Der Erfolg von Maßnahmen zur Verkehr­wende steht und fällt fast immer mit dem Vollzug. Denn syste­ma­tische Rechts­ver­stöße können jedes noch so durch­dachte Verkehrs­konzept zu Fall bringen. Eine Fußgän­gerzone ist keine Fußgän­gerzone, wenn der Durch­gangs­verkehr Verbots­schilder ignoriert und ein Radfahr­streifen kann seinen Zweck nicht erfüllen, wenn er zugeparkt wird.

Trotz der Anhebung einiger Bußgelder ist das Ordnungs­wid­rig­keits­recht häufig weiterhin ein Tiger mit stumpfen Zähnen, vor allem wenn das Ordnungsamt über zu wenig Personal verfügt. Was dagegen tatsächlich abschre­ckende Wirkung hat, ist das Abschleppen fasch geparkter Kfz. Denn dann wird nicht nur eine Rechnung von 300 Euro oder mehr fällig, sondern es drohen erheb­liche Umstände, vom Auto, das im Betriebshof abgeholt werden muss, bis zu evtl. beim Abschleppen verur­sachten Schäden.

Nun ist das Abschleppen zwar keine besonders oft in Anspruch genommene Maßnahme. Rechtlich gesehen sind die Anfor­de­rungen jedoch auch nicht so hoch. Dazu hat dieses Jahr das Verwal­tungs­ge­richt Leipzig im Fall eines zugeparkten Fahrrad­weges entschieden.

Demnach ist das Abschleppen auch dann verhält­nis­mäßig, wenn noch keine konkrete Behin­derung oder Gefährdung einge­treten ist. Geeignet ist die Maßnahme, weil dadurch die Sicherheit und Leich­tigkeit des fließenden Verkehrs wieder­her­ge­stellt werden kann und zugleich der vom Fahrzeug ausge­hende ordnungs­widrige Zustand beendet wird. Es reicht für die Verhält­nis­mä­ßigkeit auch, dass das Fahrzeug lediglich in den Fahrradweg hineinragt. Für Kommunen bedeutet das, dass Abschleppen auch als Maßnahme geeignet ist, um Behin­de­rungen von nicht­mo­to­ri­sierten Verkehrs­teil­nehmern zu verhindern (Olaf Dilling).