Der Erfolg von Maßnahmen zur Verkehrwende steht und fällt fast immer mit dem Vollzug. Denn systematische Rechtsverstöße können jedes noch so durchdachte Verkehrskonzept zu Fall bringen. Eine Fußgängerzone ist keine Fußgängerzone, wenn der Durchgangsverkehr Verbotsschilder ignoriert und ein Radfahrstreifen kann seinen Zweck nicht erfüllen, wenn er zugeparkt wird.
Trotz der Anhebung einiger Bußgelder ist das Ordnungswidrigkeitsrecht häufig weiterhin ein Tiger mit stumpfen Zähnen, vor allem wenn das Ordnungsamt über zu wenig Personal verfügt. Was dagegen tatsächlich abschreckende Wirkung hat, ist das Abschleppen fasch geparkter Kfz. Denn dann wird nicht nur eine Rechnung von 300 Euro oder mehr fällig, sondern es drohen erhebliche Umstände, vom Auto, das im Betriebshof abgeholt werden muss, bis zu evtl. beim Abschleppen verursachten Schäden.
Nun ist das Abschleppen zwar keine besonders oft in Anspruch genommene Maßnahme. Rechtlich gesehen sind die Anforderungen jedoch auch nicht so hoch. Dazu hat dieses Jahr das Verwaltungsgericht Leipzig im Fall eines zugeparkten Fahrradweges entschieden.
Demnach ist das Abschleppen auch dann verhältnismäßig, wenn noch keine konkrete Behinderung oder Gefährdung eingetreten ist. Geeignet ist die Maßnahme, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs wiederhergestellt werden kann und zugleich der vom Fahrzeug ausgehende ordnungswidrige Zustand beendet wird. Es reicht für die Verhältnismäßigkeit auch, dass das Fahrzeug lediglich in den Fahrradweg hineinragt. Für Kommunen bedeutet das, dass Abschleppen auch als Maßnahme geeignet ist, um Behinderungen von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern zu verhindern (Olaf Dilling).
[…] Abschleppfall: Sicherung der Leichtigkeit des Fahrradverkehrs (recht energisch) […]
[…] 5, wobei für das Jahr 2019 keine Zahlen vorliegen. Dabei ist das Abschleppen von Falschparkern laut Verwaltungsgericht Leipzig auch dann verhältnismäßig, wenn noch keine konkrete Behinderung oder Gefährdung eingetreten ist […]