Mehr Tempo 30 in Städten wagen!

Eigentlich schien die Sache bei der Bildung der Ampelkoalition klar zu sein: Im Koalitionsvertrag hatten sich die neuen Regierungsparteien auf eine grundlegende Reform des Straßenverkehrsrechts geeinigt. Es heißt dort ausdrücklich:

“Wir werden Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung so anpassen, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden, um Ländern und Kommunen Entscheidungsspielräume zu eröffnen.”

Dies galt als gemeinsamer Nenner der Koalitionspartner, da SPD und Grüne die zu eng auf verkehrsbezogene Belange festgelegten Gründe für Maßnahmen mit Bezug zu anderen ökologischen und sozialen Belangen öffnen konnten. Die FDP schien dagegen einer größeren Entscheidungsfreiheit auf der lokalen Ebene etwas abzugewinnen. Nun, geschehen ist in der Zwischenzeit, fast anderthalb Jahre danach: exakt nichts.

Das ist vor allem für die Städte enttäuschend. So hatte sich schon unter dem Bundesverkehrsminister Scheuer eine parteiübergreifende Initiative von inzwischen 664 deutschen Städten und Gemeinden gebildet, die mehr Spielräume bei der Ausweisung von Tempo-30-Zonen fordern. Ähnliches vertritt auch der Städtetag. Dessen Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy fordert seit langem, dass es möglich sein sollte, in Städten, die dies wollen, ein generelles Tempolimit von 30 Kilometer pro Stunde anzuordnen. Auf ausgewählten Hauptverkehrsstraßen könnte dann weiter Tempo 50 oder eine andere Geschwindigkeit zugelassen werden.

Bisher ist es nicht möglich, Tempo 30 beispielsweise auf Schulwegen anzuordnen, ohne mit aufwendigen Begründungen nachzuweisen, dass dort eine besonders große Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs besteht. Auch Anordnungen aus Gründen des Klimaschutzes oder der Gesundheit sind derzeit für Kommunen entweder gar nicht möglich oder erfordern oft jahrelange Planung und umfassende Gutachten. Das Resultat ist weiterhin ein Flickenteppich von punktuell zulässigen Geschwindigkeitsbeschränkungen und einer Regelgeschwindigkeit von 50 km/h.

Verkehrszeichen T30, Achtung Kinder, Überholverbot

Verkehrsminister Wissing hat von ein paar Tagen noch einmal bekräftigt, dass er die Möglichkeit für Städte, “flächendeckend” Tempo 30 einzuführen, ablehnt. Gemeint hat er damit wohl den genannten Wunsch des Städtetags, Tempo 30 optional als Regelgeschwindigkeit einzuführen. Was die versprochenen Spielräume angeht, sprach Wissing davon, dass darüber Gespräche geführt würden. Da die Legislaturperiode bereits weit fortgeschritten ist, ist das kein wirklich überzeugendes Ergebnis. Angesichts der Dauer, die eine grundlegende Reform der StVO in Anspruch nimmt, müssen Kommunen, die auf ihren Straßen etwas ändern wollen, vermutlich noch bis zur nächsten Legislatur warten oder sich weiter mit Stückwerk auf der Basis der aktuellen StVO begnügen. (Olaf Dilling)

2023-04-26T11:35:01+02:0026. April 2023|Kommentar, Verkehr|

Tempo 30: Ausnahmen nicht zur Regel?

Verkehrspolitisch besteht zwischen mehreren Städten und dem Verkehrsressort der scheidenden Bundesregierung seit einiger Zeit Streit über Tempo 30. Der Bund hält bislang daran fest, dass die Einführung von Tempo 30-Zonen immer mit einem relativ hohen Begründungaufwand verbunden sein soll und nur punktuell erfolgen soll. Die Städte hätten mehr Möglichkeiten, das Verkehrsgeschehen zu gestalten und wollen zumindest die Flickenteppiche der 30er-Zonen etwas vereinheitlichen können. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist da aber weiterhin rigide und verlangt grundsätzlich auch qualifizierte Gefährdungslage. Das selbst da, wo eine Ausnahme naheliegt, weil eine Grundschule oder ein Altenheim in unmittelbarer Nähe ist, ist die Sache nicht gar so einfach.

Auf der Straße hockendes Kind mit Schulranzen und Teddy

Dieses Problem illustriert eine Gerichtsentscheidung aus Düsseldorf von diesem Jahr. Es ging darin um folgende Frage: Darf eine Straße zur Tempo 30-Zone erklärt werden, an der zwar eine Schule liegt, aber lediglich mit einem wenig genutzten Nebeneingang? Wie so oft im öffentlichen Verkehrsrecht richtet sich die Antwort nach der Generalklausel des § 45 Abs. 1 StVO. Grob gesagt ergibt sich aus dieser Norm, dass jede Verkehrsregelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen muss und dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ganz besonders rechtfertigungsbedürftig sind. Sie setzen nämlich voraus, dass

“auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.”

Nun hat die Politik in dem selben Paragraphen eine ganze Reihe Ausnahmetatbestände geschaffen, in denen diese strengen Anforderungen nicht gelten sollen. Allerdings resultieren daraus keine besonders großen verkehrspolitischen Gestaltungsspielräume.

Dies zeigt sich in der genannten Entscheidung des VG Düsseldorf. Und zwar sollen die Ausnahmen eng ausgelegt werden (als Auslegungsregel des römischen Recht ‘singularia non sunt extendenda’). Letztlich reduziert das Gericht aber sogar den Wortlaut der Verordnung anhand des Sinn und Zweck der Vorschrift: Nur da wo mit größeren Pulks von Schülern gerechnet werden müsse, die nach dem Unterricht auf die Straße drängen, sei die spezifischen Gefahr von Schulen gegeben. Daher würde ein wenig genutzter Nebeneingang nicht reichen, um zu begründen, dass eine Tempo 30-Zone an einer Schule eingerichtet wird. Letztlich wird durch das Gericht dadurch wieder die Regel in die Ausnahme hineingelesen: Nur da, wo eine erhöhte qualifizierte Gefährdungslage besteht, darf die Geschwindigkeit beschränkt werden.

Die Regel Ausnahmen eng auszulegen, wurde dabei ziemlich eindeutig übertrieben. Letztlich stellt sich dann die Frage, warum die Ausnahme überhaupt in die Verordnung aufgenommen wurde. Deutlich wird aber auch, dass § 45 StVO einer dringenden grundsätzlichen Reform bedarf, die den Kommunen mehr Freiheiten beim Ausweisen von Tempo 30-Zonen einräumt (Olaf Dilling).

2021-11-22T23:22:40+01:0022. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|