satzung mit Anschluss- und Benut­zungs­zwang gibt. Die Frage, wann ein Grund­stück ausnahms­weise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumen­tierte eine Eigen­tü­merin zunächst, ihr Grund­stück hätte keinen Zugang zum Fernwär­menetz. Zwischen ihrem Grund­stück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grund­stück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilan­ziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbar­grund­stücks ist eine Grund­dienst­barkeit für ein Leitungs­recht zugunsten des Grund­stücks der Klägerin einge­tragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Inter­essant sind die Ausfüh­rungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regene­ra­tiver Energien war laut Satzung ein Ausnah­mefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antrag­stel­lerin Pech: Der bilan­zielle Biogas­einsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regene­ra­tiver Energien. Denn anders als beim physi­schen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, mögli­cher­weise weit entfernt, eine entspre­chende Menge grünes Gas einge­speist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physi­ka­lische Lage vor Ort an.

Inter­essant am Rande: Die Klägerin hatte argumen­tiert, die Voraus­set­zungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erfor­derlich – das Stadtwerk keine öffent­liche Einrichtung sei. Hier bestä­tigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeb­lichen Einfluss auf die wesent­lichen Fragen der Betriebs­führung hat, auch wenn ein privates Unter­nehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestands­schutz­re­gelung für geneh­migte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine inter­es­sante, auch inhaltlich überzeu­gende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilan­zi­ellen Biogas­ver­brennung Fragen aufwirft: Anerkann­ter­maßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht klein­räumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Recht­spre­chung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwär­me­recht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-10T18:45:53+01:0026. Oktober 2021|Rechtsprechung, Wärme|

Fernwär­me­satzung: Kommunal ist nicht egal

Anschluss- und Benut­zungs­zwang ist kein schönes Wort. Aber auch wenn man neutral von „Fernwär­me­sat­zungen“ spricht, bleibt es dabei: Das Kommu­nal­recht der Länder kennt die Befugnis von Kommunen, in bestimmten Satzungs­ge­bieten vorzu­schreiben, dass sich Bürger und Unter­nehmen ans Fernwär­menetz anschließen. Ökolo­gisch ist das nur zu begrüßen. Zentrale Einrich­tungen, gerade KWK-Anlagen, sind effizi­enter als die bei vielen beliebte Ölheizung im Keller. Das schont das Klima, weil pro Energie­einheit weniger CO2 emittiert wird. Und außerdem erlaubt die Fernwär­me­ver­sorgung eine räumliche Distanz zwischen Erzeuger und Verbraucher, die die Belastung der Bevöl­kerung mit gesund­heits­ge­fähr­lichen Schad­stoffen wie Feinstaub oder Stick­oxiden reduziert.

Trotzdem gehen immer wieder Bürger gegen Fernwär­me­sat­zungen an, oft aus Kosten­gründen. Erstaunlich oft sind sie spätestens vor Gericht damit auch erfolg­reich, denn beim Satzungs­erlass kann formell wie materiell einiges schief­gehen. Hier lohnt es sich, statt in jahre­lange Prozesse nach Erlass in eine vernünftige Begleitung vor Erlass einer Satzung zu inves­tieren. An sich sind die Chancen auf eine kraft­volle Satzung, die die Grund­lagen der kommu­nalen KWK sichert und Belas­tungen der ohnehin strapa­zierten Innen­städte verringert, nämlich gut. Der Klima- und Gesund­heits­schutz recht­fertigt dabei die Einschrän­kungen der Verbraucher.

Auf einen wichtigen Punkt in diesem Zusam­menhang hat das OVG Sachsen-Anhalt mit zwei Entschei­dungen aus dem letzten Jahr hinge­wiesen (21.02.2017 – 4 K 185/16 und 4 K 168/14). Hier ging es um die Fernwärme in Halber­stadt. Nachdem eine erste Satzung wegen Mängeln während eines Gerichts­ver­fahrens durch eine zweite Satzung ersetzt wurde, hat das OVG Sachsen-Anhalt auch die zweite Satzung für unwirksam erklärt und zudem festge­stellt, dass die alte, ersetzte Satzung an einem entschei­denden recht­lichen Mangel litt. Um das Problem kurz zusam­men­zu­fassen: Kommunal ist nicht egal.

Wie viele Gemeinden hatte nämlich auch diese über ein verhält­nis­mäßig kompli­ziertes Konstrukt ein Privat­un­ter­nehmen als Minder­heits­ge­sell­schafter beteiligt. Gemeinsam betrieb man eine Biogas­anlage, die die Wärme erzeugt.

Als Minder­heits­ge­sell­schafter hat der Private (hier ging es um die Thüga) natürlich Betei­li­gungs­rechte. Er übt damit – dies ergab sich auch aus einem Vertrag – maßgeb­lichen Einfluss aus. Das reichte dem OVG Sachsen-Anhalt, um der Fernwärme vor Ort insgesamt den Charakter einer öffent­lichen Einrichtung abzusprechen. Doch ein Anschluss- und Benut­zungs­zwang ist laut Landes­recht nur an öffent­liche Einrich­tungen legitim. Das Gericht unter­strich immerhin, dass auch Private Anteile halten dürfen. Aber die Verant­wortung muss stets bei der Gemeinde liegen.

Praxistipp: Wichtig ist damit nicht nur die Fernwär­me­satzung, ihr Inhalt und die Einhaltung des Verfahrens. Wenn an irgend­einer Stelle – beim Werk selbst oder bei einer Betriebs­füh­rungs­ge­sell­schaft – Private mitwirken, sollten die Vertrags­ver­hält­nisse daraufhin geprüft werden, ob die Verant­wortung wirklich bei der Gemeinde liegt. Notfalls ist nachzubessern.

2018-06-22T10:02:55+02:0022. Juni 2018|Wärme|