Alles Grün? Atomkraft, Erdgas und die Pläne der EU zur Taxonomie
Die Aufregung in der Presse war groß: Atomkraft und Erdgas sollen angeblich künftig als „grün“ gelten. Dies ergibt sich aus einem Entwurf der EU-Kommission vom 31. Dezember 2021. Deutungen dieses Vorschlages gibt es viele und sie reichen von „Greenwashing“ schädlicher Energie bis zur Behauptung, damit sei der deutsche Weg des Atomausstieges politisch irgendwie gescheitert. Doch was genau hat es damit auf sich?
Es geht um „Taxonomiekonformität“
Taxonomie ist Teil des sog. „Green Deals“ der EU die das Ziel verfolgt, bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. Um dieses Ziel zu fördern sollte ein System geschaffen, dass es Investoren und der Finanzwirtschaft ermöglicht, Projekte zu finanzieren, die als ökologisch nachhaltig klassifiziert sind. Hierzu wurde die „EU Sustainable Finance Taxonomie“ entwickelt. Ziel ist es, mehr Investitionen in solche Projekte zu lenken.
Mit der Taxonomie-Verordnung werden sechs Umweltziele verfolgt: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Eine Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform würde also dazu führen, dass Investitionen in entsprechende Projekte künftig als „grüne Geldanlage“ gelten.

Kein Freifahrtschein
Man muss dazu ergänzen, dass die Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform nach den Vorstellungen der Kommission, an bestimmte Bedingungen geknüpft sein soll:
Atomkraftwerke sollen nur als taxonomiekonform gelten, wenn sie neusten technischen Standards entsprechen und zudem ein Endlager vorliegt, das spätestens 2050 betriebsbereit ist. Eine Energieproduktion aus Erdgas soll nur dann taxonomiekonform sein, wenn damit eine bereits bestehende fossile Erzeugungsanlage ersetzt wird und dort der Einsatz von erneuerbaren Energien nicht möglich ist. Zudem müssen ab 2026 mindestens 30 % und ab 2030 mindestens 55 % CO2 arme Gase (Ökogas) eingesetzt werden.
Die deutsche Politik ist sich derzeit uneinig, wie mit dem Vorstoß der Kommission umgegangen werden soll. Der deutsche Atomausstieg wird damit allerdings nicht in Frage gestellt.
§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?
Letztverbrauchern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonderkundenverträge an, sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grundversorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letztverbraucher auf eine Zahlungsmöglichkeit festzulegen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispielsweise die Lastschrift.
Doch wie sieht nun die korrekte Vorgehensweise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungsmöglichkeiten muss der Letztverbraucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispielsweise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand praktiziert? Die bis heute viel diskutierten Fragen rund um die Zahlungsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Entscheidungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgängerregelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet:
2013 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter „verschiedenen“ Zahlungsmöglichkeiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasrichtlinie der EU ab, die von einem „breiten Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ spricht, was jedenfalls mehr als zwei intendiere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unterstreicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unterhalten, nicht per se ausgeschlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzahlungsmöglichkeit geben.

Viele Versorger haben diese Rechtsprechung schon in den letzten Jahren in ihren Sonderkundenverträgen für Haushaltskunden umgesetzt. Doch auch diese Unternehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neuregelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungsweise – wie viele andere Vorschriften für Sonderkundenverträge – nur für Haushaltskunden. Doch der Gesetzgeber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwendungsbereich der Vorschriften, wie Verträge auszusehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letztverbraucherverträge erfasst, die nicht zur Haushaltskundenversorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerblichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).
Verkehrsrecht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?
Vor der Einrichtung von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen befürchten Geschäftsleute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erweiterung einer Fußgängerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Lieferverkehr noch für potentielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stellplätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen genehmigen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.
Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Widerspruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgängerzone mit einer straßenrechtlichen Teileinziehung eingerichtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Lieferverkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Lieferzeiten war in der Widmung der Fußgängerzone jedoch der Straßenverkehrsbehörde überlassen worden.
Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teileinziehung wegen der zeitlich nicht genau festgelegten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem widersprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberverwaltungsgericht in Stendal.
Zwar müsse der Träger der Straßenbaulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teileinziehungsverfügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benutzerkreis, die Benutzungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzelfällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnahmegenehmigungen oder Sondernutzungserlaubnisse zulässig.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zeigt, dass im Straßenrecht für Kommunen durchaus Spielräume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teileinziehungsverfügungen angeht ist die Aufgabenteilung zwischen Trägern der Straßenbaulast und Straßenverkehrsbehörden zu beachten (Olaf Dilling).
Klima & Emissionshandel: Was für ein Jahr!
Heute in zwei Wochen knallen dieses Jahr zwar keine Böller, aber immerhin – hoffentlich – die Sektkorken: Mit 2021 geht ein Jahr zuende, das die meisten Menschen als anstrengend empfunden haben. Doch 2021 wird nicht nur als das zweite Coronajahr in die Geschichte eingehen. Auch für das Klimaschutzrecht ist 2021 ein Jahr, das in Erinnerung bleibt.
# Ein Neustart stand schon vor Jahresbeginn fest: Inzwischen läuft die 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels. Während in der vorangegangen 3. Handelsperiode der Minderungspfad noch 1,74% pro Jahr betrug, sind es nun 2,2%. Neben der Gesamtemission sinken auch die kostenlosen Zuteilungen. Viele Detailregelungen wurden verschärft (hierzu mehr hier, hier, hier, etc. pp.). Insofern haben alle Marktbeobachter höhere Preise erwartet, aber dass eine Emissionsberechtigung nun über 90 EUR kostet, darauf hätte niemand gewettet und kaum jemand hat diese Entwicklung erwartet.
# Eine an sich aufregende Premiere lief dagegen weitgehend lautlos ab: 2021 ist das erste Jahr, in dem CO2 auch außerhalb des EU-Emissionshandels bepreist wird. Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belegt CO2 v. a. aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl mit 25 EUR. 2022 muss erstmals von den Lieferanten an die Deutsche Emissionshandelsstelle abgeführt werden. Und immer noch haben nicht alle Unternehmen die Weitergabe der Preise vertraglich umgesetzt (hierzu mehr hier).
# Einen weiteren Meilenstein des Klimaschutzrechts haben wohl wenige so klar erwartet: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Klimabeschluss vom 24. April 2021 nicht nur das Klimaschutzgesetz für unzureichend erklärt, sondern einen Anspruch auf faire Verteilung der verbleibenden Emissionen zwischen den Generationen formuliert, der noch einigen Sprengstoff bietet. Der bequeme Weg, Belastungen in der Hoffnung auf technische Innovationen in eine ungewisse Zukunft zu verlagern, ist seitdem jedenfalls versperrt. Zusammen mit dem EU-Klimaschutzrecht steht damit fest: Ob das Klima wirksam geschützt wird, ist nicht nur eine politische Forderung, Klimaschutz per Gesetz kann – unabhängig von Regierungsmehrheiten – eingeklagt werden (hierzu mehr hier).
# Apropos Regierungsmehrheiten: Die Ampel hat klimaschutzpolitisch große Pläne. Die Erneuerbaren sollen ausgebaut werden und 2030 80% des Stroms liefern. Um dies zu realisieren soll eine Vielzahl von Detailregelungen Hindernisse beseitigen, u. a. im Planungs- und Genehmigungsrecht, bei ausgeförerten Anlagen, durch Erhöhung der Ausschreibungsmengen und mehr dezentrale Lösungen. Gaskraftwerke sollen gebaut, Kohlekraftwerke stillgelegt werden. Da braucht es nicht einmal mehr den vielfach erwarteten höheren CO2-Preis um zu kostantieren: In den nächsten Jahren ist in der Branche mächtig was los (hierzu mehr hier).
# Doch egal, was die neue Regierung plant. Die Musik im Klimaschutzpolitik spielt längst in Brüssel. Auch hier gehen von 2021 Impulse aus, die die nächsten Jahre prägen werden. Das unter dem Schlagwort #Fitfor55 am 14. Juli2 2021 von der Kommission vorgestellte Paket von insgesamt 14 Neuregelungen wird nahezu jeden Aspekt des Klimaschutzrechts verändern: Der EU-Emissionshandel soll statt 43% Emisisonsminderung durch die emissionshandelspflichtigen Anlagen stattliche 62% beitragen, die kostenlosen Zertifikate werden selbst für die Industrie drastisch reduziert (hierzu mehr hier). Der Schutz der Industrie vor Abwanderung soll künftig durch einen Grenzsteuermechanismus geleistet werden (hierzu mehr hier). Der bisher nationale Emissionshandel für Benzin, Erdgas etc. wird europäisiert (hierzu mehr hier). Im Gebäudebereich wird mehr Effizienz erwartet (hierzu mehr hier). Die Erneuerbaren Energien sollen über eine weitere Reform der Richtlinie schneller als bisher vorgegeben ausgebaut werden (hierzu mehr hier).

Es ist also mächtig viel Bewegung im Klimaschutzrecht. Längst ist Klima nicht mehr ein Nischenthema, sondern Treiber tiefgreifender Umwälzungen, denen sich einzelne Unternehmen nicht mehr entziehen können. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass sich das in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Wir jedenfalls werden auch 2022 die Entwicklungen verfolgen, Umsetzungen begleiten, Projekte beraten, notfalls vor Gericht die Interessen unserer Mandantschaft vertreten und hoffen, Sie bleiben uns – als Mandantschaft oder auch als Leserinnen und Leser dieses Blogs – verbunden.
Wir melden uns im Blog zurück am 3. Januar 2022. Passen Sie in der Zwischenzeit gut auf sich auf. Unser Büro ist durchgängig besetzt, wenn es irgendwo brennt.
Tagebau und Moorschutz
Dass das Verbrennen von Braunkohle zum Klimawandel beiträgt ist bekannt. Was weniger bekannt ist, ist der starke Eingriff in den Wasserhaushalt, der mit Tagebau verbunden ist. Dieser Tage rückt das Problem aufgrund des Wassermangels in Teilen Brandenburgs gerade mal etwas mehr in den Fokus: Um den Tagebau zu ermöglichen, muss ständig Wasser aus der Grube gepumpt werden, wodurch sich der Grundwasserspiegel in der Umgebung kräftig senkt. Wenn die Böden zudem, wie in Brandenburg sehr wasserdurchlässig sind, zieht die Absenkung des Grundwassers noch weitere Kreise.
In der Konsequenz führt das sogar manchmal zur weiteren Freisetzung von CO2, allein durch die Ausbeutung der Bodenschätze, bevor überhaupt die erste Braunkohle verbrannt wurde. Denn im näheren Umfeld des Tagebaus Jänschwalde in Brandenburg liegen Feuchtgebiete und Moore, in denen fossile organische Masse, also Torf, unter Luftabschluss vorliegt. Hier sind in den letzten Jahren die Wasserstände oft um mehr als 2 m gesunken. Dadurch mineralisiert der Torf und der Kohlenstoff verbindet sich bei den aeroben Abbauprozessen mit Sauerstoff zu CO2.
Das passiert schon im Rahmen des genehmigten, ordnungsgemäßen Abbaus der Braunkohle, obwohl davon von der FFH-Richtlinie besonders streng geschützte Biotope betroffen sind. Nun hat sich aber herausgestellt, dass von dem Betreiber des Braunkohletagebaus Jänschwalde die genehmigten Mengen der Wasserentnahme im großen Stil überschritten wurden. Daher betreiben nun zwei Umweltverbände ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Cottbus. Nach Auffassung der Kläger steht der von der Bergbehörde genehmigte Betriebsplan im Widerspruch zur wasserrechtlichen Genehmigung. Angesichts der vermutlich klimabedingten Trockenheit der letzten Jahre wird es immer schwerer vermittelbar, dass zur Gewinnung von fossilen Brennstoffen solche intensiven Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen (Olaf Dilling).
Ausblick auf den Energievertrieb 2022 – Streit liegt in der Luft
Ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Neben der eigentlich alles überschattenden Pandemie war es auch für die Energiewirtschaft und dort insbesondere für den Energievertrieb ein turbulentes Jahr.
Explodierende Energiepreise führten zum Marktausscheiden einiger Versorger und stellten insbesondere die Grund- und Ersatzversorgung vor neue Herausforderungen. Ging es bisher am Markt oft darum, möglichst viele Neukunden anzuwerben, machten viele Versorger nun plötzlich ihr Neukundengeschäft dicht oder versuchten gar Kunden loszuwerden.
Die letzten großen Preisprotestbewegungen liegen schon einige Jahre zurück. Bei steigenden Preisen ist damit zu rechnen, dass auch die Kunden wieder preissensibler agieren und Rechnungen und Verträge ihrer Versorger rechtlich genauer in den Blick nehmen. In Kombination mit neuen erhöhten Transparenzanforderungen des Gesetzgebers an Preisanpassungen und den genauen Inhalt von Preisanpassungsmitteilungen, ist Streit um die Berechtigung von Energieforderungen programmiert.

Zusätzlich zündet im nächsten Jahr die nächste Stufe an rechtlichen Anforderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, weil dann die entsprechenden Umsetzungsfristen ablaufen.
Wir rechnen daher mit einer Zunahme entsprechender Streitigkeiten im nächsten Jahr.