Offshore-Terminal Bremerhaven gestoppt

Das Land Bremen wollte 180 Mio Euro in einen Schwerlasthafen für die Offshore-Industrie investieren. Daraus wird nun nichts. Denn ein Umweltverband hat erfolgreich gegen den Bau geklagt. Inzwischen wurde auch in der Berufung vom Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigt, dass die Planung rechtswidrig ist.

Wenn nun gesagt wird, dass deutsche Planungsprozesse zu kompliziert, das Umweltrecht hierzulande zu einschränkend und Natur- und Umweltverbände zu einflussreich sind, dann ist das in dem Fall höchstens die halbe Wahrheit. Denn die Entscheidung hat eine komplizierte Vorgeschichte. Letztlich ist die Entscheidung nur der Sargnagel auf einen Planungsprozess, der vor allem in ökonomischer und technologischer Hinsicht Fragezeichen aufwirft.

Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Zu viel Konkurrenz: Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Geplant wird das Offshore Terminal Bremerhaven (OTB), so die offizielle Bezeichnung, bereits seit mehr als 10 Jahren. Schon Ende 2012 hatte die Planung einen Dämpfer erhalten, weil sich kein privater Investor finden ließ, der den Hafen betreiben wollte. Seitdem ist mit Siemens ein wichtiger Betrieb der Offshore-Windenergie aus Bremerhaven nach Cuxhaven abgewandert und der letzte verbliebene Hersteller musste Insolvenz anmelden. Dass Bremerhaven für viele Unternehmen keine Option mehr ist, mag auch daran liegen, dass es in Cuxhaven bereits einen Großkomponentenhafen mit freien Kapazitäten gibt.

Zudem hat es seit den ersten Planungen Änderungen in Bau und Installation gegeben. Inzwischen werden die Anlagen überwiegend aus einzelnen Komponenten auf See montiert, so dass die Beladung von großen, vorgefertigten Anlagen an einem Schwerlasthafen weitgehend erübrigt hat.

Ein weiterer Grund neben der Konkurrenz und dem mangelnden technologischen Bedarf sind die verschlechterten Rahmenbedingungen der Föderung von Offshore durch die Bundespolitik. Es wurden einfach nicht ausreichend Offshore-Kapazitäten ausgeschrieben, um mehrere Produktions- und Logistikstandorte zu betreiben.

Angesichts der vielen Alternativen und des verringerten Bedarfs stellt sich selbstverständlich auch die Frage nach der Notwendigkeit des Hafens neu. In Zweifel gezogen wurde von den Richtern neben dem zukünftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremerhaven zudem die Finanzierbarkeit des Projektes und der Realisierungswille des Landes. Denn der größte Teil der für den Bau in den Haushalt eingestellten Finanzen wurde bereits anderweitig ausgegeben.

Mit der Funktionslosigkeit der Planung ist die Frage verbunden, ob die erheblichen Eingriffe in die Natur im sensiblen Bereich der Flussmündung zu rechtfertigen wären. Betroffen sind vor allem Seevögel, die im Watt Nahrung suchen, Wanderfische und Schweinswale. Obwohl die Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien allgemein anerkannt ist, sollten unnötige Opfer vermieden werden (Olaf Dilling).

 

Offshore-Gutachten: Nicht in den Wind geschrieben…

Neue Gesetze greifen so gut wie immer in bestehende Rechtspositionen ein. Um so wichtiger ist die Frage, wann ein solcher Eingriff verfassungswidrig ist. Ein besonderes Problem für die Rechtsstaatlichkeit sind Rechtsnormen, die auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfalten. Um insofern das Vertrauen von Bürgern zu schützen, gibt es im Verfassungsrecht das sogenannte Rückwirkungsverbot. Unterschieden wird dabei zwischen “echten” und “unechten” Rückwirkungen, wobei bei echten Rückwirkungen der Sachverhalt bereits abgeschlossen, bei unechten der Sachverhalt noch offen sein soll. Diese Unterscheidung gibt eine grobe Orientierung, auch wenn sie im Einzelfall selbst nicht immer so klar ist.

Am Beispiel einer Verfassungsbeschwerde gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst kürzlich mit einer Frage der Rückwirkung auseinandersetzen. Dabei ging es um die Planung von Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Küstenmeer der Deutschen Bucht. Vor Erlass des WindSeeG lag die Verantwortung für die vorbereitenden Planungen und Untersuchungen bei den Vorhabenträgern, die kein Eigentum an den Standorten erworben haben, da dies in der AWZ nicht möglich ist. Das WindSeeG hat den gesamten Planungsprozess reformiert und die Zuständigkeit für die Voruntersuchung der Flächen der Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen. Dadurch wurden bereits laufende Planfeststellungsverfahren beendet und einer bereits erteilten Genehmigung die Wirkung genommen. Ein Ausgleich für die von den Vorhabenträgern bereits durchgeführten Planungen und Untersuchungen ist nicht vorgesehen. Dabei können diese im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwendet werden.

Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde insofern Erfolg. Denn das BVerfG hat anerkannt, dass sich aus der Umstellung des Zulassungsverfahrens durch das WindSeeG Rückwirkungen ergeben. Diese seien zwar nur “unechte” Rückwirkungen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dennoch ein Ausgleich zu gewähren, soweit sie sich im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwenden lassen. Dies erscheint als ein fairer Ausgleich angesichts der vermutlich sehr kostspieligen Planungen und Untersuchungen durch Vorhabenträger, die ohne Eigentum am Meeresgrund und angesichts der Ausschreibungen keine Gewähr haben, dass die Zulassung am Ende ihnen zugute kommt (Olaf Dilling).

2020-08-25T18:30:27+02:0025. August 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Kein Anschluss unter dieser WEA? – Konsultation zu Offshore-Planung eröffnet

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat letzte Woche das öffentliche Beteiligungsverfahren zur Planung der Offshore-Windenergie eröffnet. In dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans wird deutlich, dass die Kapazitäten für den Netzanschluss einen Engpass bilden. Dabei wären für die Erfüllung der Klimaziele neue Offshore-Anlagen dringend nötig. Dies gerade angesichts der Tatsache, dass der weitere Ausbau der Windkraft an Land zunehmend auf Akzeptanzprobleme stößt. Für Windparks ohne Netzanschluss ist bislang sowohl die Technologie als auch der Rechtsrahmen nicht weit genug.

Die Erstellung des Flächenentwicklungsplans ist im Rahmen des seit 2017 geltenden Windenergie-auf-See-Gesetzes der erste von drei Schritten in einem gestuften Planungs- und Ausschreibungsprozess. Im Plan legt das BSH die Gebiete für Windenergie sowie die Stromleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee im Zeitraum von 2026 bis 2030 fest. Dabei wird detailliert bestimmt, auf welchen Flächen in welchem Kalenderjahr wie viel Leistung an Windenergie in Betrieb genommen werden darf. Außerdem wird festgelegt, welche Stromleitungen mit welchem Trassenverlauf dafür fertiggestellt werden müssen. Planungen im Bereich der Küstengewässer setzen zusätzliche Vereinbarungen mit den Bundesländern voraus. In weiteren Schritten untersucht das BSH die ausgewiesenen Flächen auf ihre Eignung und gibt sie schließlich zur Ausschreibung frei. Erst nach der Erteilung des Zuschlags und Durchlaufen des Zulassungsverfahrens können die Anlagen von den Bietern errichtet werden. Immerhin ist ihnen dann die Marktprämie und die Anbindungskapazität der Stromleitung sicher.

Entgegen dem Vorentwurf enthält der aktuelle Entwurf des Plans auch Informationen über die aktuellen Ausbauziele der Bundesregierung. Allerdings werden diese noch nicht verbindlich in die Planung einbezogen. Deutlich wird, dass nach der aktuellen Planung die Ausbauziele nicht erreicht werden können. Um das Ziel von 65% Ökostrom bis 2030 zu erreichen, wäre eine Erhöhung des Ausbauziels von 15.000 auf mindestens 17.000 oder, wie die Branche und die Küstenländer fordern, sogar 20.000 MW Leistung erforderlich. Selbst wenn das BSH dies für die Planungen konsequent berücksichtigen würde, scheint dies bislang aber unrealistisch. Die Übertragungsnetzbetreiber kommen nämlich mit dem Netzausbau nicht hinterher. Eine Alternative könnten grundsätzlich Offshore-Windparks ohne Netzanschluss sein, allerdings ist sowohl die technische Umsetzung der „Power-to-Gas“-Technologie auf dem Meer bisher nicht weit genug gediehen, als auch der Rechtsrahmen im EEG dafür bislang nicht ausreichend. Hier könnte die derzeit geplante kleine EEG-Novelle Abhilfe schaffen.

2018-11-05T14:36:06+01:005. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom|