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Energie­wende weltweit – Portugal ist aus der Kohle ausgestiegen

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energie­wende betreibt. Wir schauen in unserer Serie „Energie­wende weltweit“ dazu über den Tellerrand – diesmal nach Portugal.

Portugal hat mit seinen gut 10 Mio Einwohnern bereits geschafft, worum in Deutschland noch zäh gerungen wird: Portugal ist am 20. November 2021 aus der Kohle­ver­stromung ausge­stiegen und zudem auch frei von Atomkraft­werken. Der ursprünglich für 2030 geplante Kohle­aus­stieg wurde mit der Abschaltung des letzten Kohle­kraft­werks Pego bereits 8 Jahre früher vollzogen.

Portugal ist damit ein Energie­wen­de­vor­reiter, wenn auch nicht das erste Land, dass kohlefrei ist, denn das haben inzwi­schen bereits auch Belgien, Öster­reich, Luxemburg und Schweden, das Baltikum, Malta sowie Zypern geschafft.

Abgesehen von Norwegen produ­ziert  kein Land so viel Strom aus Erneu­er­baren Energien wie Portugal. Haupt­er­zeu­gungs­quellen sind Wasser­kraft und Windkraft. In die Nutzung der Kernenergie ist Portugal aufgrund von starkem Wider­stand der Bevöl­kerung trotz mehrfacher Anläufe nie eingestiegen.

Wir sind beeindruckt!

(Christian Dümke)

 

Von |25. November 2021|Kategorien: Energie­wende weltweit|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Wo bleibt die Verkehrs­wende in der Ampel?

Als heute Nachmittag die Ergeb­nisse der Koali­ti­ons­ver­hand­lungen vorge­stellt wurden, gab es im Bereich Verkehr zunächst einmal eine große Überra­schung. Statt wie bisher angenommen, soll der neue Verkehrs­mi­nister von der FDP gestellt werden – und nicht wie bisher meist angenommen, von den Grünen. Insofern ist die Enttäu­schung bei Verfechtern der Verkehrs­wende groß.

Lichtzeichenanlage mit gelbem Licht

Letztlich entscheidet jedoch nicht das Verkehrs­ressort alleine über die Verkehrs­po­litik. Denn was die Grund­linien der Regie­rungs­po­litik angeht, werden diese bekanntlich nicht nur vom Fachmi­nister bestimmt. Vielmehr ist die Kanzlerin bzw. der Kanzler zuständig. Oder, wenn wie bei Klima­schutz im Verkehr die Politik­felder zweier Minis­terien betroffen sind, die Regierung als Kollegium. Nicht zuletzt gibt es den Koali­ti­ons­vertrag, um von vornherein das Handeln der einzelnen Minister in einen Regie­rungsplan einzu­binden. Daher lohnt, um das Potential für Maßnahmen der Verkehrs­wende zu prognos­ti­zieren, ein Blick in den heute vorge­stellten Koalitionsvertrag:

Dort findet sich einiges zur Antriebs­wende und zur Förderung der E‑Autos. Zugleich werden Verbrenner weiterhin geschont, wenn sie zumindest auch mit nachhal­tigen Treib­stoffen gefahren werden können. Hier hat sich die FDP mit ihren Vorstel­lungen von Techno­lo­gie­of­fenheit durch­setzen können. Ein generelles Tempo­limit wird es nicht geben.

Die Förderung der Bahn ist weiter Teil des Programms und die Priva­ti­sierung der Deutschen Bahn vom Tisch. Bis 2030 ist eine Elektri­fi­zierung von 75 % der Strecken vorge­sehen (bisher etwa 61 %).

Der Abschnitt zu Fahrrad- und Fußverkehr ist sehr kurz und recht unkonkret. Immerhin ist eine Fußver­kehrs­stra­tegie vorgesehen.

Die vielleicht hoffnungs­vollste Entwicklung für das Recht der Verkehrs­wende ist die Ankün­digung, dass die Gründe für Verkehrs­re­ge­lungen erweitert werden sollen. In Zukunft soll im Straßen­ver­kehrs­gesetz und Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht bloß Ordnung und Sicherheit des Verkehrs als Gründe für Verkehrs­be­schrän­kungen gelten. Vielmehr sollen auch Ziele des Klima- und Umwelt­schutzes, der Gesundheit und der städte­bau­lichen Entwicklung berück­sichtigt werden. Dadurch sollen Länder und Kommunen größere Entschei­dungs­spiel­räume bekommen.

Metapho­risch gesprochen leuchtet die Ampel für die Verkehrs­wende nicht auf Dauergrün, besten­falls blinkt sie nun gelb. Mit anderen Worten, Länder und Kommunen bekommen mögli­cher­weise etwas größere Spiel­räume, fahren aber weiterhin auf eigene Initiative und Verant­wortung (Olaf Dilling).

Von |24. November 2021|Kategorien: Allgemein, Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Ist der Grund­ver­sorger ein markt­be­herr­schendes Unternehmen?

Der Grund­ver­sorger hat im energie­recht­lichen Wettbewerb eine gewisse Sonder­stellung inne. Er unter­liegt in Wahrnehmung seiner Grund­ver­sor­gungs­pflicht einem Kontra­hie­rungs­zwang und muss jedermann im Netzgebiet zu den von ihm angebo­tenen und veröf­fent­lichten allge­meinen Preisen der Grund­ver­sorgung beliefern (§ 36 EnWG).

Der Grund­ver­sorger hat über die Regelungen der Strom- und GasGVV, wonach ein Vertrag mit dem Grund­ver­sorger bereits durch faktische Strom­ent­nahme zustande kommen kann praktisch einen „Erstzu­griff“ auf alle Kunden, die sich nicht aktiv einen Versorger zur Belie­ferung außerhalb der Grund­ver­sorgung gesucht haben.

Pro Netzgebiet gibt es dabei nur einen Grund­ver­sorger, daher stellt sich die Frage, ob der Grund­ver­sorger aus seiner Position heraus ein markt­be­herr­schendes Unter­nehmen darstellt – mit allen daraus verbun­denen Konsequenzen.

Der Begriff des markt­be­herr­schenden Unter­nehmens ist definiert in § 18 Abs. 1 des Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB). Ein Unter­nehmen gilt hiernach als markt­be­herr­schend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerb­lichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbe­werber ist, keinem wesent­lichen Wettbewerb ausge­setzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung hat.

Für den Grund­ver­sorger lässt sich zunächst feststellen, dass er auf dem Energie­markt in seinem Netzgebiet regel­mäßig sehr wohl dem Wettbewerb um Kunden durch andere Energie­ver­sorger ausge­setzt ist. Jeder Kunde kann heute aus einer Vielzahl von Energie­ver­sorgern wählen und ist daher nicht auf eine Belie­ferung durch den Grund­ver­sorger angewiesen.

Ob eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung besteht ist im Einzelfall für das konkrete Netzgebiet zu prüfen. Aus dem Umstand, dass die Rolle des Grund­ver­sorgers jeweils für 3 Jahre das Unter­nehmen erhält, dass die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt, kann eine überra­gende Markt­stellung jeden­falls nicht automa­tisch abgeleitet werden, denn auch ein Versorger mit 20 % Markt­anteil kann Grund­ver­sorger sein, solange sein Markt­anteil nur größer ist als der anderer Versorger.

Ist die Frage damit geklärt? Nicht ganz: Das Bundes­kar­tellamt unter­stellt nämlich, dass es sich bei der Grund­ver­sorgung im Rahmen der sachlichen Markt­ab­grenzung um einen eigenen abgrenz­baren Markt handelt. Der Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grund­ver­sorgung umfasse hiernach alle
Letzt­ver­braucher, deren Verbrauch von elektri­scher Energie auf der Basis eines Standard­last­profils ohne regis­trie­rende Leistungs­messung und zu Allge­meinen Preisen im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG und des § 38 Abs. 1 EnWG abgerechnet wird (8. Beschluss­ab­teilung, Beschluss vom 08.12.2011, B8-94/11, Rdn. 34). Nach Praxis der Beschluss­ab­teilung werden folgende Märkte abgegrenzt:

• Markt für den erstma­ligen Absatz von Strom,
• Markt für die Belie­ferung von RLM-Kunden,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden auf Grundlage von Sonderverträgen,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grundversorgung,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden mit Heizstrom.

Durch diese Aufspaltung des Marktes für SLP Kunden lässt sich eine Markt­be­herr­schung tatsächlich konstruieren.

Ebenso ist die Landes­kar­tell­be­hörde Nieder­sachsen im Jahr 2018 verfahren, als sie unter Berufung auf § 29 GWB mehrere Grund­ver­sorger zur Senkung ihrer Energie­preise verpflichtete (wir berich­teten kritisch).

An dieser Aufspal­tungs­be­trachtung fragwürdig ist der Umstand, dass der SLP-Kunde über beide Märkte versorgt werden kann und er auf den „sachlichen Markt der Grund­ver­sorgung“ gerade nicht angewiesen ist.

(Christian Dümke)

Von |23. November 2021|Kategorien: Grundkurs Energie, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Tempo 30: Ausnahmen nicht zur Regel?

Verkehrs­po­li­tisch besteht zwischen mehreren Städten und dem Verkehrs­ressort der schei­denden Bundes­re­gierung seit einiger Zeit Streit über Tempo 30. Der Bund hält bislang daran fest, dass die Einführung von Tempo 30-Zonen immer mit einem relativ hohen Begrün­d­ung­aufwand verbunden sein soll und nur punktuell erfolgen soll. Die Städte hätten mehr Möglich­keiten, das Verkehrs­ge­schehen zu gestalten und wollen zumindest die Flicken­tep­piche der 30er-Zonen etwas verein­heit­lichen können. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ist da aber weiterhin rigide und verlangt grund­sätzlich auch quali­fi­zierte Gefähr­dungslage. Das selbst da, wo eine Ausnahme naheliegt, weil eine Grund­schule oder ein Altenheim in unmit­tel­barer Nähe ist, ist die Sache nicht gar so einfach.

Auf der Straße hockendes Kind mit Schulranzen und Teddy

Dieses Problem illus­triert eine Gerichts­ent­scheidung aus Düsseldorf von diesem Jahr. Es ging darin um folgende Frage: Darf eine Straße zur Tempo 30-Zone erklärt werden, an der zwar eine Schule liegt, aber lediglich mit einem wenig genutzten Neben­eingang? Wie so oft im öffent­lichen Verkehrs­recht richtet sich die Antwort nach der General­klausel des § 45 Abs. 1 StVO. Grob gesagt ergibt sich aus dieser Norm, dass jede Verkehrs­re­gelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen muss und dass Beschrän­kungen und Verbote des fließenden Verkehrs ganz besonders recht­fer­ti­gungs­be­dürftig sind. Sie setzen nämlich voraus, dass

auf Grund der beson­deren örtlichen Verhält­nisse eine Gefah­renlage besteht, die das allge­meine Risiko einer Beein­träch­tigung der in den vorste­henden Absätzen genannten Rechts­güter erheblich übersteigt.“

Nun hat die Politik in dem selben Paragraphen eine ganze Reihe Ausnah­me­tat­be­stände geschaffen, in denen diese strengen Anfor­de­rungen nicht gelten sollen. Aller­dings resul­tieren daraus keine besonders großen verkehrs­po­li­ti­schen Gestaltungsspielräume.

Dies zeigt sich in der genannten Entscheidung des VG Düsseldorf. Und zwar sollen die Ausnahmen eng ausgelegt werden (als Ausle­gungs­regel des römischen Recht ’singu­laria non sunt exten­denda‘). Letztlich reduziert das Gericht aber sogar den Wortlaut der Verordnung anhand des Sinn und Zweck der Vorschrift: Nur da wo mit größeren Pulks von Schülern gerechnet werden müsse, die nach dem Unter­richt auf die Straße drängen, sei die spezi­fi­schen Gefahr von Schulen gegeben. Daher würde ein wenig genutzter Neben­eingang nicht reichen, um zu begründen, dass eine Tempo 30-Zone an einer Schule einge­richtet wird. Letztlich wird durch das Gericht dadurch wieder die Regel in die Ausnahme hinein­ge­lesen: Nur da, wo eine erhöhte quali­fi­zierte Gefähr­dungslage besteht, darf die Geschwin­digkeit beschränkt werden.

Die Regel Ausnahmen eng auszu­legen, wurde dabei ziemlich eindeutig übertrieben. Letztlich stellt sich dann die Frage, warum die Ausnahme überhaupt in die Verordnung aufge­nommen wurde. Deutlich wird aber auch, dass § 45 StVO einer dringenden grund­sätz­lichen Reform bedarf, die den Kommunen mehr Freiheiten beim Ausweisen von Tempo 30-Zonen einräumt (Olaf Dilling).

Von |22. November 2021|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Vertrag vergeht, Grundbuch besteht? Zu OLG Frankfurt, 4 U 199/17

Die Geschichte erscheint auf den ersten Block verworren, ist aber in ihrem Kern eigentlich kurz und einfach: Zwischen der Rechts­vor­gän­gerin einer gemein­nüt­zigen Stiftung und einem Fernwär­me­ver­sorger wurde ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Rechts­vor­gän­gerin der Stiftung, die Pflicht zum Bezug von Fernwärme grund­buch­rechtlich durch eine beschränkte persön­liche Dienst­barkeit abzusi­chern. Bei Erwerb der Immobilie trat die Stiftung in den Vertrag ein und übernahm mit dem Grund­stück – Teil eines alten Kaser­nen­ge­ländes – auch die Dienstbarkeit.

2016 kündigte die Stiftung den Fernwär­me­be­zugs­vertrag mit einigem Hin und Her über Kündi­gungs­gründe und ‑fristen. Unstreitig war aller­dings, dass die Laufzeit irgendwann (nach Ansicht des beklagten Versorgers aber nicht vor 2017/2021) endet, schließlich gibt es keine unkünd­baren Fernwär­me­ver­träge. Indes war unabhängig vom Fernwär­me­lie­fer­vertrag da ja noch das Erzeu­­gungs- und Bezugs­verbot von Wärme im Grundbuch. Die Stiftung kündigte deswegen auch diese Wärme­be­zugs­ver­pflichtung und verlangte vom Versorger die Löschung dieser Dienst­barkeit. Dies aber sah der Versorger nicht ein. Er hätte ein schüt­zens­wertes Amorti­sa­ti­ons­in­teresse, das dinglich abzusi­chern nicht sitten­widrig sei.

Doch schon die erste Instanz sah das anders: Das LG Gießen sah einen Verstoß gegen § 32 AVBFern­wärmeV, der die Höchst­laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen auf zehn Jahre mit je fünfjäh­riger automa­ti­scher Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit festlegt. Die im Ergebnis auf eine immer­wäh­rende Versorgung gerichtete Grund­dienst­barkeit sei deswegen ab Beendigung der Verträge unwirksam und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu löschen.

Die 2. Instanz, das OLG Frankfurt, hat sich dem am 15.05.2019 (4 U 199/17) angeschlossen. Die Vertrags­re­gelung, nach der der Kunde faktisch für immer an den Versorger gebunden war, sei unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV verstoßen würde. Zehn Jahre seien die Obergrenze der Vertrags­bindung. Die Wärme­be­zugs­ver­pflichtung sei deswegen mit Beendigung der Verträge erloschen. Wenn der Versorger sich trotzdem auf dieses dingliche Recht beruft, sei dies treuwidrig. Der Versorger müsste in die Löschung der Dienst­barkeit einwilligen.

Frankfurt, Main, Frankfurt Am Main, Deutschland, Blick

Bedeutet diese Entscheidung nun, dass das OLG Frankfurt seine ältere Recht­spre­chung aufgibt, nach der solche Dienst­bar­keiten durchaus dauer­hafte Bindungen begründen können (vgl. OLG Frankfurt v. 14.12.2017, 12 U 202/15)? Schließlich sah auch der BGH dies als unpro­ble­ma­tisch an, vgl. BGH v. 02.03.1984, V ZR 155/83, und auch BGH v. 17.01.2019, V ZB 81/18, erklärt in Rn. 8 nochmal ausdrücklich, dass  Fernwär­me­be­zugs­pflichten durch Grund­dienst­bar­keiten mittelbar dinglich abgesi­chert werden können.

Wir meinen: Einen solchen Bruch mit der (ja gar nicht so früheren) höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung beabsichtigt das OLG Frankfurt nicht. Auf den zweiten Blick gibt es nämlich einen wichtigen Unter­schied zwischen den jeweils entschie­denen Konstel­la­tionen: In dem darge­stellten Fall aus 2019 war die Stiftung zwar in ein Vertrags­ver­hältnis nachge­folgt, aber nicht in eine offenbar mündlich geschlossene Siche­rungs­abrede, die der Grund­dienst­barkeit zugrunde lag. Damit hing die Grund­dienst­barkeit praktisch in der Luft, allein die Absicherung des Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­hältnis reichte dem Gericht nicht. Wir meinen deswegen: Auch nach jüngerer Recht­spre­chung sind dingliche Absiche­rungen von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen nicht schlechthin unwirksam, aber sie benötigen ein solides schuld­recht­liches Fundament.

Ja, und wie sich das Anpas­sungs­recht im neuen § 3 AVBFern­wärmeV hierauf auswirkt, ist durchaus offen (Miriam Vollmer).

Von |19. November 2021|Kategorien: Vertrieb, Wärme|0 Kommentare

Teurer (Zweit)tarif für Neukunden des Grundversorgers?

Das Thema Grund­ver­sorgung lässt uns diese Woche nicht los. Schuld daran ist die derzeit völlig atypische Situation am Energie­markt, bei der einige Versorger wegen Fehlkal­ku­la­tionen womöglich sogar gezielt versuchen Kunden loszu­werden und andere Versorger keine neuen Kunden mehr aufnehmen wollen.

Diese Entwicklung belastet dann am Ende womöglich die gesetz­lichen Grund­ver­sorger, die zur Ablehnung von Neukunden grund­sätzlich nicht berechtigt sind und sich womöglich in kurzer Zeit mit der Aufgabe konfron­tiert sehen, sehr viele Kunden in der Grund- oder Ersatz­ver­sorgung beliefern zu müssen – und für diese Kunden die benötigte Energie (teuer) kurzfristig zu beschaffen.

In dieser Situation stellt sich inter­es­sante die Frage, ob ein Grund­ver­sorger eigentlich berechtigt wäre, speziell für Neukunden einen geson­derten (teureren) Grund­ver­sor­gungs­tarif aufzulegen.

An der Zuläs­sigkeit mehrerer Grund­ver­sor­gungs­tarife des selben Grund­ver­sorgers würde es jeden­falls nicht scheitern, denn hier hat die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung entschieden, dass ein Grund­ver­sorger mehrere Tarife anbieten darf.

Zudem unter­liegt der Anfangs­preis – also der Preis zu dem ein Kunde in den Grund­ver­sor­gungs­tarif einsteigt keiner staat­lichen Regulierung und nach ständiger Recht­spre­chung auch keiner gericht­lichen Gesamt­preis­kon­trolle, da der vertrag­liche Anfangs­preis als vertraglich frei vereinbart gilt (Preis­so­ckel­theorie des BGH) Ein Kunde wäre also nicht berechtigt direkt ab Vertrags­beginn den vom Versorger verlangten Grund­ver­sor­gungs­preis als unbillig überhöht zu beanstanden. Das Argument (bisher) dahinter: Der Kunde ist ja nicht gezwungen einen Grund­ver­sor­gungs­vertrag abzuschließen. Die entspre­chende Recht­spre­chung stammt jedoch aus Zeiten eines „normalen“ wettbe­werb­lichen Energie­marktes – eine Änderung ist also theore­tisch möglich.

Aber auch eine Ausweitung der gericht­lichen Preis­kon­trolle ausnahms­weise auf den Gesamt­preis, würde an der Zuläs­sigkeit des Preises dann nichts ändern, wenn dieser nachvoll­ziehbar kalku­liert einfach die aktuell hohen Beschaf­fungs­kosten für die von den Neukunden benötigten Energie­mengen wider­spiegeln. Man könnte argumen­tieren, dass die höheren Kosten für die teure Energie­be­schaffung der Neukunden als gestiegene Beschaf­fungs­kosten auf alle Kunden – inklusive Bestands­kunden – verteilt werden müssen. Das wiederum würde aller­dings die Bestands­kunden benach­tei­ligen, deren Energie­ver­sorgung der Grund­ver­sorger eigentlich kosten­güns­tiger durch langfristige Beschaffung absichern konnte.

Wohin also mit den hohen Kosten für Neukunden? Gesamt­ver­teilung oder Verur­sa­cher­prinzip mit geson­dertem Tarif? Die Rechts­fragen sind offen und unserer Kommen­tar­be­reich ist es auch. Was denken Sie?

(Christian Dümke)

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preis­an­pas­sungen Strom und Gas. Infos und Anmel­dungen hier.
Von |18. November 2021|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |5 Kommentare