§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letztverbrauchern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonderkundenverträge an, sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grundversorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letztverbraucher auf eine Zahlungsmöglichkeit festzulegen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispielsweise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorgehensweise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungsmöglichkeiten muss der Letztverbraucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispielsweise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand praktiziert? Die bis heute viel diskutierten Fragen rund um die Zahlungsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Entscheidungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgängerregelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet:

2013 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter “verschiedenen” Zahlungsmöglichkeiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasrichtlinie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungsmodalitäten” spricht, was jedenfalls mehr als zwei intendiere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unterstreicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unterhalten, nicht per se ausgeschlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzahlungsmöglichkeit geben.

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Rechtsprechung schon in den letzten Jahren in ihren Sonderkundenverträgen für Haushaltskunden umgesetzt. Doch auch diese Unternehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neuregelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungsweise – wie viele andere Vorschriften für Sonderkundenverträge – nur für Haushaltskunden. Doch der Gesetzgeber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwendungsbereich der Vorschriften, wie Verträge auszusehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letztverbraucherverträge erfasst, die nicht zur Haushaltskundenversorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerblichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Dumm gelaufen

Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslieferant die Preise anpasst, ist der Ärger allerdings nicht in jedem Fall ganz nachzuvollziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Lieferanten und ist nicht an ein bestimmtes Unternehmen gekettet.

Was genau den Sonderkunden eines nordrhein-westfälischen Gasversorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzustellen, bleibt auch in dieser interessanten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonderkundenvertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grundversorgung. Fairerweise hatte der Versorger ihm das im Kündigungsschreiben sogar mitgeteilt.

Der Grundversorgungstarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kundenauswahl regelmäßig teurer als ein Sonderkundenvertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günstigeren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Möglicherweise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufriedenheit einem Gericht als hinreichender Grund für die Zahlungsverweigerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verurteilte ihn erst das Landgericht Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijahresregelung des BGH, hier nun auch für einen Sonderkundenvertrag, überzeugt.

2018-07-09T23:30:35+02:009. Juli 2018|Gas, Strom|