Pop-up-Radfahrstreifen hat es nicht nur in der Bundeshauptstadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landeshauptstadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innenstadtbereich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwischen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisenstraße, Rosenheimer Straße und Theresienstraße dauerhafte Fahrradwege angeordnet.
Allerdings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrswendeprojekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automobilclubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahrstreifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.
Dem ist das Verwaltungsgericht nach Berichten in der regionalen und überregionalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereinspräsident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrsregelung beeinträchtigt sei.
Auch in der Sache seien die Wege gerechtfertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in den betroffenen Straßen und der erheblichen Zunahme des Fahrradverkehrs seien die Wege aus Sicherheitsgründen zu rechtfertigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrsraums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entscheidungen zu geschützten Radfahrstreifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrsraums an andere Verkehrsarten weit größere Spielräume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).
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