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Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Wärme­pumpen und Fernwär­me­satzung: Zu VG Freiburg, 1 K 5140/18

Eine bemer­kens­werte Entscheidung zum Anschluss- und Benut­zungs­zwang in Fernwär­me­vor­rang­ge­bieten (hierzu schon zB hier) hat das VG Freiburg am 16. Juni 2021 (1 K 5140/18) getroffen:

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigen­tümer einer Super­markt­kette, zu der auch ein Super­markt in Baden-Württemberg gehört. Für das Gebiet, in dem der Super­markt liegt, galt eine Fernwär­me­satzung aus 1994, die 2000 geändert worden war. Die Satzung sah die Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme vor, befreit werden konnte man nur, wenn der Anschluss wegen überwie­gender privater Inter­essen nicht zumutbar war. Darauf berief sich die spätere Klägerin 2017 unter Verweis auf ein Klima­ti­sie­rungs­konzept unter Nutzung von Wärme­pumpen und Abwärme der Kühlag­gregate und Kühlmöbel. Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang aber ab. Die Klägerin schloss sich an, legte aber gegen die Ablehnung Wider­spruch ein. Ihr Haupt­ar­gument: Die Fernwär­me­satzung diene dem Gesun­d­heits- und Klima­schutz, aber ihr Konzept wäre für diese Belange sogar noch besser, weil sie mit Geothermie und Umwelt­wärme noch klima­freund­li­chere Techno­logien verwenden würde als die kommunale Fernwärme. Nachdem das Landratsamt den Wider­spruch – unter anderem mit Verweis auf die Wirtschaft­lichkeit der Fernwärme und die Leistungs­fä­higkeit der inter­na­tio­nalen Super­markt­kette – zurückgwiesen hatte, ging die Klägerin 2018 zu Gericht.

Offenbar war die Gemeinde von ihrer damaligen Fernwär­me­satzung nicht so wirklich überzeugt. Sie änderte sie nämlich 2020 rückwirkend ab 2015 und fasste die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen neu. Nunmehr sollte vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang befreit werden, wer sich ausschließlich auf Basis Erneu­er­barer Energien versorgt, und wenn dies den Stadt­werken als Fernwär­me­ver­sorger wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Klägerin trug daraufhin vor, auch nach der neuen Satzung wären die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen erfüllt, weil ihre Filialen zu 100% mit Erneu­er­baren Energien versorgt würden. Ansonsten sah sie die Satzung aus formellen Gründen als unwirksam an, unter anderem auch wegen der angeord­neten Rückwirkung.

Einkaufen, Geschäft, Einzelhandel, Einkaufswagen

Was sagt das VG Freiburg?

Das VG Freiburg gab der Super­markt­kette recht. Die Satzung aus 2000 sei schon fehlerhaft, weil die Beschränkung auf ausschließlich Erneu­erbare Energien ohne Gleich­stellung von Ersatz­maß­nahmen nach § 7 EEWärmeG (heute im GEG aufge­gangen) gleich­heits­widrig sei. Es ist bemer­kenswert, dass das Gericht hier mit einer gewissen Selbst­ver­ständ­lichkeit davon ausgeht, dass das Wärme­konzept der Super­markt­kette mit Wärme­pumpen, Abwär­me­nutzung der Tiefkühl­truhen und Ökostrom­ver­trägen ökolo­gisch hochwer­tiger wäre als das Block­heiz­kraftwerk des Kommu­nal­ver­sorgers. Konse­quent würde das mögli­cher­weise bedeuten, dass überhaupt kein Fernwär­me­vorrang verlässlich Bestand hätte, wenn ein Eigen­tümer sich eine Wärme­pumpe kauft und Ökostrom bezieht. Angesichts des Verbrei­tungs­grades dieser Techno­logie begründet diese Ansicht angesichts des oft wirtschaftlich notwen­digen hohen Anschluss­grades der Fernwärme ein erheb­liches Risiko für eine wirtschaft­liche kommunale Versorgung.

Weiter steht das Gericht auf dem Stand­punkt, dass die Gemeinde das Gebot verbrau­cher­freund­licher Ausge­staltung der öffent­lichen Fernwär­me­ver­sorgung missachtet hätte, die das Gericht aus dem Leistungs­an­pas­sungs­recht der (damals noch nicht geänderten) AVBFern­wärmeV ableitet. Zwar verweist das Gericht selbst auf die Recht­spre­chung des BVerwG, das 1991 urteilte, dass die AVBFern­wärmeV das Recht zum Satzungs­erlass nicht aushöhlen dürfte (7 B 17, 18.91), im nächsten Satz will das VG Freiburg dann aber doch die Befrei­ungs­tat­be­stände der AVB übertragen. Angesichts der jüngsten Änderungen des Leistungs­an­pas­sungs­rechts wäre, konse­quent zuende gedacht, das Ferwär­me­vor­rang­gebiet quasi wertlos.

Was halten wir davon?

Zunächst: Emissi­ons­freie Wärme­ver­sorgung ist immer top. Und Wärme­pumpen und Abwär­me­nutzung wichtige Bausteine der Wärme­wende. Doch über sinnvollen Einzel­re­ge­lungen darf der gemeind­liche Rahmen nicht vergessen werden, denn am Ende zählt die Bilanz. Dem trägt das baden-württe­m­­ber­­gische Landes­recht durch die Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung in den §§ 7c, 7d Klima­schutz­gesetz Baden-Württemberg Rechnung. Doch eine kommunale Planung wird erschwert, wenn gerade größere Wärme­ver­braucher die zentralen Struk­turen verlassen und so kleineren Abnehmern die wirtschaft­liche emisisonsarme Versorgung im Ergebnis oft unmöglich machen. Auch dogma­tisch schwierig ist die Heran­ziehung der AVBFern­wärmeV als „Stopp­schild“ der normhier­ar­chisch höher­ran­gigen Gemein­de­ordnung (Miriam Vollmer).

Von |9. November 2021|Kategorien: Verwal­tungs­recht, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Abschleppfall: Sicherung der Leich­tigkeit des Fahrradverkehrs

Der Erfolg von Maßnahmen zur Verkehr­wende steht und fällt fast immer mit dem Vollzug. Denn syste­ma­tische Rechts­ver­stöße können jedes noch so durch­dachte Verkehrs­konzept zu Fall bringen. Eine Fußgän­gerzone ist keine Fußgän­gerzone, wenn der Durch­gangs­verkehr Verbots­schilder ignoriert und ein Radfahr­streifen kann seinen Zweck nicht erfüllen, wenn er zugeparkt wird.

Trotz der Anhebung einiger Bußgelder ist das Ordnungs­wid­rig­keits­recht häufig weiterhin ein Tiger mit stumpfen Zähnen, vor allem wenn das Ordnungsamt über zu wenig Personal verfügt. Was dagegen tatsächlich abschre­ckende Wirkung hat, ist das Abschleppen fasch geparkter Kfz. Denn dann wird nicht nur eine Rechnung von 300 Euro oder mehr fällig, sondern es drohen erheb­liche Umstände, vom Auto, das im Betriebshof abgeholt werden muss, bis zu evtl. beim Abschleppen verur­sachten Schäden.

Nun ist das Abschleppen zwar keine besonders oft in Anspruch genommene Maßnahme. Rechtlich gesehen sind die Anfor­de­rungen jedoch auch nicht so hoch. Dazu hat dieses Jahr das Verwal­tungs­ge­richt Leipzig im Fall eines zugeparkten Fahrrad­weges entschieden.

Demnach ist das Abschleppen auch dann verhält­nis­mäßig, wenn noch keine konkrete Behin­derung oder Gefährdung einge­treten ist. Geeignet ist die Maßnahme, weil dadurch die Sicherheit und Leich­tigkeit des fließenden Verkehrs wieder­her­ge­stellt werden kann und zugleich der vom Fahrzeug ausge­hende ordnungs­widrige Zustand beendet wird. Es reicht für die Verhält­nis­mä­ßigkeit auch, dass das Fahrzeug lediglich in den Fahrradweg hineinragt. Für Kommunen bedeutet das, dass Abschleppen auch als Maßnahme geeignet ist, um Behin­de­rungen von nicht­mo­to­ri­sierten Verkehrs­teil­nehmern zu verhindern (Olaf Dilling).

Von |9. November 2021|Kategorien: Allgemein|2 Kommentare

Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissi­ons­handel, der Brenn- und Treib­stoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhält­nis­mäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unter­nehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Techno­lo­gie­wechsel, eine verbes­serte Gebäu­de­ef­fi­zienz oder schlicht sparsa­meres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypi­schen Einzel­fällen der Emissi­ons­handel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissi­ons­handel Klima­schutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauf­tragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verord­nungs­geber damit, die Details für einen finan­zi­ellen Ausgleich unzumut­barer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­ver­­­ordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkre­ti­sierung der Härte­fall­re­gelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleich­zeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissi­ons­mengen ausweisen, die aus dem EU-Klima­­schut­z­­gesetz abgeleitet sind. Für die Härte­fälle gilt danach künftig voraus­sichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijah­res­zeit­raums für diesen Zweijah­res­zeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unter­nehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten sind ausge­schlossen. Auch Unter­nehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die poten­ti­ellen Anspruch­steller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erfor­derlich sind verhält­nis­mäßig umfas­sende Angaben zum Unter­nehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die „unzumutbare Härte“. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzu­legen, dass dass die durchs BEHGverur­sachte zusätz­liche und unver­meidbare finan­zielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unter­neh­me­rische Betätigung unmöglich macht.“ Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unter­nehmen um. Entlas­tungen sind gegen­zu­rechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folge­pa­ra­graph dargelegt. 

# In welchen Dimen­sionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu recht­fer­tigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebs­wirt­schaft­lichen Gesamt­kosten oder der Brutto­wert­schöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größen­ordnung möglich (aber zusätzlich begrün­dungs­be­dürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unter­nehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren antei­ligen Belas­tungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen. 

# Weiter ist darzu­legen, dass die Zusatz­be­lastung unver­meidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energie­steu­er­lichen Privi­le­gie­rungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unter­nehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizi­enter zu werden und Kosten so einzu­sparen. Hier dürfte es für viele poten­tiell Betroffene eng werden.

# Für Unter­nehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

Benzin, Diesel, Gas, Automobil, Preise, Öl, Treibstoff

Ob viele Unter­nehmen diesem sehr strengen Krite­ri­en­ka­talog stand­halten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugs­be­hörde – in der Vergan­genheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härte­fall­re­gelung im EU-Emissi­ons­handel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheu­nentor darstellen dürfte, ist es aus Verhält­nis­mä­ßig­keits­gründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnah­me­re­gelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuig­keiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

Von |5. November 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Zur Glasgower Klima­kon­ferenz -„Don’t choose extinction“

Sechs Jahre nach dem Pariser Klima­ab­kommen im Jahr 2015 treffen sich aktuell gerade hochrangige Politiker:innen und Expert:innen aus aller Welt, um auf der UN-Klima­­kon­­­ferenz in Glasgow eine Zwischen­bilanz zu ziehen. Um festzu­stellen, dass das, was getan wird, noch nicht genug ist und um neue Maßnahmen zu ergreifen, die es ermög­lichen sollen das 1,5°C‑Ziel doch noch zu erreichen. Die Zeit, die bleibt, um den Klima­wandel noch zu begrenzen, wird immer knapper. Entspre­chend hoch sind die Erwartungen.

In Vorbe­reitung auf die Klima­kon­ferenz veröf­fent­lichte das UNDP, United Nations Develo­pment Programm, auf ihrer Website einen Beitrag, wie die Klima­kon­ferenz wohl ablaufen würde, wenn Frankie der Dinosaurier eine Rede halten könnte. Seinen eindrucks­vollen Appell an die Mitglieder der Konferenz, sich nicht selbst aussterben zu lassen, sehen Sie hier (es lohnt sich).

Jedoch fehlen für wirklich erfolgs­ver­spre­chende Verhand­lungen wichtige Akteure: insbe­sondere die Abwesenheit des chine­si­schen Präsi­denten Xi Jinping wird heftig kriti­siert, wo China doch der weltweit größte CO2-Emittent ist und einen signi­fi­kanten Beitrag zur Errei­chung der Klima­schutz­ziele leisten könnte. Oder gar müsste.
Nach vielen eindring­lichen Worten und bewegenden Reden der Staats­chefs am Montag bleibt nun abzuwarten, welche dieser Worte letztlich zu verbind­lichen Beschlüssen werden und welche nur leere Worthülsen sind.

(Josefine Moritz)

Von |4. November 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Energie­wende weltweit|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Offshore-Terminal Bremer­haven gestoppt

Das Land Bremen wollte 180 Mio Euro in einen Schwer­last­hafen für die Offshore-Industrie inves­tieren. Daraus wird nun nichts. Denn ein Umwelt­verband hat erfolg­reich gegen den Bau geklagt. Inzwi­schen wurde auch in der Berufung vom Oberver­wal­tungs­ge­richt Bremen bestätigt, dass die Planung rechts­widrig ist.

Wenn nun gesagt wird, dass deutsche Planungs­pro­zesse zu kompli­ziert, das Umwelt­recht hierzu­lande zu einschränkend und Natur- und Umwelt­ver­bände zu einfluss­reich sind, dann ist das in dem Fall höchstens die halbe Wahrheit. Denn die Entscheidung hat eine kompli­zierte Vorge­schichte. Letztlich ist die Entscheidung nur der Sargnagel auf einen Planungs­prozess, der vor allem in ökono­mi­scher und techno­lo­gi­scher Hinsicht Frage­zeichen aufwirft.

Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Zu viel Konkurrenz: Schiff mit Offshore­py­lonen im Hafen von Esbjerg

Geplant wird das Offshore Terminal Bremer­haven (OTB), so die offizielle Bezeichnung, bereits seit mehr als 10 Jahren. Schon Ende 2012 hatte die Planung einen Dämpfer erhalten, weil sich kein privater Investor finden ließ, der den Hafen betreiben wollte. Seitdem ist mit Siemens ein wichtiger Betrieb der Offshore-Windenergie aus Bremer­haven nach Cuxhaven abgewandert und der letzte verbliebene Hersteller musste Insolvenz anmelden. Dass Bremer­haven für viele Unter­nehmen keine Option mehr ist, mag auch daran liegen, dass es in Cuxhaven bereits einen Großkom­po­nen­ten­hafen mit freien Kapazi­täten gibt.

Zudem hat es seit den ersten Planungen Änderungen in Bau und Instal­lation gegeben. Inzwi­schen werden die Anlagen überwiegend aus einzelnen Kompo­nenten auf See montiert, so dass die Beladung von großen, vorge­fer­tigten Anlagen an einem Schwer­last­hafen weitgehend erübrigt hat.

Ein weiterer Grund neben der Konkurrenz und dem mangelnden techno­lo­gi­schen Bedarf sind die verschlech­terten Rahmen­be­din­gungen der Föderung von Offshore durch die Bundes­po­litik. Es wurden einfach nicht ausrei­chend Offshore-Kapazi­­täten ausge­schrieben, um mehrere Produk­­tions- und Logis­tik­standorte zu betreiben.

Angesichts der vielen Alter­na­tiven und des verrin­gerten Bedarfs stellt sich selbst­ver­ständlich auch die Frage nach der Notwen­digkeit des Hafens neu. In Zweifel gezogen wurde von den Richtern neben dem zukünftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremer­haven zudem die Finanzierbarkeit des Projektes und der Reali­sie­rungs­wille des Landes. Denn der größte Teil der für den Bau in den Haushalt einge­stellten Finanzen wurde bereits ander­weitig ausgegeben.

Mit der Funkti­ons­lo­sigkeit der Planung ist die Frage verbunden, ob die erheb­lichen Eingriffe in die Natur im sensiblen Bereich der Fluss­mündung zu recht­fer­tigen wären. Betroffen sind vor allem Seevögel, die im Watt Nahrung suchen, Wander­fische und Schweinswale. Obwohl die Notwen­digkeit des Ausbaus erneu­er­barer Energien allgemein anerkannt ist, sollten unnötige Opfer vermieden werden (Olaf Dilling).

 

Wie böse ist die Scheibenpacht?

Eine „Milli­arden-Abzocke“ sei die Schei­ben­pacht, steht im Spiegel, der die Modelle mit den Cum-Ex-Fällen vergleicht, in denen Unter­nehmen sich Steuern haben erstatten lassen, die sie nicht bezahlt haben. Doch während es bei Cum-Ex auf der Hand liegt, dass eine Erstattung nicht höher sein kann, als die eigent­liche Zahlung, auf die sie sich bezieht, ist die Situation bei der Schei­ben­pacht deutlich komplexer und führt tief in die Vergan­genheit des EEG und des Energie­rechts generell. Ein paar Worte deswegen zur Einordnung:

Anders als Verbraucher beziehen Unter­nehmen ihre Energie oft nicht von Dritten, sondern erzeugen sie selbst. Das hat keinen irgendwie „anrüchigen“ Hinter­grund, sondern hängt mit dem Wärme­bedarf von Unter­nehmen zusammen, die Wärme für mecha­nische oder chemische Prozesse oder zum Trocknen benötigen. Strom aus diesem Prozess auszu­koppeln ist dann nur konse­quent. Zudem spart ein Unter­nehmen im besten Fall natürlich auch Geld, wenn sein Strom nicht über ein Netz trans­por­tiert werden muss, so dass keine Netzent­gelte anfallen, und auch kein anderes Unter­nehmen mitver­dient. Indus­trie­kraft­werke sind also eine ganz normale, energe­tisch, ökolo­gisch und wirtschaftlich sinnvolle und deswegen verbreitete Angelegenheit.

Doch wie kommt nun die EEG-Umlage hier ins Spiel? Bis 2014 musste man für seine eigene Erzeugung keine EEG-Umlage zahlen. Das erschien damals jedem logisch, schließlich zahlte das Unter­nehmen auch keine Netzent­gelte für die Nutzung der eigenen Leitungen, es bezog einfach Erdgas oder einen anderen Brenn­stoff, und was hinter dem Werkszaun stattfand, ging die große, weite Welt des Energie­rechts nichts an. Erst seit Inkraft­treten des EEG 2014 fällt auch für eigen­erzeugten Strom EEG-Umlage an, weil der Gesetz­geber es ungerecht fand, dass manche EEG-Umlage zahlen und andere nicht.

Dies allein hätte vermutlich keinen Hund hinterm Ofen vorge­lockt. Zum Skandal wird die Befreiung von der EEG-Umlage offenbar dann, wenn nicht ein Unter­nehmen ein Kraftwerk betreibt, um sich mit Strom zu versorgen. Sondern sich mehrere Unter­nehmen ein Kraftwerk teilen, indem sie Anteile an dieser Anlage pachteten. Manchmal sind diese Unter­nehmen – gerade in gewach­senen Indus­trie­an­sied­lungen – aus einem Konzern hervor­ge­gangen, manchmal wurde nur die Energie­ver­sorgung gesell­schafts­rechtlich verselb­ständigt, bisweilen hatte der Betreiber im recht­lichen Sinne mit dem Kraftwerk tatsächlich gar nicht so viel zu tun, weil ein anderes Unter­nehmen die technische Betriebs­führung innehatte. Was an den verär­gerten Reaktionen jeden­falls zutrifft: Die Unter­nehmen zahlten als „Schei­ben­pächter“ keine EEG-Umlage, so wie andere Eigen­erzeuger auch.

Um Ruhe in die Rechts­strei­tig­keiten rund um die Schei­ben­pacht zu bekommen, erließ der Gesetz­geber mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Art „Deckel-drauf“-Regelung: Die Schei­ben­pacht sollte keine Eigen­erzeugung gewesen sein, aber die Unter­nehmen sollten die volle EEG nicht nachträglich an die (mit dem Einsammeln der EEG-Umlage gesetzlich betrauten) Übertra­gungs­netz­be­treiber (ÜNB) zahlen müssen, wenn das belie­ferte Unter­nehmen Anspruch auf eine EEG-Umlage­­be­f­reiung bzw. ‑privi­le­gierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 allei­niger Betreiber des nie relevant geänderten Kraft­werks gewesen wäre und recht­zeitig eine nachträg­liche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Architektur, Stahlwerk, Fabrikgebäude, Alt, Fabrik

Doch dann entwi­ckelten sich die Dinge nicht so, wie der Gesetz­geber es sich vorge­stellt hatte: Die ÜNB entwi­ckelten einigen Verfol­gungs­eifer, statt Rechts­frieden brachen diverse juris­ti­schen Handge­menge aus (die zB in diese Entscheidung des LG Duisburg mündeten), und so legte der Gesetz­geber noch einmal nach: Der heutige § 104 Abs. 5 EEG 2021 enthält einen Anspruch auf einen Vergleich bei Strei­tig­keiten, ob die EEG-Umlage zu zahlen ist, wenn es noch keine rechts­kräf­tigen Urteile gibt. Die Unter­nehmen müssen dann nicht für die Vergan­genheit bis 31. Dezember 2020 nachzahlen, aber ab dem 1. Januar 2021 müssen sie ihre Zahlungs­pflicht anerkennen.

Ist dies nun unmora­lisch? Vielfach wurde tatsächlich weniger EEG-Umlage gezahlt, als wenn ein einwandfrei drittes Unter­nehmen geliefert hätte. Auf der anderen Seite: Hätten die Unter­nehmen exklusiv ein Kraftwerk betrieben, stünden sie noch besser da als wenn sie sich eins geteilt haben.

Uns persönlich scheint der Vergleich mit Cum-Ex jeden­falls ausge­sprochen streng (Miriam Vollmer).

Von |2. November 2021|Kategorien: Allgemein, Erneu­erbare Energien, Industrie, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare