Offshore-Terminal Bremerhaven gestoppt

Das Land Bremen wollte 180 Mio Euro in einen Schwerlasthafen für die Offshore-Industrie investieren. Daraus wird nun nichts. Denn ein Umweltverband hat erfolgreich gegen den Bau geklagt. Inzwischen wurde auch in der Berufung vom Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigt, dass die Planung rechtswidrig ist.

Wenn nun gesagt wird, dass deutsche Planungsprozesse zu kompliziert, das Umweltrecht hierzulande zu einschränkend und Natur- und Umweltverbände zu einflussreich sind, dann ist das in dem Fall höchstens die halbe Wahrheit. Denn die Entscheidung hat eine komplizierte Vorgeschichte. Letztlich ist die Entscheidung nur der Sargnagel auf einen Planungsprozess, der vor allem in ökonomischer und technologischer Hinsicht Fragezeichen aufwirft.

Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Zu viel Konkurrenz: Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Geplant wird das Offshore Terminal Bremerhaven (OTB), so die offizielle Bezeichnung, bereits seit mehr als 10 Jahren. Schon Ende 2012 hatte die Planung einen Dämpfer erhalten, weil sich kein privater Investor finden ließ, der den Hafen betreiben wollte. Seitdem ist mit Siemens ein wichtiger Betrieb der Offshore-Windenergie aus Bremerhaven nach Cuxhaven abgewandert und der letzte verbliebene Hersteller musste Insolvenz anmelden. Dass Bremerhaven für viele Unternehmen keine Option mehr ist, mag auch daran liegen, dass es in Cuxhaven bereits einen Großkomponentenhafen mit freien Kapazitäten gibt.

Zudem hat es seit den ersten Planungen Änderungen in Bau und Installation gegeben. Inzwischen werden die Anlagen überwiegend aus einzelnen Komponenten auf See montiert, so dass die Beladung von großen, vorgefertigten Anlagen an einem Schwerlasthafen weitgehend erübrigt hat.

Ein weiterer Grund neben der Konkurrenz und dem mangelnden technologischen Bedarf sind die verschlechterten Rahmenbedingungen der Föderung von Offshore durch die Bundespolitik. Es wurden einfach nicht ausreichend Offshore-Kapazitäten ausgeschrieben, um mehrere Produktions- und Logistikstandorte zu betreiben.

Angesichts der vielen Alternativen und des verringerten Bedarfs stellt sich selbstverständlich auch die Frage nach der Notwendigkeit des Hafens neu. In Zweifel gezogen wurde von den Richtern neben dem zukünftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremerhaven zudem die Finanzierbarkeit des Projektes und der Realisierungswille des Landes. Denn der größte Teil der für den Bau in den Haushalt eingestellten Finanzen wurde bereits anderweitig ausgegeben.

Mit der Funktionslosigkeit der Planung ist die Frage verbunden, ob die erheblichen Eingriffe in die Natur im sensiblen Bereich der Flussmündung zu rechtfertigen wären. Betroffen sind vor allem Seevögel, die im Watt Nahrung suchen, Wanderfische und Schweinswale. Obwohl die Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien allgemein anerkannt ist, sollten unnötige Opfer vermieden werden (Olaf Dilling).

 

Naturschutz: Kite-Surfer vs. Rastvögel

Haben Sie schon einmal vom “Kite-Surfen” gehört? Falls nicht, erklärt es Ihnen das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gerne:

“Beim Kitesurfen handelt es sich um eine Kombination von Drachen- und (Water-)Boardsport, bei dem ein surfbrettartiges Board von einem Lenkdrachen im flachen Wasser über die Wasserfläche gezogen wird.”

Ob ein echter Kitesurfer angesichts dieser eher hölzernen Definition sein Lebensgefühl angemessen in Worte gekleidet sieht, ist fraglich. Trotzdem haben Kitesurfer in dieser Saison gegenüber den Richtern am OVG Grund zu höchster Dankbarkeit. Denn die haben Ende letzten Jahres das Verbot für Kitesurfen gekippt, das bisher grundsätzlich im gesamten Niedersächsischen Wattenmeer galt. Nur bestimmte zeitlich und räumlich begrenzte Zonen waren davon ausgenommen.

Für dieses Verbot gab es in der Sache an sich gute Gründe. Denn der Nationalpark Wattenmeer ist ein Vogelschutzgebiet von internationaler Bedeutung, unter anderem weil hier viele Vögel vor allem aus Skandinavien und anderen subarktischen Gebieten überwintern oder rasten. Andere Vögel, wie Brandgänse oder Eiderenten mausern, das heißt, dass sie teilweise oder völlig flugunfähig in großen Gruppen an wenig zugänglichen Stellen Schutz suchen.

Auf diese Vögel hat das Kitesurfen eine sehr starke Störwirkung, die nur noch von Powerbooten und Jetskis übertroffen wird: Denn die Lenkdrachen werden von den Vögeln offenbar mit Greifvögeln verwechselt. Außerdem sind, wie das OVG ebenfalls festgestellt hat, beim Kitesurfen “hohe Geschwindigkeiten mit Spitzenwerten über 100 km/h sowie Sprünge von 10 m Höhe und mehr möglich”. Gerne pflügen Kitesurfer durch Flachwasserzonen, wo besonders viele Vögel rasten. Neuerdings profitieren Kite-Boards auch von der sogenannten Hydrofoiltechnologie, durch die das Board bei bestimmten Geschwindigkeiten nur noch auf einer Art Tragflügel fährt und ansonsten vollkommen von der Wasseroberfläche abhebt. Dadurch werden die Möglichkeiten des Kitens sowohl zeitlich – bei Schwachwind – als auch – räumlich – für lange Erkundungstouren längs der Küste wesentlich erweitert.

Allerdings hatte das OVG dennoch gute Gründe, das bisherige Verbot zu kippen: Denn bisher war das Verbot des Kitesurfens im Naturschutzrecht der Länder geregelt. So heißt es in § 6 Abs. 2 Nr. 5 (NWattNPG), dass es “zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen der Schutzgüter des Nationalparks verboten ist (…) Drachen, auch vom Fahrzeug aus (…) fliegen zu lassen”.

Das Gericht hatte hier zu Recht die Zuständigkeit der Länder, in diesem Fall des Lands Niedersachsen, beanstandet. Denn das Kitesurfen findet im Küstengewässer des Wattenmeers statt und damit in einer Bundeswasserstraße. Und das “Fliegenlassen” des Drachens ist für den Kitesurfer nicht etwa eine zufällige Aktivität, die zu seinem Surfen hinzukommt, sondern wesentlich für seine Fortbewegung auf dieser Wasserstraße. Nach Auffassung des OVG sei die Kitesurfausrüstung bestehend aus Board und Lenkdrache als einheitliches Wasserfahrzeug anzusehen.

Daher ist das Kitesurfen, so wie andere Fortbewegungsarten wie Segeln, Paddeln, Rudern oder Motorbootfahren im Nationalpark grundsätzlich erlaubt, so lange es keine bundesrechtlichen Einschränkungen gibt. Denn dafür seien die Bundeswasserstraßen gewidmet. Der Verkehr auf Bundeswasserstraßen richtet sich grundsätzlich nach der Seeschifffahrstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). Einschränkungen zugunsten des Nationalparks sind in einer Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) geregelt. Zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur, das im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium nun neue Regeln für das Kitesurfen im Nationalpark erlassen sollte. Es steht zu hoffen, dass die Belange der Naturnutzung und des Naturschutzes dabei in einen sinnvollen Ausgleich gebracht werden. Vielleicht lässt sich zugleich auch eine Regelung für Jetski und Powerboote treffen, die nicht nur Vögel, sondern auch viele Urlauber stören – und für Freiwasserschwimmer lebensgefährlich sind (Olaf Dilling).

2021-03-05T18:26:53+01:005. März 2021|Naturschutz, Sport, Verkehr|