Haftung der Kommune für Astbruch

Dass die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. durch Einrichtung von Wegen oder Straßen, immer auch Verkehrs­si­che­rungs­pflichten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat nun feststellen müssen, dass die Einrichtung eines Waldpark­platzes mit beson­deren Risiken verbunden ist, denen durch regel­mäßige Kontrollen auch nur bedingt begegnet werden kann.

Auf dem Parkplatz des Kletter­gartens im Stadtwald war im Juni ein ca. vier Meter langer Ast abgebrochen und hatte an einem darunter parkenden Kfz einen Schaden von über 7.000 Euro verur­sacht. Die Stadt hatte im Januar die Bäume von einem Baumgut­achter prüfen lassen, der ihren Zustand für unbedenklich erklärt hatte. Der Kfz-Halter machte gegenüber der Stadt den Schaden mit der Begründung geltend, dass die Kontrolle im Januar nicht ausge­reicht hätte.

Die Stadt war der Auffassung, dass bei einem Waldpark­platz eine mehr als halbjähr­liche Kontrolle nicht erwartet werden können, außerdem sei nach Forst­recht im Wald die Forst­ver­waltung und damit das Land zuständig. Das Landge­richt (LG) Koblenz hat dem Kläger nach der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung Recht gegeben und den Schadens­ersatz zugesprochen (Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20). Nach Auffassung eines Gutachters sei vorher zu erkennen gewesen, dass eine Gefährdung durch Astbruch bestehen würde. Nach dem neuen rheinland-pfälzi­schen Forst­gesetz sei die Gemeinde als Waldbe­sitzer und nicht etwa das Land für den Revier­dienst und damit für die Sicherheit verantwortlich.

Das Urteil zeigt, dass von Waldpark­plätzen unkal­ku­lierbare Risiken für die Gemeinde ausgehen können. Dies insbe­sondere deshalb, weil Sturm­war­nungen Menschen von Waldspa­zier­gängen abhalten mögen, aber dass parkende Autos vorsorglich vom Waldpark­platz entfernt werden, ist weniger wahrscheinlich. Ob diese Entscheidung des Landge­richts Koblenz, nach der eine regel­mäßige (halb-)jährliche Begut­achten der Bäume nicht ausreicht, tatsächlich in der Rechts­spre­chung Schule macht, bleibt abzuwarten (Olaf Dilling).

2022-07-19T14:51:44+02:0019. Juli 2022|Rechtsprechung, Verkehr|

Tempo 30: Ausnahmen nicht zur Regel?

Verkehrs­po­li­tisch besteht zwischen mehreren Städten und dem Verkehrs­ressort der schei­denden Bundes­re­gierung seit einiger Zeit Streit über Tempo 30. Der Bund hält bislang daran fest, dass die Einführung von Tempo 30-Zonen immer mit einem relativ hohen Begrün­d­ung­aufwand verbunden sein soll und nur punktuell erfolgen soll. Die Städte hätten mehr Möglich­keiten, das Verkehrs­ge­schehen zu gestalten und wollen zumindest die Flicken­tep­piche der 30er-Zonen etwas verein­heit­lichen können. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ist da aber weiterhin rigide und verlangt grund­sätzlich auch quali­fi­zierte Gefähr­dungslage. Das selbst da, wo eine Ausnahme naheliegt, weil eine Grund­schule oder ein Altenheim in unmit­tel­barer Nähe ist, ist die Sache nicht gar so einfach.

Auf der Straße hockendes Kind mit Schulranzen und Teddy

Dieses Problem illus­triert eine Gerichts­ent­scheidung aus Düsseldorf von diesem Jahr. Es ging darin um folgende Frage: Darf eine Straße zur Tempo 30-Zone erklärt werden, an der zwar eine Schule liegt, aber lediglich mit einem wenig genutzten Neben­eingang? Wie so oft im öffent­lichen Verkehrs­recht richtet sich die Antwort nach der General­klausel des § 45 Abs. 1 StVO. Grob gesagt ergibt sich aus dieser Norm, dass jede Verkehrs­re­gelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen muss und dass Beschrän­kungen und Verbote des fließenden Verkehrs ganz besonders recht­fer­ti­gungs­be­dürftig sind. Sie setzen nämlich voraus, dass

auf Grund der beson­deren örtlichen Verhält­nisse eine Gefah­renlage besteht, die das allge­meine Risiko einer Beein­träch­tigung der in den vorste­henden Absätzen genannten Rechts­güter erheblich übersteigt.“

Nun hat die Politik in dem selben Paragraphen eine ganze Reihe Ausnah­me­tat­be­stände geschaffen, in denen diese strengen Anfor­de­rungen nicht gelten sollen. Aller­dings resul­tieren daraus keine besonders großen verkehrs­po­li­ti­schen Gestaltungsspielräume.

Dies zeigt sich in der genannten Entscheidung des VG Düsseldorf. Und zwar sollen die Ausnahmen eng ausgelegt werden (als Ausle­gungs­regel des römischen Recht ’singu­laria non sunt exten­denda‘). Letztlich reduziert das Gericht aber sogar den Wortlaut der Verordnung anhand des Sinn und Zweck der Vorschrift: Nur da wo mit größeren Pulks von Schülern gerechnet werden müsse, die nach dem Unter­richt auf die Straße drängen, sei die spezi­fi­schen Gefahr von Schulen gegeben. Daher würde ein wenig genutzter Neben­eingang nicht reichen, um zu begründen, dass eine Tempo 30-Zone an einer Schule einge­richtet wird. Letztlich wird durch das Gericht dadurch wieder die Regel in die Ausnahme hinein­ge­lesen: Nur da, wo eine erhöhte quali­fi­zierte Gefähr­dungslage besteht, darf die Geschwin­digkeit beschränkt werden.

Die Regel Ausnahmen eng auszu­legen, wurde dabei ziemlich eindeutig übertrieben. Letztlich stellt sich dann die Frage, warum die Ausnahme überhaupt in die Verordnung aufge­nommen wurde. Deutlich wird aber auch, dass § 45 StVO einer dringenden grund­sätz­lichen Reform bedarf, die den Kommunen mehr Freiheiten beim Ausweisen von Tempo 30-Zonen einräumt (Olaf Dilling).

2021-11-22T23:22:40+01:0022. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|