Pop-up-Radfahr­streifen hat es nicht nur in der Bundes­haupt­stadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landes­haupt­stadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innen­stadt­be­reich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwi­schen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrs­recht­licher Anord­nungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisen­straße, Rosen­heimer Straße und There­si­en­straße dauer­hafte Fahrradwege angeordnet.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Aller­dings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrs­wen­de­pro­jekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automo­bil­clubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahr­streifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.

Dem ist das Verwal­tungs­ge­richt nach Berichten in der regio­nalen und überre­gio­nalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereins­prä­sident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrs­re­gelung beein­trächtigt sei.

Auch in der Sache seien die Wege gerecht­fertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrs­auf­kommens in den betrof­fenen Straßen und der erheb­lichen Zunahme des Fahrrad­ver­kehrs seien die Wege aus Sicher­heits­gründen zu recht­fer­tigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrs­raums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entschei­dungen zu geschützten Radfahr­streifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrs­raums an andere Verkehrs­arten weit größere Spiel­räume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).